DGZ.2025.1
Kindesschutzmassnahme / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
24. Juni 2025Deutsch30 min
Ergänzung des Entscheids vom 28. Mai 2025 mit neuem Entscheid vom 5. Juni 2025 folgende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2025.1
DGZ.2025.2
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
Mutter
MLaw Roman Baumgartner, Advokat,
Aeschenvorstadt 67,
4010 Basel
gegen
B____
Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch lic. iur. Oliver
Borer, Advokat,
Blumenrain 20,
Postfach 112, 4001 Basel
C____ und D____
Kinder
[...]
beide
vertreten durch lic. iur. Nadja Pini, Advokatin,
Freie Strasse 3/5,
4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um vorsorglichen Aufschub
der Vollstreckung
betreffend Kindesschutzmassnahme
/ Entzug des Aufenthaltsbestim-
mungsrechts
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Mutter) und B____ (Vater) sind die Eltern von D____,
geboren am [...] 2014, und C____, geboren am [...] 2016. Den Eltern kommt die
gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter. Die
Eltern befinden sich in einem seit 2021 dauernden Scheidungsverfahren vor dem
Zivilgericht Basel-Stadt.
Nachdem im Verlauf des Scheidungsverfahrens bereits mit
verschiedenen vorsorglichen Entscheiden insbesondere vom 28. Februar 2022, 7.
Februar 2025 und 29. April 2025 Kindesschutzmassnahmen haben angeordnet werden
müssen, hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Mai 2025 in deren Ergänzung
den Eltern mit Wirkung ab sofort vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre Kinder D____ und C____ entzogen und auf die zuständige
Kindesschutzbehörde (KESB Mittelland Nord) übertragen (Ziff. 1). Weiter wurde
die Beiständin, E____, zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben beauftragt,
umgehend Abklärungen hinsichtlich einer Platzierung für D____ und C____ in
einer geeigneten Institution zu tätigen, welche sowohl ein Wohnsetting wie auch
eine interne oder externe Beschulung unter der Woche gewährleisten kann. Sie
verpflichtete sie dabei zwingend folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Platzierung der Kinder im Raum [...]
b) Empfehlungen der EB betreffend
Beschulung von D____
c) Abklärung von D____ betreffend
Autismus-Spektrum-Störung
d) Betreffend Wohnsituation:
Möglichkeit einer gemeinsamen Platzierung der Geschwister
e) Möglichkeit für C____, sofern
dies im Kindswohl von C____ ist, weiterhin die bisherige Schule besuchen zu
können.»
Nach erfolgter Abklärung soll sie umgehend die
Kindesschutzbehörde informieren, welche über die konkrete Platzierung
entscheidet.
Schliesslich wurde die Beiständin damit beauftragt, umgehend
für beide Kinder eine kinderpsychologische Begleitung und Unterstützung zu
organisieren. Es wurde in Aussicht gestellt, dass die Kontakte der Eltern mit
den Kindern nach Feststehen der konkreten Platzierung in Zusammenarbeit mit
der/den konkreten Institution/en geregelt werden. Die Mutter wurde
aufgefordert, die Kinder mit Blick auf die kommende neue Lebenssituation in
Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen. Es wurde
festgestellt, dass dieser Entscheid sofort vollstreckbar ist.
Mit Gesuch vom 3. Juni 2025 beantragte die Mutter beim
Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei betreffend den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor
Einreichung der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung
anzuordnen. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts dem Vater, der Kindsvertreterin, der Beiständin der Kinder
und der KESB Mittelland Nord wie auch dem Zivilgericht Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme zu diesem Gesuch.
In der Folge erliess das Zivilgericht in Abänderung und
Ergänzung des Entscheids vom 28. Mai 2025 mit neuem Entscheid vom 5. Juni 2025 folgende
vorsorgliche Kindesschutzmassnahme:
1. In Ergänzung und teilweiser
Abänderung des Entscheids vom 28. Mai 2025 wird das den Eltern entzogene
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder D____, geboren am [...] 2014, und C____,
geboren am [...] 2016, ab sofort auf die KESB Basel-Stadt übertragen.
2. In Abänderung von Ziffer 2
lit. a) des Entscheids vom 28. Mai 2025 werden die Kinder D____ und C____ im
Raum [...] platziert.
3. Die bisherigen Aufgaben und
Kompetenzen der KESB Mittelland Nord insbesondere gemäss den Entscheiden vom 7.
Februar 2025 und 29. April 2025 werden ab sofort der KESB Basel-Stadt
übertragen.
