DGZ.2024.1
Eingabe vom 25. Januar 2024
19. März 2024Deutsch20 min
Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2024.1
ENTSCHEID
vom 19.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin MLaw
Melissa Buser
Beteiligte
A____
[...]
gegen
B____
[...]
C____,
Zivilgerichtspräsidentin, Zivilgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Gegenstand
betreffend Eingabe vom 25. Januar
2024
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Kindsmutter) und A____ (nachfolgend
Kindsvater) sind die Eltern des am [...] 2022 geborenen D____ (nachfolgend
Sohn). Die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet und wohnen nicht
zusammen. Die elterliche Sorge kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu.
Am 26. September 2022 (Postaufgabe) wandte sich die
Kindsmutter mit einer Eingabe vom 25. September 2022 an das Zivilgericht. Am
30. September 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend
Zivilgerichtspräsidentin) unter der Verfahrensnummer [...], dass die Eingabe
als Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Name des
Sohns entgegengenommen wird und die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung
geladen werden. In der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 konnte
keine Einigung erzielt werden. Ein Vergleich wurde nur von der Kindsmutter
unterzeichnet.
Am 19. Dezember 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,
dass ein familienrechtliches Verfahren eröffnet wird und die Parteien eine
Frist erhalten, um dem Gericht ihre Anträge zum weiteren Gang des Verfahrens
einzureichen. Das Verfahren wird unter der Verfahrensnummer [...] geführt.
Insbesondere mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (Kindsvater) und 6. März
2023 (Kindsmutter) stellten die Parteien Anträge. Der Kindsvater beantragte
unter anderem, der Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu
stellen. Die Kindsmutter beantragte unter anderem, der Sohn sei unter ihre
alleinige Obhut zu stellen und der Kindsvater sei zu verpflichten, ihr
Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen.
Mit Entscheid vom [...] 2023 ordnete die
Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.
1 und 2 ZGB an und mit Entscheid vom 6. April 2023 ernannte die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und
Jugenddiensts (KJD), zur Beiständin des Sohns.
Am [...] 2023 entschied die Zivilgerichtspräsidentin über
vorsorgliche Massnahmen betreffend den Namen des Sohns und den Kontakt zwischen
dem Kindsvater und dem Sohn. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet
folgendermassen:
«1. Der Name des gemeinsamen
Sohnes der Parteien D____, geboren am [...] 2022, wird vorsorglich wie folgt
festgelegt:
Vorname: D____
Familienname: B____
2. Das Zivilstandsamt
Basel-Stadt wird angewiesen, den Namen des Sohnes der Parteien gemäss Ziffer 1
im Register einzutragen.
3. Der Kontakt zwischen Vater
und Sohn wird vorsorglich wie folgt festgelegt:
Der Sohn verbringt jeden Montagabend von 18.00 Uhr bis 20.00
Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater
den Sohn bei der Mutter. Zusätzlich verbringt der Vater jedes zweite Wochenende
am Sonntag die Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit dem Sohn, wobei dieser
Kontakt alternierend einmal bei der Mutter und einmal beim Vater stattfindet.
Über einen weitergehenden bzw. abweichenden Kontakt einigen
sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin (siehe Entscheid vom [...]
2023).
4. Der Kostenentscheid ergeht
zu einem späteren Zeitpunkt.»
Dieser Entscheid wurde zunächst ohne schriftliche Begründung
eröffnet. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verlangte der Kindsvater fristgerecht
eine schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023
beschränkte der damals noch anwaltlich vertretene Kindsvater seinen Antrag auf
schriftliche Begründung des Entscheids vom [...] 2023 auf die Ziffern 1 und 2
des Dispositivs. Am 3. August 2023 erhob der Kindsvater Berufung gegen den
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom [...] 2023. Mit Entscheid vom 25.
September 2023 (ZB.2023.44) trat das Appellationsgericht auf die Berufung nicht
ein, weil der Kindsvater den verlangten Kostenvorschuss auch innert der
angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Kindsvater, die
Kindsmutter sei unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziff.
