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Entscheid

DGZ.2024.1

Eingabe vom 25. Januar 2024

19. März 2024Deutsch20 min

Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2024.1

ENTSCHEID

vom 19.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw

Melissa Buser

Beteiligte

A____

[...]

gegen

B____

[...]

C____,

Zivilgerichtspräsidentin, Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

Gegenstand

betreffend Eingabe vom 25. Januar

2024

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Kindsmutter) und A____ (nachfolgend

Kindsvater) sind die Eltern des am [...] 2022 geborenen D____ (nachfolgend

Sohn). Die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet und wohnen nicht

zusammen. Die elterliche Sorge kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu.

Am 26. September 2022 (Postaufgabe) wandte sich die

Kindsmutter mit einer Eingabe vom 25. September 2022 an das Zivilgericht. Am

30. September 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend

Zivilgerichtspräsidentin) unter der Verfahrensnummer [...], dass die Eingabe

als Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Name des

Sohns entgegengenommen wird und die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung

geladen werden. In der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 konnte

keine Einigung erzielt werden. Ein Vergleich wurde nur von der Kindsmutter

unterzeichnet.

Am 19. Dezember 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,

dass ein familienrechtliches Verfahren eröffnet wird und die Parteien eine

Frist erhalten, um dem Gericht ihre Anträge zum weiteren Gang des Verfahrens

einzureichen. Das Verfahren wird unter der Verfahrensnummer [...] geführt.

Insbesondere mit Eingaben vom 24. Februar 2023 (Kindsvater) und 6. März

2023 (Kindsmutter) stellten die Parteien Anträge. Der Kindsvater beantragte

unter anderem, der Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu

stellen. Die Kindsmutter beantragte unter anderem, der Sohn sei unter ihre

alleinige Obhut zu stellen und der Kindsvater sei zu verpflichten, ihr

Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen.

Mit Entscheid vom [...] 2023 ordnete die

Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.

1 und 2 ZGB an und mit Entscheid vom 6. April 2023 ernannte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und

Jugenddiensts (KJD), zur Beiständin des Sohns.

Am [...] 2023 entschied die Zivilgerichtspräsidentin über

vorsorgliche Massnahmen betreffend den Namen des Sohns und den Kontakt zwischen

dem Kindsvater und dem Sohn. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet

folgendermassen:

«1. Der Name des gemeinsamen

Sohnes der Parteien D____, geboren am [...] 2022, wird vorsorglich wie folgt

festgelegt:

Vorname: D____

Familienname: B____

2. Das Zivilstandsamt

Basel-Stadt wird angewiesen, den Namen des Sohnes der Parteien gemäss Ziffer 1

im Register einzutragen.

3. Der Kontakt zwischen Vater

und Sohn wird vorsorglich wie folgt festgelegt:

Der Sohn verbringt jeden Montagabend von 18.00 Uhr bis 20.00

Uhr beim Vater und jeden Mittwochabend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr besucht der Vater

den Sohn bei der Mutter. Zusätzlich verbringt der Vater jedes zweite Wochenende

am Sonntag die Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit dem Sohn, wobei dieser

Kontakt alternierend einmal bei der Mutter und einmal beim Vater stattfindet.

Über einen weitergehenden bzw. abweichenden Kontakt einigen

sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin (siehe Entscheid vom [...]

2023).

4. Der Kostenentscheid ergeht

zu einem späteren Zeitpunkt.»

Dieser Entscheid wurde zunächst ohne schriftliche Begründung

eröffnet. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verlangte der Kindsvater fristgerecht

eine schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023

beschränkte der damals noch anwaltlich vertretene Kindsvater seinen Antrag auf

schriftliche Begründung des Entscheids vom [...] 2023 auf die Ziffern 1 und 2

des Dispositivs. Am 3. August 2023 erhob der Kindsvater Berufung gegen den

Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom [...] 2023. Mit Entscheid vom 25.

September 2023 (ZB.2023.44) trat das Appellationsgericht auf die Berufung nicht

ein, weil der Kindsvater den verlangten Kostenvorschuss auch innert der

angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Kindsvater, die

Kindsmutter sei unter Strafandrohung anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Ziff.