4. Die KESB Basel-Stadt wird
beauftragt, umgehend eine neue Beistandsperson für die Kinder D____, geboren am
[...] 2014, und C____, geboren am 7[...] 2016, zu ernennen und diese mit
sämtlichen Aufgaben und Befugnissen der bisherigen Beiständin (siehe Entscheide
vom 7. Februar 2025, 29. April 2025 und vom 28. Mai 2025) zu betrauen.
5. Die aktuelle Beiständin,
Frau E____, wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der KESB Basel-Stadt und
der neuen Beistandsperson umgehend Abklärungen hinsichtlich einer Platzierung
für D____ und C____ in einer geeigneten Institution zu tätigen, welche sowohl
ein Wohnsetting wie auch eine interne oder externe Beschulung unter der Woche
gewährleisten kann, unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 des Entscheids vom
28. Mai 2025 genannten Faktoren, abgesehen von lit. a) und e).
6. Im Übrigen bleibt der
Entscheid vom 28. Mai 2025 bestehen.
7. …»
Das Zivilgericht stellte fest, dass auch dieser Entscheid mit
Zustellung vollstreckbar ist.
Gegen diesen Entscheid wandte sich die Mutter wiederum mit
folgenden Rechtsbegehren an das Appellationsgericht:
1.
Es sei betreffend
den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2025 vor Einreichung der Berufung
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
2.
Es sei der
Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und die
Anwaltskosten mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.»
Als
Verfahrensanträge beantragte die Mutter den Beizug der Akten der Vorinstanz (F.2021.477)
sowie der Akten des Verfahrens DGZ.2025.1 sowie die dringende Ladung der
Parteien in eine Verhandlung. Der Instruktionsrichter gewährte dem Vater, der Kindsvertreterin,
der Beiständin der Kinder und der KESB Basel-Stadt sowie dem Zivilgericht
wiederum Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Gesuch. Das Zivilgericht, die
eingesetzte Beiständin und die KESB Mittelland Nord mit Eingaben vom 12. Juni
2025 sowie die Kindsvertreterin und der Vater mit Eingaben vom 16. Juni
2025 nahmen zur Gesuch Stellung. Die KESB Basel-Stadt verzichtete mit Eingabe
vom 18. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025
reichte die Mutter Noven ein. Es wurden die Akten des vorinstanzlichen
Scheidungsverfahrens beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen
vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten
des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das
Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über die
Gesuche der Ehefrau vom 3. und 6. Juni 2025, wonach die Vollstreckung der
Entscheide des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 und vom 5. Juni 2025 im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben seien, der
Appellationsgerichtspräsident zuständig.
1.2
Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 28. Mai 2025 mit dem Entscheid vom 5. Juni 2025 in Wiedererwägung gezogen,
teilweise abgeändert und in anderen Teilen bestätigt. Im Umfang der Abänderung
des zunächst angefochtenen Entscheids ist dieser daher dahingefallen und das
Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung erweist sich folglich in
diesem Umfang als gegenstandslos.
1.3
Die beiden angefochtenen Entscheide des
Zivilgerichts betreffen den gleichen Lebenssachverhalt und ergänzen sich. Die
beiden dagegen erhobenen Gesuche um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
können daher zusammen beurteilt werden (Art. 125 lit. c ZPO).
1.4
Die Mutter beantragt die Durchführung einer Verhandlung.
Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im
Berufungsverfahren selber eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz
(vgl. Hilber/Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013,
N 1064). Gerade beim dringenden Entscheid über die Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Erklärung der direkten Vollstreckbarkeit
eines Entscheids ist dabei regelmässig auf die Durchführung einer Verhandlung
zu verzichten, zumal in diesen Verfahren auch kein Anspruch gemäss Art. 6 Ziff.
1.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht und die
Sache spruchreif erscheint.
2.
2.1
Ein Entscheid, der nicht mit einem
Rechtsmittel anfechtbar ist, das die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen
hemmt, ist ohne gegenteilige Anordnung ab der Eröffnung im Dispositiv
vollstreckbar. Solange die schriftliche Begründung nicht vorliegt, ist es der
unterliegenden Partei aber nicht möglich, ein Rechtsmittel zu erheben. Um sich
in der Zwischenzeit gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, konnte
die unterliegende Partei bereits unter bisherigem Recht nach Rechtsprechung und
Lehre in sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz
den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragen (vgl. AGE DGZ.2019.10
vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; KGer BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E.
1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E.
2; Hoffmann-Nowothy, in: Kunz et
al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N 23; Seiler, Die Anfechtung von
prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319
ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 90; Staehelin/Mosimann,
in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, §
26.
