DGZ.2025.3
Veränderung des Aufenthaltsortes
19. Juni 2025Deutsch12 min
Tochter der Ehegatten B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2025.3
ENTSCHEID
vom 19. Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Parteien
A____
Gesuchsteller
[...] Ehemann
vertreten durch lic. iur.
Christina Reinhardt, Advokatin,
Falknerstrasse 8,
4001 Basel
gegen
B____
Gesuchsgegnerin
[...]
Ehefrau
vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,
Elisabethenstrasse 28,
Postfach 425, 4010 Basel
Gegenstand
Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit
betreffend Veränderung des
Aufenthaltsortes
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] (nachfolgend Tochter), ist die
Tochter der Ehegatten B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann).
Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten. Die Tochter
lebte bisher in der Obhut der Ehefrau in Basel. Der Ehemann wohnt und arbeitet
in Hamburg. Er hat das Recht, die Tochter jedes zweite Wochenende von
Samstagmorgen 09:00 bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zu
diesem Zweck verfügt er über eine kleine Wohnung in Basel. Zudem hat der Ehemann
das Recht, mindestens jeden zweiten Abend unter der Woche über Video-Call mit
der Tochter zu kommunizieren. Auf Gesuch der Ehefrau erteilte das Zivilgericht
dieser mit Ziffer 1 des Dispositivs seines Entscheids vom 6. Juni 2025
die Berechtigung, den Aufenthaltsort der Tochter spätestens bis zur Einschulung
(Kindergarten) im Sommer 2025 nach Neuenburg zu verlegen und die Tochter dort
einzuschulen. Der Entscheid vom 6. Juni 2025 wurde den Parteien ohne
schriftliche Begründung eröffnet. Am 12. Juni 2025 verlangte der Ehemann
eine schriftliche Begründung dieses Entscheids. Mit Gesuch vom selben Tag beantragte
er, es sei der hiermit angemeldeten Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 hinsichtlich Ziffer 1 des Dispositivs aufschiebende
Wirkung zu erteilen und dementsprechend festzuhalten, dass der Wohnsitz der
Tochter bis auf weiteres nicht wirksam nach Neuenburg verlegt werden könne.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegenstand
des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ist eine Eheschutzmassnahme.
Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen
vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende
Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit
ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die
Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art.
315.
Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche
Massnahme sui generis (Staehelin,
in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N
3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der
Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache
zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet
das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den
Entscheid über das sinngemässe Gesuch des Ehemanns vom 12. Juni 2025
um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom
6.
Juni 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE
DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).
2.
2.1
Grundsätzlich
setzt der Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 315 Abs. 4
lit. b ZPO voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm bei sofortiger
Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser
Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub
der Vollstreckbarkeit drohen. Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des
Rechtsmittels berücksichtigt werden (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022
E. 2.1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).
Für den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit
sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch und vorläufig zu prüfen (vgl.
AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.2, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E.
2.2). Die vorstehenden und die nachstehenden Ausführungen beruhen daher auf
einer bloss provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen.
2.2
Gegenstand des vorliegenden Gesuchs ist der
Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom
6.
Juni 2025, mit der das Zivilgericht der Ehefrau die Berechtigung
erteilt hat, den Aufenthaltsort der Tochter spätestens bis zur Einschulung im
Sommer 2025 nach Neuenburg zu verlegen und die Tochter dort einzuschulen.
Der Ehemann scheint einen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil damit begründen zu wollen, dass die Beurteilung seiner Berufung gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 faktisch präjudiziert werde,
wenn die Ehefrau von der Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsorts der
Tochter Gebrauch mache, und die Tochter in diesem Fall der Gefahr eines
«unschönen Hin und Her» ausgesetzt werde (vgl. Gesuch Rz. 2 und 4).
Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe bereits den
Kinderarzt der Tochter in Basel durch einen solchen in Neuenburg ersetzt sowie
die Tochter in der Kita in Basel definitiv abgemeldet und in Neuenburg in einer
Kita und im Kindergarten angemeldet. Spätestens seit dem 1. April 2025
habe sie die Zusage für einen Kindergartenplatz für die Tochter in Neuenburg
und seit Anfang März 2025 lebe sie mit der Tochter faktisch in Neuenburg bei
ihrem neuen Freund. «Nachdem die Ehefrau all diese Vorkehrungen auch ohne die
Umzugserlaubnis bewerkstelligen konnte, wird der hier beantragte
Suspensiveffekt sie in keiner Weise beeinträchtigen. Die Ehefrau wird auch ohne
wirksame gerichtliche Umzugserlaubnis mit der Umgestaltung ihres Lebens und des
Lebens von C____ fortfahren. Angesichts der von der Ehefrau bereits getroffenen
Entscheidungen besteht keine Gefahr, dass C____ bei Gutheissung des
vorliegenden Gesuches bis zum Berufungsentscheid unbeschult, unbetreut oder
anderweitig unversorgt bleiben könnte. Wie die Akten EA.2023.15921 zeigen,
vermochte die Ehefrau nämlich die medizinische Versorgung, Schule und Kita etc.
für C____ auch ohne Einwilligung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters oder gerichtliche
Erlaubnis organisieren. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das
Dispositiv
Appellationsgericht wird die Ehefrau demnach nicht aufhalten, sie wird einzig
mit der einwohnerpolizeilichen Ummeldung von Basel nach Neuchâtel zuwarten»
(Gesuch Rz. 3).
Gemäss der eigenen Darstellung des Ehemanns soll die Ehefrau
den Aufenthaltsort der Tochter somit faktisch bereits verlegt haben. Damit
wären die befürchtete präjudizielle Wirkung und damit der angeblich drohende
nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bereits eingetreten. Die gemäss der
Darstellung des Ehemanns noch ausstehende einwohnerpolizeiliche Ummeldung ist
für die Frage einer allfälligen faktischen Präjudizierung der Beurteilung der
Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts offensichtlich unerheblich. Bei
einer allfälligen Rückverlegung des Aufenthaltsorts der Tochter nach Basel
könnte diese ohne Weiteres in Neuenburg abgemeldet und in Basel wieder
angemeldet werden.
Im Übrigen wäre der Aufschub der Vollstreckbarkeit gemäss der
Darstellung des Ehemanns auch nicht geeignet, den angeblich drohenden Nachteil
zu verhindern. Wie sich aus den zitierten Ausführungen ergibt, geht der Ehemann
offensichtlich davon aus, dass die Ehefrau auch im Fall des Aufschubs der
Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts
vom 6. Juni 2025 mit der Tochter faktisch einstweilen weiterhin in Neuenburg
leben würde.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Ehemann nicht
glaubhaft gemacht hat, dass ohne Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1
des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bereits aus diesem Grund ist
sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen.
3.
Im Übrigen wäre das Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Vollstreckbarkeit
von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 aus
den nachstehenden Gründen auch bei Annahme eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils abzuweisen.
3.1 Wenn der bisher hauptbetreuende Elternteil im
Sinn des bisherigen Alleininhabers der Obhut mit dem Kind innerhalb der Schweiz
umziehen will, ist der Wechsel des Aufenthaltsorts des Kinds in der Regel durch
Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit bereits während des hängigen
Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 315 N 12).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um kleinere und damit noch eher
personengebundene Kinder geht und keine Gründe für eine Neubeurteilung der
Obhut aufgrund der Wegzugspläne des bisher hauptbetreuenden Elternteils
ersichtlich sind (BGE 144 III 469 E. 4.2.1), wobei mit der Neubeurteilung der
Obhut wohl die Umteilung der Obhut gemeint ist (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1).
3.2 Bisher ist die Ehefrau Alleininhaberin der
Obhut über die Tochter und deren Hauptbetreuungsperson. Mit vier Jahren ist die
Tochter ein kleineres und damit noch eher personengebundenes Kind.
