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Entscheid

DGZ.2022.3

Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung betreffend Regelung des Getrenntlebens

2. Dezember 2022Deutsch20 min

Kinder fahren selbständig zur Mutter und werden von der Mutter wieder nach [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2022.3

ENTSCHEID

vom 2. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Parteien

A____ Gesuchstellerin/

[...] Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____ Gesuchsbeklagter/

[...] Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuch um vorsorglichen

Aufschub der Vollstreckung

betreffend Regelung des

Getrenntlebens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. Oktober

2022 regelte die Zivilgerichtspräsidentin das Getrenntleben der Ehegatten A____

(Ehefrau) und B____ (Ehemann). Dabei wurde das Getrenntleben wie folgt

geregelt:

«1. Den Ehegatten wird das seit 1. April 2022

bestehende Getrenntleben bestätigt.

2.

Beide Ehegatten und die Kinder

sind bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.

3.

Die Obhut über die Kinder C____,

geb. [...] 2009, und D____, geb. [...] 2011, verbleibt beim Vater resp. wird

dem Vater zugeteilt.

4.

Der Kindsvater wird ermächtigt,

den Wohnsitz der Kinder nach [...], Deutschland, zu verlegen und die Kinder

dort einwohnerrechtlich anzumelden und in der Schule in [...] anzumelden.

5.1. Die

Kindsmutter betreut die Kinder zu folgenden Zeiten:

- Jeden Dienstag nach der Schule (die Kinder

fahren selbständig zur Mutter) bis am Mittwochmorgen mit Übernachtung bei der

Mutter. Die Mutter bringt die Kinder am Mittwochmorgen in die Schule.

- Jede zweite Woche von Freitag nach der Schule

(ca. 13.15 Uhr) bis 20 Uhr (inkl. Mittag- und Abendessen bei der Mutter). Die

Kinder fahren selbständig zur Mutter und werden von der Mutter wieder nach [...]

gebracht.

- Jede zweite Woche von Freitag nach der Schule

(ca. 13.15 Uhr) bis Montagmorgen Schulanfang mit drei Übernachtungen bei der

Mutter. Die Mutter bringt die Kinder am Montagmorgen in die Schule.

Diese Betreuungsregelung gilt ab Freitag, dem 28.

Oktober 2022, und beginnt mit dem langen Wochenende.

5.2. Die Kinder verbringen die Hälfte aller

Schulferien und Feiertage bei der Mutter und die andere Hälfte beim Vater,

alternierend wie folgt:

- Weihnachtsferien

2022 (21. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023):

21. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2022 nach dem

Mittag beim Vater (inkl. Weihnachten)

30.

Dezember 2022 nach dem Mittag bis 8. Januar 2023 bei der Mutter (inkl.

Silvester/Neujahr)

- Osterferien

2023 (6. April 2023 bis 16. April 2023)

6. April 2023 bis 11. April 2023 nach dem Mittag bei der

Mutter (inkl. Ostern)

11. April

2023 nach dem Mittag bis 16. April 2023 beim Vater

- Pfingstferien

2023

29. Mai 2023 bis 4. Juni 2023 beim Vater

5. Juni

2023 bis 11. Juni 2023 bei der Mutter

-

Sommerferien 2023 (27. Juli 2023 bis 10. September 2023)

27. Juli 2023 bis 13. August 2023 bei der Mutter

14. August 2023 bis 27. August 2022 beim Vater

28. August 2023 bis 3. September bei der Mutter

4.

September 2023 bis 10. September 2023 beim Vater.

- Herbstferien

2023 (30. Oktober 2023 bis 3. November 2023) beim Vater

[…]

5.3. Allfällige Streitigkeiten über den

persönlichen Verkehr entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde / das

zuständige Jugendamt.

6. Es wird festgehalten, dass die Ehefrau

derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge

für die beiden Kinder zu leisten.

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab

1. November 2022 an ihren Unterhalt einen monatlichen und monatlich im Voraus

zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'290.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag

ist befristet bis zum 31. Oktober 2023.

8. Dieser Entscheid basiert auf einem

monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'300.00 (100%-Pensum, inkl.

13 Monatslohn, inkl. Erziehungszulage, ohne Kinderzulagen, vor

Quellensteuerabzug, die laufenden Lohnpfändungen nicht berücksichtigt) sowie

einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF

3'000.00 (Stundenlohn, durchschnittlich 120 Stunden pro Monat, inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen).

