DGZ.2024.4
Erlass der Gerichtskosten
22. August 2024Deutsch10 min
an [...], Advokatin, als angeordnete Prozessbeiständin nach Art. 69 ZPO ausgewiesenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2024.4
ENTSCHEID
vom 22. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Partei
A____
Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung von A____ (nachfolgend
Gesuchstellerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni
2023, mit welchem ihre Ehe mit B____ geschieden worden ist, ab. Damit
bestätigte das Appellationsgericht die mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte
Auferlegung der Hälfte der Gerichtskosten von CHF 5'000.– sowie der vom Gericht
an [...], Advokatin, als angeordnete Prozessbeiständin nach Art. 69 ZPO ausgewiesenen
Entschädigung von CHF 17'151.80. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht
von CHF 1'000.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024
vom 11. April 2024 nicht ein.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin dem
Appellationsgericht einen Antrag auf Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten
ein. Zu ihrem Gesuch reichte sie neue Belege für die von ihr geltend gemachte
Hablosigkeit ein. Die Akten des Verfahrens ZB.2023.61 wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2024 handelt
es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihr im Verfahren ZB.2023.61
auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten
gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid
über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2).
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024 vom 11. April 2024 auf die von
der Gesuchstellerin gegen den Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024
erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, ist dieser Entscheid und als
Bestandteil davon der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das
Erlassgesuch der Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.
2.
Ein Erlass der Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt
nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person
ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass
besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber
grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit
nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.20 vom 28. April
2017.
E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112
ZPO N 1). Von einer dauerhaften Mittellosigkeit ist nur mit grosser
Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten
während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr
bezahlt werden können (AGE DG 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom
22.
März 2017 E. 2; Jenny, in
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem Gesuch um
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu
beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1).
3.
3.1
Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung im Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht hat
dieses mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2023 erwogen, die Gesuchstellerin sei
mit Verfügungen vom 15. Juni 2020, 9. Februar 2021 und 30. April 2021 mehrfach
aufgefordert worden, ihre finanziellen Verhältnisse zur Begründung ihres
Gesuchs offenzulegen. Konkret seien von ihr mit Verfügung vom 30. April 2021
Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihr Konto bei der [Bank] // IBAN [...],
Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihr Konto bei der [Bank] // IBAN [...]
sowie Unterlagen zu den Grundstücken [...], Stadtviertel [...], Stadtkreis [...]
sowie [...], Stadtviertel [...], Kreis [...] sowie zum Grundstück [...]
(Mietvertrag, Kaufvertrag, Belege über Mietzinseinnahmen bzw. wohin ein
allfälliger Verkaufserlös geflossen sei) verlangt worden. Die Ehefrau habe sich
damit begnügt, auf die beiden Kontoauszüge in den Beilagen 3 und 4 zu ihrer
Eingabe vom 29. September 2020 zu verweisen und bezüglich der Grundstücke in
Vietnam die vom Ehemann eingereichten Grundbuchauszüge zu bestreiten. Zusätzlich
eingereicht habe sie am 1. Dezember 2022 ein «Gerichtsvollziehungsdokument» von
[...] vom 13. Juni 2022, betreffend eine Dokumentübergabe eines «Zusageantrags
über bedingte Hausschenkung durch Mutter» vom 19. Oktober 2008. In diesen
Unterlagen, soweit sie nachvollziehbar seien, fänden sich keinerlei finanzielle
Angaben. Sie habe damit ihrer Begründungspflicht nicht genügt. Es bestünden
nach wie vor Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau Liegenschaften und allenfalls
andere Vermögenswerte in Vietnam besitze. Anhand der beiden Kontoauszüge der [Bank],
welche sich über einen Zeitraum von 2012 bis 2016 äusserten und anhand der
Grundbuchauszüge und des «Gerichtsvollziehungsdokuments» könne nicht
ansatzweise die umfassende finanzielle Situation der Ehefrau dargestellt
werden. Eine klare und umfassende Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse sei
jedoch erforderlich und ihr zumutbar. Durch die Verweigerung der umfassenden
Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere betreffend
das allfällige Vermögen in Vietnam, sei ihre Mittellosigkeit für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nachgewiesen, weshalb ihr Gesuch
abzuweisen sei.
