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Entscheid

DGZ.2025.1

Kindesschutzmassnahme / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

24. Juni 2025Deutsch30 min

Ergänzung des Entscheids vom 28. Mai 2025 mit neuem Entscheid vom 5. Juni 2025 folgende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2025.1

DGZ.2025.2

ENTSCHEID

vom 24. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

Mutter

MLaw Roman Baumgartner, Advokat,

Aeschenvorstadt 67,

4010 Basel

gegen

B____

Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch lic. iur. Oliver

Borer, Advokat,

Blumenrain 20,

Postfach 112, 4001 Basel

C____ und D____

Kinder

[...]

beide

vertreten durch lic. iur. Nadja Pini, Advokatin,

Freie Strasse 3/5,

4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um vorsorglichen Aufschub

der Vollstreckung

betreffend Kindesschutzmassnahme

/ Entzug des Aufenthaltsbestim-

mungsrechts

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Mutter) und B____ (Vater) sind die Eltern von D____,

geboren am [...] 2014, und C____, geboren am [...] 2016. Den Eltern kommt die

gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter. Die

Eltern befinden sich in einem seit 2021 dauernden Scheidungsverfahren vor dem

Zivilgericht Basel-Stadt.

Nachdem im Verlauf des Scheidungsverfahrens bereits mit

verschiedenen vorsorglichen Entscheiden insbesondere vom 28. Februar 2022, 7.

Februar 2025 und 29. April 2025 Kindesschutzmassnahmen haben angeordnet werden

müssen, hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Mai 2025 in deren Ergänzung

den Eltern mit Wirkung ab sofort vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über ihre Kinder D____ und C____ entzogen und auf die zuständige

Kindesschutzbehörde (KESB Mittelland Nord) übertragen (Ziff. 1). Weiter wurde

die Beiständin, E____, zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben beauftragt,

umgehend Abklärungen hinsichtlich einer Platzierung für D____ und C____ in

einer geeigneten Institution zu tätigen, welche sowohl ein Wohnsetting wie auch

eine interne oder externe Beschulung unter der Woche gewährleisten kann. Sie

verpflichtete sie dabei zwingend folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) Platzierung der Kinder im Raum [...]

b) Empfehlungen der EB betreffend

Beschulung von D____

c) Abklärung von D____ betreffend

Autismus-Spektrum-Störung

d) Betreffend Wohnsituation:

Möglichkeit einer gemeinsamen Platzierung der Geschwister

e) Möglichkeit für C____, sofern

dies im Kindswohl von C____ ist, weiterhin die bisherige Schule besuchen zu

können.»

Nach erfolgter Abklärung soll sie umgehend die

Kindesschutzbehörde informieren, welche über die konkrete Platzierung

entscheidet.

Schliesslich wurde die Beiständin damit beauftragt, umgehend

für beide Kinder eine kinderpsychologische Begleitung und Unterstützung zu

organisieren. Es wurde in Aussicht gestellt, dass die Kontakte der Eltern mit

den Kindern nach Feststehen der konkreten Platzierung in Zusammenarbeit mit

der/den konkreten Institution/en geregelt werden. Die Mutter wurde

aufgefordert, die Kinder mit Blick auf die kommende neue Lebenssituation in

Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen. Es wurde

festgestellt, dass dieser Entscheid sofort vollstreckbar ist.

Mit Gesuch vom 3. Juni 2025 beantragte die Mutter beim

Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei betreffend den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor

Einreichung der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung

anzuordnen. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab der Instruktionsrichter des

Appellationsgerichts dem Vater, der Kindsvertreterin, der Beiständin der Kinder

und der KESB Mittelland Nord wie auch dem Zivilgericht Gelegenheit zur

schriftlichen Stellungnahme zu diesem Gesuch.

In der Folge erliess das Zivilgericht in Abänderung und

Ergänzung des Entscheids vom 28. Mai 2025 mit neuem Entscheid vom 5. Juni 2025 folgende

vorsorgliche Kindesschutzmassnahme:

1. In Ergänzung und teilweiser

Abänderung des Entscheids vom 28. Mai 2025 wird das den Eltern entzogene

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder D____, geboren am [...] 2014, und C____,

geboren am [...] 2016, ab sofort auf die KESB Basel-Stadt übertragen.

2. In Abänderung von Ziffer 2

lit. a) des Entscheids vom 28. Mai 2025 werden die Kinder D____ und C____ im

Raum [...] platziert.

3. Die bisherigen Aufgaben und

Kompetenzen der KESB Mittelland Nord insbesondere gemäss den Entscheiden vom 7.

