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Entscheid

DGZ.2021.3

Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 15. April 2021 (BEZ.2020.68)

14. September 2021Deutsch6 min

vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2021.3

ENTSCHEID

vom 6.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur.

André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegnerin 1

[...]

C____

Gesuchsgegnerin 2

[...]

D____

Gesuchsgegner 3

[...]

Gesuchsgegner 1–3 vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erläuterung und

Berichtigung

betreffend den Entscheid des

Appellationsgerichts [...]

vom 15. April 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (nachfolgend

Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____ (nachfolgend die Gesuchsgegner) um

Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Auf eine von der Gesuchstellerin gegen

diesen Entscheid erhobene Berufung und Beschwerde trat das Appellationsgericht

Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. April 2021 ([...]) nicht ein.

Mit Eingabe vom 14.

Mai 2021 ersuchte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht um Erläuterung

und Berichtigung des Entscheids vom 3. April 2021. Auf die Einholung von

Stellungnahmen bei den Gesuchsgegnern wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheids im Sinn von Art. 334 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, welches den betreffenden

Entscheid gefällt hat (AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1 und DGZ.2019.4

vom 16. August 2019 E. 1, beide mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid vom

15.

April 2021 ([...]) wurde durch das Dreiergericht des Appellationsgerichts

gefällt (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Dieses ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Die

Gesuchstellerin ist als vormalige Partei der Verfahren, in dem der zu erläuternde

oder berichtigende Entscheid gefällt worden ist, zur Antragstellung berechtigt (Herzog, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 12 und 14a).

1.2

Gemäss

Art. 330 in Verbindung mit Art. 334 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht den

Gegenparteien das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch zur Stellungnahme zu,

es sei denn das Gesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig oder

offensichtlich unbegründet. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt

(vgl. unten E. 2), erweist sich das vorliegende Gesuch als

offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung von Stellungnahmen bei

den Gesuchsgegnern verzichtet wurde.

2.

Ist das

Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der

Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder

von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334

Abs. 1 ZPO). Eine Berichtigung nimmt das Gericht vor, wenn Rechnungs- oder

Schreibfehler oder eine offensichtliche Unvollständigkeit gegenüber dem

Ergebnis der Beratungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. Unvollständig

ist ein Entscheid, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im Urteil

entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 6; Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6). Eine

Erläuterung dient dagegen der Klärung des Urteilsinhalts, wenn das Dispositiv

unklar oder zweideutig ist oder wenn Widersprüche zwischen dem Dispositiv und

den Motiven bestehen. Soweit der Inhalt des Dispositivs durch die Erwägungen

eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6) und bedarf

es keiner Erläuterung (vgl. Herzog,

a.a.O., Art. 334 ZPO N 4).

Die

Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch hauptsächlich Teile des Ablaufs des Verfahrens

[...] – insbesondere in Bezug auf die in diesem Verfahren erfolgten Eingaben

und gerichtlichen Zustellungen samt Sendungsnummern – aus ihrer Sicht dar. Sie

legt darin jedoch nicht dar, dass ein Grund für eine Erläuterung oder

Berichtigung im vorstehend umschriebenen Sinn vorliege. Das Dispositiv des

Entscheids [...] vom 3. April 2021 ist denn auch offensichtlich weder

unklar noch widersprüchlich. Es steht zudem in keiner Art und Weise im

Widerspruch mit der Begründung des Entscheids. Die Gesuchstellerin nennt in

ihrem Gesuch keine einzige Frage, die im Dispositiv des Entscheids vom 3. April

2021.

nicht behandelt worden wäre, obwohl sie im Urteil entschieden worden wäre.

Damit ist das Dispositiv auch nicht unvollständig. Insgesamt ist das Gesuch

geradezu trölerisch.

Die Gesuchstellerin

ersucht das Appellationsgericht um Zustellung von Kopien von Verfügungen des

Zivilgerichts vom 16. und 17. Dezember 2020 sowie um Angabe, mit welcher

Sendungsnummer diese Verfügungen versendet worden sind und ob die Sendung mit

der Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgeholt worden ist (Gesuch

Ziff. II.1, III.7, III.9 und III.11). Im Entscheid [...] vom 3. April 2021

werden zwar Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. und 17. Dezember

2020.

erwähnt. Das Appellationsgericht machte aber keine Feststellungen

betreffend den Versand dieser Verfügungen und die Sendungsnummer. Damit ist

diesbezüglich eine Erläuterung oder Berichtigung von vornherein ausgeschlossen.

Die Zustellung von Kopien kann offensichtlich nicht Gegenstand einer

Erläuterung oder Berichtigung sein. Da die erwähnten Anträge als sinngemässes

Gesuch um Akteneinsicht verstanden werden können, gewährte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Gesuchstellerin mit

Verfügung vom 21. Mai 2021 Einsicht in die Akten des Verfahrens [...] (Vorakten

des Verfahrens [...]). Den Antrag auf Zustellung von Kopien wies er ab. Einen

Anspruch darauf, dass das Gericht für sie nach Informationen darüber sucht, mit

welcher Sendungsnummer die Verfügungen versendet worden sind und ob die Sendung

mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgeholt worden ist, kann die

Gesuchstellerin auch aus dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO und

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]) nicht ableiten.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung

des Entscheids [...] vom 3. April 2021 abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Prozesskosten des

vorliegenden Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des

Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren werden in Anwendung von § 32 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.81) auf CHF 1'000.–

festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Stellungnahme bei

den Gesuchsgegnern ist diesen kein Aufwand entstanden und ist ihnen folglich keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Erläuterungs- und

Berichtigungsgesuch vom 14. Mai 2021 betreffend den Entscheid des

Appellationsgerichts vom 3. April 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Erläuterungs- und

Berichtigungsverfahrens von CHF 1'000.–.

Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 14. Mai 2021

einschliesslich Beilagen wird der Gesuchsgegnerin 1, der Gesuchsgegnerin 2

sowie dem Gesuchsgegner 3 zugestellt.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegnerin 1

-

Gesuchsgegnerin 2

-

Gesuchsgegner 3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.