DGZ.2024.5
Revisionsgesuch betreffend einen Entscheid des Appellationsgerichts
30. August 2024Deutsch7 min
Appellationsgericht eine «Petition wegen Ungerechtigkeit» ein. Darin macht sie im
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2024.5
ENTSCHEID
vom 30. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____
Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 18. Juli
2024
betreffend einen Entscheid des
Appellationsgerichts vom 17. Februar
2024 (ZB.2023.61)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung von A____ (nachfolgend
Gesuchstellerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2023
(F.2020.21), mit welchem ihre Ehe mit B____ (nachfolgend Gesuchsgegner)
geschieden worden ist, ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid
reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. März 2024 Beschwerde beim
Bundesgericht ein. Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 11. April 2024
(5A_202/2024) auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin dem
Appellationsgericht eine «Petition wegen Ungerechtigkeit» ein. Darin macht sie im
Wesentlichen geltend, dass sie vom Zivilgericht zu Unrecht gezwungen worden
sei, eine Anwältin zu bezahlen, die sie nicht beauftragt und die nicht für sie
gearbeitet habe, sowie dass die geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der
Scheidung noch keine zwei Jahre getrennt gewesen seien. Überdies fordert sie,
dass die ihr auferlegten Prozessauslagen von total CHF 17'151.80 vom Gesuchsgegner
zu tragen seien und der Gesuchsgegner ihr eine Entschädigung für Misshandlungen
während der Ehe bezahlen müsse.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Tritt
das Bundesgericht auf eine Beschwerde nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR
173.110) nicht ein, bleibt der kantonale Entscheid bestehen (BGE 134 III 669 E.
2.2). Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Mit Rechtskraft des bundesgerichtlichen
Nichteintretensentscheids wird auch der kantonale Entscheid rechtskräftig. Nachdem
das Bundesgericht mit Entscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024 auf die von der
Gesuchstellerin gegen den Appellationsgerichtsentscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar
2024.
erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, ist der kantonale Entscheid in
Rechtskraft erwachsen. Ist ein Entscheid rechtskräftig, kann er nur noch auf
dem Weg der Revision angefochten werden (Herzog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 328 ZPO N 26). Die Eingabe
der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2024 wird deshalb als Revisionsgesuch
entgegengenommen.
1.2
Wird nach Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
ein Revisionsgrund vorgetragen, der sich nicht auf die Frage des
Nichteintretens des Bundesgerichts bezieht, sondern – wie vorliegend – auf die
vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder das
Verfahren vor der kantonalen Instanz, so ist der kantonale Entscheid in
Revision zu ziehen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 328 ZPO N 7; Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO N 14).
Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines
Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat
(Art. 328 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), somit
das Appellationsgericht. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Revisionsgesuche sind innert einer Frist von
90.
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Da der Nachweis des exakten Zeitpunkts der
Entdeckung in der Regel schwierig zu erbringen ist, dürfen daran nicht allzu
hohe Anforderungen gestellt werden und es muss genügen, glaubhaft zu machen,
dass ein Revisionsgrund innert Frist entdeckt und geltend gemacht wurde (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 329
ZPO N 8). Wie nachfolgend dargelegt ist das Revisionsgesuch mangels
einschlägiger Revisionsgründe abzuweisen, es kann deshalb offengelassen werden,
ob das Revisionsgesuch fristgemäss eingereicht wurde.
2.
2.1
Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die
Revision eines Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; wenn (b) ein
Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine
Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht
werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der
Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
Zudem kann nach Art. 328 Abs. 2 ZPO die Revision wegen einer Verletzungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verlangt werden.
2.2
Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe
vom 18. Juli 2024 kein strafbares Einwirken auf den Entscheid, keine unwirksame
Prozesserklärung einer Partei und keine Verletzung der EMRK geltend. Die
Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 ZPO werden
nicht begründet vorgebracht und sind offensichtlich nicht erfüllt.
2.3
Die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass
die Trennungsdauer der geschiedenen Ehegatten keine zwei Jahre betragen habe,
dass das Gericht sie dazu zwinge, einen bestellten Anwalt anzunehmen und für
diesen zu bezahlen, und die Forderungen, dass ihr Ehemann «das Gericht
bezahlen» und sie entschädigen müsse für ihre Gesundheit, hat sie sinngemäss
bereits im Berufungsverfahren vorgetragen. Dort erklärte sie, sie «akzeptiere
keine Bewerbung F.2020.21», da die Trennungsdauer nicht zwei Jahre betragen
habe. Weiter führte sie aus, sie «lehne es strikt ab, dass das Gericht mich
dazu zwingt, einen bestellten Anwalt anzunehmen und mich dann dazu zwingt, für
diesen Anwalt zu bezahlen». Schliesslich verlangte sie, dass ihr Ehemann «Geld
bezahlen» und sie «für ihre Gesundheit entschädigen» müsse.
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, die bereits im
Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Gründe nochmals vortragen zu können und
prüfen zu lassen. Bei den bereits im Rechtsmittelverfahren vor
Appellationsgericht – erfolglos – vorgetragenen Begehren, handelt es sich weder
um erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1
lit. a ZPO ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch mangels
Revisionsgründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem
Verfahrensausgang hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gesuchstellerin die Kosten
zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Bei weiteren ähnlich aussichtslosen Gesuchen wie dem vorliegenden kommt ein
umständehalber Verzicht auf die Kostenerhebung allerdings nicht mehr in Frage.
Mangels Einholung einer Stellungnahme sind dem Gesuchsgegner keine zu
entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Revision des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 17. Februar 2024 (ZB.2023.61) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Revisionsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.