Februar 2025 und 29. April 2025 werden ab sofort der KESB Basel-Stadt

übertragen.

4. Die KESB Basel-Stadt wird

beauftragt, umgehend eine neue Beistandsperson für die Kinder D____, geboren am

[...] 2014, und C____, geboren am 7[...] 2016, zu ernennen und diese mit

sämtlichen Aufgaben und Befugnissen der bisherigen Beiständin (siehe Entscheide

vom 7. Februar 2025, 29. April 2025 und vom 28. Mai 2025) zu betrauen.

5. Die aktuelle Beiständin,

Frau E____, wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der KESB Basel-Stadt und

der neuen Beistandsperson umgehend Abklärungen hinsichtlich einer Platzierung

für D____ und C____ in einer geeigneten Institution zu tätigen, welche sowohl

ein Wohnsetting wie auch eine interne oder externe Beschulung unter der Woche

gewährleisten kann, unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 des Entscheids vom

28. Mai 2025 genannten Faktoren, abgesehen von lit. a) und e).

6. Im Übrigen bleibt der

Entscheid vom 28. Mai 2025 bestehen.

7. …»

Das Zivilgericht stellte fest, dass auch dieser Entscheid mit

Zustellung vollstreckbar ist.

Gegen diesen Entscheid wandte sich die Mutter wiederum mit

folgenden Rechtsbegehren an das Appellationsgericht:

1.

Es sei betreffend

den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2025 vor Einreichung der Berufung

superprovisorisch die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

2.

Es sei der

Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und die

Anwaltskosten mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.»

Als

Verfahrensanträge beantragte die Mutter den Beizug der Akten der Vorinstanz (F.2021.477)

sowie der Akten des Verfahrens DGZ.2025.1 sowie die dringende Ladung der

Parteien in eine Verhandlung. Der Instruktionsrichter gewährte dem Vater, der Kindsvertreterin,

der Beiständin der Kinder und der KESB Basel-Stadt sowie dem Zivilgericht

wiederum Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Gesuch. Das Zivilgericht, die

eingesetzte Beiständin und die KESB Mittelland Nord mit Eingaben vom 12. Juni

2025 sowie die Kindsvertreterin und der Vater mit Eingaben vom 16. Juni

2025 nahmen zur Gesuch Stellung. Die KESB Basel-Stadt verzichtete mit Eingabe

vom 18. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025

reichte die Mutter Noven ein. Es wurden die Akten des vorinstanzlichen

Scheidungsverfahrens beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen

vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten

des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das

Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über die

Gesuche der Ehefrau vom 3. und 6. Juni 2025, wonach die Vollstreckung der

Entscheide des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 und vom 5. Juni 2025 im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben seien, der

Appellationsgerichtspräsident zuständig.

1.2

Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid

vom 28. Mai 2025 mit dem Entscheid vom 5. Juni 2025 in Wiedererwägung gezogen,

teilweise abgeändert und in anderen Teilen bestätigt. Im Umfang der Abänderung

des zunächst angefochtenen Entscheids ist dieser daher dahingefallen und das

Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung erweist sich folglich in

diesem Umfang als gegenstandslos.

1.3

Die beiden angefochtenen Entscheide des

Zivilgerichts betreffen den gleichen Lebenssachverhalt und ergänzen sich. Die

beiden dagegen erhobenen Gesuche um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung

können daher zusammen beurteilt werden (Art. 125 lit. c ZPO).

1.4

Die Mutter beantragt die Durchführung einer Verhandlung.

Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im

Berufungsverfahren selber eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz

(vgl. Hilber/Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013,

N 1064). Gerade beim dringenden Entscheid über die Bewilligung der

aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Erklärung der direkten Vollstreckbarkeit

eines Entscheids ist dabei regelmässig auf die Durchführung einer Verhandlung

zu verzichten, zumal in diesen Verfahren auch kein Anspruch gemäss Art. 6 Ziff.

1.

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht und die

Sache spruchreif erscheint.

2.

2.1

Ein Entscheid, der nicht mit einem

Rechtsmittel anfechtbar ist, das die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen

hemmt, ist ohne gegenteilige Anordnung ab der Eröffnung im Dispositiv

vollstreckbar. Solange die schriftliche Begründung nicht vorliegt, ist es der

unterliegenden Partei aber nicht möglich, ein Rechtsmittel zu erheben. Um sich

in der Zwischenzeit gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, konnte

die unterliegende Partei bereits unter bisherigem Recht nach Rechtsprechung und

Lehre in sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz

den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragen (vgl. AGE DGZ.2019.10

vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; KGer BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E.

1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E.

