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Entscheid

DGZ.2024.4

Erlass der Gerichtskosten

22. August 2024Deutsch10 min

an [...], Advokatin, als angeordnete Prozessbeiständin nach Art. 69 ZPO ausgewiesenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2024.4

ENTSCHEID

vom 22. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Partei

A____

Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Gerichtskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung von A____ (nachfolgend

Gesuchstellerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni

2023, mit welchem ihre Ehe mit B____ geschieden worden ist, ab. Damit

bestätigte das Appellationsgericht die mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte

Auferlegung der Hälfte der Gerichtskosten von CHF 5'000.– sowie der vom Gericht

an [...], Advokatin, als angeordnete Prozessbeiständin nach Art. 69 ZPO ausgewiesenen

Entschädigung von CHF 17'151.80. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht

von CHF 1'000.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024

vom 11. April 2024 nicht ein.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin dem

Appellationsgericht einen Antrag auf Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten

ein. Zu ihrem Gesuch reichte sie neue Belege für die von ihr geltend gemachte

Hablosigkeit ein. Die Akten des Verfahrens ZB.2023.61 wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2024 handelt

es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihr im Verfahren ZB.2023.61

auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten

gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den

nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid

über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2).

Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024 vom 11. April 2024 auf die von

der Gesuchstellerin gegen den Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024

erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, ist dieser Entscheid und als

Bestandteil davon der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das

Erlassgesuch der Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.

2.

Ein Erlass der Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt

nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person

ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass

besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber

grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit

nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.20 vom 28. April

2017.

E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112

ZPO N 1). Von einer dauerhaften Mittellosigkeit ist nur mit grosser

Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten

während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr

bezahlt werden können (AGE DG 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom

22.

März 2017 E. 2; Jenny, in

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem Gesuch um

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren

Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu

beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1).

3.

3.1

Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung im Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht hat

dieses mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2023 erwogen, die Gesuchstellerin sei

mit Verfügungen vom 15. Juni 2020, 9. Februar 2021 und 30. April 2021 mehrfach

aufgefordert worden, ihre finanziellen Verhältnisse zur Begründung ihres

Gesuchs offenzulegen. Konkret seien von ihr mit Verfügung vom 30. April 2021

Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihr Konto bei der [Bank] // IBAN [...],

Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihr Konto bei der [Bank] // IBAN [...]

sowie Unterlagen zu den Grundstücken [...], Stadtviertel [...], Stadtkreis [...]

sowie [...], Stadtviertel [...], Kreis [...] sowie zum Grundstück [...]

(Mietvertrag, Kaufvertrag, Belege über Mietzinseinnahmen bzw. wohin ein

allfälliger Verkaufserlös geflossen sei) verlangt worden. Die Ehefrau habe sich

damit begnügt, auf die beiden Kontoauszüge in den Beilagen 3 und 4 zu ihrer

Eingabe vom 29. September 2020 zu verweisen und bezüglich der Grundstücke in

Vietnam die vom Ehemann eingereichten Grundbuchauszüge zu bestreiten. Zusätzlich

eingereicht habe sie am 1. Dezember 2022 ein «Gerichtsvollziehungsdokument» von

[...] vom 13. Juni 2022, betreffend eine Dokumentübergabe eines «Zusageantrags

über bedingte Hausschenkung durch Mutter» vom 19. Oktober 2008. In diesen

Unterlagen, soweit sie nachvollziehbar seien, fänden sich keinerlei finanzielle

Angaben. Sie habe damit ihrer Begründungspflicht nicht genügt. Es bestünden

nach wie vor Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau Liegenschaften und allenfalls

andere Vermögenswerte in Vietnam besitze. Anhand der beiden Kontoauszüge der [Bank],

welche sich über einen Zeitraum von 2012 bis 2016 äusserten und anhand der

Grundbuchauszüge und des «Gerichtsvollziehungsdokuments» könne nicht

ansatzweise die umfassende finanzielle Situation der Ehefrau dargestellt

werden. Eine klare und umfassende Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse sei

jedoch erforderlich und ihr zumutbar. Durch die Verweigerung der umfassenden

Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere betreffend

das allfällige Vermögen in Vietnam, sei ihre Mittellosigkeit für die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nachgewiesen, weshalb ihr Gesuch

abzuweisen sei.