N 17 und 43; Staehelin/Bachofner,
Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 16. April 2012, N 1–4, 8 f. und
13–15). Art. 315 Abs. 5 ZPO in der Fassung, welche seit 1. Januar 2025 in
Kraft ist, hält nunmehr ausdrücklich fest, dass die Berufungsinstanz befugt ist,
bereits vor Einreichung einer Berufung, das heisst bereits ab Eröffnung des
erstinstanzlichen Entscheids im Dispositiv, über den Aufschub der
Vollstreckbarkeit zu entscheiden (vgl. dazu Hilber/Reetz,
a.a.O., Art. 315 N 43a und 72a; zum Übergangsrecht vgl. Art. 407f
ZPO). Im Ergebnis läuft ein Gesuch um eine solche vorsorgliche Massnahme auf
ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das in Aussicht genommene
Rechtsmittel hinaus. Für die Beurteilung des Gesuchs gelten deshalb die zu aArt.
315.
Abs. 5 (neu: Art. 315 Abs. 4) und Art. 325 Abs. 2 ZPO
entwickelten Grundsätze (KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; vgl. AGE
DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. im Ergebnis auch Staehelin/Bachofner, N 15 f.).
Grundsätzlich muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen, dass ihr bei
sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(vgl. KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; KGer BL 430 12 374
vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 325 N 6 Staehelin/Bachofner, N 16; vgl. nunmehr
auch Art. 315 Abs. 4 ZPO). Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen,
die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen (vgl. KGer
SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 204 E. 3; KGer BL 430 12 374 vom 18. Dezember
2012.
E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Staehelin/Bachofner, N 16; Steiniger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.
315.
N 11; Sterchi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die
Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (KGer SG ZV.2014.64 vom
17.
Juni 2014 E. 3; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 325 N 6; vgl. Staehelin/Bachofner,
N 16).
2.2
Für den Entscheid über den vorsorglichen
Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch
und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit
Nachweisen [betreffend summarische Prüfung der Rechtsfragen]; VGE VD.2019.134
vom 28. November 2019 E. 4.3 [betreffend öffentliches Prozessrecht]; Sprecher, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2024, Art. 261 ZPO N 82 ff. [betreffend summarische Prüfung der
Tatfragen und vorläufige Prüfung der Rechtsfragen]; Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 268 N 1 sowie Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 N 70 [betreffend vorläufige
Prüfung]; kritisch zur bloss summarischen Prüfung der Rechtsfragen Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 84).
Die vorstehenden und die nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss
provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und enthalten
deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen. Im Interesse der
einfacheren Lesbarkeit der Begründung des vorliegenden Entscheids wird dies in
den einzelnen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt.
3.
3.1
Zur vorläufigen, summarischen Begründung der
angefochtenen Massnahmen hat die Vorinstanz zunächst auf das Gutachten der
Fachstelle Familienrecht der UPK Basel vom 27. Oktober 2023 und 5. August 2024
verwiesen, welches bereits Anlass zu grosser Sorge gegeben habe. Von einer
Platzierung der Kinder sei aber abgesehen worden, da der Kinderarzt eine solche
damals als desaströs für die Kinder erachtet habe. Der Kinderarzt habe aber
eine Sonderschulung für D____ als notwendig erachtet. Aufgrund der mangelnden
Mitarbeit der Mutter und ihrem Kontrollbedürfnis habe das Gutachten nicht
vollständig erstellt werden können. Sie sei im Sommer 2024 eigenmächtig, ohne
vorgängige Abklärung der Schulsituation für D____ und ohne entsprechende Mitteilungen
mit den Kindern nach [...] gezogen. Nachdem sie zunächst versucht habe, die
Kinder in der ISB Bern anzumelden, wo die nötige Unterstützung für D____ nicht
hätte gewährleistet werden können, habe sie die Kinder dort ohne Vorbereitung in
eine Schule geschickt, von der sie gemäss ihren eigenen, früheren Ausführungen
im Verfahren gewusst habe oder habe wissen müssen, dass dies nicht im Wohl von D____
zu vereinbaren ist, da D____ auf Struktur und Kontinuität angewiesen sei. Dabei
sei die Zusammenarbeit der Schule mit der Mutter mangels Kooperation schwierig
gewesen. Sie habe es der Schule verwehrt mit den anderen Schulkindern und auch
deren Eltern angemessen über die Einschränkungen und die Bedürfnisse von D____
zu kommunizieren, was Voraussetzung für eine gelingende soziale Integration
gewesen wäre. Der Beiständin sei es nicht gelungen, eine kindeswohlorientierte
Kommunikation mit der Mutter aufzubauen. Es sei der Mutter nicht möglich,
andere Sichtweisen anzunehmen. Es stelle sich die Frage, inwiefern sie aus organisatorischer
Überforderung, einer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit und eines
Leistungsanspruchs an die Kinder wenig Offenheit für verschiedene Lösungen
zeige und inwieweit sie gerade auch in der Kommunikation mit den Kindern das
Kindeswohl im Fokus habe. Die Situation in der Schule habe sich für D____
insbesondere aufgrund des unvorbereiteten Wohnortwechsels massiv zugespitzt und
werde sich ab Sommer 2025 aufgrund eines erneuten Schulhauswechsels noch
deutlich verschärfen. Eine angemessene Kommunikation und Planung mit der Mutter
sei nur sehr limitiert oder kaum möglich. Die Beiständin habe daher bereits im
März 2025 in Aussicht gestellt, dass eine Platzierung in einer geeigneten
Institution geprüft werden müsse, wenn die Mutter weiterhin jegliche
Zusammenarbeit torpediere. Weiter habe die Beiständin mit Schreiben vom 1.