3 des Dispositivs des Entscheids vom [...] 2023 einzuhalten. Mit Verfügung vom
16. Juni 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe der Kindsmutter
zur fakultativen Stellungnahme zu. Diese beantragte mit Eingabe vom 30. Juni
2023 die Abweisung des Antrags des Kindsvaters und die vorsorgliche Festlegung
von Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 stellte
die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe dem Kindsvater und der Beiständin
des Sohns zu und setzte dem Kindsvater eine Frist zur Stellungnahme zum
Begehren um vorsorglichen Unterhalt und zur Einreichung von Unterlagen zu
seinen finanziellen Verhältnissen. Innert auf sein Gesuch hin erstreckter Frist
beantragte der Kindsvater mit Eingabe vom 28. August 2023 insbesondere die
Abweisung der Anträge der Kindsmutter vom 30. Juni 2023. Mit Eingabe vom 11.
Oktober 2023 ersuchte der Kindsvater die Zivilgerichtspräsidentin, die
Einhaltung von Ziff. 3 des Entscheids vom [...] 2023 zu überprüfen und
durchzusetzen.
Mit Entscheid vom [...] 2023 verpflichtete die
Zivilgerichtspräsidentin den Kindsvater vorsorglich, der Kindsmutter ab dem 1.
September 2023 Unterhaltsbeiträge für den Sohn von CHF 450.– zu bezahlen. Zudem
ersuchte sie die Beiständin des Sohns, dem Zivilgericht innert Frist bis 20.
November 2023 einen Bericht über den Verlauf der Kontakte zwischen dem
Kindsvater und dem Sohn einzureichen. Dieser Entscheid wurde zunächst ohne
schriftliche Begründung eröffnet. Nachdem der Kindsvater rechtzeitig eine
schriftliche Begründung verlangt hatte, versandte das Zivilgericht am
13. Februar 2023 den schriftlich begründeten Entscheid.
Am 22. November 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,
dass die Parteien und die Beiständin in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts
geladen werden, und wies die Parteien darauf hin, dass sie in der
Hauptverhandlung ihre definitiven Anträge mündlich stellen und begründen
können.
Am 14. Dezember 2023 erstattete der KJD einen von der
Beiständin des Sohns und einem Teamleiter des KJD unterzeichneten Bericht
betreffend den Verlauf der Besuche zwischen dem Sohn und dem Kindsvater. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin den
Bericht den Parteien zu, mit einer Frist bis 16. Januar 2024, einmal
erstreckbar, zur fakultativen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Januar
2024 nahm die Kindsmutter zum Bericht vom 14. Dezember 2023 Stellung.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 hat der Kindsvater beim
Appellationsgericht «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und namentlich
die Gerichtspräsidentin und Richterin, C____ erhoben. Er wirft ihr mehrfache
Verstösse gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des
Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann,
Parteilichkeit, unterlassene Prüfung der alternierenden Obhut und
Gewährleistung des ihm zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, gravierende
Verfahrensfehler und weitere Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten während
des Verfahrens vor. Vor diesem Hintergrund beantragt er die «Prüfung und
umgehende Errichtung der längst fälligen alternierenden Obhut (50%-50%)», eine
umfassende und akribische Prüfung der geschilderten Tatsachen und Übertretungen
seitens der Gerichtspräsidentin mit entsprechenden «Konsequenzen,
Sanktionierung und insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten
seitens der Richterin nie wieder wiederholt» und eine «angemessene Genugtuung
seitens der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt,
namentlich der Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, für die verpasste Zeit
mit [seinem] Sohn, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und
fehlerhaften Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene Diskriminierung
aufgrund [seines] Geschlechts und den erleideten, nicht in Worte fassbaren
Stress, enormen Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden aufgrund der
Tatsache, [seinen] Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte Leid, [ihm
sein] Kind weggenommen zu haben.» Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Der Kindsvater erklärt in seiner Eingabe vom
25.
