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Entscheid

DGZ.2021.7

Beschwerde gegen die Kostenentscheide ab 2012 der Steuerverwaltung Basel-Stadt

1. März 2022Deutsch2 min

16. Dezember 2021 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2021.7

ENTSCHEID

vom 1. März 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Kostenentscheide ab

2012 der Steuerverwaltung Basel-Stadt

Erwägungen

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 Beschwerde

beim Appellationsgericht und beantragte darin, «dass sämtliche Kostenentscheide

bezüglich Steuerverwaltung basel-Stadt ab 2012 (betroffen Liegenschaft [...]

und [...]) und erwachsenen Drittfolgen gemäss art. 108 ZPO durch den verursacher

zu bezahlen» seien. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde die

Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.–

aufgefordert. Nach Eingang eines Fristerstreckungsgesuchs der

Beschwerdeführerin wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum

Sachverhalt

16. Dezember 2021 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit

Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Zustellung am 23. Dezember 2021) unter

Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung

des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin

den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang

mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

Erwägungen

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.