April 2025 eine Familienbegleitung zur Unterstützung in der Kommunikation und
Umsetzung hinsichtlich der begleiteten Besuche sowie in Bezug auf die
Schulsituation und eine kindgerechte Kommunikation mit den Kindern empfohlen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 habe sie mitgeteilt, dass eine Sonderbeschulung
im Rahmen der Obhut bei der Mutter eine deutlich kooperativere Kommunikation
der Mutter erfordere. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die täglich weiter
eskalierende Situation im Rahmen der Beistandschaft angemessen zu begleiten.
Dazu bräuchte es mindestens eine Familienbegleitung, welche sich aber nicht
habe realisieren lassen. Im Vorgehen der Mutter habe die Beiständin eine
massive Überforderung erkannt. Die Mutter sei in ihrer Wahrnehmung und in den
Möglichkeiten zu einer transparenten Kommunikation eingeschränkt, wodurch es zu
zahlreichen Missverständnissen und unlösbaren Situationen komme, die das Wohl
von D____ gefährdeten. Die Schule habe einen Wechsel in das separative
besondere Volksschulangebot des Kantons Bern als angezeigt bezeichnet, um den
schulischen Förderbedürfnissen von D____ angemessen Rechnung zu tragen. Obwohl D____
in der Schule stark leide und es auch zu einer unguten Distanzierung zu ihrer Schwester
C____ gekommen sei, arbeite die Mutter nicht mit den zuständigen Stellen und Fachpersonen
zusammen. Sie habe sich so verhalten, dass ihr gegenüber ein Schul- und
Arealverbot habe ausgesprochen werden müssen. Die Schulkommission habe D____
mit Entscheid vom 26. Mai 2025 aus Gründen des Kindeswohls für fünf Wochen vom
Unterricht ausgeschlossen. Die Kinder würden leiden und müssten in eine
Situation gebracht werden, in der sie zur Ruhe kommen und mit
kinderpsychologischer Unterstützung ihr eigenes Befinden überhaupt erkennen
könnten, nachdem sie in den letzten Jahren ausschliesslich im Einflussbereich
der Mutter gewesen seien, zumal beide Kinder seit Jahren keinen Kontakt mehr zu
ihrem Vater gehabt hätten. Aufgrund der Meldungen verschiedener involvierter
Stellen und Fachpersonen sei nun eine Platzierung dringend anzuordnen. Dies
müsse aufgrund des bevorstehenden Schulwechsels für D____ nach den Sommerferien
vorsorglich geschehen. Dabei solle C____ die bisherige Schule weiterhin
besuchen können, sofern dies mit der Platzierung vereinbar sei. Mit der
angeordneten Platzierung könne auch der Kontaktaufbau der Kinder zu ihrem Vater
zuverlässig in Angriff genommen werden.
