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Entscheid

DGZ.2022.4

Ausstand gegen Präsident B____

13. Januar 2023Deutsch7 min

dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Mit Eingabe vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2022.4

ENTSCHEID

vom 13.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier

Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch

gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten B____

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 14. März 2022 (Poststempel vom 21. März 2022)

reichte die A____ (nachfolgend GmbH) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt

ein Schlichtungsgesuch ein gegen die Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend

Ausgleichskasse). Darin verlangte die GmbH, die Ausgleichskasse sei zu

verpflichten, drei bestimmte Betreibungen zurückzuziehen. An der

Schlichtungsverhandlung vom 2. Mai 2022 stellte die Schlichtungsbehörde fest,

dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Mit Eingabe vom

3. Mai 2022 (Poststempel vom 5. Mai 2022) beantragte die GmbH, dass die

Betreibungen gegen sie bereits jetzt zu sperren seien. Mit Verfügung vom 9. Mai

2022 erteilte die Schlichtungsbehörde der GmbH die Klagebewilligung und

retournierte die Eingabe vom 3. Mai 2022, da eine Klage erst nach Eröffnung der

Klagebewilligung eingereicht werden könne.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob die GmbH beim

Appellationsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahrensnummer [...]). Mit

Verfügung vom 15. Juli 2022 forderte der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts die GmbH auf, bis zum 14. September 2022 einen

Kostenvorschuss von CHF 800.– zu zahlen. Nachdem der Kostenvorschuss innert

Frist nicht eingegangen war, setzte er der GmbH eine Nachfrist zur Zahlung. Mit

Eingabe vom 21. September 2022 verlangte die GmbH die Zusendung einer Rechnung

für den Kostenvorschuss und stellte einen «Befangenheitsantrag» gegen den

Verfahrensleiter B____ (nachfolgend Verfahrensleiter). Der Kostenvorschuss

wurde nicht bezahlt. In der Folge eröffnete das Appellationsgericht ein

Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter im Verfahren [...]. Mit

Vernehmlassung vom 4. November 2022 nahm dieser Stellung. Mit Verfügung

vom 8. November 2022 wurde die Zustellung dieser Vernehmlassung an die

GmbH angeordnet und ihr eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für

eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Die GmbH liess diese Frist unbenutzt

verstreichen. Die Akten des Verfahrens [...] wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Im vorliegenden

Verfahren ist das Gesuch der GmbH vom 21. September 2022 um Ausstand des

Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren [...] zu beurteilen. Zuständig zur

Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Beschwerdeverfahren [...] ist

grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige Ausstandsgesuche

gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts

ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG).

Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs durch

ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).

2.

Befangenheit

des Verfahrensleiters

Die GmbH begründet ihr

Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter im Beschwer­deverfahren [...] so

(Eingabe der GmbH vom 21. September 2022):

«Das Gericht vertritt die Ansicht nur dann verhandeln zu

müssen, wenn ein Vorschuss eingegangen ist. Steht dies im Einklang mit dem

Recht auf ein faires Verfahren und der Bundesverfassung!?

Da der Appelationsrichter erneut den Anschein erweckt, die

andere Partei zu bevorteilen, reich ich hiermit Befangenheitsantrag ein.»

Eine

Gerichtsperson tritt unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache

ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,

insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder

Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder

Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b)

oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.

f) (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der

Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49

Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,

wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei

der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,

wird nicht verlangt (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 mit

zahlreichen Nachweisen). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide

einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der

Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung

für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren

zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder

wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind.

Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in

den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender

Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020

E. 2.2 mit zahlreichen Nachweisen).

Im vorliegenden Fall kann keine Rede sein von besonderes

qualifizierten oder wiederholten Fehlern des Verfahrensleiters, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären. Der Verfahrensleiter führt in

seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde

jedenfalls dann Gerichtskosten (und damit auch ein Kostenvorschuss) erhoben

werden dürfen, wenn sie sich als offensichtlich unbegründet erweist

(Vernehmlassung vom 4. November 2022, S. 4 Mitte). Die vorliegend von der GmbH

erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde sei – so der Verfahrensleiter – bei einer

provisorischen und summarischen Beurteilung offensichtlich unbegründet: Die in

der Rechtsverzögerungsbeschwerde vorgebrachten Behauptungen seien unsubstantiiert

und offensichtlich nicht geeignet, eine Rechtsverzögerung darzulegen, zumal die

GmbH ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde nach ihrer eigenen Darstellung weniger

als ein halbes Jahr nach der Einreichung ihrer Klage erhoben habe. Da die

Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich unbegründet sei, habe er von der

GmbH jedenfalls einen Kostenvorschuss verlangen dürfen (S. 3 unten und

S. 4 oben). Von einem qualifizierten Fehler könne erst recht keine Rede

sein (S. 5 oben). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres zutreffend. Der

Verfahrensleiter beging keinen Verfahrensfehler, als er von der GmbH in einem

ersten Verfahrensschritt einen Kostenvorschuss verlangte und der GmbH in einem

zweiten Schritt – nachdem der Kostenvorschuss nicht eingegangen war –, im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Zahlung des

Kostenvorschusses ansetzte. Erst recht ist kein qualifizierter Verfahrensfehler

ersichtlich, der eine Befangenheit und den Ausstand des Verfahrensleiters

begründen könnte.

3.

Entscheid und Gerichtskosten

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch der

GmbH gegen den Verfahrensleiter abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des

Ausstandsverfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten von CHF 300.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch (im Verfahren [...])

wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des

Ausstandsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

B____

-

Ausgleichskasse Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.