DGZ.2022.4
Ausstand gegen Präsident B____
13. Januar 2023Deutsch7 min
dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Mit Eingabe vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2022.4
ENTSCHEID
vom 13.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch
gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten B____
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 14. März 2022 (Poststempel vom 21. März 2022)
reichte die A____ (nachfolgend GmbH) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt
ein Schlichtungsgesuch ein gegen die Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend
Ausgleichskasse). Darin verlangte die GmbH, die Ausgleichskasse sei zu
verpflichten, drei bestimmte Betreibungen zurückzuziehen. An der
Schlichtungsverhandlung vom 2. Mai 2022 stellte die Schlichtungsbehörde fest,
dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Mit Eingabe vom
3. Mai 2022 (Poststempel vom 5. Mai 2022) beantragte die GmbH, dass die
Betreibungen gegen sie bereits jetzt zu sperren seien. Mit Verfügung vom 9. Mai
2022 erteilte die Schlichtungsbehörde der GmbH die Klagebewilligung und
retournierte die Eingabe vom 3. Mai 2022, da eine Klage erst nach Eröffnung der
Klagebewilligung eingereicht werden könne.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob die GmbH beim
Appellationsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahrensnummer [...]). Mit
Verfügung vom 15. Juli 2022 forderte der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts die GmbH auf, bis zum 14. September 2022 einen
Kostenvorschuss von CHF 800.– zu zahlen. Nachdem der Kostenvorschuss innert
Frist nicht eingegangen war, setzte er der GmbH eine Nachfrist zur Zahlung. Mit
Eingabe vom 21. September 2022 verlangte die GmbH die Zusendung einer Rechnung
für den Kostenvorschuss und stellte einen «Befangenheitsantrag» gegen den
Verfahrensleiter B____ (nachfolgend Verfahrensleiter). Der Kostenvorschuss
wurde nicht bezahlt. In der Folge eröffnete das Appellationsgericht ein
Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter im Verfahren [...]. Mit
Vernehmlassung vom 4. November 2022 nahm dieser Stellung. Mit Verfügung
vom 8. November 2022 wurde die Zustellung dieser Vernehmlassung an die
GmbH angeordnet und ihr eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für
eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Die GmbH liess diese Frist unbenutzt
verstreichen. Die Akten des Verfahrens [...] wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Im vorliegenden
Verfahren ist das Gesuch der GmbH vom 21. September 2022 um Ausstand des
Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren [...] zu beurteilen. Zuständig zur
Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Beschwerdeverfahren [...] ist
grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige Ausstandsgesuche
gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts
ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG).
Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs durch
ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
2.
Befangenheit
des Verfahrensleiters
Die GmbH begründet ihr
Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren [...] so
(Eingabe der GmbH vom 21. September 2022):
«Das Gericht vertritt die Ansicht nur dann verhandeln zu
müssen, wenn ein Vorschuss eingegangen ist. Steht dies im Einklang mit dem
Recht auf ein faires Verfahren und der Bundesverfassung!?
Da der Appelationsrichter erneut den Anschein erweckt, die
andere Partei zu bevorteilen, reich ich hiermit Befangenheitsantrag ein.»
Eine
Gerichtsperson tritt unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache
ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder
Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b)
oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.
f) (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der
Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49
Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,
wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei
der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,
wird nicht verlangt (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 mit
zahlreichen Nachweisen). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide
einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der
Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung
für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren
zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder
wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind.
Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in
den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020
E. 2.2 mit zahlreichen Nachweisen).
Im vorliegenden Fall kann keine Rede sein von besonderes
qualifizierten oder wiederholten Fehlern des Verfahrensleiters, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären. Der Verfahrensleiter führt in
seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
jedenfalls dann Gerichtskosten (und damit auch ein Kostenvorschuss) erhoben
werden dürfen, wenn sie sich als offensichtlich unbegründet erweist
(Vernehmlassung vom 4. November 2022, S. 4 Mitte). Die vorliegend von der GmbH
erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde sei – so der Verfahrensleiter – bei einer
provisorischen und summarischen Beurteilung offensichtlich unbegründet: Die in
der Rechtsverzögerungsbeschwerde vorgebrachten Behauptungen seien unsubstantiiert
und offensichtlich nicht geeignet, eine Rechtsverzögerung darzulegen, zumal die
GmbH ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde nach ihrer eigenen Darstellung weniger
als ein halbes Jahr nach der Einreichung ihrer Klage erhoben habe. Da die
Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich unbegründet sei, habe er von der
GmbH jedenfalls einen Kostenvorschuss verlangen dürfen (S. 3 unten und
S. 4 oben). Von einem qualifizierten Fehler könne erst recht keine Rede
sein (S. 5 oben). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres zutreffend. Der
Verfahrensleiter beging keinen Verfahrensfehler, als er von der GmbH in einem
ersten Verfahrensschritt einen Kostenvorschuss verlangte und der GmbH in einem
zweiten Schritt – nachdem der Kostenvorschuss nicht eingegangen war –, im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Zahlung des
Kostenvorschusses ansetzte. Erst recht ist kein qualifizierter Verfahrensfehler
ersichtlich, der eine Befangenheit und den Ausstand des Verfahrensleiters
begründen könnte.
3.
Entscheid und Gerichtskosten
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch der
GmbH gegen den Verfahrensleiter abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des
Ausstandsverfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten von CHF 300.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch (im Verfahren [...])
wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des
Ausstandsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
B____
-
Ausgleichskasse Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.