2; Hoffmann-Nowothy, in: Kunz et

al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N 23; Seiler, Die Anfechtung von

prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319

ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 90; Staehelin/Mosimann,

in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, §

26.

N 17 und 43; Staehelin/Bachofner,

Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 16. April 2012, N 1–4, 8 f. und

13–15). Art. 315 Abs. 5 ZPO in der Fassung, welche seit 1. Januar 2025 in

Kraft ist, hält nunmehr ausdrücklich fest, dass die Berufungsinstanz befugt ist,

bereits vor Einreichung einer Berufung, das heisst bereits ab Eröffnung des

erstinstanzlichen Entscheids im Dispositiv, über den Aufschub der

Vollstreckbarkeit zu entscheiden (vgl. dazu Hilber/Reetz,

a.a.O., Art. 315 N 43a und 72a; zum Übergangsrecht vgl. Art. 407f

ZPO). Im Ergebnis läuft ein Gesuch um eine solche vorsorgliche Massnahme auf

ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das in Aussicht genommene

Rechtsmittel hinaus. Für die Beurteilung des Gesuchs gelten deshalb die zu aArt.

315.

Abs. 5 (neu: Art. 315 Abs. 4) und Art. 325 Abs. 2 ZPO

entwickelten Grundsätze (KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; vgl. AGE

DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. im Ergebnis auch Staehelin/Bachofner, N 15 f.).

Grundsätzlich muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen, dass ihr bei

sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(vgl. KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; KGer BL 430 12 374

vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 325 N 6 Staehelin/Bachofner, N 16; vgl. nunmehr

auch Art. 315 Abs. 4 ZPO). Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen,

die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen (vgl. KGer

SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 204 E. 3; KGer BL 430 12 374 vom 18. Dezember

2012.

E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Staehelin/Bachofner, N 16; Steiniger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.

315.

N 11; Sterchi, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die

Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (KGer SG ZV.2014.64 vom

17.

Juni 2014 E. 3; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 325 N 6; vgl. Staehelin/Bachofner,

N 16).

2.2

Für den Entscheid über den vorsorglichen

Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch

und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit

Nachweisen [betreffend summarische Prüfung der Rechtsfragen]; VGE VD.2019.134

vom 28. November 2019 E. 4.3 [betreffend öffentliches Prozessrecht]; Sprecher, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2024, Art. 261 ZPO N 82 ff. [betreffend summarische Prüfung der

Tatfragen und vorläufige Prüfung der Rechtsfragen]; Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 268 N 1 sowie Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 N 70 [betreffend vorläufige

Prüfung]; kritisch zur bloss summarischen Prüfung der Rechtsfragen Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 84).

Die vorstehenden und die nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss

provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und enthalten

deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen. Im Interesse der

einfacheren Lesbarkeit der Begründung des vorliegenden Entscheids wird dies in

den einzelnen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt.

3.

3.1

Zur vorläufigen, summarischen Begründung der

angefochtenen Massnahmen hat die Vorinstanz zunächst auf das Gutachten der

Fachstelle Familienrecht der UPK Basel vom 27. Oktober 2023 und 5. August 2024

verwiesen, welches bereits Anlass zu grosser Sorge gegeben habe. Von einer

Platzierung der Kinder sei aber abgesehen worden, da der Kinderarzt eine solche

damals als desaströs für die Kinder erachtet habe. Der Kinderarzt habe aber

eine Sonderschulung für D____ als notwendig erachtet. Aufgrund der mangelnden

Mitarbeit der Mutter und ihrem Kontrollbedürfnis habe das Gutachten nicht

vollständig erstellt werden können. Sie sei im Sommer 2024 eigenmächtig, ohne

vorgängige Abklärung der Schulsituation für D____ und ohne entsprechende Mitteilungen

mit den Kindern nach [...] gezogen. Nachdem sie zunächst versucht habe, die

Kinder in der ISB Bern anzumelden, wo die nötige Unterstützung für D____ nicht

hätte gewährleistet werden können, habe sie die Kinder dort ohne Vorbereitung in

eine Schule geschickt, von der sie gemäss ihren eigenen, früheren Ausführungen

im Verfahren gewusst habe oder habe wissen müssen, dass dies nicht im Wohl von D____

zu vereinbaren ist, da D____ auf Struktur und Kontinuität angewiesen sei. Dabei

sei die Zusammenarbeit der Schule mit der Mutter mangels Kooperation schwierig

gewesen. Sie habe es der Schule verwehrt mit den anderen Schulkindern und auch

deren Eltern angemessen über die Einschränkungen und die Bedürfnisse von D____

zu kommunizieren, was Voraussetzung für eine gelingende soziale Integration

gewesen wäre. Der Beiständin sei es nicht gelungen, eine kindeswohlorientierte

Kommunikation mit der Mutter aufzubauen. Es sei der Mutter nicht möglich,

andere Sichtweisen anzunehmen. Es stelle sich die Frage, inwiefern sie aus organisatorischer

