DGZ.2024.3
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin
10. Juni 2024Deutsch8 min
Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist der Advokatin A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2024.3
ENTSCHEID
vom 10. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Cordula Lötscher,
MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Partei
A____, Advokatin,
Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Wiedererwägung eines
Entscheids des
Appellationsgerichts vom 25. April
2024
betreffend Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsbeiständin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist der Advokatin A____
als Vertreterin des unentgeltlichen prozessierenden B____ in den
zusammenhängenden Berufungsverfahren ZB.[...], ZB.[...] und ZB.[...] gegen die
im zivilgerichtlichen Klagverfahren F.[...] bezüglich der Betreuung und des
Unterhalts seines Sohnes C____ ergangenen Entscheide vom 8. November und
8. Dezember 2023 eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit
CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen worden.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ersucht A____ (Gesuchstellerin)
um Wiedererwägung dieses Kostenentscheids und beantragt, es sei ihr eine
Entschädigung von insgesamt CHF 5'400.15 auszurichten.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Zivilprozessrecht kennt das Institut der
Wiedererwägung eines eröffneten Entscheids grundsätzlich nicht. Anders als im
Verwaltungsrecht, wo Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in
Wiedererwägung ziehen können (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 827 f.), darf ein
Zivilgericht auf einen einmal gefällten Entscheid grundsätzlich nicht mehr
zurückkommen (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2017, Rz. 515; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO,
2018, Art. 236 N 3; Ausnahmen bestehen für prozessleitende
Verfügungen, vorsorgliche Massnahmen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, vgl. Sutter-Somm,
a.a.O., Rz. 518; Valenta/Canella,
Die Wiedererwägung im Zivilprozess, ZZZ 63/2023 S. 243 ff.,
246.
f.). Ob eine Wiedererwägung bezüglich des Kostenentscheids, soweit
damit allein Ansprüche zwischen dem Staat und einer Verfahrenspartei geregelt
werden, in Anwendung verwaltungsrechtlicher Grundsätze möglich ist (ablehnend diesbezüglich
OGer ZH PC230043 vom 11. Januar 2024, in: ZR 123/2024 S. 64
Nr. 14; Seiler, Die
Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde
nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 77), kann vorliegend –
da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist (vgl. sogleich E. 2) – offenbleiben.
1.2
Zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch ist
– wie bereits für den Berufungsentscheid – ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Zur Begründung ihres Begehrens macht die
Gesuchstellerin geltend, dass das Gericht aktenwidrig angenommen habe, dass sie
auf das Einreichen eines Bemühungsausweises verzichtet hätte, weshalb ihr
angemessener Aufwand vom Gericht geschätzt worden sei. Tatsächlich habe sie
aber mit Eingaben vom 4. März 2024 in allen drei Berufungsverfahren
separate Honorarnoten eingereicht und damit einen Aufwand von total CHF
5'400.15 ausgewiesen (act. 1).
2.2
Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu. Die
entsprechenden Honorarnoten wurden beim Kostenentscheid für die drei
zusammenhängenden Berufungsverfahren tatsächlich übersehen. Es stellt sich aber
die Frage, ob der darin ausgewiesene Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen
Prozessführung vergütet werden kann, zumal dieser jenen der Gegenpartei wie
auch jenen der Kindsvertreterin in den Verfahren deutlich übersteigt.
2.2.1
Wird eine Advokatin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie eine öffentlich-rechtliche
Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren
kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2
m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E. 3a).
Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf
Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber
nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der
Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit
es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich
der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in
Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur
jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte
im jeweiligen Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind.
Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam
ausüben kann (VGE VD.2022.32 vom 18. September 2023 E. 2.3.3; BGer
1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124
E. 3.1, 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom
9.
November 2009 E. 4.1).