3 des Dispositivs des Entscheids vom [...] 2023 einzuhalten. Mit Verfügung vom

16. Juni 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe der Kindsmutter

zur fakultativen Stellungnahme zu. Diese beantragte mit Eingabe vom 30. Juni

2023 die Abweisung des Antrags des Kindsvaters und die vorsorgliche Festlegung

von Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 stellte

die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe dem Kindsvater und der Beiständin

des Sohns zu und setzte dem Kindsvater eine Frist zur Stellungnahme zum

Begehren um vorsorglichen Unterhalt und zur Einreichung von Unterlagen zu

seinen finanziellen Verhältnissen. Innert auf sein Gesuch hin erstreckter Frist

beantragte der Kindsvater mit Eingabe vom 28. August 2023 insbesondere die

Abweisung der Anträge der Kindsmutter vom 30. Juni 2023. Mit Eingabe vom 11.

Oktober 2023 ersuchte der Kindsvater die Zivilgerichtspräsidentin, die

Einhaltung von Ziff. 3 des Entscheids vom [...] 2023 zu überprüfen und

durchzusetzen.

Mit Entscheid vom [...] 2023 verpflichtete die

Zivilgerichtspräsidentin den Kindsvater vorsorglich, der Kindsmutter ab dem 1.

September 2023 Unterhaltsbeiträge für den Sohn von CHF 450.– zu bezahlen. Zudem

ersuchte sie die Beiständin des Sohns, dem Zivilgericht innert Frist bis 20.

November 2023 einen Bericht über den Verlauf der Kontakte zwischen dem

Kindsvater und dem Sohn einzureichen. Dieser Entscheid wurde zunächst ohne

schriftliche Begründung eröffnet. Nachdem der Kindsvater rechtzeitig eine

schriftliche Begründung verlangt hatte, versandte das Zivilgericht am

13. Februar 2023 den schriftlich begründeten Entscheid.

Am 22. November 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,

dass die Parteien und die Beiständin in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts

geladen werden, und wies die Parteien darauf hin, dass sie in der

Hauptverhandlung ihre definitiven Anträge mündlich stellen und begründen

können.

Am 14. Dezember 2023 erstattete der KJD einen von der

Beiständin des Sohns und einem Teamleiter des KJD unterzeichneten Bericht

betreffend den Verlauf der Besuche zwischen dem Sohn und dem Kindsvater. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Zivilgerichtspräsidentin den

Bericht den Parteien zu, mit einer Frist bis 16. Januar 2024, einmal

erstreckbar, zur fakultativen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Januar

2024 nahm die Kindsmutter zum Bericht vom 14. Dezember 2023 Stellung.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 hat der Kindsvater beim

Appellationsgericht «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und namentlich

die Gerichtspräsidentin und Richterin, C____ erhoben. Er wirft ihr mehrfache

Verstösse gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des

Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann,

Parteilichkeit, unterlassene Prüfung der alternierenden Obhut und

Gewährleistung des ihm zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, gravierende

Verfahrensfehler und weitere Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten während

des Verfahrens vor. Vor diesem Hintergrund beantragt er die «Prüfung und

umgehende Errichtung der längst fälligen alternierenden Obhut (50%-50%)», eine

umfassende und akribische Prüfung der geschilderten Tatsachen und Übertretungen

seitens der Gerichtspräsidentin mit entsprechenden «Konsequenzen,

Sanktionierung und insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten

seitens der Richterin nie wieder wiederholt» und eine «angemessene Genugtuung

seitens der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt,

namentlich der Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, für die verpasste Zeit

mit [seinem] Sohn, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und

fehlerhaften Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene Diskriminierung

aufgrund [seines] Geschlechts und den erleideten, nicht in Worte fassbaren

Stress, enormen Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden aufgrund der

Tatsache, [seinen] Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte Leid, [ihm

sein] Kind weggenommen zu haben.» Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Der Kindsvater erklärt in seiner Eingabe vom

25.

