DGZ.2021.6
Gesuch um Revision betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2021 (BGer-Nr. 5A_273/2022 vom 14. April 2022)
8. März 2022Deutsch6 min
gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts Basel‑Stadt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2021.6
ENTSCHEID
vom 8. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André
Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um Revision
betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 21. Juli 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Dezember
2020 erhob A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde
gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts Basel‑Stadt.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am
26. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
(BEZ.2021.5). Mit Entscheid vom 3. März 2021 trat das Appellationsgericht
auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_220/2021 vom
26. März 2021 nicht ein.
Am 29. April
2021 reichte die Gesuchstellerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit Entscheid
vom 11. Mai 2021 darauf nicht. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht als
obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (BEZ.2021.39).
Darin beantragte sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es seien
die unangemessenen Betreibungen der [...] gegen sie und ihren Ehemann zu
löschen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies das Appellationsgericht die
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_789/2021 vom
29. September 2021 nicht ein.
Mit Eingabe vom
21. Oktober 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht
einen Antrag auf Revision des Entscheids vom 21. Juli 2021, wonach die
Betreibungen der [...] gegen sie einzustellen seien. Die Gesuchstellerin
leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist. Sie
reichte am 16. und am 17. Dezember 2021 sowie am 28. Dezember 2021 weitere
Eingaben an das Gericht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Eine Partei kann die Revision eines
rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie geltend macht, dass ein
gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist (Art. 328 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beruft
sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen
oder entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1
lit. a ZPO. Sie verlangt die Revision
des Entscheids des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BEZ.2021.39
vom 21. Juli 2021. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und somit
revisionsfähig (BGer 5A_789/2021 vom 29. September 2021). Örtlich und
sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das
zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1
ZPO). Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ergibt sich, dass das Dreiergericht zuständig ist. Das Gesuch
ist innert den Fristen nach Art. 329 ZPO eingereicht worden. Auf das
Dispositiv
formgerecht erhobene und begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
1.2 Das
Revisionsverfahren ist grundsätzlich zweigeteilt. In einem ersten Schritt ist
über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden. Bei Gutheissung des
Revisionsgesuchs ist in einem zweiten Schritt das frühere Verfahren
wiederaufzunehmen und ein neuer Entscheid in der Sache zu fällen. Die beiden
Schritte können in einem Entscheid zusammengefasst werden (Herzog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2013, Art. 332 ZPO N 1b, Art. 333 ZPO N 4b).
2.
Der Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher
Tatsachen oder entscheidender Beweismittel setzt voraus, dass die
Gesuchstellerin nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende
Beweismittel gefunden hat, die sie im früheren Verfahren nicht hatte beibringen
können; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die
zusätzliche erhebliche neue Tatsache aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde
über das Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 29. September 2021 hervorgehe (vgl.
Revisionsgesuch, S. 1). Damit weist die Gesuchstellerin allerdings auf ein
Beweismittel hin, welches erst nach den vom Revisionsgesuch betroffenen
Entscheid entstanden ist und damit nicht Grundlage für die Gutheissung des
Revisionsgesuchs bilden kann. Soweit die Gesuchstellerin geltend machen will,
dass die neue erhebliche Tatsache nicht das Schreiben vom 29. September
2021 sei, sondern die mangelnde Korrektur eines Fehlers im Familienbüchlein ihrer
Eltern vom 29. September 1998 nach der Entdeckung des Fehlers am 4. Dezember
2008 (vgl. Revisionsgesuch, S. 1 f.), so ist einerseits nicht erkennbar,
weshalb die Gesuchstellerin diese Tatsache im früheren Verfahren nicht hätte
beibringen können, andererseits vermag die Gesuchstellerin auch in keiner Weise
aufzuzeigen, weshalb diese Tatsache für das vom Revisionsgesuch betroffenen
Beschwerdeverfahren relevant sein soll.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend hat die Gesuchstellerin die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.– (§ 14 Abs. 1
des Gebührenreglements [SG 154.810]) zu tragen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Revision des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 21. Juli 2021 (BEZ.2021.39) wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel‑Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.