Überforderung, einer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit und eines

Leistungsanspruchs an die Kinder wenig Offenheit für verschiedene Lösungen

zeige und inwieweit sie gerade auch in der Kommunikation mit den Kindern das

Kindeswohl im Fokus habe. Die Situation in der Schule habe sich für D____

insbesondere aufgrund des unvorbereiteten Wohnortwechsels massiv zugespitzt und

werde sich ab Sommer 2025 aufgrund eines erneuten Schulhauswechsels noch

deutlich verschärfen. Eine angemessene Kommunikation und Planung mit der Mutter

sei nur sehr limitiert oder kaum möglich. Die Beiständin habe daher bereits im

März 2025 in Aussicht gestellt, dass eine Platzierung in einer geeigneten

Institution geprüft werden müsse, wenn die Mutter weiterhin jegliche

Zusammenarbeit torpediere. Weiter habe die Beiständin mit Schreiben vom 1.

April 2025 eine Familienbegleitung zur Unterstützung in der Kommunikation und

Umsetzung hinsichtlich der begleiteten Besuche sowie in Bezug auf die

Schulsituation und eine kindgerechte Kommunikation mit den Kindern empfohlen.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 habe sie mitgeteilt, dass eine Sonderbeschulung

im Rahmen der Obhut bei der Mutter eine deutlich kooperativere Kommunikation

der Mutter erfordere. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die täglich weiter

eskalierende Situation im Rahmen der Beistandschaft angemessen zu begleiten.

Dazu bräuchte es mindestens eine Familienbegleitung, welche sich aber nicht

habe realisieren lassen. Im Vorgehen der Mutter habe die Beiständin eine

massive Überforderung erkannt. Die Mutter sei in ihrer Wahrnehmung und in den

Möglichkeiten zu einer transparenten Kommunikation eingeschränkt, wodurch es zu

zahlreichen Missverständnissen und unlösbaren Situationen komme, die das Wohl

von D____ gefährdeten. Die Schule habe einen Wechsel in das separative

besondere Volksschulangebot des Kantons Bern als angezeigt bezeichnet, um den

schulischen Förderbedürfnissen von D____ angemessen Rechnung zu tragen. Obwohl D____

in der Schule stark leide und es auch zu einer unguten Distanzierung zu ihrer Schwester

C____ gekommen sei, arbeite die Mutter nicht mit den zuständigen Stellen und Fachpersonen

zusammen. Sie habe sich so verhalten, dass ihr gegenüber ein Schul- und

Arealverbot habe ausgesprochen werden müssen. Die Schulkommission habe D____

mit Entscheid vom 26. Mai 2025 aus Gründen des Kindeswohls für fünf Wochen vom

Unterricht ausgeschlossen. Die Kinder würden leiden und müssten in eine

Situation gebracht werden, in der sie zur Ruhe kommen und mit

kinderpsychologischer Unterstützung ihr eigenes Befinden überhaupt erkennen

könnten, nachdem sie in den letzten Jahren ausschliesslich im Einflussbereich

der Mutter gewesen seien, zumal beide Kinder seit Jahren keinen Kontakt mehr zu

ihrem Vater gehabt hätten. Aufgrund der Meldungen verschiedener involvierter

Stellen und Fachpersonen sei nun eine Platzierung dringend anzuordnen. Dies

müsse aufgrund des bevorstehenden Schulwechsels für D____ nach den Sommerferien

vorsorglich geschehen. Dabei solle C____ die bisherige Schule weiterhin

besuchen können, sofern dies mit der Platzierung vereinbar sei. Mit der

angeordneten Platzierung könne auch der Kontaktaufbau der Kinder zu ihrem Vater

zuverlässig in Angriff genommen werden.

