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Entscheid

DGZ.2021.6

Gesuch um Revision betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2021 (BGer-Nr. 5A_273/2022 vom 14. April 2022)

8. März 2022Deutsch6 min

gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts Basel‑Stadt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2021.6

ENTSCHEID

vom 8. März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André

Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um Revision

betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts

vom 21. Juli 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Dezember

2020 erhob A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde

gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts Basel‑Stadt.

Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die

Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am

26. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

(BEZ.2021.5). Mit Entscheid vom 3. März 2021 trat das Appellationsgericht

auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Auf eine dagegen

gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_220/2021 vom

26. März 2021 nicht ein.

Am 29. April

2021 reichte die Gesuchstellerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit Entscheid

vom 11. Mai 2021 darauf nicht. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht als

obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (BEZ.2021.39).

Darin beantragte sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es seien

die unangemessenen Betreibungen der [...] gegen sie und ihren Ehemann zu

löschen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies das Appellationsgericht die

Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_789/2021 vom

29. September 2021 nicht ein.

Mit Eingabe vom

21. Oktober 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht

einen Antrag auf Revision des Entscheids vom 21. Juli 2021, wonach die

Betreibungen der [...] gegen sie einzustellen seien. Die Gesuchstellerin

leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist. Sie

reichte am 16. und am 17. Dezember 2021 sowie am 28. Dezember 2021 weitere

Eingaben an das Gericht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Eine Partei kann die Revision eines

rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie geltend macht, dass ein

gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist (Art. 328 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beruft

sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen

oder entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1

lit. a ZPO. Sie verlangt die Revision

des Entscheids des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BEZ.2021.39

vom 21. Juli 2021. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und somit

revisionsfähig (BGer 5A_789/2021 vom 29. September 2021). Örtlich und

sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das

zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1

ZPO). Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ergibt sich, dass das Dreiergericht zuständig ist. Das Gesuch

ist innert den Fristen nach Art. 329 ZPO eingereicht worden. Auf das

Dispositiv

formgerecht erhobene und begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

1.2 Das

Revisionsverfahren ist grundsätzlich zweigeteilt. In einem ersten Schritt ist

über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden. Bei Gutheissung des

Revisionsgesuchs ist in einem zweiten Schritt das frühere Verfahren

wiederaufzunehmen und ein neuer Entscheid in der Sache zu fällen. Die beiden

Schritte können in einem Entscheid zusammengefasst werden (Herzog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2013, Art. 332 ZPO N 1b, Art. 333 ZPO N 4b).

2.

Der Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher

Tatsachen oder entscheidender Beweismittel setzt voraus, dass die

Gesuchstellerin nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende

Beweismittel gefunden hat, die sie im früheren Verfahren nicht hatte beibringen

können; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem

Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die

zusätzliche erhebliche neue Tatsache aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde

über das Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 29. September 2021 hervorgehe (vgl.

Revisionsgesuch, S. 1). Damit weist die Gesuchstellerin allerdings auf ein

Beweismittel hin, welches erst nach den vom Revisionsgesuch betroffenen

Entscheid entstanden ist und damit nicht Grundlage für die Gutheissung des

Revisionsgesuchs bilden kann. Soweit die Gesuchstellerin geltend machen will,

dass die neue erhebliche Tatsache nicht das Schreiben vom 29. September

2021 sei, sondern die mangelnde Korrektur eines Fehlers im Familienbüchlein ihrer

Eltern vom 29. September 1998 nach der Entdeckung des Fehlers am 4. Dezember

2008 (vgl. Revisionsgesuch, S. 1 f.), so ist einerseits nicht erkennbar,

weshalb die Gesuchstellerin diese Tatsache im früheren Verfahren nicht hätte

beibringen können, andererseits vermag die Gesuchstellerin auch in keiner Weise

aufzuzeigen, weshalb diese Tatsache für das vom Revisionsgesuch betroffenen

Beschwerdeverfahren relevant sein soll.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend hat die Gesuchstellerin die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.– (§ 14 Abs. 1

des Gebührenreglements [SG 154.810]) zu tragen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Revision des Entscheids des

Appellationsgerichts vom 21. Juli 2021 (BEZ.2021.39) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des

Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel‑Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.