Januar 2024, er reiche hiermit «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt
und namentlich die Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, wegen mehrfachen
Verstosses gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des
Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann,
Parteilichkeit, unterlassener Prüfung der alternierenden Obhut und
Gewährleistung des mir zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, wegen gravierender
Verfahrensfehler, und weiterer Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten
während des Verfahrens, ein.» Er beantragt «[a]ngemessene Genugtuung seitens
der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt, namentlich der
Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, für die verpasste Zeit mit meinem
Sohn D____, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und fehlerhaften
Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene Diskriminierung aufgrund
meines Geschlechts und den erleideten, nicht in Worte fassbaren Stress, enormen
Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden aufgrund der Tatsache, meinen
Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte Leid, mir mein Kind weggenommen zu
haben.» Aufgrund der vorstehend erwähnten Erklärung und den vorstehend
erwähnten Anträgen wird die Eingabe des Kindsvaters vom 25. Januar 2024 in
erster Linie als Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts, der
Zivilgerichtspräsidentin und der Kindsmutter zur Bezahlung von Genugtuung
entgegengenommen.
1.2
1.2.1
Das Begehren des Kindsvaters um Verurteilung
des Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin zur Bezahlung von Genugtuung
beurteilt sich nach dem Haftungsgesetz (HG, SG 161.100). Forderungen aus
Staatshaftung, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des
Zivilgerichts beziehen, beurteilt das Appellationsgericht (§ 6 Abs. 2 HG).
Gemäss § 3 HG haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Gegenüber dem fehlbaren
Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (Abs. 2). Eine
Genugtuungsforderung des Kindsvaters gegenüber der Zivilgerichtspräsidentin
persönlich ist damit von vornherein ausgeschlossen.
Forderungen aus Staatshaftung werden auf dem Weg des
Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden (§ 6 Abs. 1 HG). Gemäss
Art. 202 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird das Verfahren durch
ein Schlichtungsgesuch eingeleitet. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei,
das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2
ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte
Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was
die klagende Partei von ihr will. Schlichtungsgesuche, mit denen die Bezahlung
eines Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur,
wenn der Geldbetrag beziffert ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE DG.2016.16 vom 14.
November 2016 E. 3, DG.2016.12 vom 14. November 2016 E. 3). Unbezifferte
Rechtsbegehren sind in solchen Fällen nur zulässig, wenn es der klagenden
Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des
Prozesses zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Indem der Kindsvater Genugtuung
beantragt, verlangt er die Bezahlung eines Geldbetrags. Diesen beziffert er
nicht. Ein Grund, weshalb ihm dies noch nicht möglich oder zumutbar sein
sollte, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Dass das
Gericht bei der Bemessung einer Genugtuung über Rechtsfolgeermessen verfügt,
stellt keinen hinreichenden Grund für den Verzicht auf eine Bezifferung dar (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 85 N 6; vgl. BGE 131 III 243 E. 5.1 f.). Damit genügt
das unbezifferte Rechtsbegehren des Kindsvaters den gesetzlichen Anforderungen
nicht. Auf das Begehren um Genugtuung aus Staatshaftung ist folglich mangels eines
hinreichend bezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. AGE DG.2016.16
vom 14. November 2016 E. 3, DG.2016.12 vom 14. November 2016 E. 3, ZB.2012.52
vom 29. Mai 2013 E. 1.1.1). Im Übrigen wäre das Begehren aus den nachstehenden
Gründen (vgl. unten E. 1.3) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
1.2.2
Forderungen des Kindsvaters gegenüber der
Kindsmutter hätte das Appellationsgericht nur im Rahmen eines Rechtsmittels
gegen einen Entscheid des Zivilgerichts zu beurteilen. Dass ein solcher
vorliege, behauptet der Kindsvater nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Betreffend die Forderungen gegenüber der Kindsmutter ist auf die Eingabe des
Kindsvaters vom 25. Januar 2024 daher nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
Wie bereits erwähnt, haftet der Staat gemäss § 3 Abs. 1 HG nach den Be-stimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den sein
Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.