Dass Aufgrund der Umzugspläne oder des gemäss der Darstellung
des Ehemanns faktisch bereits vollzogenen Umzugs der Ehefrau Anlass für eine
Umteilung der alleinigen Obhut von der Ehefrau auf den Ehemann bestehen könnte,
erscheint höchst unwahrscheinlich. Gemäss den Anmerkungen zum angefochtenen
Entscheid hat die Ehefrau einen neuen Lebenspartner als Motiv für den Umzug
genannt und angeboten, die Tochter für die Besuchswochenenden des Ehemanns nach
Basel zu bringen und von dort wieder abzuholen. Dies wird vom Ehemann nicht
bestritten. Indem er behauptet, die Ehefrau lebe faktisch seit Anfang März 2025
mit ihrem neuen Freund in Neuenburg (Gesuch Rz. 3), bestätigt er vielmehr, dass
die Ehefrau in Neuenburg einen neuen Partner hat, mit dem sie zusammenleben
möchte. Unter diesen Umständen erscheint es höchstwahrscheinlich, dass dieser
das primäre Motiv für den Umzug darstellt. Der Verdacht des Ehemanns, die Ehefrau
«wolle mit ihrem ausgesprochen vagen Umzugsprojekt – sei es bewusst oder
unbewusst – primär vereiteln, dass er eine gewichtigere Rolle im Leben der
gemeinsamen Tochter erlangt» (Gesuch Rz. 4), entbehrt der Grundlage. Zudem
steht die Qualifikation des Umzugsprojekts als ausgesprochen vage in
offensichtlichem und unauflöslichem Widerspruch zu den eigenen Behauptungen des
Ehemanns, die Ehefrau habe den Umzug faktisch bereits vollzogen (vgl. oben E.
2.2).
Im Übrigen ist es auch nicht glaubhaft, dass bis zur
Einschulung der Tochter im Sommer 2025 die Voraussetzungen für eine alternierende
Obhut in Basel erfüllt wären. Der Ehemann sucht zwar nach einer Arbeitsstelle
in der Region Basel oder in Pendeldistanz zu Basel, um seinen Wohnsitz hierher
verlegen zu können. Gemäss den Anmerkungen zum angefochtenen Entscheid wünscht
er aber bereits seit Ende 2023, in Basel zu arbeiten und zu wohnen. Trotzdem
lägen noch immer keine konkreten Belege vor, die den Schluss auf einen
unmittelbar bevorstehenden Stellenantritt zuliessen. Auch in seinem Gesuch
behauptet der Ehemann bloss, dass «sich endlich ein positiver Ausgang seiner
Arbeitssuche und damit die Möglichkeit einer dauerhaften umfassenden
Wohnsitznahme in Basel abzeichnet». Er habe in letzter Zeit einige
Vorstellungsgespräche gehabt und in den nächsten Wochen stünden weitere bevor
(Gesuch Rz. 4). Für diese Behauptungen ist der Ehemann bis jetzt aber jegliche
Substanziierung und jeglichen Beleg schuldig geblieben. Insbesondere begründet
er auch nicht, weshalb seine offenbar während mehr als einem Jahr erfolglosen
Suchbemühungen nun plötzlich von Erfolg gekrönt sein sollten. Indem er erklärt,
er sei zuversichtlich, noch im Verlauf dieses Jahres 2025 eine Stelle in der
Region Basel oder an einem von Basel aus mit Pendeln erreichbaren Ort zu finden
(Gesuch Rz. 4), gesteht er im Übrigen zu, dass er selbst damit rechnet, dass
ein Umzug sogar bei einem erfolgreichen Verlauf der Suche möglicherweise erst
in der zweiten Jahreshälfte stattfinden kann.
Unter den vorstehend dargelegten Umständen besteht kein
Anlass, von der Regel abzuweichen, dass der Wechsel des Aufenthaltsorts des
Kinds durch Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit bereits vor
Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen ist, wenn wie im
vorliegenden Fall der bisher hauptbetreuende Elternteil im Sinn des bisherigen
Alleininhabers der Obhut mit dem Kind innerhalb der Schweiz umziehen will.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
das sinngemässe Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Vollstreckbarkeit der
Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
6. Juni 2025 abzuweisen ist.
4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien
bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt
die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung
vom Erfolgsprinzip. Bei Fehlen besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem
Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.1 mit
Nachweisen). Das gleiche muss für ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit
gelten, weil auch in diesem Fall bereits ein erstinstanzlicher Entscheid
vorliegt (vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.1). Ein besonderer
Umstand, der eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen würde, ist im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Folglich hat der Ehemann als unterliegende
Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden in
Anwendung von § 10 Abs. 1 GGR (vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29.
April 2021 E. 4.2) auf CHF 400.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das sinngemässe Gesuch des Gesuchstellers
vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 (EA.2023.15921)
wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens von CHF 400.–.
Das Gesuch vom 12. Juni 2025 einschliesslich
Beilagen wird der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gesuchsgegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.