Die

Ehegatten verfügen über kein unterhaltsrelevantes Vermögen.

Der

Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3’910.00 und setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbetrag: CHF 1’350.00; Wohnkostenanteil: CHF 620.00; Krankenkasse:

CHF 540.00; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.00; Transportkosten (Auto):

CHF 250.00; Steuern pro Monat geschätzt: CHF 1’100.00. Der Ehemann hat

noch auf absehbare Zeit Lohnpfändungen.

Der

Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 4’290.00 und setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbetrag: CHF 1’200.00; angemessene Wohnkosten: CHF 1’600.00; Krankenkasse:

CHF 550.00; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 50.00; U-Abo: CHF 80.00; Steuern pro

Monat: CHF 510.00, Weiterbildungskosten: CHF 300.00.

Der

Bedarf von C____ und D____ beträgt jeweils CHF 1’138.00 und setzt sich wie

folgt zusammen: Grundbetrag CHF 600.00; Wohnkostenanteil: CHF 310.00; Krankenkasse:

CHF 145.00; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 30.00; U-Abo: CHF 53.00.

9. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, der Ehefrau mit [...] Advokatin, und dem Ehemann mit [...]

Advokatin, als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt Vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

10. […]

11. […].»

Es wurde zudem die Vollstreckbarkeit des Entscheids mit der

Zustellung an die Parteien festgestellt. Dieser Entscheid ist den Ehegatten

sogleich schriftlich im Dispositiv eröffnet worden und es ist ihnen Frist zur

Beantragung der Ausfertigung einer schriftlichen Begründung gesetzt worden. Mit

Schreiben vom 18. Oktober 2022 ersuchte die Ehefrau um Ausfertigung der

schriftlichen Begründung des gleichentags ergangenen Entscheids.

Mit Gesuch vom 18. Oktober 2022 und Korrigendum vom 19.

Oktober 2022 beantragte die Ehefrau, es sei «der hiermit angemeldeten Berufung»

gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel vom 18. Oktober 2022 unter

ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge die aufschiebende Wirkung

betreffend die Ziffern 3 und 4 zu erteilen und dementsprechend festzuhalten,

dass diese Ziffern des Urteils nicht vollstreckbar seien und der Wohnsitz der

Kinder bis auf weiteres nicht wirksam ins Ausland verlegt werden könne. Weiter

beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Verfügung vom 20. Oktober 2022 schob der Instruktionsrichter hierauf die

Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 des Entscheids EA.2022.15756 des Zivilgerichts

vom 18. Oktober 2022 vorläufig superprovisorisch auf und untersagte dem

Ehemann vorläufig, den Wohnsitz der Kinder nach [...] in Deutschland zu

verlegen, die Kinder dort einwohnerrechtlich anzumelden und sie in der Schule

in [...] anzumelden. Dementsprechend wurde auch die Anwendung von Ziff. 5.3

des vor­instanzlichen Entscheids superprovisorisch vorläufig aufgeschoben.

Demgegenüber sah der Instruktionsrichter von der Anordnung eines

superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit der Zuteilung der Obhut

über die Kinder C____ und D____ gemäss Ziff. 3 des genannten Entscheids des

Zivilgerichts ab. Schliesslich wurde beiden Parteien «für dieses Verfahren» die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 liess der Ehemann die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Gesuchs der Ehefrau beantragen.

Gleichzeitig beantragte er, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

die Vollstreckbarkeit der Ziffern 5.2 und 7 des Urteils des Zivilgerichts vom

18. Oktober 2022 zunächst superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei

aufzuschieben. Mit Verfügung vom 1. November 2022 wies der

Instruktionsrichter das Gesuch des Ehemanns um superprovisorischen Aufschub der

Ferienregelung gemäss Ziff. 5.2 sowie der Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 7 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 ab, worauf die Ehefrau

Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung erhielt. Mit Eingabe vom 21.

November 2022 beantragte die Ehefrau, das Gesuch des Ehemanns kostenpflichtig

abzuweisen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Dabei wurde darauf verzichtet,

für diesen summarischen, aufgrund der vorliegenden Akten zu treffenden

Entscheid die Akten der Vorinstanz beizuziehen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor

Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in

der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts

entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den

Entscheid über die vorliegenden Gesuche der Ehegatten um teilweisen Aufschub

der Vollstreckung der vom Zivilgericht vorgenommenen Regelung des

Getrenntlebens der Appellationsgerichtspräsident zuständig (AGE DGZ.2022.2 vom

6.