Mit dem Berufungsentscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024
wurde erwogen, dass von der durch die unfreiwillig vertretene Partei mit ihrer
Berufung angefochtenen Auferlegung der Kosten der Prozessbeiständin gemäss dem
angefochtenen Kostenentscheid nur abgewichen werden könne, wenn der vertretenen
Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Auf die
Abweisung ihres entsprechenden Gesuchs scheine die Gesuchstellerin denn auch
zielen zu wollen, wenn sie auf ihr niedriges Gehalt verweise. Das
Appellationsgericht erwog aber, dass sie es unterlassen habe, sich mit den
Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach sie ihrer
Begründungspflicht bezüglich ihrer Bedürftigkeit als Voraussetzung der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht nachgekommen sei.
Insbesondere habe sie es unterlassen, sich zum unterbliebenen Nachweis ihrer
finanziellen Verhältnisse in ihrer Heimat zu äussern oder die entsprechenden
Belege nachzuliefern.
3.2
Mit ihrem Antrag auf Befreiung von Gerichts-
und Anwaltskosten macht die Gesuchstellerin geltend, nur über ein sehr
niedriges Gehalt zu verfügen, zwei Kinder grosszuziehen und kein Vermögen zu
haben. Zum Beweis reicht sie Belege zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf sowie
die Steuerveranlagung 2022 mit Kinderabzügen und Belege zu ihrem Vermögen in
der Schweiz und in Vietnam ein.
3.2.1
Bereits das Zivilgericht ist davon
ausgegangen, dass die Gesuchstellerin bloss ein geringes monatliches Einkommen
von rund CHF 865.–, wie es für das Jahr 2020 belegt worden ist, erzielt. Diese
Situation hat sich nicht wesentlich verändert, wie der nun eingereichten
Steuerveranlagung 2021 sowie der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2024, aus
denen monatliche Lohneinkommen von CHF 964.– resp. CHF 990.70 netto folgen,
entnommen werden kann. Soweit ihr für die Unterhaltsberechnung bei voller
Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit ein höheres hypothetisches Einkommen
angerechnet wurde, ist dies für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bezüglich der Tragung von Gerichtskosten nicht relevant.
Hinzu kommt der Unterhaltsanspruch von CHF 3'165.– pro Monat gegenüber ihrem
geschiedenen Ehemann. Diesem Einkommen steht ihr familienrechtlicher Bedarf von
CHF 4'326.– gegenüber. Dieser Bedarf ist im vorliegenden Zusammenhang um CHF 180.–
zu erweitern. Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, mit
ihrem Einkommen ihren erhöhten und erweiterten Bedarf zu decken.
Massgebend für die Beurteilung ihres Erlassgesuchs ist daher
allein, ob aufgrund der neu eingereichten Unterlagen in Abweichung von der
Beurteilung im Scheidungsverfahren davon ausgegangen werden kann, dass die
Gesuchstellerin belegtermassen nicht über Vermögenswerte verfügt, mit welchen
sie die Verfahrenskosten zu tragen vermag.
3.2.2
Im zivilgerichtlichen Scheidungsverfahren hat
der Ehemann drei vietnamesische Grundbuchauszüge eingereicht, gemäss denen die
Gesuchstellerin je ein Haus an den Adressen [...], Stadtviertel [...] und [...],
Stadtviertel [...], sowie das Grundstück [...] Bezirk [...] Stadtkreis [...]