Januar 2024, er reiche hiermit «Klage gegen das Zivilgericht Basel-Stadt

und namentlich die Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, wegen mehrfachen

Verstosses gegen diverse Gesetze, Erschwerung bis hin zur Verunmöglichung des

Vater-Sohn-Kontakts, persönliche Diskriminierung als Vater und Mann,

Parteilichkeit, unterlassener Prüfung der alternierenden Obhut und

Gewährleistung des mir zugesprochenen Vater-Sohn-Kontakts, wegen gravierender

Verfahrensfehler, und weiterer Rechtswidrigkeiten und Unregelmässigkeiten

während des Verfahrens, ein.» Er beantragt «[a]ngemessene Genugtuung seitens

der Gegenpartei (Kindsmutter) und des Zivilgerichts Basel-Stadt, namentlich der

Gerichtspräsidentin und Richterin, C____, für die verpasste Zeit mit meinem

Sohn D____, den erheblichen Zeitverlust aufgrund des unfairen und fehlerhaften

Verfahrens während über eines Jahres, die erfahrene Diskriminierung aufgrund

meines Geschlechts und den erleideten, nicht in Worte fassbaren Stress, enormen

Druck, Angst und unwiedergutmachbaren Schaden aufgrund der Tatsache, meinen

Sohn nicht sehen zu dürfen und das zugefügte Leid, mir mein Kind weggenommen zu

haben.» Aufgrund der vorstehend erwähnten Erklärung und den vorstehend

erwähnten Anträgen wird die Eingabe des Kindsvaters vom 25. Januar 2024 in

erster Linie als Begehren um Verurteilung des Zivilgerichts, der

Zivilgerichtspräsidentin und der Kindsmutter zur Bezahlung von Genugtuung

entgegengenommen.

1.2

1.2.1

Das Begehren des Kindsvaters um Verurteilung

des Zivilgerichts und der Zivilgerichtspräsidentin zur Bezahlung von Genugtuung

beurteilt sich nach dem Haftungsgesetz (HG, SG 161.100). Forderungen aus

Staatshaftung, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des

Zivilgerichts beziehen, beurteilt das Appellationsgericht (§ 6 Abs. 2 HG).

Gemäss § 3 HG haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses

Gesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen

Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Gegenüber dem fehlbaren

Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (Abs. 2). Eine

Genugtuungsforderung des Kindsvaters gegenüber der Zivilgerichtspräsidentin

persönlich ist damit von vornherein ausgeschlossen.

Forderungen aus Staatshaftung werden auf dem Weg des

Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden (§ 6 Abs. 1 HG). Gemäss

Art. 202 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird das Verfahren durch

ein Schlichtungsgesuch eingeleitet. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei,

das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2

ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte

Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was

die klagende Partei von ihr will. Schlichtungsgesuche, mit denen die Bezahlung

eines Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur,

wenn der Geldbetrag beziffert ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE DG.2016.16 vom 14.

November 2016 E. 3, DG.2016.12 vom 14. November 2016 E. 3). Unbezifferte

Rechtsbegehren sind in solchen Fällen nur zulässig, wenn es der klagenden

Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des

Prozesses zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Indem der Kindsvater Genugtuung

beantragt, verlangt er die Bezahlung eines Geldbetrags. Diesen beziffert er

nicht. Ein Grund, weshalb ihm dies noch nicht möglich oder zumutbar sein

sollte, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Dass das

Gericht bei der Bemessung einer Genugtuung über Rechtsfolgeermessen verfügt,

stellt keinen hinreichenden Grund für den Verzicht auf eine Bezifferung dar (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 85 N 6; vgl. BGE 131 III 243 E. 5.1 f.). Damit genügt

das unbezifferte Rechtsbegehren des Kindsvaters den gesetzlichen Anforderungen

nicht. Auf das Begehren um Genugtuung aus Staatshaftung ist folglich mangels eines

hinreichend bezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. AGE DG.2016.16

vom 14. November 2016 E. 3, DG.2016.12 vom 14. November 2016 E. 3, ZB.2012.52

vom 29. Mai 2013 E. 1.1.1). Im Übrigen wäre das Begehren aus den nachstehenden

Gründen (vgl. unten E. 1.3) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

1.2.2

Forderungen des Kindsvaters gegenüber der

Kindsmutter hätte das Appellationsgericht nur im Rahmen eines Rechtsmittels

gegen einen Entscheid des Zivilgerichts zu beurteilen. Dass ein solcher

vorliege, behauptet der Kindsvater nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Betreffend die Forderungen gegenüber der Kindsmutter ist auf die Eingabe des

Kindsvaters vom 25. Januar 2024 daher nicht einzutreten.