3.2

3.2.1

Mit ihrem Gesuch im Verfahren DGZ.2025.1 macht

die Mutter geltend, dass die vorsorgliche Massnahme ohne Not ergangen sei. Die Fremdplatzierung

der beiden Kinder sei für das Kindeswohl höchst schädlich und es sei nicht

ersichtlich, weshalb diese Massnahme nun kurz vor dem Erlass eines

Endentscheids im Scheidungsverfahren habe ergehen müssen. Dringlich sei in

erster Linie die Schulproblematik bei D____. Die entsprechende Kompetenz zur

Schulwahl liege aber seit Monaten bei der KESB Bern. Es bestünden absolut keine

Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bei der Mutter. Es habe somit keine

Notwendigkeit und keine Erforderlichkeit für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und eine Fremdplatzierung kurz vor Erlass eines Endentscheids bestanden. Die

behauptete Belastung von D____ durch den elterlichen Konflikt bestehe – sofern

vorhanden – bereits seit Jahren, und könne daher keine akute

Kindswohlgefährdung begründen. Die zur Begründung der Massnahme genannten,

angeblichen und bestrittenen Verfehlungen der Mutter in Schulfragen hätten

nichts mit der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. einer

Fremdplatzierung zu tun. Der fehlende Kontakt zum Vater und die bestrittene,

fehlende Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen würden keinen vorsorglichen

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründen. Der Ausschluss von D____ vom

Unterricht könne ihr nicht angelastet werden. Die untragbare Schulsituation sei

seit langem bekannt. Sie habe bereits Ende 2024 darauf aufmerksam gemacht,

lange bevor jemand anderes die Thematik erkannt habe. Sie habe alles darangesetzt,

für D____ eine Lösung zu finden. Sie habe schliesslich die ISB in Bern gefunden,

welche D____ die erforderliche Unterstützung hätte bieten können und diese auch

aufgenommen hätte. Es habe lediglich die Zustimmung des Vaters gefehlt. Der

Schulausschluss sei aus Überlegungen des Kindswohls erfolgt und habe nichts mit

einem akut gefährdenden Verhalten von ihr zu tun. Auch das Argument, durch eine

Fremdplatzierung könne nun der Kontaktaufbau der beiden Kinder zum Vater

erfolgen, rechtfertige keineswegs eine derart schwerwiegende vorsorgliche

Massnahme. Die Fremdplatzierung sei für die Kinder eine Katastrophe und führe

zu ihrer Traumatisierung. Es bestehe daher ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil für sie. Es sei im Vorverfahren ein Erziehungsgutachten erstellt

worden, wonach keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung bei ihr bestünden. Das

Vorgehen der Vorinstanz sei deshalb unzulässig gewesen. Die angeführten Gründe

rechtfertigten keine derart schwerwiegende vorsorgliche Massnahme. Es gäbe

unzählige mildere Massnahmen. Da die Kompetenz zur Schulwahl seit langem bei

der KESB liege, könne es ihr nicht angelastet werden, wenn diese seit Monaten

keine geeignete Schule gefunden habe. Sie habe seit langem eine Lösung, welche

rein aus Kostengründen vom Vater nicht getragen werde, wobei sie bereit wäre,

die Kosten zu tragen.

3.2.2

Mit ihrem Gesuch im Verfahren DGZ.2025.2

verwies die Mutter zunächst auf ihr Gesuch im Verfahren DGZ.2025.1 und hielt

daran fest, dass keine Gründe für eine Fremdplatzierung bestünden. Abgesehen

von der aktuellen Schulsituation seien sich alle einig, dass keine Gefährdung

der Kinder vorliege. Die Schulsituation sei in der Tat unbefriedigend. Sie habe

dies bereits im Herbst vorgebracht und habe unter anderem aufgrund der

Mobbingsituation einen Wechsel aufgleisen wollen. Sie habe sich seit jeher für

eine Privatschule ausgesprochen, dies aber wegen des gemeinsamen Sorgerechts

nicht umsetzen können. In der Schulsituation könne rund drei Wochen vor den

Sommerferien keine akute Gefährdung liegen, zumal insbesondere die KESB stets

die Autismusabklärung habe abwarten wollen. Sie habe für die Schulfrage sogar

einen runden Tisch organisieren wollen. Es sei ihr nicht bekannt, ob die KESB

den Input der beteiligten Fachpersonen eingeholt habe. Sie habe jedenfalls eine

auf Autismus-Erkrankungen spezialisierte Institution wählen wollen, obwohl bei D____

kein Autismus vorliege. Das Verhältnis zwischen der Schule in [...] und ihr sei

nicht das Beste. So sei der Mobbingsituation um D____ von der Schule trotz

Information durch die Mutter lange keine Beachtung geschenkt worden. Es

erstaune daher nicht, dass die Schule nun auch die andere Tochter lieber auf

einer anderen Schule im Raum […] wissen möchte. Gänzlich unverständlich sei

nun, weshalb eine Platzierung im Raum […] erfolgen solle, zumal sie im Raum […]

wohne und arbeite.

4.

4.1

Gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) trifft das Gericht im Scheidungsverfahren

die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dazu gehören auch Kindesschutznahmen (vgl.

Art 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 176 N 12 ff.). In

Analogie zu Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft

das Gericht dabei während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens alle

für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen.

Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint,

dass der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen

Person nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine

vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben,

welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39

vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das

Beweismass der Glaubhaftmachung, das heisst die Voraussetzungen für eine

vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell

gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit

Hinweisen).

4.2

Kann

der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat die zuständige Behörde

es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310

Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als letztmögliches Mittel in

Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und

gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung,

wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen

ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31.

August 2023 E. 2.2; Häfeli, Kindes

und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1096).

Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen

spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.

Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben

sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den

Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der

Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art.

308.

ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der

Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen;

5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante

Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig,

dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die

Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 310 ZGB N 4).

4.3

4.3.1

Vorliegend steht fest, dass bezüglich der

weiteren Beschulung der beiden Töchter der Mutter höchster Handlungsbedarf

besteht. Dies gilt insbesondere für D____. Wie den vorhandenen Akten entnommen

werden kann und von der Mutter auch nicht in Frage gestellt wird, ist sie mit

den Kindern ohne Information der Behörden und ohne Vorbereitung des schulischen

Settings für D____ im August 2024 nach [...] bei Bern umgezogen. Sie hat es

auch unterlassen, die dortige Schule über die spezifischen schulischen

Bedürfnisse von D____ zu unterrichten. Sie hat die Schule erst einige Wochen

nach D____ Einschulung und erst auf Drängen der Schulleitung über die

besonderen Bedürfnisse ihrer Tochter aufgeklärt und die relevanten

medizinischen Berichte und Abklärungen über D____ herausgegeben. Obwohl eine

angemessene Information der anderen Kinder in der Klasse und deren Eltern über

die besonderen Bedürfnisse von D____ im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen

Einschränkungen für das Gelingen der sozialen Integration als entscheidend

beurteilt worden ist, wurde eine solche von der Mutter untersagt. Vom

Schulinspektorat wurde eine separative Beschulung als unabdingbar beurteilt

(Bericht KESB Mittelland Nord 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758).

Schliesslich ist die Situation an der von der Mutter ohne Rücksprache mit den

involvierten Fachpersonen aufgegleisten Schullösung von D____ so eskaliert,

dass D____ zu ihrem eigenen Schutz fünf Wochen vor den Sommerferien von der

Schule ausgeschlossen werden musste.

4.3.2

Gemäss dem Bericht der KESB Mittelland Nord

vom 13. März 2025 (Vorakten Juris Akten-Nr. 758) ist bei D____ eine globale

Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie, eine sozialemotionale

Reifeverzögerung, eine Koordinations- und Balancestörung sowie eine

Sprachentwicklungsstörung festgestellt worden und bestehe ein Verdacht auf eine

Autismus-Spektrum-Störung, welche bislang nicht abgeklärt worden sei. Davon

ging die Mutter auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung selber aus, wenn

sie darauf hinwies, dass die ISB Bern Kinder mit Autismus beschulen würde

(Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Sie hat Mitte März 2025 selber

eine Autismusabklärung eingeleitet. Im Rahmen dieser Abklärung ist nun die von

der Mutter beauftragte Psychotherapeutin, F____, zum Schluss gekommen, dass

sich kaum Hinweise für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung hätten

finden lassen. Bestätigt wurde aber die bereits bisher diagnostizierte globale

Entwicklungsverzögerung. Eine weitere Abklärung des daraus folgenden,

notwendigen individuellen Schulsettings war aber nicht möglich. Wie die KESB

Mittelland Nord festgestellt hat, ist, «damit die Abklärung im Interesse von D____

erfolgen kann, […] die EB auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihre Kooperation

angewiesen. Wir fordern Sie deshalb auf, bei der EB-Abklärung mitzuwirken» (Bericht

KESB Mittelland Nord 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758).

4.3.3

Diese Mitwirkung wurde von der Mutter nicht

geleistet. Dokumentiert ist die offensichtliche Unfähigkeit der Mutter, mit

Dritten zum Wohl ihrer Kinder zusammen zu arbeiten. Dies folgt bereits aus den

genannten Umständen im Zusammenhang mit der Einschulung von D____ in [...]. Wie

der Eingabe der eingesetzten Beiständin (act. 8) entnommen werden kann, hat sie

sich einer Zusammenarbeit mit dieser verweigert. Sie hat nicht mit ihr

gesprochen, mündliche Kontakte oder persönliche Gespräche verweigert und auch

nicht auf deren Mailanfragen reagiert. Dies gilt auch für die Einsetzung einer

vom Gericht angeordneten Familienbegleitung (vgl. Schreiben der Beiständin 1.

April 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 774) und wurde auch schon von der UPK in

der Ergänzung des interventionsorientierten Gutachtens vom 5. August 2024

(Vorakten, Juris Akten-Nr. 584;) konstatiert, was eine abschliessende Prüfung

der Notwendigkeit psychologischer Unterstützung für die Kinder unmöglich

gemacht hat. Es wurde ein «zwanghaft anmutendes Bedürfnis, die Kontakte der

Kinder […] zu Fachpersonen kontrollieren zu müssen», festgestellt (vgl. auch

Schreiben der UPK vom 12. Juni 2024, Vorakten, Juris Akten-Nr. 536). Daraus

folgt mit der entsprechenden Feststellung der Beiständin ein Unvermögen der Mutter,

konstruktiv und lösungsorientiert mit ihr zusammen zu arbeiten. Dies gilt umso mehr,

als die Mutter diese unterbliebene Zusammenarbeit auch in den vorliegenden

Verfahren nicht zu begründen vermochte. Überdeutlich wird diese Unfähigkeit zur

Zusammenarbeit mit dem von der Schule gegen die Mutter ausgesprochenen Haus-

und Arealverbot für die Schulanlage [...] und mit der Versetzung von C____, da

die Schulleitung aufgrund des erheblich beschädigten Verhältnisses zwischen der

Schule und der Mutter nicht mehr bereit gewesen ist, die jüngere Tochter in der

Klasse, in der sie bisher gut integriert war, weiter zu unterrichten.

4.3.4

Daraus folgt, dass von der Mutter eine Dynamik

ausgeht, welche die Organisation einer Schullösung für D____ bei einem

Fortbestand ihrer Obhut unmöglich macht. Dies gilt umso mehr, als die Mutter in

Anwesenheit der Kinder eine unangebrachte Kommunikation über deren

Schulsituation vornimmt (vgl. Schreiben der Beiständin 1. April 2025,

Vorakten Juris Akten-Nr. 774). So ist auch dokumentiert, dass sie die Kinder

bei den begleiteten Besuchen «mehrmals stark unter Druck gesetzt» hat (vgl.

auch Schreiben der UPK vom 12. Juni 2024, Vorakten, Juris Akten-Nr. 536). Daher

ist nach der Feststellung der Beiständin das Finden eines geeigneten

Schulsettings für D____ nur möglich, wenn D____ nicht in der Obhut der Mutter

verbleibt.

4.3.5

Dieser Schlussfolgerung steht auch der mit

Eingabe vom 18. Juni 2025 von der Mutter als Novum edierte Abklärungsbericht

der Psychotherapeutin F____ nicht entgegen. Bei der Lektüre des Berichts fällt

auf, dass Rücksprachen mit der Schule und der eingesetzten Beiständin

unterblieben sind. Dies verdeutlicht die Feststellung der Beiständin, dass die Mutter

Dritte involviert, ohne mit den direkt mit ihren Kindern befassten Fachpersonen

zu kooperieren. Auch wenn die Psychotherapeutin einen – nicht bestrittenen –

stets liebevollen und unterstützenden Umgang der Mutter mit den Kindern

festgestellt und sie als grosse Ressource für D____ bezeichnet hat, steht

dieser Feststellung die offensichtliche Unfähigkeit der Mutter gegenüber, D____

eine ihren Bedürfnissen adäquate Beschulung zu ermöglichen und den Kindern den

Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen.

4.3.6

Die Mutter ist mit Bezug auf die Beschulung

von D____ offensichtlich nicht in der Lage, die Realitäten anzuerkennen. Dies

wird besonders deutlich, wenn sie mit ihrer Eingabe vom 28. Mai 2025 weiterhin

davon ausgeht, dass eine Beschulung von D____ in der ISB Bern möglich wäre,

aber an der aus pekuniären Gründen erfolgenden Verweigerungshaltung des Vaters

scheitere. Dies entspricht offensichtlich nicht der Realität.

Anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz vom 6. Februar 2025

hat sie ausführen lassen, dass ein Schulwechsel an die ISB erfolgen solle, wo

Kinder mit Autismus beschult würden und es für die Kinder optimal sei

(Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Bereits damals hat die Kindsvertreterin

darauf hingewiesen, dass es entgegen der Darstellung der Mutter nicht bloss an

der Zustimmung des Vaters für eine dortige Beschulung fehlt. Vielmehr habe die

ISB erklärt, nur in moderaten Fällen eine Unterstützung nicht aber eine

eins-zu-eins-Unterstützung anbieten zu können, weshalb eine Einschulung nicht

in Frage komme. Im Übrigen habe die Mutter der ISB auch die notwendigen

Unterlagen zur Beurteilung des Unterstützungsbedarfs nicht herausgegeben.