Wo der Staat gemäss § 3 HG haftet, hat die geschädigte Person gemäss § 4a HG
Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt
worden ist. Gemäss § 5 HG haftet der Staat nicht, wenn die geschädigte Person
Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung gestanden sind, um sich dem schädigenden
Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat, und gemäss § 7 HG kann die
Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im
Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden. Für die haftungsbegründende
Widerrechtlichkeit von Rechtsakten (Verfügungen und Entscheide) gelten erhöhte
Anforderungen in der Form des Erfordernisses der wesentlichen
Amtspflichtverletzung (vgl. BGE 148 II 73 E. 3.2, 123 II 577 E. 4d.dd; BVGer
A-7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Jaag,
SBVR I/3, 3. Auflage, Basel 2017, N 117 und 118; Ryter, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch
Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 29.41; ablehnend Hunold, Staatshaftung für judikatives Unrecht, Diss. Zürich
2013, N 516–518 und 651–659). Dass sich eine Verfügung oder ein Entscheid als
unrichtig, gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweist, genügt zur Begründung
der Staatshaftung nicht (VGE 61/2007 vom 11. Februar 2009 E. 3.3; vgl. BGE 120
Ib 248 E. 2b; BVGer A-7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Jaag, a.a.O., N 117 [kritisch betreffend Willkür]; Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 709, 721; Ryter, a.a.O.,
N 29.108). Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Organ eine
wesentliche Amtspflicht verletzt hat (VGE 61/2007 vom 11. Februar 2009 E. 3.3;
vgl. BGE 148 II 73 E. 3.2, 132 II 305 E. 4.1, 120 Ib 248 E. 2b; Meyer, a.a.O., S. 721; Ryter, a.a.O., N 29.108).
1.3.2
Der Kindsvater beanstandet, dass das
Zivilgericht bis jetzt keine alternierende Obhut angeordnet hat. Wenn er hätte
beanstanden wollen, dass die Zivilgerichtspräsidentin nicht vorsorglich
alternierende Obhut angeordnet hat, hätte er Berufung gegen ihren Entscheid vom
[...] 2023 ergreifen können und müssen. Indem er seinen Antrag auf schriftliche
Begründung dieses Entscheids mit Eingabe vom 21. Juni 2023 auf die Ziffern 1
und 2 des Dispositivs beschränkt hat, hat er jedoch auf eine Anfechtung der
Regelung des Kontakts zwischen ihm und seinem Sohn in Ziffer 3 des Entscheids
vom [...] 2023 verzichtet (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Damit ergibt sich aus
einem formell rechtskräftigen Entscheid, dass vorsorglich keine alternierende
Obhut angeordnet wird. Folglich kann die Frage, ob eine vorsorgliche Anordnung
alternierender Obhut zu Recht nicht erfolgt ist, im Staatshaftungsverfahren
nicht überprüft werden, und kann der Kindsvater seine Genugtuungsforderung
nicht damit begründen, dass zu Unrecht keine vorsorgliche Anordnung
alternierender Obhut erfolgt sei. Ob im definitiven Entscheid allenfalls
alternierende Obhut anzuordnen ist, wird das Dreiergericht des Zivilgerichts
nach der Hauptverhandlung entscheiden. Dass diese noch nicht stattgefunden hat,
ist nicht zu beanstanden.
Der Kindsvater behauptet, dass sich die Kindsmutter nicht an
Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom [...]
2023.
gehalten habe, und beanstandet, dass das Zivilgericht die Kindsmutter bis
jetzt nicht ermahnt hat, den Entscheid einzuhalten. Diese Rüge ist unbegründet.