1.3

1.3.1

Wie bereits erwähnt, haftet der Staat gemäss § 3 Abs. 1 HG nach den Be-stimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den sein

Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.

Wo der Staat gemäss § 3 HG haftet, hat die geschädigte Person gemäss § 4a HG

Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt

worden ist. Gemäss § 5 HG haftet der Staat nicht, wenn die geschädigte Person

Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung gestanden sind, um sich dem schädigenden

Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat, und gemäss § 7 HG kann die

Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im

Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden. Für die haftungsbegründende

Widerrechtlichkeit von Rechtsakten (Verfügungen und Entscheide) gelten erhöhte

Anforderungen in der Form des Erfordernisses der wesentlichen

Amtspflichtverletzung (vgl. BGE 148 II 73 E. 3.2, 123 II 577 E. 4d.dd; BVGer

A-7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Jaag,

SBVR I/3, 3. Auflage, Basel 2017, N 117 und 118; Ryter, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch

Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 29.41; ablehnend Hunold, Staatshaftung für judikatives Unrecht, Diss. Zürich

2013, N 516–518 und 651–659). Dass sich eine Verfügung oder ein Entscheid als

unrichtig, gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweist, genügt zur Begründung

der Staatshaftung nicht (VGE 61/2007 vom 11. Februar 2009 E. 3.3; vgl. BGE 120

Ib 248 E. 2b; BVGer A-7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Jaag, a.a.O., N 117 [kritisch betreffend Willkür]; Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 709, 721; Ryter, a.a.O.,

N 29.108). Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Organ eine

wesentliche Amtspflicht verletzt hat (VGE 61/2007 vom 11. Februar 2009 E. 3.3;

vgl. BGE 148 II 73 E. 3.2, 132 II 305 E. 4.1, 120 Ib 248 E. 2b; Meyer, a.a.O., S. 721; Ryter, a.a.O., N 29.108).

1.3.2

Der Kindsvater beanstandet, dass das

Zivilgericht bis jetzt keine alternierende Obhut angeordnet hat. Wenn er hätte

beanstanden wollen, dass die Zivilgerichtspräsidentin nicht vorsorglich

alternierende Obhut angeordnet hat, hätte er Berufung gegen ihren Entscheid vom

[...] 2023 ergreifen können und müssen. Indem er seinen Antrag auf schriftliche

Begründung dieses Entscheids mit Eingabe vom 21. Juni 2023 auf die Ziffern 1

und 2 des Dispositivs beschränkt hat, hat er jedoch auf eine Anfechtung der

Regelung des Kontakts zwischen ihm und seinem Sohn in Ziffer 3 des Entscheids

vom [...] 2023 verzichtet (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Damit ergibt sich aus

einem formell rechtskräftigen Entscheid, dass vorsorglich keine alternierende

Obhut angeordnet wird. Folglich kann die Frage, ob eine vorsorgliche Anordnung

alternierender Obhut zu Recht nicht erfolgt ist, im Staatshaftungsverfahren

nicht überprüft werden, und kann der Kindsvater seine Genugtuungsforderung

nicht damit begründen, dass zu Unrecht keine vorsorgliche Anordnung

alternierender Obhut erfolgt sei. Ob im definitiven Entscheid allenfalls

alternierende Obhut anzuordnen ist, wird das Dreiergericht des Zivilgerichts

nach der Hauptverhandlung entscheiden. Dass diese noch nicht stattgefunden hat,

ist nicht zu beanstanden.

Der Kindsvater behauptet, dass sich die Kindsmutter nicht an

Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom [...]

2023.

gehalten habe, und beanstandet, dass das Zivilgericht die Kindsmutter bis

jetzt nicht ermahnt hat, den Entscheid einzuhalten. Diese Rüge ist unbegründet.