Oktober 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).

2.

2.1

Ein Entscheid, der nicht mit einem

Rechtsmittel anfechtbar ist, das die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen

hemmt, ist ohne gegenteilige Anordnung ab der Eröffnung im Dispositiv

vollstreckbar. Solange die schriftliche Begründung nicht vorliegt, ist es der

unterliegenden Partei aber nicht möglich, ein Rechtsmittel zu erheben und zu

beantragen, diesem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Um sich in der

Zwischenzeit gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, kann die

unterliegende Partei nach Rechtsprechung und Lehre in sinngemässer Anwendung

von Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bei der

Rechtsmittelinstanz den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragen

(vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 m.w.H.). Im Ergebnis läuft ein

Gesuch um eine solche vorsorgliche Massnahme auf ein Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung für das in Aussicht genommene Rechtsmittel hinaus. Für

die Beurteilung des Gesuchs gelten deshalb die zu Art. 315 Abs. 5 und Art. 325

Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze.

Grundsätzlich muss die gesuchstellende Partei glaubhaft

machen, dass ihr bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1

m.H. auf Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; Kantonsgericht BL

430.

12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Freiburg­haus/‌Afheldt, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

325.

N 6; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 16. April 2012, N

16). Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei

einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen (vgl. Kantonsgericht SG ZV.2014.64

vom 17. Juni 204 E. 3; Kantonsgericht BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012

E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Staehelin/Bachofner,

a.a.O., N 16; Steininger, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 315 N 11; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des

Rechtsmittels berücksichtigt werden (Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni

2014.

E. 3; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 325 N 6; vgl. Staehelin/Bachofner,

a.a.O., N 16).

Wenn die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen

Entscheids eine endgültige Wirkung zeitigen kann, – d.h. wenn der Streitigkeit

keine darüberhinausgehende Bedeutung zukommt –, darf der beantragte

Vollstreckungsaufschub nur dann verweigert werden, wenn die Berufung von

vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (vgl. in Bezug

auf vorsorgliche Leistungsmassnahmen BGE 138 III 378 E. 6.4 S. 381 f.

m.w.H.).

2.2

Für den Entscheid über den vorsorglichen

Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch

und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H. auf

AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen [betreffend

summarische Prüfung der Rechtsfragen]; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E.

4.3

[betreffend öffentliches Prozessrecht]; Sprecher,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 261 ZPO N 80 und 82 [betreffend

summarische Prüfung der Tatfragen und vorläufige Prüfung der Rechtsfragen]; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 268 N 1 [betreffend vorläufige

Prüfung]). Die nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss

provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, weshalb sie

bloss provisorische und summarische Beurteilungen enthalten.

3.

Gegenstand des Gesuchs der Ehefrau ist die Vollstreckung der

Zuteilung der elterlichen Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C____,

geboren [...] 2009, und D____, geboren [...] 2011, an den Ehemann als Vater

einerseits sowie dessen Ermächtigung, ihren Wohnsitz nach [...] in Deutschland

zu verlegen und sie dort sowohl einwohnerrechtlich wie auch in der Schule

anzumelden andererseits.

3.1

Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen

Verfügung vom 20. Oktober 2022 festgestellt worden ist, substantiiert die

Ehefrau nicht, welchen unmittelbar drohenden Nachteil sie aufgrund der vorläufigen

Vollstreckbarkeit der Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder an den

Kindsvater erleidet, solange dieser die Obhut nicht an einem Wohnsitz im

Ausland ausübt. Die Ehefrau verlangt auch keinen Aufschub der

Betreuungsregelung gemäss Ziff. 5.1 des vorinstanzlichen Entscheids. Replicando

weist sie sodann darauf hin, gar keine vorsorgliche Umteilung der Obhut an sich

zu beantragen, sondern ihr Interesse an ihrem entsprechenden Begehren allein

auf die Regelung in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids bezogen zu haben.

Von einem provisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 des

vorinstanzlichen Entscheids ist daher abzusehen.