besitzt. Dies hat die Gesuchstellerin bestritten. Das Zivilgericht hat vor
diesem Hintergrund zwar festgestellt, dass die Gesuchstellerin ihre
finanziellen Verhältnisse trotz der gewichtigen Anhaltspunkte für vorhandenes
Vermögen und trotz mehrfacher Aufforderung nicht offengelegt habe. Es hat aber
schliesslich offengelassen, wie es sich damit verhält. Daraus folgte, dass ihr
mit Blick auf den Unterhaltsentscheid keine Erträge aus solchem Vermögen
angerechnet worden sind, andererseits aber ihr Antrag auf Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mangels hinreichender Belege auch bezüglich der
bestrittenen aktuellen Berechtigung an diesen Grundstücken abgewiesen worden
ist. Mit ihrem Gesuch hat die Gesuchstellerin nun Belege eingereicht, aus denen
hervorgeht, dass sie nicht oder nicht mehr an diesen Grundstücken berechtigt
ist (Beilagen 17–33).
3.2.3
Was Guthaben auf vietnamesischen Bankkonten
betrifft, so hat das Zivilgericht erwogen, dass die Gesuchstellerin
aufgefordert worden sei, Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihre beiden
Konten [...] // IBAN [...] und IBAN [...] bei der [...] zu edieren. Dieser
Offenlegungsobliegenheit habe sie nicht genügt, könne ihre aktuelle finanzielle
Situation doch anhand der beiden von ihr eingereichten Kontoauszüge der [...],
welche sich über einen Zeitraum von 2012 bis 2016 äusserten, nicht ansatzweise festgestellt
werden, obwohl ihr eine klare und umfassende Darlegung der finanziellen
Verhältnisse zumutbar wäre. Diesbezüglich hat sie auch im vorliegenden
Verfahren keine neuen Belege eingereicht. Die drei eingereichten Kontobelege
beziehen sich auf die Zeiträume vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 resp. 1.
Januar bis 30. Juni 2015. Die Situation bleibt damit nicht restlos klar.
Immerhin ist festzustellen, dass der Ehemann im Scheidungsverfahren Überweisungen
auf diese Konten während einem früheren Zeitraum belegt hat, während die
Gesuchstellerin mit den eingereichten Belegen belegt, dass die überwiesenen
Beträge im späteren Zeitpunkt nicht mehr dort vorhanden waren. Weiter darf
berücksichtigt werden, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege bei ungenügendem Einkommen grundsätzlich ein sogenannter
«Notgroschen» von bis zu CHF 25'000.– als Freibetrag nicht für die Tragung von
Verfahrenskosten herangezogen werden muss (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021
mit Hinweis auf AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6 mit
Nachweisen). Nachdem nun nicht mehr von Grundeigentum in Vietnam ausgegangen
werden kann, fehlen genügende Anhaltspunkte, dass allfällige Bankguthaben der
Gesuchstellerin in Vietnam diesen Freibetrag übersteigen.
3.3
Insgesamt
kann daher aufgrund der neu eingereichten Belege davon ausgegangen werden, dass
die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung nun belegt hat und ihr die im zivilgerichtlichen
Scheidungsverfahren aufgelegten Verfahrenskosten erlassen werden können. Kein
Erlass erfolgt für die Kosten des appellationsgerichtlichen Berufungsverfahren;
war es ihr doch möglich, diese Kosten vorzuschiessen, sodass diesbezüglich
keine offene Schuld mehr besteht.
3.4
Daraus
folgt, dass der Gesuchstellerin die Pflicht zur Bezahlung der vom Zivilgericht
geleisteten Prozessauslagen zur Entschädigung ihrer Prozessbeiständin im Betrag
von CHF 17'151.80 erlassen werden kann. Weiter wird ihr
auch ihr hälftiger Anteil an den Gerichtskosten von CHF 5'000.–
bei schriftlicher Begründung erlassen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2023 (F.2020.21) der
Gesuchstellerin auferlegten Prozessauslagen in Höhe von CHF 17'151.80 und ihr
hälftiger Anteil an den Gerichtskosten von CHF 5'000.– werden erlassen.
Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.