DGZ.2021.3
Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 15. April 2021 (BEZ.2020.68)
14. September 2021Deutsch6 min
vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2021.3
ENTSCHEID
vom 6.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____
Gesuchsgegnerin 1
[...]
C____
Gesuchsgegnerin 2
[...]
D____
Gesuchsgegner 3
[...]
Gesuchsgegner 1–3 vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung und
Berichtigung
betreffend den Entscheid des
Appellationsgerichts [...]
vom 15. April 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (nachfolgend
Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____ (nachfolgend die Gesuchsgegner) um
Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Auf eine von der Gesuchstellerin gegen
diesen Entscheid erhobene Berufung und Beschwerde trat das Appellationsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. April 2021 ([...]) nicht ein.
Mit Eingabe vom 14.
Mai 2021 ersuchte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht um Erläuterung
und Berichtigung des Entscheids vom 3. April 2021. Auf die Einholung von
Stellungnahmen bei den Gesuchsgegnern wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheids im Sinn von Art. 334 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, welches den betreffenden
Entscheid gefällt hat (AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1 und DGZ.2019.4
vom 16. August 2019 E. 1, beide mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid vom
15.
April 2021 ([...]) wurde durch das Dreiergericht des Appellationsgerichts
gefällt (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Dieses ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Die
Gesuchstellerin ist als vormalige Partei der Verfahren, in dem der zu erläuternde
oder berichtigende Entscheid gefällt worden ist, zur Antragstellung berechtigt (Herzog, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 12 und 14a).
1.2
Gemäss
Art. 330 in Verbindung mit Art. 334 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht den
Gegenparteien das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch zur Stellungnahme zu,
es sei denn das Gesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt
(vgl. unten E. 2), erweist sich das vorliegende Gesuch als
offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung von Stellungnahmen bei
den Gesuchsgegnern verzichtet wurde.
2.
Ist das
Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der
Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder
von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334
Abs. 1 ZPO). Eine Berichtigung nimmt das Gericht vor, wenn Rechnungs- oder
Schreibfehler oder eine offensichtliche Unvollständigkeit gegenüber dem
Ergebnis der Beratungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. Unvollständig
ist ein Entscheid, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im Urteil
entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 6; Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6). Eine
Erläuterung dient dagegen der Klärung des Urteilsinhalts, wenn das Dispositiv
unklar oder zweideutig ist oder wenn Widersprüche zwischen dem Dispositiv und
den Motiven bestehen. Soweit der Inhalt des Dispositivs durch die Erwägungen
eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6) und bedarf
es keiner Erläuterung (vgl. Herzog,
a.a.O., Art. 334 ZPO N 4).
Die
Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch hauptsächlich Teile des Ablaufs des Verfahrens
[...] – insbesondere in Bezug auf die in diesem Verfahren erfolgten Eingaben
und gerichtlichen Zustellungen samt Sendungsnummern – aus ihrer Sicht dar. Sie
legt darin jedoch nicht dar, dass ein Grund für eine Erläuterung oder
Berichtigung im vorstehend umschriebenen Sinn vorliege. Das Dispositiv des
Entscheids [...] vom 3. April 2021 ist denn auch offensichtlich weder
unklar noch widersprüchlich. Es steht zudem in keiner Art und Weise im
Widerspruch mit der Begründung des Entscheids. Die Gesuchstellerin nennt in
ihrem Gesuch keine einzige Frage, die im Dispositiv des Entscheids vom 3. April
2021.
nicht behandelt worden wäre, obwohl sie im Urteil entschieden worden wäre.
Damit ist das Dispositiv auch nicht unvollständig. Insgesamt ist das Gesuch
geradezu trölerisch.
Die Gesuchstellerin
ersucht das Appellationsgericht um Zustellung von Kopien von Verfügungen des
Zivilgerichts vom 16. und 17. Dezember 2020 sowie um Angabe, mit welcher
Sendungsnummer diese Verfügungen versendet worden sind und ob die Sendung mit
der Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgeholt worden ist (Gesuch
Ziff. II.1, III.7, III.9 und III.11). Im Entscheid [...] vom 3. April 2021
werden zwar Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. und 17. Dezember
2020.
erwähnt. Das Appellationsgericht machte aber keine Feststellungen
betreffend den Versand dieser Verfügungen und die Sendungsnummer. Damit ist
diesbezüglich eine Erläuterung oder Berichtigung von vornherein ausgeschlossen.
Die Zustellung von Kopien kann offensichtlich nicht Gegenstand einer
Erläuterung oder Berichtigung sein. Da die erwähnten Anträge als sinngemässes
Gesuch um Akteneinsicht verstanden werden können, gewährte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Gesuchstellerin mit
Verfügung vom 21. Mai 2021 Einsicht in die Akten des Verfahrens [...] (Vorakten
des Verfahrens [...]). Den Antrag auf Zustellung von Kopien wies er ab. Einen
Anspruch darauf, dass das Gericht für sie nach Informationen darüber sucht, mit
welcher Sendungsnummer die Verfügungen versendet worden sind und ob die Sendung
mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgeholt worden ist, kann die
Gesuchstellerin auch aus dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO und
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]) nicht ableiten.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung
des Entscheids [...] vom 3. April 2021 abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Prozesskosten des
vorliegenden Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des
Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren werden in Anwendung von § 32 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.81) auf CHF 1'000.–
festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Stellungnahme bei
den Gesuchsgegnern ist diesen kein Aufwand entstanden und ist ihnen folglich keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Erläuterungs- und
Berichtigungsgesuch vom 14. Mai 2021 betreffend den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 3. April 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Erläuterungs- und
Berichtigungsverfahrens von CHF 1'000.–.
Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 14. Mai 2021
einschliesslich Beilagen wird der Gesuchsgegnerin 1, der Gesuchsgegnerin 2
sowie dem Gesuchsgegner 3 zugestellt.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin 1
-
Gesuchsgegnerin 2
-
Gesuchsgegner 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.