3.2

3.2.1

Zur Begründung ihres Gesuchs auf Aufschub der

Vollstreckung der Ermächtigung des Ehemanns, den Wohnsitz der Kinder nach

Deutschland zu verlegen, verweist die Ehefrau darauf, dass mit der Ausübung

dieser Ermächtigung eine Berufung gegen diesen Entscheid wegen

Kompetenzverlusts des angerufenen Gerichts hinfällig würde, ende doch die

örtliche Zuständige des Basler Gerichts, sobald sich der rechtliche Wohnsitz

bzw. Aufenthalt der Kinder nicht mehr in der Schweiz sondern im Ausland

befinde. Diese rechtliche Erwägung ist, wie vom Ehemann mit seiner

Stellungnahme auch nicht bestritten wird, zutreffend: Gemäss Art. 85 Abs. 1

IPRG bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich

des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des

Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ; SR 0.211.

231.011). Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt grundsätzlich die Behörden und Gerichte am

gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als zuständig. Bei einem Wechsel des

gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat werden die

Behörden im neuen Aufenthaltsstaat zumindest dann nach Art. 5 Abs. 2 HKsÜ

zuständig, wenn der neue Aufenthaltsstaat Vertragsstaat des HKsÜ ist. Es tritt

daher in diesen Fällen keine perpetuatio fori ein und die

schweizerischen Gerichte verlieren ihre Zuständigkeit (BGE 142 III 1 E. 2.1 mit

Hinweisen, BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2). Vor diesem Hintergrund

erhebt der Ehemann gegen ein vorläufiges Verbot der Wohnsitzverlegung und der

einwohnerrechtlichen Anmeldung der Kinder gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen

Entscheids keine Einwände und erklärt, dass die Beibehaltung der Zuständigkeit

der Basler Gerichte für die Dauer des Berufungsverfahrens auch in seinem

Interesse sei. Gleichzeitig gesteht er aber ein, dass er mit seinen Kindern

bereits in [...] wohne und die frühere Familienwohnung in [...]/BL leer stehe.

Dies ficht die Ehefrau replicando nicht an und macht im Gegenteil im Rahmen der

Stellungnahme zum Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Unterhaltsregelung

geltend, dass ihn niemand daran hindere, die Wohnung in [...] zu kündigen.

3.2.2

Bestritten wird vom Ehemann dagegen der

Aufschub der Beschulung der Kinder in [...]. Er macht geltend, die erfolgte

Anmeldung habe aufgrund der verweigerten Zustimmung der Ehefrau und des Fehlens

einer gerichtlichen Genehmigung bisher nur provisorischen Charakter. Die Kinder

besuchten aber seit dem obligatorischen Schuljahr 2022/2023 die Gesamtschule in

[...], wo sie gemäss eigener Aussage gut integriert seien und sich wohl

fühlten. Die Kinder aus der Schule herauszureissen hätte erhebliche, negative

Auswirkungen auf deren Kindswohl. Es werde daher beantragt, dass das Verbot der

Anmeldung an der Schule gemäss Verfügung vom 20. Oktober 2022 zurzeit keine

weitere Wirkung zeitige. Replicando gesteht die Ehefrau zu, dass die Kinder

ohne einwohneramtliche Ummeldung weiter die Schule in [...] besuchen können.

Dagegen erhebt sie keine Einwände.

3.2.3

Daraus folgt, dass die Vollstreckbarkeit von

Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 in dem Sinne

aufgeschoben wird, dass dem Ehemann vorläufig nicht gestattet wird, sich und

die Kinder in [...] einwohnerrechtlich anzumelden. Dieser Aufschub der

Vollstreckung soll ihn nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten aber

vorläufig nicht hindern, mit seinen Kindern ohne einwohnerrechtliche Anmeldung

in [...] zu leben und die Kinder dort in der Gesamtschule beschulen zu lassen. Nicht

zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob vor diesem Hintergrund der

gewöhnliche Aufenthalt der Kinder gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ weiterhin in der

Schweiz verblieben und das Appellationsgericht weiterhin für eine Berufung

gegen den vorinstanzlichen Entscheid zuständig ist. Dies wird auf eine allfällige

Berufung hin vom Spruchkörper des Appellationsgerichts zu entscheiden sein.

4.

4.1

Mit seinem eigenen Gesuch wendet sich der

Ehemann gegen die Vollstreckbarkeit der Regelung des Ferienrechts der

Kindsmutter, welche «massiv über das gerichtsübliche Mass hinausgegangen» sei.