Mit dem Berufungsentscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024

wurde erwogen, dass von der durch die unfreiwillig vertretene Partei mit ihrer

Berufung angefochtenen Auferlegung der Kosten der Prozessbeiständin gemäss dem

angefochtenen Kostenentscheid nur abgewichen werden könne, wenn der vertretenen

Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Auf die

Abweisung ihres entsprechenden Gesuchs scheine die Gesuchstellerin denn auch

zielen zu wollen, wenn sie auf ihr niedriges Gehalt verweise. Das

Appellationsgericht erwog aber, dass sie es unterlassen habe, sich mit den

Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach sie ihrer

Begründungspflicht bezüglich ihrer Bedürftigkeit als Voraussetzung der

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht nachgekommen sei.

Insbesondere habe sie es unterlassen, sich zum unterbliebenen Nachweis ihrer

finanziellen Verhältnisse in ihrer Heimat zu äussern oder die entsprechenden

Belege nachzuliefern.

3.2

Mit ihrem Antrag auf Befreiung von Gerichts-

und Anwaltskosten macht die Gesuchstellerin geltend, nur über ein sehr

niedriges Gehalt zu verfügen, zwei Kinder grosszuziehen und kein Vermögen zu

haben. Zum Beweis reicht sie Belege zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf sowie

die Steuerveranlagung 2022 mit Kinderabzügen und Belege zu ihrem Vermögen in

der Schweiz und in Vietnam ein.

3.2.1

Bereits das Zivilgericht ist davon

ausgegangen, dass die Gesuchstellerin bloss ein geringes monatliches Einkommen

von rund CHF 865.–, wie es für das Jahr 2020 belegt worden ist, erzielt. Diese

Situation hat sich nicht wesentlich verändert, wie der nun eingereichten

Steuerveranlagung 2021 sowie der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2024, aus

denen monatliche Lohneinkommen von CHF 964.– resp. CHF 990.70 netto folgen,

entnommen werden kann. Soweit ihr für die Unterhaltsberechnung bei voller

Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit ein höheres hypothetisches Einkommen

angerechnet wurde, ist dies für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit bezüglich der Tragung von Gerichtskosten nicht relevant.

Hinzu kommt der Unterhaltsanspruch von CHF 3'165.– pro Monat gegenüber ihrem

geschiedenen Ehemann. Diesem Einkommen steht ihr familienrechtlicher Bedarf von

CHF 4'326.– gegenüber. Dieser Bedarf ist im vorliegenden Zusammenhang um CHF 180.–

zu erweitern. Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, mit

ihrem Einkommen ihren erhöhten und erweiterten Bedarf zu decken.

Massgebend für die Beurteilung ihres Erlassgesuchs ist daher

allein, ob aufgrund der neu eingereichten Unterlagen in Abweichung von der

Beurteilung im Scheidungsverfahren davon ausgegangen werden kann, dass die

Gesuchstellerin belegtermassen nicht über Vermögenswerte verfügt, mit welchen

sie die Verfahrenskosten zu tragen vermag.