Wird der geregelte Kontakt eines Elternteils zu seinem Kind vom anderen
Elternteil unterbunden, so erfordert dies soweit möglich eine zügige
Beurteilung durch das angerufene Gericht. Eine rasche Intervention ist
vorliegend nicht erfolgt. Die Zivilgerichtspräsidentin blieb aber betreffend
die Frage der Einhaltung der Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss ihrem
Entscheid vom [...] 2023 durch die Kindsmutter nicht untätig. Nachdem die
Kindsmutter die Abweisung des Antrags des Kindsvaters um eine diesbezügliche
Anweisung beantragt hatte (vgl. dazu oben S. 3), holte die
Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom [...] 2023 zunächst einen Bericht
der Beiständin zum Verlauf der Kontakte zwischen dem Kindsvater und dem Sohn
ein. Den Bericht vom 14. Dezember 2023 stellte sie den Parteien zur
fakultativen Stellungnahme mit Frist bis 16. Januar 2024, einmal
erstreckbar, zu. Dieses Vorgehen ist unter Würdigung des Spielraums der
Vorrichterin bei der Verfahrensinstruktion nicht zu beanstanden. Auch der
Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin bis zur vorliegend zu beurteilenden Eingabe
des Kindsvaters vom 25. Januar 2024 (noch) nicht über eine allfällige Weisung
oder Ermahnung betreffend die Einhaltung von Ziffer 3 des Dispositivs des
Entscheids vom [...] 2023 entschieden hat, begründet keine Rechtsverzögerung.
Im Übrigen hat der Kindsvater nicht einmal behauptet, dass die Kindsmutter ihr
Verhalten aufgrund einer Ermahnung oder Weisung der Zivilgerichtspräsidentin
geändert hätte und sein behaupteter immaterieller Schaden damit verhindert
worden wäre.
Der Kindsvater macht geltend, die Kindsmutter habe den Sohn
ohne seinen Willen in einer Kindertagesstätte betreuen lassen und verlangt
dafür Wiedergutmachung von der Kindsmutter oder vom Zivilgericht, wenn dieses
der Kindsmutter ein diesbezügliches Entscheidungsrecht eingeräumt hat. Wie
bereits erwähnt, hätte das Appellationsgericht die Forderung des Kindsvaters
gegenüber der Kindsmutter nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts zu beurteilen. Dass ein solcher vorliege, behauptet
der Kindsvater nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass das Zivilgericht bis
jetzt einen Entscheid über die Drittbetreuung des Sohns getroffen hätte, ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Damit sind diesbezüglich eine Haftung des
Zivilgerichts und eine aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit der
Zivilgerichtspräsidentin von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen ist die
Frage, ob der Elternteil, der das Kind betreut, allein darüber entscheiden
kann, ob es während seiner Betreuungszeit teilweise in einer Kindertagesstätte
betreut wird, zwar umstritten. Namhafte Stimmen in der Lehre bejahen diese
Möglichkeit aber und verneinen eine diesbezügliche Mitbestimmungsbefugnis des
anderen Elternteils und insbesondere auch ein Wahlrecht des anderen
Elternteils, die Betreuung statt der Fremdbetreuung persönlich zu übernehmen
(vgl. Büchler/Clausen, in:
Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 301 ZGB N 11
f.).
Mit einem Grossteil der Ausführungen in seiner Eingabe vom
25.
Januar 2024 macht der Kindsvater bloss gewöhnliche unrichtige
Rechtsanwendung durch das Zivilgericht geltend. Der Vorwurf, die
Zivilgerichtspräsidentin habe vorsätzlich gegen das Gesetz verstossen, entbehrt
jeglicher Grundlage.
Der Kindsvater beanstandet mit drastischen Worten das
Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin in der Schlichtungsverhandlung vom 28.
November 2022 und behauptet, sie hätte ihn genötigt, einen Vergleich zu
unterschreiben. Das einzige konkrete Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin,
das er zur Begründung seines Vorwurfs der Nötigung behauptet, besteht aber
darin, dass sie ihn «böse und mit lauter Stimme an[gefahren habe]: ‘Was ist
jetzt schon wieder nicht ok?!’» Dieses Verhalten stellt selbst bei
Wahrunterstellung der Darstellung des Kindsvaters keine Amtspflichtverletzung
dar. Dass er es subjektiv als «böse» empfunden haben mag, ändert daran nichts.