Gemäss den Angaben des Schuleiters, des Schulinspektorats und der Ärzte brauche

D____ sonderpädagogische Massnahmen, wogegen sich die Mutter stemme

(Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Auch die KESB Mittelland

Nord bestätigte, dass eine Beschulung von D____ in der International School of

Berne, wie von der Mutter gewünscht wird, gemäss Schulinspektorat nach Auskunft

der Schule nicht möglich sei, da sie die nötige Unterstützung für D____ nicht würden

gewährleisten können (Bericht vom 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758).

Gleichwohl hält die Mutter an dieser Beschulungsoption fest, obwohl sie

offensichtlich für D____ nicht offensteht.

4.3.7

Daraus folgt eine offensichtliche akute Kindswohlgefährdung,

welche durch den langjährig unterbundenen Kontakt der Kinder zu ihrem Vater

weiter akzentuiert wird. Mildere Hilfestellungen wie die angeordnete

Familienbegleitung oder eine gemeinsame Abklärung des Schulungsbedarfs konnten

aufgrund der Obstruktion der Mutter nicht umgesetzt werden. Die Regelung der

Beschulung der Kinder ist im Hinblick auf den Schulbeginn am 11. August 2025

dringend. Nachdem beide Kinder in Bern nicht weiter im bisherigen Setting

beschult werden können, erscheint auch eine Platzierung der Kinder im Raum […]

nicht mehr notwendig. Da die Familien bis zum einseitigen, nicht weiter

kommunizierten Wegzug der Mutter ihren Lebensmittelpunkt hier gehabt haben und

der Vater, zu dem die Beziehung gemäss den rechtskräftigen Entscheiden im

Scheidungsverfahren seit langem aufgebaut werden sollte, hier lebt, erscheint

die Platzierung in dem den zuständigen Behörden bekannten Umfeld im Raum […] als

sinnvoll.

4.4

Daraus folgt, dass der superprovisorische

Aufschub der Vollstreckbarkeit der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025

und 5. Juni 2025 aufzuheben und die Gesuche der Mutter um Anordnung der

aufschiebenden Wirkung der in Aussicht gestellten Berufungen abzuweisen ist.

5.

5.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem

Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.

Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur

des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip.

Bei Fehlen besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem

Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.1 mit

Nachweisen). Das muss auch für ein Gesuch um vorsorglichen Aufschub der

Vollstreckbarkeit gelten, weil auch in diesem Fall bereits ein

erstinstanzlicher Entscheid vorliegt (AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E.

4.1). Ein besonderer Umstand, der eine Abweichung vom Erfolgsprinzip

rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Folglich hat

die Mutter als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die

Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

5.2

Die Gerichtskosten umfassen die

Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und

e ZPO). Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden für beide

Verfahren (DGZ.2025.1 und DGZ.2025.2) in Anwendung von § 10 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1ꞌ200.–

festgesetzt.

Das Honorar der Kindsvertreterin bemisst sich in Anwendung

von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG

291.400) nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist dieser

zu schätzen. Für das Studium der beiden Gesuchseingaben und die Eingabe vom 16.

Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von fünf Stunden als angemessen.

Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis CHF 250.–. Bei der Bemessung der Höhe des Ansatzes im

Einzelfall ist dabei gerade auch die Leistungsfähigkeit der Parteien zu

berücksichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 3 HoR; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023

E. 7.3), weshalb der ordentliche Ansatz von CHF 250.– als angemessen erscheint.

Damit beläuft sich das Honorar der Kindsvertreterin auf CHF 1'250.–. Zusätzlich

ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 37.50 zu

berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung der Kindsvertreterin insgesamt

CHF 1'287.50. Dieses Honorar ist der Kindsvertreterin aus der Gerichtskasse

auszurichten und dem Gericht von der Mutter zu ersetzen.

5.3

Schliesslich

hat die Mutter auch die Parteikosten mit einer Parteientschädigung an den

beigeladenen Vater zu tragen. Auch dessen Vertreter hat es unterlassen, dem

Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand

zu schätzen ist. Für das Studium der beiden Gesuchseingaben und die Eingabe vom

16.

Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von drei Stunden

angemessen. Daraus folgt ein Honorar CHF 750.–, zu dem Auslagenpauschale gemäss

§ 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen

hinzukommt.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch vom 3. Juni 2025 bzw. 6. Juni 2025,

im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckung des Entscheids des

Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 ([...]) aufzuschieben, wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 1ꞌ200.– sowie den Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'287.50.

Der Kindsvertreterin, Advokatin [...],

wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'287.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Gesuchsgegnerin hat dem

Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

780.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegner

-

Kindsvertreterin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.