3.2
3.2.1
Mit ihrem Gesuch im Verfahren DGZ.2025.1 macht
die Mutter geltend, dass die vorsorgliche Massnahme ohne Not ergangen sei. Die Fremdplatzierung
der beiden Kinder sei für das Kindeswohl höchst schädlich und es sei nicht
ersichtlich, weshalb diese Massnahme nun kurz vor dem Erlass eines
Endentscheids im Scheidungsverfahren habe ergehen müssen. Dringlich sei in
erster Linie die Schulproblematik bei D____. Die entsprechende Kompetenz zur
Schulwahl liege aber seit Monaten bei der KESB Bern. Es bestünden absolut keine
Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bei der Mutter. Es habe somit keine
Notwendigkeit und keine Erforderlichkeit für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und eine Fremdplatzierung kurz vor Erlass eines Endentscheids bestanden. Die
behauptete Belastung von D____ durch den elterlichen Konflikt bestehe – sofern
vorhanden – bereits seit Jahren, und könne daher keine akute
Kindswohlgefährdung begründen. Die zur Begründung der Massnahme genannten,
angeblichen und bestrittenen Verfehlungen der Mutter in Schulfragen hätten
nichts mit der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. einer
Fremdplatzierung zu tun. Der fehlende Kontakt zum Vater und die bestrittene,
fehlende Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen würden keinen vorsorglichen
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründen. Der Ausschluss von D____ vom
Unterricht könne ihr nicht angelastet werden. Die untragbare Schulsituation sei
seit langem bekannt. Sie habe bereits Ende 2024 darauf aufmerksam gemacht,
lange bevor jemand anderes die Thematik erkannt habe. Sie habe alles darangesetzt,
für D____ eine Lösung zu finden. Sie habe schliesslich die ISB in Bern gefunden,
welche D____ die erforderliche Unterstützung hätte bieten können und diese auch
aufgenommen hätte. Es habe lediglich die Zustimmung des Vaters gefehlt. Der
Schulausschluss sei aus Überlegungen des Kindswohls erfolgt und habe nichts mit
einem akut gefährdenden Verhalten von ihr zu tun. Auch das Argument, durch eine
Fremdplatzierung könne nun der Kontaktaufbau der beiden Kinder zum Vater
erfolgen, rechtfertige keineswegs eine derart schwerwiegende vorsorgliche
Massnahme. Die Fremdplatzierung sei für die Kinder eine Katastrophe und führe
zu ihrer Traumatisierung. Es bestehe daher ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil für sie. Es sei im Vorverfahren ein Erziehungsgutachten erstellt
worden, wonach keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung bei ihr bestünden. Das
Vorgehen der Vorinstanz sei deshalb unzulässig gewesen. Die angeführten Gründe
rechtfertigten keine derart schwerwiegende vorsorgliche Massnahme. Es gäbe
unzählige mildere Massnahmen. Da die Kompetenz zur Schulwahl seit langem bei
der KESB liege, könne es ihr nicht angelastet werden, wenn diese seit Monaten
keine geeignete Schule gefunden habe. Sie habe seit langem eine Lösung, welche
rein aus Kostengründen vom Vater nicht getragen werde, wobei sie bereit wäre,
die Kosten zu tragen.
3.2.2
Mit ihrem Gesuch im Verfahren DGZ.2025.2
verwies die Mutter zunächst auf ihr Gesuch im Verfahren DGZ.2025.1 und hielt
daran fest, dass keine Gründe für eine Fremdplatzierung bestünden. Abgesehen
von der aktuellen Schulsituation seien sich alle einig, dass keine Gefährdung
der Kinder vorliege. Die Schulsituation sei in der Tat unbefriedigend. Sie habe
dies bereits im Herbst vorgebracht und habe unter anderem aufgrund der
Mobbingsituation einen Wechsel aufgleisen wollen. Sie habe sich seit jeher für
eine Privatschule ausgesprochen, dies aber wegen des gemeinsamen Sorgerechts
nicht umsetzen können. In der Schulsituation könne rund drei Wochen vor den
Sommerferien keine akute Gefährdung liegen, zumal insbesondere die KESB stets
die Autismusabklärung habe abwarten wollen. Sie habe für die Schulfrage sogar
einen runden Tisch organisieren wollen. Es sei ihr nicht bekannt, ob die KESB
den Input der beteiligten Fachpersonen eingeholt habe. Sie habe jedenfalls eine
auf Autismus-Erkrankungen spezialisierte Institution wählen wollen, obwohl bei D____
kein Autismus vorliege. Das Verhältnis zwischen der Schule in [...] und ihr sei
nicht das Beste. So sei der Mobbingsituation um D____ von der Schule trotz
Information durch die Mutter lange keine Beachtung geschenkt worden. Es
erstaune daher nicht, dass die Schule nun auch die andere Tochter lieber auf
einer anderen Schule im Raum […] wissen möchte. Gänzlich unverständlich sei
nun, weshalb eine Platzierung im Raum […] erfolgen solle, zumal sie im Raum […]
wohne und arbeite.
4.
4.1
Gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) trifft das Gericht im Scheidungsverfahren
die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dazu gehören auch Kindesschutznahmen (vgl.
Art 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 176 N 12 ff.). In
Analogie zu Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft
das Gericht dabei während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens alle
für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen.
Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint,
dass der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen
Person nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine
vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben,
welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39
vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das
Beweismass der Glaubhaftmachung, das heisst die Voraussetzungen für eine
vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell
gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit
Hinweisen).
4.2
Kann
der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat die zuständige Behörde
es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310
Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als letztmögliches Mittel in
Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und
gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung,
wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen
ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31.
August 2023 E. 2.2; Häfeli, Kindes
und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1096).
Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen
spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.
Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben
sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den
Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der
Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art.
308.
ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen;
5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante
Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig,
dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die
Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 310 ZGB N 4).
4.3
4.3.1
Vorliegend steht fest, dass bezüglich der
weiteren Beschulung der beiden Töchter der Mutter höchster Handlungsbedarf
besteht. Dies gilt insbesondere für D____. Wie den vorhandenen Akten entnommen
werden kann und von der Mutter auch nicht in Frage gestellt wird, ist sie mit
den Kindern ohne Information der Behörden und ohne Vorbereitung des schulischen
Settings für D____ im August 2024 nach [...] bei Bern umgezogen. Sie hat es
auch unterlassen, die dortige Schule über die spezifischen schulischen
Bedürfnisse von D____ zu unterrichten. Sie hat die Schule erst einige Wochen
nach D____ Einschulung und erst auf Drängen der Schulleitung über die
besonderen Bedürfnisse ihrer Tochter aufgeklärt und die relevanten
medizinischen Berichte und Abklärungen über D____ herausgegeben. Obwohl eine
angemessene Information der anderen Kinder in der Klasse und deren Eltern über
die besonderen Bedürfnisse von D____ im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen
Einschränkungen für das Gelingen der sozialen Integration als entscheidend
beurteilt worden ist, wurde eine solche von der Mutter untersagt. Vom
Schulinspektorat wurde eine separative Beschulung als unabdingbar beurteilt
(Bericht KESB Mittelland Nord 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758).
Schliesslich ist die Situation an der von der Mutter ohne Rücksprache mit den
involvierten Fachpersonen aufgegleisten Schullösung von D____ so eskaliert,
dass D____ zu ihrem eigenen Schutz fünf Wochen vor den Sommerferien von der
Schule ausgeschlossen werden musste.
4.3.2
Gemäss dem Bericht der KESB Mittelland Nord
vom 13. März 2025 (Vorakten Juris Akten-Nr. 758) ist bei D____ eine globale
Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie, eine sozialemotionale
Reifeverzögerung, eine Koordinations- und Balancestörung sowie eine
Sprachentwicklungsstörung festgestellt worden und bestehe ein Verdacht auf eine
Autismus-Spektrum-Störung, welche bislang nicht abgeklärt worden sei. Davon
ging die Mutter auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung selber aus, wenn
sie darauf hinwies, dass die ISB Bern Kinder mit Autismus beschulen würde
(Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Sie hat Mitte März 2025 selber
eine Autismusabklärung eingeleitet. Im Rahmen dieser Abklärung ist nun die von
der Mutter beauftragte Psychotherapeutin, F____, zum Schluss gekommen, dass
sich kaum Hinweise für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung hätten
finden lassen. Bestätigt wurde aber die bereits bisher diagnostizierte globale
Entwicklungsverzögerung. Eine weitere Abklärung des daraus folgenden,
notwendigen individuellen Schulsettings war aber nicht möglich. Wie die KESB
Mittelland Nord festgestellt hat, ist, «damit die Abklärung im Interesse von D____
erfolgen kann, […] die EB auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihre Kooperation
angewiesen. Wir fordern Sie deshalb auf, bei der EB-Abklärung mitzuwirken» (Bericht
KESB Mittelland Nord 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758).
4.3.3
Diese Mitwirkung wurde von der Mutter nicht
geleistet. Dokumentiert ist die offensichtliche Unfähigkeit der Mutter, mit
Dritten zum Wohl ihrer Kinder zusammen zu arbeiten. Dies folgt bereits aus den
genannten Umständen im Zusammenhang mit der Einschulung von D____ in [...]. Wie
der Eingabe der eingesetzten Beiständin (act. 8) entnommen werden kann, hat sie
sich einer Zusammenarbeit mit dieser verweigert. Sie hat nicht mit ihr
gesprochen, mündliche Kontakte oder persönliche Gespräche verweigert und auch
nicht auf deren Mailanfragen reagiert. Dies gilt auch für die Einsetzung einer
vom Gericht angeordneten Familienbegleitung (vgl. Schreiben der Beiständin 1.