Im Übrigen ist unbestritten, dass der Vater den Vergleich nicht unterzeichnet
hat. Das übrige vom Kindsvater behauptete Verhalten der
Zivilgerichtspräsidentin in der Verhandlung vom 28. November 2022 stellt
offensichtlich keine Amtspflichtverletzung dar, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
Der Kindsvater macht geltend, dass die
Zivilgerichtspräsidentin befangen sei. Da zurzeit kein zulässiges Rechtsmittel
des Kindsvaters gegen eine Verfügung oder einen Entscheid der
Zivilgerichtspräsidentin vorliegt, ist das Appellationsgericht zurzeit für die
Beurteilung der Frage der Befangenheit der Zivilgerichtspräsidentin nicht
zuständig.
2.
2.1
Der Kindsvater beantragt mit seiner Eingabe
vom 25. Januar 2024 auch eine «[u]mfassende und akribische Prüfung der
geschilderten Tatsachen und Übertretungen seitens der Gerichtspräsidentin und
Richterin, C____» sowie «[e]ntsprechende Konsequenzen, Sanktionierung und
insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten seitens der
Richterin nie wieder wiederholt». Aufgrund dieser Anträge wird seine Eingabe
auch als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
2.2
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den
Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden
Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel
oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen
worden sind. Das Appellationsgericht als Gesamtgericht beaufsichtigt die
unteren Gerichte unter Wahrung ihrer gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Für aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des
Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG).
Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck
der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe
Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen
Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen
Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft
Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht
unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des
Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde
dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die
Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien
oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen
Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem
Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines
ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber
nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im
Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer
Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1
mit Nachweisen).
Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
«gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot
eines fairen Verfahrens. Zusammen mit dem Gebot der richterlichen
Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz
von der Richterin, dass sie zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu
den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Das Gebot der gerichtlichen
Distanzierung und Neutralität kann etwa durch unbotmässige Äusserungen der
Richterin zur Person oder zum Verhalten einer Partei verletzt werden. Richterinnen
haben grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu wählen und sich um
die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch
nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der
Sachlichkeit verlangt, dass sich Richterinnen insbesondere in der
Hauptverhandlung grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von
Bestrafungswillen, sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der
Verfahrensbeteiligten enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung
der Beteiligten, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder
scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine
gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu
begründen. Eine Richterin darf die Parteien auch nicht manipulieren, ihnen etwa
Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu
bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen. Eine Richterin darf auf eine
Partei weder übermässig noch mit unzulässigen Mitteln Druck ausüben, um sie zum
Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Wann bestimmte Äusserungen oder ein
bestimmtes Verhalten der Richterin die Grenze des Zulässigen bzw. noch
Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung der
«Verfahrensgesamtheit» beurteilen (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.3
mit Nachweisen).
2.3
Soweit die Beanstandungen des Kindsvaters den
Inhalt von Verfügungen und Entscheiden des Zivilgerichts betreffen, ist die
aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unzulässig. Im Übrigen ist die
aufsichtsrechtliche Anzeige unbegründet, weil es aus den vorstehend dargelegten
Gründen an einer Amtspflichtverletzung der Zivilgerichtspräsidentin fehlt.
3.
Schliesslich verlangt der Kindsvater mit seiner Eingabe vom
25.
Januar 2024 eine hälftige Aufteilung der Erwerbs- und Betreuungsarbeit
zwischen ihm und der Kindsmutter bzw. die Errichtung einer alternierenden Obhut
mit hälftigen Betreuungsanteilen. Diesbezügliche Anträge kann der Kindsvater in
der Hauptverhandlung des Dreiergerichts des Zivilgerichts im erstinstanzlichen
Verfahren stellen. Das Appellationsgericht ist dafür zurzeit nicht zuständig,
weil es die betreffenden Fragen nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts zu beurteilen hätte und zurzeit kein zulässiges Rechtsmittel
gegen einen solchen Entscheid vorliegt.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem
Appellationsgericht wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Anträge von A____ vom 25. Januar 2024
werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren
vor dem Appellationsgericht wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Kindsvater
-
Kindsmutter
-
Zivilgerichtspräsidentin C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.