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Entscheid

DGZ.2024.3

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

10. Juni 2024Deutsch8 min

Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist der Advokatin A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2024.3

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Cordula Lötscher,

MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Partei

A____, Advokatin,

Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Wiedererwägung eines

Entscheids des

Appellationsgerichts vom 25. April

2024

betreffend Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist der Advokatin A____

als Vertreterin des unentgeltlichen prozessierenden B____ in den

zusammenhängenden Berufungsverfahren ZB.[...], ZB.[...] und ZB.[...] gegen die

im zivilgerichtlichen Klagverfahren F.[...] bezüglich der Betreuung und des

Unterhalts seines Sohnes C____ ergangenen Entscheide vom 8. November und

8. Dezember 2023 eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich

Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit

CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen worden.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ersucht A____ (Gesuchstellerin)

um Wiedererwägung dieses Kostenentscheids und beantragt, es sei ihr eine

Entschädigung von insgesamt CHF 5'400.15 auszurichten.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Zivilprozessrecht kennt das Institut der

Wiedererwägung eines eröffneten Entscheids grundsätzlich nicht. Anders als im

Verwaltungsrecht, wo Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in

Wiedererwägung ziehen können (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG; Tschannen/Mül­ler/Kern, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 827 f.), darf ein

Zivilgericht auf einen einmal gefällten Entscheid grundsätzlich nicht mehr

zurückkommen (Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2017, Rz. 515; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO,

2018, Art. 236 N 3; Ausnahmen bestehen für prozessleitende

Verfügungen, vorsorgliche Massnahmen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit, vgl. Sutter-Somm,

a.a.O., Rz. 518; Valenta/Canella,

Die Wiedererwägung im Zivilprozess, ZZZ 63/2023 S. 243 ff.,

246.

f.). Ob eine Wiedererwägung bezüglich des Kostenentscheids, soweit

damit allein Ansprüche zwischen dem Staat und einer Verfahrenspartei geregelt

werden, in Anwendung verwaltungsrechtlicher Grundsätze möglich ist (ablehnend diesbezüglich

OGer ZH PC230043 vom 11. Januar 2024, in: ZR 123/2024 S. 64

Nr. 14; Seiler, Die

Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde

nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 77), kann vorliegend –

da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist (vgl. sogleich E. 2) – offenbleiben.

1.2

Zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch ist

– wie bereits für den Berufungsentscheid – ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Zur Begründung ihres Begehrens macht die

Gesuchstellerin geltend, dass das Gericht aktenwidrig angenommen habe, dass sie

auf das Einreichen eines Bemühungsausweises verzichtet hätte, weshalb ihr

angemessener Aufwand vom Gericht geschätzt worden sei. Tatsächlich habe sie

aber mit Eingaben vom 4. März 2024 in allen drei Berufungsverfahren

separate Honorarnoten eingereicht und damit einen Aufwand von total CHF

5'400.15 ausgewiesen (act. 1).

2.2

Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu. Die

entsprechenden Honorarnoten wurden beim Kostenentscheid für die drei

zusammenhängenden Berufungsverfahren tatsächlich übersehen. Es stellt sich aber

die Frage, ob der darin ausgewiesene Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen

Prozessführung vergütet werden kann, zumal dieser jenen der Gegenpartei wie

auch jenen der Kindsvertreterin in den Verfahren deutlich übersteigt.

2.2.1

Wird eine Advokatin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie eine öffentlich-rechtliche

Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren

kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2

m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E. 3a).

Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf

Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber

nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der

Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit

es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich

der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in

Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur

jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte

im jeweiligen Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind.

Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam

ausüben kann (VGE VD.2022.32 vom 18. September 2023 E. 2.3.3; BGer

1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124

E. 3.1, 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom

9.

November 2009 E. 4.1).