April 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 774) und wurde auch schon von der UPK in
der Ergänzung des interventionsorientierten Gutachtens vom 5. August 2024
(Vorakten, Juris Akten-Nr. 584;) konstatiert, was eine abschliessende Prüfung
der Notwendigkeit psychologischer Unterstützung für die Kinder unmöglich
gemacht hat. Es wurde ein «zwanghaft anmutendes Bedürfnis, die Kontakte der
Kinder […] zu Fachpersonen kontrollieren zu müssen», festgestellt (vgl. auch
Schreiben der UPK vom 12. Juni 2024, Vorakten, Juris Akten-Nr. 536). Daraus
folgt mit der entsprechenden Feststellung der Beiständin ein Unvermögen der Mutter,
konstruktiv und lösungsorientiert mit ihr zusammen zu arbeiten. Dies gilt umso mehr,
als die Mutter diese unterbliebene Zusammenarbeit auch in den vorliegenden
Verfahren nicht zu begründen vermochte. Überdeutlich wird diese Unfähigkeit zur
Zusammenarbeit mit dem von der Schule gegen die Mutter ausgesprochenen Haus-
und Arealverbot für die Schulanlage [...] und mit der Versetzung von C____, da
die Schulleitung aufgrund des erheblich beschädigten Verhältnisses zwischen der
Schule und der Mutter nicht mehr bereit gewesen ist, die jüngere Tochter in der
Klasse, in der sie bisher gut integriert war, weiter zu unterrichten.
4.3.4
Daraus folgt, dass von der Mutter eine Dynamik
ausgeht, welche die Organisation einer Schullösung für D____ bei einem
Fortbestand ihrer Obhut unmöglich macht. Dies gilt umso mehr, als die Mutter in
Anwesenheit der Kinder eine unangebrachte Kommunikation über deren
Schulsituation vornimmt (vgl. Schreiben der Beiständin 1. April 2025,
Vorakten Juris Akten-Nr. 774). So ist auch dokumentiert, dass sie die Kinder
bei den begleiteten Besuchen «mehrmals stark unter Druck gesetzt» hat (vgl.
auch Schreiben der UPK vom 12. Juni 2024, Vorakten, Juris Akten-Nr. 536). Daher
ist nach der Feststellung der Beiständin das Finden eines geeigneten
Schulsettings für D____ nur möglich, wenn D____ nicht in der Obhut der Mutter
verbleibt.
4.3.5
Dieser Schlussfolgerung steht auch der mit
Eingabe vom 18. Juni 2025 von der Mutter als Novum edierte Abklärungsbericht
der Psychotherapeutin F____ nicht entgegen. Bei der Lektüre des Berichts fällt
auf, dass Rücksprachen mit der Schule und der eingesetzten Beiständin
unterblieben sind. Dies verdeutlicht die Feststellung der Beiständin, dass die Mutter
Dritte involviert, ohne mit den direkt mit ihren Kindern befassten Fachpersonen
zu kooperieren. Auch wenn die Psychotherapeutin einen – nicht bestrittenen –
stets liebevollen und unterstützenden Umgang der Mutter mit den Kindern
festgestellt und sie als grosse Ressource für D____ bezeichnet hat, steht
dieser Feststellung die offensichtliche Unfähigkeit der Mutter gegenüber, D____
eine ihren Bedürfnissen adäquate Beschulung zu ermöglichen und den Kindern den
Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen.
4.3.6
Die Mutter ist mit Bezug auf die Beschulung
von D____ offensichtlich nicht in der Lage, die Realitäten anzuerkennen. Dies
wird besonders deutlich, wenn sie mit ihrer Eingabe vom 28. Mai 2025 weiterhin
davon ausgeht, dass eine Beschulung von D____ in der ISB Bern möglich wäre,
aber an der aus pekuniären Gründen erfolgenden Verweigerungshaltung des Vaters
scheitere. Dies entspricht offensichtlich nicht der Realität.
Anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz vom 6. Februar 2025
hat sie ausführen lassen, dass ein Schulwechsel an die ISB erfolgen solle, wo
Kinder mit Autismus beschult würden und es für die Kinder optimal sei
(Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Bereits damals hat die Kindsvertreterin
darauf hingewiesen, dass es entgegen der Darstellung der Mutter nicht bloss an
der Zustimmung des Vaters für eine dortige Beschulung fehlt. Vielmehr habe die
ISB erklärt, nur in moderaten Fällen eine Unterstützung nicht aber eine
eins-zu-eins-Unterstützung anbieten zu können, weshalb eine Einschulung nicht
in Frage komme. Im Übrigen habe die Mutter der ISB auch die notwendigen
Unterlagen zur Beurteilung des Unterstützungsbedarfs nicht herausgegeben.