Es könne nicht sein, dass ein Gericht einseitig dem Antrag der Ehefrau auf

hälftige Ferien folge, ohne eine sorgfältige Abwägung des Kindswohls vorzunehmen.

In ein «massiv über das Mass von zwei Wochen pro Jahr hinausgehendes Recht auf

gemeinsame Ferien» könne nicht eingewilligt werden. Für die Kinder sei dies

ebenfalls eine grosse Herausforderung. Die heute 11 und fast 13 Jahre alten Mädchen

könnten sich eine eigene Meinung bilden.

Wie die Ehefrau mit ihrer Replik zutreffend ausführt,

substantiiert der Ehemann nicht ansatzweise, inwieweit der gemäss Ziffer 5.2

des vorinstanzlichen Entscheids angeordnete Ferienkontakt zwischen den Kindern

und ihrer Mutter, welche die Töchter bis zu ihrem Auszug aus der

Familienwohnung per April 2022 zumindest mitbetreut hat, ihrem Kindswohl

widerspricht. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit mit dem vorläufigen

Vollzug dieser Ferienregelung den Kindern und dem Ehemann ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil drohen soll. Vor diesem Hintergrund kann daher

offenbleiben, wie in einer Familienkonstellation wie der vorliegenden ein

«gerichtsüblicher» Ferienkontakt umschrieben werden kann.

Das Gesuch des Ehemanns ist mit Bezug auf einen Aufschub der

Vollstreckung von Ziffer 5.2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober

2022.

folglich abzuweisen.

4.2

Weiter beantragt der Ehemann den Vollstreckungsaufschub von

Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem er zur Leistung

monatlicher und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von CHF

1’290.– an die Ehefrau verpflichtet worden ist.

4.2.1

Zur Begründung weist er darauf hin, dass er

verpflichtet werde, für zwei Wohnungen Mietzinse in der Höhe von CHF 1’780.–

für die Wohnung in [...] und in der Höhe von EUR 1’850.– für diejenige in [...]

zu leisten. Er habe daher mit den Kindern einen monatlichen Lebensbedarf von

CHF 7’966.–, was ziemlich genau seinem Nettolohn entspreche. Er müsse daher beim

Betreibungsamt Basel-Landschaft um Einstellung der Lohnpfändung ersuchen, um

überhaupt den eigenen Bedarf und jenen der Kinder decken zu können, sei sein

Lohn im Umfang des über den Betrag von CHF 4’930.- hinausgehenden Teils doch gepfändet

worden. Demgegenüber hätte die Ehefrau fast sieben Monate nach dem Auszug aus

der Familienwohnung ihr Pensum bei [...] aufstocken und für die Deckung ihres

eigenen Lebensbedarfs sorgen können. Sein Einkommen reiche zur Finanzierung

seiner eigenen Lebenshaltungskosten und dem Barunterhalt der Kinder nur aus,

wenn er erstens die Lohnpfändung wegbekommen habe und zweitens der Kindsmutter

keinen Unterhalt mehr ausrichten müsse. Die Lohnpfändung für den Monat Oktober habe

bereits stattgefunden und der gepfändete Betrag sei durch das Betreibungsamt

Liestal bereits direkt vom Lohn abgezogen worden. Dies sei irreversibel und

versetze ihn in Zahlungsunfähigkeit bezüglich des gerichtlich angeordneten

Unterhaltsbetrags per November 2022. Schliesslich rügt er, dass der Ehefrau ein

Betrag von CHF 300.– für Weiterbildungskosten angerechnet worden sei, obwohl

sie derzeit gar keine Weiterbildung mache.

4.2.2

Zur Auslegung von Art. 315 Abs. 5 ZPO mit

Bezug auf Unterhaltsforderungen aus Eheschutzentscheiden kann die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) herangezogen werden. Gestützt auf

diese Bestimmung wird für Geldzahlungen unter Privaten zwar regelmässig die

aufschiebende Wirkung gewährt. Abgewiesen werden entsprechende Gesuche aber für

Leistungsentscheide mit Unterhaltscharakter, soweit sie sich auf künftige

Leistungen beziehen. Gewährt wird die aufschiebende Wirkung aber «allenfalls»

gemäss der Parömie «in praeteritum non vivitur» (in der Vergangenheit wird

nicht gelebt), wenn sie sich auf Unterhalt bezieht, der in der Vergangenheit

hätte bezahlt werden sollen (AGE DGZ.2022.2 vom 6. Oktober 2022 E. 3.4 m.H. auf

von Werdt, in: Seiler/von

Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 103

N 16).