2.2.2

Mit Berufung ZB.[...] hat die Kindsmutter die

mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2023 vorgenommene

Umteilung der elterlichen Obhut über ihren Sohn an den Kindsvater und Mandanten

der Gesuchstellerin angefochten. Mit ihrer Berufung hat sie die vom Zivilgericht

angenommene Gefährdung des Kindes in ihrer Obhut bestritten. Dies hat der

Kindsvater mit der von der Gesuchstellerin verfassten, achtseitigen

Berufungsantwort bestreiten lassen. Die Berufung ZB.[...] des von der

Gesuchstellerin vertretenen Kindsvaters richtet sich gegen die mit Entscheid

des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2024 vorgenommene Bestätigung des

Besuchsrechts der Kindsmutter gemäss dem Entscheid vom 8. November 2023

wie auch die Verpflichtung des Kindsvaters gemäss der superprovisorischen Verfügung

vom 27. November 2023, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder seines

Vaters bis auf Weiteres nicht begegnet. Die Berufung ZB.[...] des von der

Gesuchstellerin vertretenen Kindsvaters richtet sich gegen das Rektifkat des

Entscheids vom 8. November 2023 mit Bezug auf den Ort der behördlichen Meldung

des gemeinsamen Sohnes, welcher bei der Kindsmutter verbleiben sollte.

In den drei Verfahren hat die Gesuchstellerin je eine

Rechtschrift verfasst. Diese Eingaben umfassten 8 Seiten (Berufungsantwort

ZB.[...]) respektive je 12 Seiten (Berufungsbegründungen ZB.[...] und ZB.[...]).

Zu beachten ist, dass die Ausführungen zum Tatsächlichen (Ziff. 3–15), zu

den Verfahrensanträgen (Ziff. 17–20 [ZB.[...]] resp. 19–22 [ZB.[...]]) wie

auch zu den Kosten (Ziff. 29–30 [ZB.[...]] resp. 31–32 [ZB.[...]]) in den

beiden Berufungen des Kindsvaters weitgehend identisch sind. In weiteren Teilen

beziehen sie sich auf den gleichen Gegenstand und wiederholen die inhaltlich

gleiche Argumentation (begleitetes Besuchsrecht der Kindsmutter, Ziff. 25–28

[ZB.[...]] resp. 23–26 [ZB.[...]]). Auch die Argumentation in der

Berufungsantwort (ZB.[...]) beruht teilweise auf der gleichen Grundlage (vgl.

z.B. Ziff. 9 ff. [ZB.[...]] und Ziff. 4 ff. [ZB.[...] und

ZB.[...]] oder die Ziff. 13 der drei Eingaben). Die drei Eingaben beziehen

sich auf die mit einander zusammenhängenden Fragestellungen der Obhuts- und

Melderegelung sowie des Kontakts der Kindsmutter mit dem Sohn.

Vor diesem Hintergrund erscheint der mit den Honorarnoten vom

4.

März 2024 geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 25 Minuten

im Verfahren ZB.[...], von 5 Stunden und 50 Minuten im Verfahren

ZB.2024.7 und von 11 Stunden im Verfahren ZB.[...] nicht angemessen. Dies

verdeutlicht auch der Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Gegenpartei,

welcher für die siebenseitige Berufungsbegründung sowie die zweiseitige Replik

im Verfahren ZB.[...] und die beiden je elfseitigen Berufungsantworten in den

Verfahren ZB.[...] und ZB.[...] insgesamt bloss einen Aufwand von 14 Stunden

und 10 Minuten geltend gemacht hat. Das Verfahren wies weder in

rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Komplexität auf, welche einen

Aufwand von insgesamt 24 Stunden und 15 Minuten, wie ihn die

Gesuchstellerin geltend macht, zu rechtfertigen vermöchte.

2.3

Daraus folgt, dass auch in der Sache – trotz

der irrtümlichen Feststellung ihres Verzichts auf die Einreichung eines

Bemühungsausweises – kein Anlass für eine Wiedererwägung des Kostenentscheids

im Entscheid ZB.[...] besteht.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die

Gesuchstellerin dessen Kosten. Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer

Gebühr zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810).

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Wiedererwägung des

Entscheids des Appellationsgerichts vom 25. April 2024 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.