Gemäss den Angaben des Schuleiters, des Schulinspektorats und der Ärzte brauche
D____ sonderpädagogische Massnahmen, wogegen sich die Mutter stemme
(Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Auch die KESB Mittelland
Nord bestätigte, dass eine Beschulung von D____ in der International School of
Berne, wie von der Mutter gewünscht wird, gemäss Schulinspektorat nach Auskunft
der Schule nicht möglich sei, da sie die nötige Unterstützung für D____ nicht würden
gewährleisten können (Bericht vom 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758).
Gleichwohl hält die Mutter an dieser Beschulungsoption fest, obwohl sie
offensichtlich für D____ nicht offensteht.
4.3.7
Daraus folgt eine offensichtliche akute Kindswohlgefährdung,
welche durch den langjährig unterbundenen Kontakt der Kinder zu ihrem Vater
weiter akzentuiert wird. Mildere Hilfestellungen wie die angeordnete
Familienbegleitung oder eine gemeinsame Abklärung des Schulungsbedarfs konnten
aufgrund der Obstruktion der Mutter nicht umgesetzt werden. Die Regelung der
Beschulung der Kinder ist im Hinblick auf den Schulbeginn am 11. August 2025
dringend. Nachdem beide Kinder in Bern nicht weiter im bisherigen Setting
beschult werden können, erscheint auch eine Platzierung der Kinder im Raum […]
nicht mehr notwendig. Da die Familien bis zum einseitigen, nicht weiter
kommunizierten Wegzug der Mutter ihren Lebensmittelpunkt hier gehabt haben und
der Vater, zu dem die Beziehung gemäss den rechtskräftigen Entscheiden im
Scheidungsverfahren seit langem aufgebaut werden sollte, hier lebt, erscheint
die Platzierung in dem den zuständigen Behörden bekannten Umfeld im Raum […] als
sinnvoll.
4.4
Daraus folgt, dass der superprovisorische
Aufschub der Vollstreckbarkeit der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025
und 5. Juni 2025 aufzuheben und die Gesuche der Mutter um Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der in Aussicht gestellten Berufungen abzuweisen ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem
Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.
Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur
des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip.
Bei Fehlen besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem
Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.1 mit
Nachweisen). Das muss auch für ein Gesuch um vorsorglichen Aufschub der
Vollstreckbarkeit gelten, weil auch in diesem Fall bereits ein
erstinstanzlicher Entscheid vorliegt (AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E.
4.1). Ein besonderer Umstand, der eine Abweichung vom Erfolgsprinzip
rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Folglich hat
die Mutter als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.
5.2
Die Gerichtskosten umfassen die
Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und
e ZPO). Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden für beide
Verfahren (DGZ.2025.1 und DGZ.2025.2) in Anwendung von § 10 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1ꞌ200.–
festgesetzt.
Das Honorar der Kindsvertreterin bemisst sich in Anwendung
von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG
291.400) nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist dieser
zu schätzen. Für das Studium der beiden Gesuchseingaben und die Eingabe vom 16.
Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von fünf Stunden als angemessen.
Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis CHF 250.–. Bei der Bemessung der Höhe des Ansatzes im
Einzelfall ist dabei gerade auch die Leistungsfähigkeit der Parteien zu
berücksichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 3 HoR; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023
E. 7.3), weshalb der ordentliche Ansatz von CHF 250.– als angemessen erscheint.
Damit beläuft sich das Honorar der Kindsvertreterin auf CHF 1'250.–. Zusätzlich
ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 37.50 zu
berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung der Kindsvertreterin insgesamt
CHF 1'287.50. Dieses Honorar ist der Kindsvertreterin aus der Gerichtskasse
auszurichten und dem Gericht von der Mutter zu ersetzen.
5.3
Schliesslich
hat die Mutter auch die Parteikosten mit einer Parteientschädigung an den
beigeladenen Vater zu tragen. Auch dessen Vertreter hat es unterlassen, dem
Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand
zu schätzen ist. Für das Studium der beiden Gesuchseingaben und die Eingabe vom
16.
Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von drei Stunden
angemessen. Daraus folgt ein Honorar CHF 750.–, zu dem Auslagenpauschale gemäss
§ 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen
hinzukommt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch vom 3. Juni 2025 bzw. 6. Juni 2025,
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckung des Entscheids des
Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 ([...]) aufzuschieben, wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 1ꞌ200.– sowie den Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'287.50.
Der Kindsvertreterin, Advokatin [...],
wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'287.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Gesuchsgegnerin hat dem
Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
780.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegner
-
Kindsvertreterin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.