2.2.2
Mit Berufung ZB.[...] hat die Kindsmutter die
mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2023 vorgenommene
Umteilung der elterlichen Obhut über ihren Sohn an den Kindsvater und Mandanten
der Gesuchstellerin angefochten. Mit ihrer Berufung hat sie die vom Zivilgericht
angenommene Gefährdung des Kindes in ihrer Obhut bestritten. Dies hat der
Kindsvater mit der von der Gesuchstellerin verfassten, achtseitigen
Berufungsantwort bestreiten lassen. Die Berufung ZB.[...] des von der
Gesuchstellerin vertretenen Kindsvaters richtet sich gegen die mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2024 vorgenommene Bestätigung des
Besuchsrechts der Kindsmutter gemäss dem Entscheid vom 8. November 2023
wie auch die Verpflichtung des Kindsvaters gemäss der superprovisorischen Verfügung
vom 27. November 2023, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder seines
Vaters bis auf Weiteres nicht begegnet. Die Berufung ZB.[...] des von der
Gesuchstellerin vertretenen Kindsvaters richtet sich gegen das Rektifkat des
Entscheids vom 8. November 2023 mit Bezug auf den Ort der behördlichen Meldung
des gemeinsamen Sohnes, welcher bei der Kindsmutter verbleiben sollte.
In den drei Verfahren hat die Gesuchstellerin je eine
Rechtschrift verfasst. Diese Eingaben umfassten 8 Seiten (Berufungsantwort
ZB.[...]) respektive je 12 Seiten (Berufungsbegründungen ZB.[...] und ZB.[...]).
Zu beachten ist, dass die Ausführungen zum Tatsächlichen (Ziff. 3–15), zu
den Verfahrensanträgen (Ziff. 17–20 [ZB.[...]] resp. 19–22 [ZB.[...]]) wie
auch zu den Kosten (Ziff. 29–30 [ZB.[...]] resp. 31–32 [ZB.[...]]) in den
beiden Berufungen des Kindsvaters weitgehend identisch sind. In weiteren Teilen
beziehen sie sich auf den gleichen Gegenstand und wiederholen die inhaltlich
gleiche Argumentation (begleitetes Besuchsrecht der Kindsmutter, Ziff. 25–28
[ZB.[...]] resp. 23–26 [ZB.[...]]). Auch die Argumentation in der
Berufungsantwort (ZB.[...]) beruht teilweise auf der gleichen Grundlage (vgl.
z.B. Ziff. 9 ff. [ZB.[...]] und Ziff. 4 ff. [ZB.[...] und
ZB.[...]] oder die Ziff. 13 der drei Eingaben). Die drei Eingaben beziehen
sich auf die mit einander zusammenhängenden Fragestellungen der Obhuts- und
Melderegelung sowie des Kontakts der Kindsmutter mit dem Sohn.
Vor diesem Hintergrund erscheint der mit den Honorarnoten vom
4.
März 2024 geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 25 Minuten
im Verfahren ZB.[...], von 5 Stunden und 50 Minuten im Verfahren
ZB.2024.7 und von 11 Stunden im Verfahren ZB.[...] nicht angemessen. Dies
verdeutlicht auch der Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Gegenpartei,
welcher für die siebenseitige Berufungsbegründung sowie die zweiseitige Replik
im Verfahren ZB.[...] und die beiden je elfseitigen Berufungsantworten in den
Verfahren ZB.[...] und ZB.[...] insgesamt bloss einen Aufwand von 14 Stunden
und 10 Minuten geltend gemacht hat. Das Verfahren wies weder in
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Komplexität auf, welche einen
Aufwand von insgesamt 24 Stunden und 15 Minuten, wie ihn die
Gesuchstellerin geltend macht, zu rechtfertigen vermöchte.
2.3
Daraus folgt, dass auch in der Sache – trotz
der irrtümlichen Feststellung ihres Verzichts auf die Einreichung eines
Bemühungsausweises – kein Anlass für eine Wiedererwägung des Kostenentscheids
im Entscheid ZB.[...] besteht.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die
Gesuchstellerin dessen Kosten. Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer
Gebühr zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Wiedererwägung des
Entscheids des Appellationsgerichts vom 25. April 2024 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.