DGZ.2021.7
Beschwerde gegen die Kostenentscheide ab 2012 der Steuerverwaltung Basel-Stadt
1. März 2022Deutsch2 min
16. Dezember 2021 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2021.7
ENTSCHEID
vom 1. März 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Kostenentscheide ab
2012 der Steuerverwaltung Basel-Stadt
Erwägungen
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 Beschwerde
beim Appellationsgericht und beantragte darin, «dass sämtliche Kostenentscheide
bezüglich Steuerverwaltung basel-Stadt ab 2012 (betroffen Liegenschaft [...]
und [...]) und erwachsenen Drittfolgen gemäss art. 108 ZPO durch den verursacher
zu bezahlen» seien. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.–
aufgefordert. Nach Eingang eines Fristerstreckungsgesuchs der
Beschwerdeführerin wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum
Sachverhalt
16. Dezember 2021 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit
Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Zustellung am 23. Dezember 2021) unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin
den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang
mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
Erwägungen
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.