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Entscheid

DGZ.2025.3

Veränderung des Aufenthaltsortes

19. Juni 2025Deutsch12 min

Tochter der Ehegatten B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2025.3

ENTSCHEID

vom 19. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____

Gesuchsteller

[...] Ehemann

vertreten durch lic. iur.

Christina Reinhardt, Advokatin,

Falknerstrasse 8,

4001 Basel

gegen

B____

Gesuchsgegnerin

[...]

Ehefrau

vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,

Elisabethenstrasse 28,

Postfach 425, 4010 Basel

Gegenstand

Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit

betreffend Veränderung des

Aufenthaltsortes

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] (nachfolgend Tochter), ist die

Tochter der Ehegatten B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann).

Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten. Die Tochter

lebte bisher in der Obhut der Ehefrau in Basel. Der Ehemann wohnt und arbeitet

in Hamburg. Er hat das Recht, die Tochter jedes zweite Wochenende von

Samstagmorgen 09:00 bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zu

diesem Zweck verfügt er über eine kleine Wohnung in Basel. Zudem hat der Ehemann

das Recht, mindestens jeden zweiten Abend unter der Woche über Video-Call mit

der Tochter zu kommunizieren. Auf Gesuch der Ehefrau erteilte das Zivilgericht

dieser mit Ziffer 1 des Dispositivs seines Entscheids vom 6. Juni 2025

die Berechtigung, den Aufenthaltsort der Tochter spätestens bis zur Einschulung

(Kindergarten) im Sommer 2025 nach Neuenburg zu verlegen und die Tochter dort

einzuschulen. Der Entscheid vom 6. Juni 2025 wurde den Parteien ohne

schriftliche Begründung eröffnet. Am 12. Juni 2025 verlangte der Ehemann

eine schriftliche Begründung dieses Entscheids. Mit Gesuch vom selben Tag beantragte

er, es sei der hiermit angemeldeten Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 hinsichtlich Ziffer 1 des Dispositivs aufschiebende

Wirkung zu erteilen und dementsprechend festzuhalten, dass der Wohnsitz der

Tochter bis auf weiteres nicht wirksam nach Neuenburg verlegt werden könne.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand

des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ist eine Eheschutzmassnahme.

Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen

vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende

Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit

ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die

Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art.

315.

Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche

Massnahme sui generis (Staehelin,

in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N

3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der

Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache

zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet

das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den

Entscheid über das sinngemässe Gesuch des Ehemanns vom 12. Juni 2025

um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom

6.

Juni 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE

DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).

2.

2.1

Grundsätzlich

setzt der Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 315 Abs. 4

lit. b ZPO voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm bei sofortiger

Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser

Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub

der Vollstreckbarkeit drohen. Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des

Rechtsmittels berücksichtigt werden (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022

E. 2.1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).

Für den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit

sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch und vorläufig zu prüfen (vgl.

AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.2, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E.

2.2). Die vorstehenden und die nachstehenden Ausführungen beruhen daher auf

einer bloss provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen.

2.2

Gegenstand des vorliegenden Gesuchs ist der

Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom

6.

Juni 2025, mit der das Zivilgericht der Ehefrau die Berechtigung

erteilt hat, den Aufenthaltsort der Tochter spätestens bis zur Einschulung im

Sommer 2025 nach Neuenburg zu verlegen und die Tochter dort einzuschulen.

Der Ehemann scheint einen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil damit begründen zu wollen, dass die Beurteilung seiner Berufung gegen

den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 faktisch präjudiziert werde,

wenn die Ehefrau von der Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsorts der

Tochter Gebrauch mache, und die Tochter in diesem Fall der Gefahr eines

«unschönen Hin und Her» ausgesetzt werde (vgl. Gesuch Rz. 2 und 4).

Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe bereits den

Kinderarzt der Tochter in Basel durch einen solchen in Neuenburg ersetzt sowie

die Tochter in der Kita in Basel definitiv abgemeldet und in Neuenburg in einer

Kita und im Kindergarten angemeldet. Spätestens seit dem 1. April 2025

habe sie die Zusage für einen Kindergartenplatz für die Tochter in Neuenburg

und seit Anfang März 2025 lebe sie mit der Tochter faktisch in Neuenburg bei

ihrem neuen Freund. «Nachdem die Ehefrau all diese Vorkehrungen auch ohne die

Umzugserlaubnis bewerkstelligen konnte, wird der hier beantragte

Suspensiveffekt sie in keiner Weise beeinträchtigen. Die Ehefrau wird auch ohne

wirksame gerichtliche Umzugserlaubnis mit der Umgestaltung ihres Lebens und des

Lebens von C____ fortfahren. Angesichts der von der Ehefrau bereits getroffenen

Entscheidungen besteht keine Gefahr, dass C____ bei Gutheissung des

vorliegenden Gesuches bis zum Berufungsentscheid unbeschult, unbetreut oder

anderweitig unversorgt bleiben könnte. Wie die Akten EA.2023.15921 zeigen,

vermochte die Ehefrau nämlich die medizinische Versorgung, Schule und Kita etc.

für C____ auch ohne Einwilligung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters oder gerichtliche

Erlaubnis organisieren. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das

Dispositiv

Appellationsgericht wird die Ehefrau demnach nicht aufhalten, sie wird einzig

mit der einwohnerpolizeilichen Ummeldung von Basel nach Neuchâtel zuwarten»

(Gesuch Rz. 3).

Gemäss der eigenen Darstellung des Ehemanns soll die Ehefrau

den Aufenthaltsort der Tochter somit faktisch bereits verlegt haben. Damit

wären die befürchtete präjudizielle Wirkung und damit der angeblich drohende

nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bereits eingetreten. Die gemäss der

Darstellung des Ehemanns noch ausstehende einwohnerpolizeiliche Ummeldung ist

für die Frage einer allfälligen faktischen Präjudizierung der Beurteilung der

Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts offensichtlich unerheblich. Bei

einer allfälligen Rückverlegung des Aufenthaltsorts der Tochter nach Basel

könnte diese ohne Weiteres in Neuenburg abgemeldet und in Basel wieder

angemeldet werden.

Im Übrigen wäre der Aufschub der Vollstreckbarkeit gemäss der

Darstellung des Ehemanns auch nicht geeignet, den angeblich drohenden Nachteil

zu verhindern. Wie sich aus den zitierten Ausführungen ergibt, geht der Ehemann

offensichtlich davon aus, dass die Ehefrau auch im Fall des Aufschubs der

Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts

vom 6. Juni 2025 mit der Tochter faktisch einstweilen weiterhin in Neuenburg

leben würde.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Ehemann nicht

glaubhaft gemacht hat, dass ohne Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1

des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bereits aus diesem Grund ist

sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen.

3.

Im Übrigen wäre das Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Vollstreckbarkeit

von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 aus

den nachstehenden Gründen auch bei Annahme eines nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils abzuweisen.

3.1 Wenn der bisher hauptbetreuende Elternteil im

Sinn des bisherigen Alleininhabers der Obhut mit dem Kind innerhalb der Schweiz

umziehen will, ist der Wechsel des Aufenthaltsorts des Kinds in der Regel durch

Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit bereits während des hängigen

Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 315 N 12).

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um kleinere und damit noch eher

personengebundene Kinder geht und keine Gründe für eine Neubeurteilung der

Obhut aufgrund der Wegzugspläne des bisher hauptbetreuenden Elternteils

ersichtlich sind (BGE 144 III 469 E. 4.2.1), wobei mit der Neubeurteilung der

Obhut wohl die Umteilung der Obhut gemeint ist (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1).

3.2 Bisher ist die Ehefrau Alleininhaberin der

Obhut über die Tochter und deren Hauptbetreuungsperson. Mit vier Jahren ist die

Tochter ein kleineres und damit noch eher personengebundenes Kind.

Dass Aufgrund der Umzugspläne oder des gemäss der Darstellung

des Ehemanns faktisch bereits vollzogenen Umzugs der Ehefrau Anlass für eine

Umteilung der alleinigen Obhut von der Ehefrau auf den Ehemann bestehen könnte,

erscheint höchst unwahrscheinlich. Gemäss den Anmerkungen zum angefochtenen

Entscheid hat die Ehefrau einen neuen Lebenspartner als Motiv für den Umzug

genannt und angeboten, die Tochter für die Besuchswochenenden des Ehemanns nach

Basel zu bringen und von dort wieder abzuholen. Dies wird vom Ehemann nicht

bestritten. Indem er behauptet, die Ehefrau lebe faktisch seit Anfang März 2025

mit ihrem neuen Freund in Neuenburg (Gesuch Rz. 3), bestätigt er vielmehr, dass

die Ehefrau in Neuenburg einen neuen Partner hat, mit dem sie zusammenleben

möchte. Unter diesen Umständen erscheint es höchstwahrscheinlich, dass dieser

das primäre Motiv für den Umzug darstellt. Der Verdacht des Ehemanns, die Ehefrau