Wird der geregelte Kontakt eines Elternteils zu seinem Kind vom anderen

Elternteil unterbunden, so erfordert dies soweit möglich eine zügige

Beurteilung durch das angerufene Gericht. Eine rasche Intervention ist

vorliegend nicht erfolgt. Die Zivilgerichtspräsidentin blieb aber betreffend

die Frage der Einhaltung der Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss ihrem

Entscheid vom [...] 2023 durch die Kindsmutter nicht untätig. Nachdem die

Kindsmutter die Abweisung des Antrags des Kindsvaters um eine diesbezügliche

Anweisung beantragt hatte (vgl. dazu oben S. 3), holte die

Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom [...] 2023 zunächst einen Bericht

der Beiständin zum Verlauf der Kontakte zwischen dem Kindsvater und dem Sohn

ein. Den Bericht vom 14. Dezember 2023 stellte sie den Parteien zur

fakultativen Stellungnahme mit Frist bis 16. Januar 2024, einmal

erstreckbar, zu. Dieses Vorgehen ist unter Würdigung des Spielraums der

Vorrichterin bei der Verfahrensinstruktion nicht zu beanstanden. Auch der

Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin bis zur vorliegend zu beurteilenden Eingabe

des Kindsvaters vom 25. Januar 2024 (noch) nicht über eine allfällige Weisung

oder Ermahnung betreffend die Einhaltung von Ziffer 3 des Dispositivs des

Entscheids vom [...] 2023 entschieden hat, begründet keine Rechtsverzögerung.

Im Übrigen hat der Kindsvater nicht einmal behauptet, dass die Kindsmutter ihr

Verhalten aufgrund einer Ermahnung oder Weisung der Zivilgerichtspräsidentin

geändert hätte und sein behaupteter immaterieller Schaden damit verhindert

worden wäre.

Der Kindsvater macht geltend, die Kindsmutter habe den Sohn

ohne seinen Willen in einer Kindertagesstätte betreuen lassen und verlangt

dafür Wiedergutmachung von der Kindsmutter oder vom Zivilgericht, wenn dieses

der Kindsmutter ein diesbezügliches Entscheidungsrecht eingeräumt hat. Wie

bereits erwähnt, hätte das Appellationsgericht die Forderung des Kindsvaters

gegenüber der Kindsmutter nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts zu beurteilen. Dass ein solcher vorliege, behauptet

der Kindsvater nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass das Zivilgericht bis

jetzt einen Entscheid über die Drittbetreuung des Sohns getroffen hätte, ist

ebenfalls nicht ersichtlich. Damit sind diesbezüglich eine Haftung des

Zivilgerichts und eine aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit der

Zivilgerichtspräsidentin von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen ist die

Frage, ob der Elternteil, der das Kind betreut, allein darüber entscheiden

kann, ob es während seiner Betreuungszeit teilweise in einer Kindertagesstätte

betreut wird, zwar umstritten. Namhafte Stimmen in der Lehre bejahen diese

Möglichkeit aber und verneinen eine diesbezügliche Mitbestimmungsbefugnis des

anderen Elternteils und insbesondere auch ein Wahlrecht des anderen

Elternteils, die Betreuung statt der Fremdbetreuung persönlich zu übernehmen

(vgl. Büchler/Clausen, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 301 ZGB N 11

f.).

Mit einem Grossteil der Ausführungen in seiner Eingabe vom

25.

Januar 2024 macht der Kindsvater bloss gewöhnliche unrichtige

Rechtsanwendung durch das Zivilgericht geltend. Der Vorwurf, die

Zivilgerichtspräsidentin habe vorsätzlich gegen das Gesetz verstossen, entbehrt

jeglicher Grundlage.

Der Kindsvater beanstandet mit drastischen Worten das

Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin in der Schlichtungsverhandlung vom 28.

November 2022 und behauptet, sie hätte ihn genötigt, einen Vergleich zu

unterschreiben. Das einzige konkrete Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin,

das er zur Begründung seines Vorwurfs der Nötigung behauptet, besteht aber

darin, dass sie ihn «böse und mit lauter Stimme an[gefahren habe]: ‘Was ist

jetzt schon wieder nicht ok?!’» Dieses Verhalten stellt selbst bei

Wahrunterstellung der Darstellung des Kindsvaters keine Amtspflichtverletzung

dar. Dass er es subjektiv als «böse» empfunden haben mag, ändert daran nichts.