Beim laufenden Unterhalt ist zudem festzustellen, dass dieser

gemäss Ziff. 8 des vorinstanzlichen Entscheids zur Deckung des

familienrechtlichen Existenzbedarfs der Ehefrau notwendig ist. Inwieweit ihr – über

das ihr vorinstanzlich angerechnete Einkommen von CHF 3'000.– hinaus – ein

zumutbares Einkommen angerechnet werden kann, wird ebenso wie die Berechnung

des Bedarfs der Ehefrau in einem allfällig gegen den Unterhaltsentscheid

gerichteten Berufungsverfahren zu klären sein. Weiter ist zu beachten, dass bei

einer Zwangsvollstreckung dieses vorläufig wirksamen Unterhaltsentscheids nicht

in den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Ehemanns und der von ihm betreuten

Kinder wird eingegriffen werden können. Soweit ihm diesbezüglich nicht die

Mietkosten von zwei Wohnungen angerechnet werden, hat er die entsprechende

Situation selber zu vertreten, nachdem er ohne vorgängige gerichtliche

Einwilligung in die Verlegung seines Aufenthaltsortes ins Ausland gemäss Art. 301a

Abs. 2 lit. a ZGB in [...] eine Wohnung gemietet hat.

4.2.3

Zusammenfassend ist es auch nicht angebracht,

diesbezüglich die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids

aufzuschieben. Das Gesuch des Ehemanns ist daher auch hinsichtlich des

beantragten Vollzugstreckungsaufschub von Ziffer 7 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 abzuweisen.

5.

5.1

Die

Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Die Ehefrau

dringt mit ihrem Gesuch bezüglich des Aufschubs der Ermächtigung zur einwohnerrechtlichen

Anmeldung in [...] durch, wobei dieser vom Ehemann gar nicht bestritten wird

und es daher offen bleiben kann, ob die Ehefrau diesbezüglich überhaupt auf die

Beschreitung dieses Rechtswegs angewiesen gewesen ist. Im Übrigen sind die

Gesuche abzuweisen, soweit die Ehegatten daran überhaupt noch festhalten.

Bei diesem

Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens den Parteien mit einer

Gebühr von insgesamt CHF 800.– für die Gesuche beider Ehegatten je zur Hälfte

aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen.

5.2

Zu

Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Parteien

gehen die Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse und ist den Vertreterinnen

der Parteien je ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten

bleibt die Nachforderung im Umfang der Kostenauflage gemäss Erwägung 5.1

hiervor (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 5 de Reglements über das

Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der

Gerichte [SG 154.125]).

Die für die

Verlegung der Parteikosten massgeblichen Honorare der Vertretungen bemessen

sich in familienrechtlichen Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Beide Vertreterinnen

haben darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb der

angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105

Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 6). Angemessen

erscheint dabei für beide Vertreterinnen ein Aufwand von je 4 Stunden, welcher

zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus folgen Honorare

für die beiden Vertreterinnen der unentgeltlich prozessierenden Parteien von je

CHF 800.–. Hinzu kommen die gemäss § 23 Abs. 1 HoR pauschalierten Auslagen von

je CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau wird die Vollstreckbarkeit von

Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022

(EA.2022.15756) in dem Sinne teilweise aufgeschoben, dass dem Ehemann vorläufig

nicht gestattet wird, sich und die Kinder in [...] einwohnerrechtlich

anzumelden. Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.

Das

Gesuch des Ehemanns betreffend den Vollstreckungsaufschub der Ziffern 5.2 und 7

des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen.

Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 800.–

je zur Hälfte. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Die Ehegatten tragen ihre eigenen Parteikosten. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ihren unentgeltlichen

Rechtsbeiständinnen, [...], Advokatin, und [...], Advokatin, ein Honorar (inkl.

Auslagen) von je CHF 830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 63.90, insgesamt also

CHF 893.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123

Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

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Gesuchstellerin / Gesuchsbeklagte

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Gesuchsbeklagter / Gesuchsteller

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Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.