«wolle mit ihrem ausgesprochen vagen Umzugsprojekt – sei es bewusst oder

unbewusst – primär vereiteln, dass er eine gewichtigere Rolle im Leben der

gemeinsamen Tochter erlangt» (Gesuch Rz. 4), entbehrt der Grundlage. Zudem

steht die Qualifikation des Umzugsprojekts als ausgesprochen vage in

offensichtlichem und unauflöslichem Widerspruch zu den eigenen Behauptungen des

Ehemanns, die Ehefrau habe den Umzug faktisch bereits vollzogen (vgl. oben E.

2.2).

Im Übrigen ist es auch nicht glaubhaft, dass bis zur

Einschulung der Tochter im Sommer 2025 die Voraussetzungen für eine alternierende

Obhut in Basel erfüllt wären. Der Ehemann sucht zwar nach einer Arbeitsstelle

in der Region Basel oder in Pendeldistanz zu Basel, um seinen Wohnsitz hierher

verlegen zu können. Gemäss den Anmerkungen zum angefochtenen Entscheid wünscht

er aber bereits seit Ende 2023, in Basel zu arbeiten und zu wohnen. Trotzdem

lägen noch immer keine konkreten Belege vor, die den Schluss auf einen

unmittelbar bevorstehenden Stellenantritt zuliessen. Auch in seinem Gesuch

behauptet der Ehemann bloss, dass «sich endlich ein positiver Ausgang seiner

Arbeitssuche und damit die Möglichkeit einer dauerhaften umfassenden

Wohnsitznahme in Basel abzeichnet». Er habe in letzter Zeit einige

Vorstellungsgespräche gehabt und in den nächsten Wochen stünden weitere bevor

(Gesuch Rz. 4). Für diese Behauptungen ist der Ehemann bis jetzt aber jegliche

Substanziierung und jeglichen Beleg schuldig geblieben. Insbesondere begründet

er auch nicht, weshalb seine offenbar während mehr als einem Jahr erfolglosen

Suchbemühungen nun plötzlich von Erfolg gekrönt sein sollten. Indem er erklärt,

er sei zuversichtlich, noch im Verlauf dieses Jahres 2025 eine Stelle in der

Region Basel oder an einem von Basel aus mit Pendeln erreichbaren Ort zu finden

(Gesuch Rz. 4), gesteht er im Übrigen zu, dass er selbst damit rechnet, dass

ein Umzug sogar bei einem erfolgreichen Verlauf der Suche möglicherweise erst

in der zweiten Jahreshälfte stattfinden kann.

Unter den vorstehend dargelegten Umständen besteht kein

Anlass, von der Regel abzuweichen, dass der Wechsel des Aufenthaltsorts des

Kinds durch Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit bereits vor

Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen ist, wenn wie im

vorliegenden Fall der bisher hauptbetreuende Elternteil im Sinn des bisherigen

Alleininhabers der Obhut mit dem Kind innerhalb der Schweiz umziehen will.

4.

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

das sinngemässe Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Vollstreckbarkeit der

Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom

6. Juni 2025 abzuweisen ist.

4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in

familienrechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien

bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt

die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung

vom Erfolgsprinzip. Bei Fehlen besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem

Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.1 mit

Nachweisen). Das gleiche muss für ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit

gelten, weil auch in diesem Fall bereits ein erstinstanzlicher Entscheid

vorliegt (vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.1). Ein besonderer

Umstand, der eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen würde, ist im

vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Folglich hat der Ehemann als unterliegende

Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die

Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden in

Anwendung von § 10 Abs. 1 GGR (vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29.

April 2021 E. 4.2) auf CHF 400.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das sinngemässe Gesuch des Gesuchstellers

vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 (EA.2023.15921)

wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens von CHF 400.–.

Das Gesuch vom 12. Juni 2025 einschliesslich

Beilagen wird der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gesuchsgegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.