Im Übrigen ist unbestritten, dass der Vater den Vergleich nicht unterzeichnet

hat. Das übrige vom Kindsvater behauptete Verhalten der

Zivilgerichtspräsidentin in der Verhandlung vom 28. November 2022 stellt

offensichtlich keine Amtspflichtverletzung dar, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist.

Der Kindsvater macht geltend, dass die

Zivilgerichtspräsidentin befangen sei. Da zurzeit kein zulässiges Rechtsmittel

des Kindsvaters gegen eine Verfügung oder einen Entscheid der

Zivilgerichtspräsidentin vorliegt, ist das Appellationsgericht zurzeit für die

Beurteilung der Frage der Befangenheit der Zivilgerichtspräsidentin nicht

zuständig.

2.

2.1

Der Kindsvater beantragt mit seiner Eingabe

vom 25. Januar 2024 auch eine «[u]mfassende und akribische Prüfung der

geschilderten Tatsachen und Übertretungen seitens der Gerichtspräsidentin und

Richterin, C____» sowie «[e]ntsprechende Konsequenzen, Sanktionierung und

insbesondere Gewährleistung, dass sich ein solches Verhalten seitens der

Richterin nie wieder wiederholt». Aufgrund dieser Anträge wird seine Eingabe

auch als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

2.2

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den

Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden

Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die

aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel

oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen

worden sind. Das Appellationsgericht als Gesamtgericht beaufsichtigt die

unteren Gerichte unter Wahrung ihrer gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Für aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des

Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG).

Bei

der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die

Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck

der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe

Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen

Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen

Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft

Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht

unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des

Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde

dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die

Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien

oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen

Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem

Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines

ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber

nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im

Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer

Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1

mit Nachweisen).

Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf

«gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot

eines fairen Verfahrens. Zusammen mit dem Gebot der richterlichen

Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz

von der Richterin, dass sie zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu

den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Das Gebot der gerichtlichen

Distanzierung und Neutralität kann etwa durch unbotmässige Äusserungen der

Richterin zur Person oder zum Verhalten einer Partei verletzt werden. Richterinnen

haben grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu wählen und sich um

die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch

nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der

Sachlichkeit verlangt, dass sich Richterinnen insbesondere in der

Hauptverhandlung grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von

Bestrafungswillen, sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der

Verfahrensbeteiligten enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung

der Beteiligten, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder

scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine

gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu

begründen. Eine Richterin darf die Parteien auch nicht manipulieren, ihnen etwa

Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu

bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen. Eine Richterin darf auf eine

Partei weder übermässig noch mit unzulässigen Mitteln Druck ausüben, um sie zum

Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Wann bestimmte Äusserungen oder ein

bestimmtes Verhalten der Richterin die Grenze des Zulässigen bzw. noch

Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung der

«Verfahrensgesamtheit» beurteilen (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.3

mit Nachweisen).

2.3

Soweit die Beanstandungen des Kindsvaters den

Inhalt von Verfügungen und Entscheiden des Zivilgerichts betreffen, ist die

aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unzulässig. Im Übrigen ist die

aufsichtsrechtliche Anzeige unbegründet, weil es aus den vorstehend dargelegten

Gründen an einer Amtspflichtverletzung der Zivilgerichtspräsidentin fehlt.

3.

Schliesslich verlangt der Kindsvater mit seiner Eingabe vom

25.

Januar 2024 eine hälftige Aufteilung der Erwerbs- und Betreuungsarbeit

zwischen ihm und der Kindsmutter bzw. die Errichtung einer alternierenden Obhut

mit hälftigen Betreuungsanteilen. Diesbezügliche Anträge kann der Kindsvater in

der Hauptverhandlung des Dreiergerichts des Zivilgerichts im erstinstanzlichen

Verfahren stellen. Das Appellationsgericht ist dafür zurzeit nicht zuständig,

weil es die betreffenden Fragen nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts zu beurteilen hätte und zurzeit kein zulässiges Rechtsmittel

gegen einen solchen Entscheid vorliegt.

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem

Appellationsgericht wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Anträge von A____ vom 25. Januar 2024

werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren

vor dem Appellationsgericht wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Kindsvater

-

Kindsmutter

-

Zivilgerichtspräsidentin C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.