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Entscheid

DGZ.2025.4

Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 19. Juni 2025

26. Juni 2025Deutsch10 min

und der Besteller aufgefordert werde, eigene sachdienliche Unterlagen einzureichen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2025.4

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

[...]

gegen

Zivilgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 5, Postfach

964, 4001 Basel

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige vom

19. Juni 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Schlichtungsgesuch vom 7. April 2025 verlangte B____ (Unternehmer) von A____

(Besteller und Anzeigesteller) CHF 11'434.35 nebst Zins für Erneuerungsarbeiten

in Küche und Bad. Mit Verfügung vom 14. April 2025 stellte die

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt dieses Gesuch dem Besteller vorerst zur

Kenntnisnahme zu, setzte dem Unternehmer eine erstreckbare Frist zur Zahlung

eines Kostenvorschusses und stellte in Aussicht, dass nach Eingang des

Kostenvorschusses die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung geladen würden

und der Besteller aufgefordert werde, eigene sachdienliche Unterlagen einzureichen.

Unaufgefordert reichte der Besteller am 19. April 2025 eine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte die Schlichtungsbehörde die

Stellungnahme dem Unternehmer zur Kenntnisnahme zu. Nachdem der Unternehmer den

Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, setzte ihm die Schlichtungsbehörde mit

Verfügung vom 22. Mai 2025 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis

zum 6. Juli 2025; werde der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht

geleistet, werde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Mit Verfügung

vom 2. Juni 2025 retournierte die Schlichtungsbehörde eine Eingabe des

Bestellers vom 25. Mai 2025, da es im Zivilprozess keine Geheimakten gebe;

zudem wies sie den Besteller darauf hin, dass es sich bei der Kostenvorschussfrist

in der Verfügung vom 22. Mai 2025 um einen Verschreiber handle: Gemeint gewesen

sei der 6. Juni 2025, zumal der 6. Juli 2025 ein Sonntag sei und gerichtliche

Fristen nicht auf einen Sonntag gesetzt würden. Mit einer zweiten Verfügung vom

2. Juni 2025 stellte die Schlichtungsbehörde zudem fest, dass der mit Verfügung

vom 14. April 2025 verlangte Kostenvorschuss immer noch nicht eingegangen sei,

und setzte dem Besteller eine Nachfrist bis zum 12. Juni 2025. Mit Verfügung

vom 16. Juni 2025 bestätigte die Schlichtungsbehörde den rechtzeitigen Eingang

des Kostenvorschusses und lud die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am

3. Juli 2025.

Mit

«Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrensführung der Schlichtungsbehörde» vom

19. Juni 2025 wandte sich der Besteller und Anzeigesteller an das Appellationsgericht

Basel-Stadt. Darin beschwert er sich über schwerwiegende Verfahrensmängel. Mit

Schreiben vom 24. Juni 2025 übermittelte die Schlichtungsbehörde dem

Appellationsgericht eine Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 24. Juni 2025

samt Beilagen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 nahm der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts dieses Schreiben samt Beilagen zu den Akten und teilte dem

Anzeigesteller mit, es sei derzeit vorgesehen, aufgrund der Aufsichtsbeschwerde

und der beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde zu entscheiden. Das

Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Wegen Verletzung

von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung

bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige

eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das

Appellationsgericht beurteilt nicht nur aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das

Zivilgericht, sondern auch aufsichtsrechtliche Anzeigen, die sich wie die

vorliegende Anzeige gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts richten

(AGE BEZ.2024.76 vom 10. Januar 2025 E. 1 mit Nachweisen).

Da der

Anzeigesteller seine Eingabe als «Aufsichtsbeschwerde gegen die

Verfahrensführung der Schlichtungsbehörde» bezeichnet und «schwerwiegende

Verfahrensmängel» rügt, die geeignet seien, die ordnungsgemässe Durchführung

des Verfahrens zu untergraben, und für den Anzeigesteller eine erhebliche,

psychisch belastende und eine rechtlich unhaltbare Drucksituation geschaffen

hätten, ist die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige zu qualifizieren.

Zuständig für

die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das

Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt vom Amtes wegen

fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier

Kognition. Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung seiner

Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des

Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten

Entscheids (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E.1.3).

2.