3.2.2

Im zivilgerichtlichen Scheidungsverfahren hat

der Ehemann drei vietnamesische Grundbuchauszüge eingereicht, gemäss denen die

Gesuchstellerin je ein Haus an den Adressen [...], Stadtviertel [...] und [...],

Stadtviertel [...], sowie das Grundstück [...] Bezirk [...] Stadtkreis [...]

besitzt. Dies hat die Gesuchstellerin bestritten. Das Zivilgericht hat vor

diesem Hintergrund zwar festgestellt, dass die Gesuchstellerin ihre

finanziellen Verhältnisse trotz der gewichtigen Anhaltspunkte für vorhandenes

Vermögen und trotz mehrfacher Aufforderung nicht offengelegt habe. Es hat aber

schliesslich offengelassen, wie es sich damit verhält. Daraus folgte, dass ihr

mit Blick auf den Unterhaltsentscheid keine Erträge aus solchem Vermögen

angerechnet worden sind, andererseits aber ihr Antrag auf Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung mangels hinreichender Belege auch bezüglich der

bestrittenen aktuellen Berechtigung an diesen Grundstücken abgewiesen worden

ist. Mit ihrem Gesuch hat die Gesuchstellerin nun Belege eingereicht, aus denen

hervorgeht, dass sie nicht oder nicht mehr an diesen Grundstücken berechtigt

ist (Beilagen 17–33).

3.2.3

Was Guthaben auf vietnamesischen Bankkonten

betrifft, so hat das Zivilgericht erwogen, dass die Gesuchstellerin

aufgefordert worden sei, Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihre beiden

Konten [...] // IBAN [...] und IBAN [...] bei der [...] zu edieren. Dieser

Offenlegungsobliegenheit habe sie nicht genügt, könne ihre aktuelle finanzielle

Situation doch anhand der beiden von ihr eingereichten Kontoauszüge der [...],

welche sich über einen Zeitraum von 2012 bis 2016 äusserten, nicht ansatzweise festgestellt

werden, obwohl ihr eine klare und umfassende Darlegung der finanziellen

Verhältnisse zumutbar wäre. Diesbezüglich hat sie auch im vorliegenden

Verfahren keine neuen Belege eingereicht. Die drei eingereichten Kontobelege

beziehen sich auf die Zeiträume vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 resp. 1.

Januar bis 30. Juni 2015. Die Situation bleibt damit nicht restlos klar.

Immerhin ist festzustellen, dass der Ehemann im Scheidungsverfahren Überweisungen

auf diese Konten während einem früheren Zeitraum belegt hat, während die

Gesuchstellerin mit den eingereichten Belegen belegt, dass die überwiesenen

Beträge im späteren Zeitpunkt nicht mehr dort vorhanden waren. Weiter darf

berücksichtigt werden, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege bei ungenügendem Einkommen grundsätzlich ein sogenannter

«Notgroschen» von bis zu CHF 25'000.– als Freibetrag nicht für die Tragung von

Verfahrenskosten herangezogen werden muss (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021

mit Hinweis auf AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6 mit

Nachweisen). Nachdem nun nicht mehr von Grundeigentum in Vietnam ausgegangen

werden kann, fehlen genügende Anhaltspunkte, dass allfällige Bankguthaben der

Gesuchstellerin in Vietnam diesen Freibetrag übersteigen.

3.3

Insgesamt

kann daher aufgrund der neu eingereichten Belege davon ausgegangen werden, dass

die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung nun belegt hat und ihr die im zivilgerichtlichen

Scheidungsverfahren aufgelegten Verfahrenskosten erlassen werden können. Kein

Erlass erfolgt für die Kosten des appellationsgerichtlichen Berufungsverfahren;

war es ihr doch möglich, diese Kosten vorzuschiessen, sodass diesbezüglich

keine offene Schuld mehr besteht.

3.4

Daraus

folgt, dass der Gesuchstellerin die Pflicht zur Bezahlung der vom Zivilgericht

geleisteten Prozessauslagen zur Entschädigung ihrer Prozessbeiständin im Betrag

von CHF 17'151.80 erlassen werden kann. Weiter wird ihr

auch ihr hälftiger Anteil an den Gerichtskosten von CHF 5'000.–

bei schriftlicher Begründung erlassen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine

Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die

mit dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2023 (F.2020.21) der

Gesuchstellerin auferlegten Prozessauslagen in Höhe von CHF 17'151.80 und ihr

hälftiger Anteil an den Gerichtskosten von CHF 5'000.– werden erlassen.

Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.