DGZ.2024.8
Aufsichtsrechtliche Anzeige
17. Dezember 2024Deutsch5 min
27. September 2024 zugesandt. Die entsprechende Sendung wurde ihr am 30. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2024.8
ENTSCHEID
vom 17.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Oliver Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Liliane Obrecht
Beteiligte
Zivilgericht Basel-Stadt
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ vom
12. November 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) legte mit Eingabe vom
25. Juli 2024 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung gegen
den Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 30. Mai
2024 ein (Berufungsverfahren [...]). Der Entscheid des Appellationsgerichts vom
24. September 2024 wurde der Anzeigestellerin per Einschreiben vom
27. September 2024 zugesandt. Die entsprechende Sendung wurde ihr am 30. September
2024 zur Abholung gemeldet und von ihr nicht innert Frist bis zum 7. Oktober
2024 abgeholt. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde ihr der Entscheid
ohne erneute Fristauslösung zu Informationszwecken zugestellt. Am 21. Oktober
2024 reichte die Anzeigestellerin eine mit «Petition» bezeichnete Eingabe vom
17. Oktober 2024 ein, in der sie unter anderem geltend machte, die
Begründung des Gerichts sei ungenau, unfair und nicht objektiv, da die von ihr
vorgelegten Beweise sehr klar seien. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024
wurde die Anzeigestellerin daraufhin vom Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens
[...] darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit dem Entscheid vom 24. September
2024 des Appellationsgerichts bei eben diesem abgeschlossen worden sei. Die
Anzeigestellerin wurde auf die im Entscheid aufgeführte Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen.
Am 25. November 2024 reichte die Anzeigestellerin eine
als «Aufsichtsbeschwerde» bezeichnete Eingabe vom 12. November 2024 beim
Appellationsgericht ein. Darin machte sie wiederum geltend, dass die vom
Gericht angeführten Gründe nicht korrekt, unfair und nicht objektiv seien, da
die von ihr eingereichten Beweise sehr klar seien. Mit Verfügung vom 4. Dezember
2024 wurde der Anzeigestellerin angekündigt, dass die Eingabe als mögliche
Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet werde. Mit Eingabe vom
9. Dezember 2024 teilte die Anzeigestellerin dem Appellationsgericht mit,
dass sie mit ihrer Eingabe vom 12. November 2024 keine Beschwerde gegen
den Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 oder des
Zivilgerichts eingereicht habe. Sie habe festgestellt, dass die Vorgehensweise
des Zivilgerichts unfair sei und ihr Unrecht zugefügt worden sei. Sie habe in
der Anzeige auf die unfairen Beweise hingewiesen. Die Eingabe wurde zu den
Akten genommen und die Anzeigestellerin darauf hingewiesen, dass das
Appellationsgericht einen Entscheid zu ihrer Eingabe vom 12. November 2024
fällen werde.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann
schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde
eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Schreiben der
Anzeigestellerin vom 12. November 2024, unter Berücksichtigung der
Ergänzung vom 9. Dezember 2024, kann aufgrund der Formulierung der
Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige qualifiziert und behandelt werden.
Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht ist das Appellationsgericht unter
Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit des Zivilgerichts (§ 90 Abs. 1 Ziffer 3 GOG). Zuständig zur Behandlung einer
aufsichtsrechtlichen Anzeige ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG).
2.
2.1
Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist
ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur
Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist mit anderen Worten
gegenüber Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Für die
inhaltliche und fachliche Überprüfung der vorinstanzlichen Gerichtsurteile ist
der Rechtsmittelweg vorgesehen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu
dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche
Entscheidungen anzugehen.
2.2
In der aufsichtsrechtlichen Anzeige vom
12.
November 2024 führt die Anzeigestellerin aus, dass sie vom
Zivilgericht «unfair» behandelt worden sei. Das Gericht unterstelle ihr, sie
habe am 17. Juli 2020 einen neuen Scheidungsantrag eingereicht,
woraufhin ihre «Akte [...] ausgesetzt wurde». Die Begründung des Gerichts sei
ungenau, unfair und nicht objektiv. Sie habe nie einen neuen Scheidungsantrag
eingereicht.
2.3
Die Anzeigestellerin äusserte ihr Anliegen
bereits im Verfahren [...] resp. Berufungsverfahren [...] (vgl. dazu den
bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024)
und erneut im zivilgerichtlichen Verfahren [...] resp. Berufungsverfahren [...].
Ihre Vorbringen wurden in den genannten Verfahren beurteilt. Gegen den
Entscheid vom 24. September 2024 im Verfahren [...] wollte die
Anzeigestellerin gemäss ihren Ausführungen bewusst keine Beschwerde an das
Bundesgericht erheben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzeigestellerin über
die in den vorgenannten Verfahren vorgebrachten formellen und materiellen Rügen
hinaus ein aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten des Zivilgerichts rügt. Da
die im vorgenannten Berufungsverfahren bereits behandelten Rügen aufgrund der
Subsidiarität (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht in einem aufsichtsrechtlichen
Verfahren behandelt werden können und keine weiteren aufsichtsrechtlich
relevanten Rügen erhoben werden, ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht
einzutreten.
3.
Aus den vorgenannten Gründen kann auf die aufsichtsrechtliche
Anzeige nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Kosten für das
aufsichtsrechtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
12.
November 2024 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche
Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Anzeigestellerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.