2.1

Der

Anzeigesteller wirft der verfahrensleitenden Schlichterin in seiner

aufsichtsrechtlichen Anzeige «schwerwiegende Verfahrensmängel» vor, die

geeignet seien, die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens zu untergraben,

und für den Anzeigesteller eine erhebliche, psychisch belastende und rechtlich

unhaltbare Drucksituation geschaffen hätten (Anzeige, S. 1 oben). Im Kern

kritisiert er dreierlei: Erstens habe die Schlichterin dem Unternehmer

nicht nur eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährt; eine

zweite oder geänderte Nachfrist, wie sie die Schlichterin gewährt habe, sei

gesetzlich ausgeschlossen. Zweitens habe die Schlichterin dem Anzeigesteller

unzulässigerweise bereits vor Eingang des Kostenvorschusses mitgeteilt, dass

ein Schlichtungsgesuch gegen ihn eingereicht worden sei; die

Zivilprozessordnung sehe vor, dass das Schlichtungsgesuch und die Vorladung zur

Schlichtungsverhandlung gleichzeitig zuzustellen seien. Drittens habe die

Schlichterin das rechtliche Gehör des Anzeigestellers verletzt, da sie seine Stellungnahme

vom 19. April 2025 nicht beantwortet habe (Anzeige, S. 1 f.).

2.2

Bei

der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht und die Schlichtungsbehörde

geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die

Rechtsprechung. Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf

eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der

erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste

Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des

Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten

einer seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsperson oder Schlichtungsperson

voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten

der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine erstinstanzliche Gerichtsperson oder

Schlichtungsperson ihre Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von

Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer

Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht. Nicht jede Verletzung von

Verfahrensgrundsätzen bildet einen hinreichenden Grund für ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist

aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer

leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten,

einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem

Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts oder der

Schlichtungsbehörde abträglich ist (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1

und 2.2 mit Nachweisen).

Die Überprüfung

eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann dagegen

nicht stattfinden, da die Aufhebung oder die Abänderung eines Entscheids nur im

Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer

Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (zum Ganzen AGE DGZ.2020.6 vom 27. November

2020.

E. 2.1 mit Nachweisen).

2.3

2.3.1

Im

vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Anzeigesteller mit

seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht die Überprüfung ergangener Entscheide

und Verfügungen auf formelle oder materielle Mängel verlangt. Auf eine solche

Anzeige könnte nicht eingetreten werden, da die Aufhebung einer Verfügung oder

eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen

kann (vgl. oben E. 2.2 zweiter Absatz).

2.3.2

Die

Frage, ob auf die Anzeige einzutreten ist, kann offengelassen werden. Wenn man

nämlich auf die Anzeige einträte, wäre festzustellen, dass die Schlichterin

keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, geschweige denn in gravierender

Weise:

Zum ersten

Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin mit der Verfügung vom

2.

Juni 2025 dem Unternehmer nicht nur eine Nachfrist zur Zahlung des

Kostenvorschusses gewährt habe, sondern eine zweite Nachfrist oder eine

geänderte Nachfrist: Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies die Schlichterin

den Anzeigesteller darauf hin, dass bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses von

Gesetzes wegen (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]) eine Nachfrist zu setzen sei. Bei der Frist gemäss der Verfügung

vom 22. Mai 2025 handle es sich offensichtlich um einen Verschreiber: Gemeint

gewesen sei der 6. Juni 2025, zumal der 6. Juli 2025 ein Sonntag sei und

gerichtliche Fristen nicht auf einen Sonntag gesetzt würden. Dieser

Verschreiber werde wiedererwägungsweise korrigiert. Dieses Vorgehen der

Schlichterin ist nicht zu beanstanden: Entgegen der Auffassung des

Anzeigestellers war die Schlichterin befugt, einen Verschreiber in der

Verfügung vom 22. Mai 2025 wiedererwägungsweise zu korrigieren und so die

Nachfrist zu ändern (Seiler, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

124.

N 6). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Schlichterin

liegt nicht vor.

Zum zweiten

Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin ihm unzulässigerweise

bereits vor Eingang des Kostenvorschusses mitgeteilt habe, dass ein

Schlichtungsgesuch gegen ihn eingereicht worden sei: Es ist unbestritten, dass

die Schlichtungsbehörde von der gesuchstellenden Partei die Leistung eines

Kostenvorschusses verlangen kann (vgl. nur Honegger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 207 N 3), und zwar naturgemäss vor der Vorladung zu einer

Schlichtungsverhandlung oder vor der Anordnung eines Schriftenwechsels. Im

vorliegenden Fall setzte die Schlichterin dem Unternehmer mit Verfügung vom 14.

