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Entscheid

DGZ.2024.5

Revisionsgesuch betreffend einen Entscheid des Appellationsgerichts

30. August 2024Deutsch7 min

Appellationsgericht eine «Petition wegen Ungerechtigkeit» ein. Darin macht sie im

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2024.5

ENTSCHEID

vom 30. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Revisionsgesuch vom 18. Juli

2024

betreffend einen Entscheid des

Appellationsgerichts vom 17. Februar

2024 (ZB.2023.61)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung von A____ (nachfolgend

Gesuchstellerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2023

(F.2020.21), mit welchem ihre Ehe mit B____ (nachfolgend Gesuchsgegner)

geschieden worden ist, ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid

reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. März 2024 Beschwerde beim

Bundesgericht ein. Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 11. April 2024

(5A_202/2024) auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin dem

Appellationsgericht eine «Petition wegen Ungerechtigkeit» ein. Darin macht sie im

Wesentlichen geltend, dass sie vom Zivilgericht zu Unrecht gezwungen worden

sei, eine Anwältin zu bezahlen, die sie nicht beauftragt und die nicht für sie

gearbeitet habe, sowie dass die geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der

Scheidung noch keine zwei Jahre getrennt gewesen seien. Überdies fordert sie,

dass die ihr auferlegten Prozessauslagen von total CHF 17'151.80 vom Gesuchsgegner

zu tragen seien und der Gesuchsgegner ihr eine Entschädigung für Misshandlungen

während der Ehe bezahlen müsse.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Tritt

das Bundesgericht auf eine Beschwerde nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR

173.110) nicht ein, bleibt der kantonale Entscheid bestehen (BGE 134 III 669 E.

2.2). Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in

Rechtskraft (Art. 61 BGG). Mit Rechtskraft des bundesgerichtlichen

Nichteintretensentscheids wird auch der kantonale Entscheid rechtskräftig. Nachdem

das Bundesgericht mit Entscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024 auf die von der

Gesuchstellerin gegen den Appellationsgerichtsentscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar

2024.

erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, ist der kantonale Entscheid in

Rechtskraft erwachsen. Ist ein Entscheid rechtskräftig, kann er nur noch auf

dem Weg der Revision angefochten werden (Herzog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 328 ZPO N 26). Die Eingabe

der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2024 wird deshalb als Revisionsgesuch

entgegengenommen.

1.2

Wird nach Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

ein Revisionsgrund vorgetragen, der sich nicht auf die Frage des

Nichteintretens des Bundesgerichts bezieht, sondern – wie vorliegend – auf die

vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder das

Verfahren vor der kantonalen Instanz, so ist der kantonale Entscheid in

Revision zu ziehen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 328 ZPO N 7; Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO N 14).

Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines

Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat

(Art. 328 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), somit

das Appellationsgericht. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Revisionsgesuche sind innert einer Frist von

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet

einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Da der Nachweis des exakten Zeitpunkts der

Entdeckung in der Regel schwierig zu erbringen ist, dürfen daran nicht allzu

hohe Anforderungen gestellt werden und es muss genügen, glaubhaft zu machen,

dass ein Revisionsgrund innert Frist entdeckt und geltend gemacht wurde (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 329

ZPO N 8). Wie nachfolgend dargelegt ist das Revisionsgesuch mangels

einschlägiger Revisionsgründe abzuweisen, es kann deshalb offengelassen werden,

ob das Revisionsgesuch fristgemäss eingereicht wurde.

2.

2.1

Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die

Revision eines Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche

Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren

Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und

Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; wenn (b) ein

Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum

Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine

Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das

Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht

werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der

Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

Zudem kann nach Art. 328 Abs. 2 ZPO die Revision wegen einer Verletzungen

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verlangt werden.

2.2

Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe

vom 18. Juli 2024 kein strafbares Einwirken auf den Entscheid, keine unwirksame

Prozesserklärung einer Partei und keine Verletzung der EMRK geltend. Die

Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 ZPO werden

nicht begründet vorgebracht und sind offensichtlich nicht erfüllt.

2.3

Die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass

die Trennungsdauer der geschiedenen Ehegatten keine zwei Jahre betragen habe,

dass das Gericht sie dazu zwinge, einen bestellten Anwalt anzunehmen und für

diesen zu bezahlen, und die Forderungen, dass ihr Ehemann «das Gericht

bezahlen» und sie entschädigen müsse für ihre Gesundheit, hat sie sinngemäss

bereits im Berufungsverfahren vorgetragen. Dort erklärte sie, sie «akzeptiere

keine Bewerbung F.2020.21», da die Trennungsdauer nicht zwei Jahre betragen

habe. Weiter führte sie aus, sie «lehne es strikt ab, dass das Gericht mich

dazu zwingt, einen bestellten Anwalt anzunehmen und mich dann dazu zwingt, für

diesen Anwalt zu bezahlen». Schliesslich verlangte sie, dass ihr Ehemann «Geld

bezahlen» und sie «für ihre Gesundheit entschädigen» müsse.

Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, die bereits im

Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Gründe nochmals vortragen zu können und

prüfen zu lassen. Bei den bereits im Rechtsmittelverfahren vor

Appellationsgericht – erfolglos – vorgetragenen Begehren, handelt es sich weder

um erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel, die sie im früheren

Verfahren nicht beibringen konnte. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1

lit. a ZPO ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch mangels

Revisionsgründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem

Verfahrensausgang hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gesuchstellerin die Kosten

zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Bei weiteren ähnlich aussichtslosen Gesuchen wie dem vorliegenden kommt ein

umständehalber Verzicht auf die Kostenerhebung allerdings nicht mehr in Frage.

Mangels Einholung einer Stellungnahme sind dem Gesuchsgegner keine zu

entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Revision des Entscheids des

Appellationsgerichts vom 17. Februar 2024 (ZB.2023.61) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Revisionsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.