April 2025 eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und stellte das

Schlichtungsgesuch dem Besteller vorerst zur Kenntnis zu. Dieses Vorgehen ist

völlig üblich. Zudem sieht Art. 202 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des

Anzeigestellers auch nicht zwingend vor, dass die Schlichtungsbehörde

das Schlichtungsgesuch und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung der

gesuchsbeklagten Partei gleichzeitig zustellt. So ist ohne Weiteres anerkannt,

dass die Schlichtungsbehörde (allenfalls nach Eingang des Kostenvorschusses)

das Schlichtungsgesuch der gesuchsbeklagten Partei zur schriftlichen

Stellungnahme zustellt, also einen Schriftenwechsel anordnet, ohne dass sie

gleichzeitig zur Verhandlung lädt (vgl. etwa Honegger,

a. a. O., Art. 202 N 15). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die

vorzeitige Zustellung des Gesuchs an die gesuchsbeklagte Partei für diese

nachteilig sein soll. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schlichterin

keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, indem sie gleichzeitig mit der

Kostenvorschussanforderung dem gesuchsbeklagten Anzeigesteller das

Schlichtungsgesuch zur Kenntnisnahme zustellte.

Zum dritten

Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin sein rechtliches Gehör

verletzt habe, da seine Stellungnahme vom 19. April 2025 unbeantwortet geblieben

sei: Der Anzeigesteller macht geltend, er habe in dieser Stellungnahme

beantragt, angesichts der offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit des

Schlichtungsgesuchs von der Teilnahme an der Schlichtung befreit zu werden. Die

Schlichterin habe diese Eingabe nicht beantwortet, sondern lediglich zur

Kenntnis genommen. Dies sei ein klarer Verstoss gegen sein rechtliches Gehör

(Anzeige, S. 2 oben). In seiner 7-sei­ti­gen Stellungnahme vom 19. April 2025

machte der Anzeigesteller Ausführungen zum Ursprung der Geschäftsbeziehung

zwischen ihm und dem Unternehmer, zur Nichterfüllung des Vertrags durch den

Unternehmer, zur Verletzung von Vertragspflichten, zur unstimmigen

Schlussrechnung, zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den

Unternehmer sowie zum vom Unternehmer verursachten Schaden und Stress (Eingabe,

S. 1–5). Zusammenfassend warf der Anzeigesteller dem Unternehmer die Verletzung

vertraglicher Pflichten, Rechtsmissbrauch und verschiedene Straftaten vor

(Betrug, Urkundenfälschung, Vertrauensbruch, ungetreue Geschäftsbesorgung,

versuchte Erpressung und Nötigung) (S. 5). Angesichts dieser Ausführungen

beantragte der Anzeigesteller die «Befreiung von der Teilnahme an der

Diskussion»; er lehne «jegliche Schlichtung als solche auf der Grundlage

offensichtlich betrügerischer Tatsachen» ab. Sollte die Schlichterin dennoch

seine persönliche Anwesenheit für erforderlich halten, werde er erscheinen,

jedoch ausschliesslich, um seinen bereits schriftlich dargelegten Standpunkt zu

bestätigen (S. 6). Schliesslich behielt sich der Anzeigesteller vor,

Schadenersatz gegen den Unternehmer geltend zu machen (S. 7 f.). Mit Verfügung

vom 23. April 2025 stellte die Schlichterin die Stellungnahme vom 19. April

2025.

dem Unternehmer zu und stellte in Aussicht, dass weitere Verfügungen nach

Eingang oder Nichteingang des Kostenvorschusses erfolgen würden. Nachdem der

Unternehmer den Kostenvorschuss geleistet hatte, lud die Schlichterin mit

Verfügung vom 16. Juni 2025 die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am 3.

Juli 2025. Entgegen der Ansicht des Anzeigestellers hat die Schlichterin mit

diesem Vorgehen dessen Stellungnahme vom 19. April 2025 nicht

unbeantwortet gelassen und dessen rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit den

Verfügungen vom 23. April 2025 und vom 16. Juni 2025 antwortete die

Schlichterin durchaus auf den Antrag des Anzeigestellers auf Befreiung von der

Schlichtungsverhandlung – und zwar negativ. Eine Begründung dieser negativen

Antwort war nicht erforderlich, hatte der Anzeigesteller doch in seiner Eingabe

vom 19. April 2025 selbst bestätigt, dass er zur Schlichtungsverhandlung

erscheinen werde, falls die Schlichterin seine Anwesenheit für notwendig halte.

Die Schlichterin hat auch in diesem Punkt keine Verfahrensvorschriften

verletzt.

3.

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Schlichterin

festzustellen ist. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist deshalb abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

Für das

aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom

19.

Juni 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche

Verfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Anzeigesteller

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler