DGZ.2025.4
Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 19. Juni 2025
26. Juni 2025Deutsch10 min
und der Besteller aufgefordert werde, eigene sachdienliche Unterlagen einzureichen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2025.4
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
[...]
gegen
Zivilgericht Basel-Stadt
Bäumleingasse 5, Postfach
964, 4001 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige vom
19. Juni 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Schlichtungsgesuch vom 7. April 2025 verlangte B____ (Unternehmer) von A____
(Besteller und Anzeigesteller) CHF 11'434.35 nebst Zins für Erneuerungsarbeiten
in Küche und Bad. Mit Verfügung vom 14. April 2025 stellte die
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt dieses Gesuch dem Besteller vorerst zur
Kenntnisnahme zu, setzte dem Unternehmer eine erstreckbare Frist zur Zahlung
eines Kostenvorschusses und stellte in Aussicht, dass nach Eingang des
Kostenvorschusses die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung geladen würden
und der Besteller aufgefordert werde, eigene sachdienliche Unterlagen einzureichen.
Unaufgefordert reichte der Besteller am 19. April 2025 eine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte die Schlichtungsbehörde die
Stellungnahme dem Unternehmer zur Kenntnisnahme zu. Nachdem der Unternehmer den
Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, setzte ihm die Schlichtungsbehörde mit
Verfügung vom 22. Mai 2025 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis
zum 6. Juli 2025; werde der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht
geleistet, werde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Mit Verfügung
vom 2. Juni 2025 retournierte die Schlichtungsbehörde eine Eingabe des
Bestellers vom 25. Mai 2025, da es im Zivilprozess keine Geheimakten gebe;
zudem wies sie den Besteller darauf hin, dass es sich bei der Kostenvorschussfrist
in der Verfügung vom 22. Mai 2025 um einen Verschreiber handle: Gemeint gewesen
sei der 6. Juni 2025, zumal der 6. Juli 2025 ein Sonntag sei und gerichtliche
Fristen nicht auf einen Sonntag gesetzt würden. Mit einer zweiten Verfügung vom
2. Juni 2025 stellte die Schlichtungsbehörde zudem fest, dass der mit Verfügung
vom 14. April 2025 verlangte Kostenvorschuss immer noch nicht eingegangen sei,
und setzte dem Besteller eine Nachfrist bis zum 12. Juni 2025. Mit Verfügung
vom 16. Juni 2025 bestätigte die Schlichtungsbehörde den rechtzeitigen Eingang
des Kostenvorschusses und lud die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am
3. Juli 2025.
Mit
«Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrensführung der Schlichtungsbehörde» vom
19. Juni 2025 wandte sich der Besteller und Anzeigesteller an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Darin beschwert er sich über schwerwiegende Verfahrensmängel. Mit
Schreiben vom 24. Juni 2025 übermittelte die Schlichtungsbehörde dem
Appellationsgericht eine Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 24. Juni 2025
samt Beilagen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 nahm der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts dieses Schreiben samt Beilagen zu den Akten und teilte dem
Anzeigesteller mit, es sei derzeit vorgesehen, aufgrund der Aufsichtsbeschwerde
und der beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde zu entscheiden. Das
Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Wegen Verletzung
von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung
bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige
eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das
Appellationsgericht beurteilt nicht nur aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das
Zivilgericht, sondern auch aufsichtsrechtliche Anzeigen, die sich wie die
vorliegende Anzeige gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts richten
(AGE BEZ.2024.76 vom 10. Januar 2025 E. 1 mit Nachweisen).
Da der
Anzeigesteller seine Eingabe als «Aufsichtsbeschwerde gegen die
Verfahrensführung der Schlichtungsbehörde» bezeichnet und «schwerwiegende
Verfahrensmängel» rügt, die geeignet seien, die ordnungsgemässe Durchführung
des Verfahrens zu untergraben, und für den Anzeigesteller eine erhebliche,
psychisch belastende und eine rechtlich unhaltbare Drucksituation geschaffen
hätten, ist die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige zu qualifizieren.
Zuständig für
die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das
Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt vom Amtes wegen
fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier
Kognition. Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung seiner
Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des
Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten
Entscheids (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E.1.3).
2.
2.1
Der
Anzeigesteller wirft der verfahrensleitenden Schlichterin in seiner
aufsichtsrechtlichen Anzeige «schwerwiegende Verfahrensmängel» vor, die
geeignet seien, die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens zu untergraben,
und für den Anzeigesteller eine erhebliche, psychisch belastende und rechtlich
unhaltbare Drucksituation geschaffen hätten (Anzeige, S. 1 oben). Im Kern
kritisiert er dreierlei: Erstens habe die Schlichterin dem Unternehmer
nicht nur eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährt; eine
zweite oder geänderte Nachfrist, wie sie die Schlichterin gewährt habe, sei
gesetzlich ausgeschlossen. Zweitens habe die Schlichterin dem Anzeigesteller
unzulässigerweise bereits vor Eingang des Kostenvorschusses mitgeteilt, dass
ein Schlichtungsgesuch gegen ihn eingereicht worden sei; die
Zivilprozessordnung sehe vor, dass das Schlichtungsgesuch und die Vorladung zur
Schlichtungsverhandlung gleichzeitig zuzustellen seien. Drittens habe die
Schlichterin das rechtliche Gehör des Anzeigestellers verletzt, da sie seine Stellungnahme
vom 19. April 2025 nicht beantwortet habe (Anzeige, S. 1 f.).
2.2
Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht und die Schlichtungsbehörde
geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die
Rechtsprechung. Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf
eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der
erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste
Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des
Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten
einer seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsperson oder Schlichtungsperson
voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten
der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine erstinstanzliche Gerichtsperson oder
Schlichtungsperson ihre Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von
Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer
Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht. Nicht jede Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen bildet einen hinreichenden Grund für ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist
aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer
leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten,
einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem
Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts oder der
Schlichtungsbehörde abträglich ist (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1
und 2.2 mit Nachweisen).
Die Überprüfung
eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann dagegen
nicht stattfinden, da die Aufhebung oder die Abänderung eines Entscheids nur im
Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer
Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (zum Ganzen AGE DGZ.2020.6 vom 27. November
2020.
E. 2.1 mit Nachweisen).
2.3
2.3.1
Im
vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Anzeigesteller mit
seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht die Überprüfung ergangener Entscheide
und Verfügungen auf formelle oder materielle Mängel verlangt. Auf eine solche
Anzeige könnte nicht eingetreten werden, da die Aufhebung einer Verfügung oder
eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen
kann (vgl. oben E. 2.2 zweiter Absatz).
2.3.2
Die
Frage, ob auf die Anzeige einzutreten ist, kann offengelassen werden. Wenn man
nämlich auf die Anzeige einträte, wäre festzustellen, dass die Schlichterin
keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, geschweige denn in gravierender
Weise:
Zum ersten
Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin mit der Verfügung vom
2.
Juni 2025 dem Unternehmer nicht nur eine Nachfrist zur Zahlung des
Kostenvorschusses gewährt habe, sondern eine zweite Nachfrist oder eine
geänderte Nachfrist: Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies die Schlichterin
den Anzeigesteller darauf hin, dass bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses von
Gesetzes wegen (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]) eine Nachfrist zu setzen sei. Bei der Frist gemäss der Verfügung
vom 22. Mai 2025 handle es sich offensichtlich um einen Verschreiber: Gemeint
gewesen sei der 6. Juni 2025, zumal der 6. Juli 2025 ein Sonntag sei und
gerichtliche Fristen nicht auf einen Sonntag gesetzt würden. Dieser
Verschreiber werde wiedererwägungsweise korrigiert. Dieses Vorgehen der
Schlichterin ist nicht zu beanstanden: Entgegen der Auffassung des
Anzeigestellers war die Schlichterin befugt, einen Verschreiber in der
Verfügung vom 22. Mai 2025 wiedererwägungsweise zu korrigieren und so die
Nachfrist zu ändern (Seiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
124.
N 6). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Schlichterin
liegt nicht vor.
Zum zweiten
Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin ihm unzulässigerweise
bereits vor Eingang des Kostenvorschusses mitgeteilt habe, dass ein
Schlichtungsgesuch gegen ihn eingereicht worden sei: Es ist unbestritten, dass
die Schlichtungsbehörde von der gesuchstellenden Partei die Leistung eines
Kostenvorschusses verlangen kann (vgl. nur Honegger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 207 N 3), und zwar naturgemäss vor der Vorladung zu einer
Schlichtungsverhandlung oder vor der Anordnung eines Schriftenwechsels. Im
vorliegenden Fall setzte die Schlichterin dem Unternehmer mit Verfügung vom 14.
April 2025 eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und stellte das
Schlichtungsgesuch dem Besteller vorerst zur Kenntnis zu. Dieses Vorgehen ist
völlig üblich. Zudem sieht Art. 202 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des
Anzeigestellers auch nicht zwingend vor, dass die Schlichtungsbehörde
das Schlichtungsgesuch und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung der
gesuchsbeklagten Partei gleichzeitig zustellt. So ist ohne Weiteres anerkannt,
dass die Schlichtungsbehörde (allenfalls nach Eingang des Kostenvorschusses)
das Schlichtungsgesuch der gesuchsbeklagten Partei zur schriftlichen
Stellungnahme zustellt, also einen Schriftenwechsel anordnet, ohne dass sie
gleichzeitig zur Verhandlung lädt (vgl. etwa Honegger,
a. a. O., Art. 202 N 15). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die
vorzeitige Zustellung des Gesuchs an die gesuchsbeklagte Partei für diese
nachteilig sein soll. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schlichterin
keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, indem sie gleichzeitig mit der
Kostenvorschussanforderung dem gesuchsbeklagten Anzeigesteller das
Schlichtungsgesuch zur Kenntnisnahme zustellte.
Zum dritten
Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin sein rechtliches Gehör
verletzt habe, da seine Stellungnahme vom 19. April 2025 unbeantwortet geblieben
sei: Der Anzeigesteller macht geltend, er habe in dieser Stellungnahme
beantragt, angesichts der offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit des
Schlichtungsgesuchs von der Teilnahme an der Schlichtung befreit zu werden. Die
Schlichterin habe diese Eingabe nicht beantwortet, sondern lediglich zur
Kenntnis genommen. Dies sei ein klarer Verstoss gegen sein rechtliches Gehör
(Anzeige, S. 2 oben). In seiner 7-seitigen Stellungnahme vom 19. April 2025
machte der Anzeigesteller Ausführungen zum Ursprung der Geschäftsbeziehung
zwischen ihm und dem Unternehmer, zur Nichterfüllung des Vertrags durch den
Unternehmer, zur Verletzung von Vertragspflichten, zur unstimmigen
Schlussrechnung, zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den
Unternehmer sowie zum vom Unternehmer verursachten Schaden und Stress (Eingabe,
S. 1–5). Zusammenfassend warf der Anzeigesteller dem Unternehmer die Verletzung
vertraglicher Pflichten, Rechtsmissbrauch und verschiedene Straftaten vor
(Betrug, Urkundenfälschung, Vertrauensbruch, ungetreue Geschäftsbesorgung,
versuchte Erpressung und Nötigung) (S. 5). Angesichts dieser Ausführungen
beantragte der Anzeigesteller die «Befreiung von der Teilnahme an der
Diskussion»; er lehne «jegliche Schlichtung als solche auf der Grundlage
offensichtlich betrügerischer Tatsachen» ab. Sollte die Schlichterin dennoch
seine persönliche Anwesenheit für erforderlich halten, werde er erscheinen,
jedoch ausschliesslich, um seinen bereits schriftlich dargelegten Standpunkt zu
bestätigen (S. 6). Schliesslich behielt sich der Anzeigesteller vor,
Schadenersatz gegen den Unternehmer geltend zu machen (S. 7 f.). Mit Verfügung
vom 23. April 2025 stellte die Schlichterin die Stellungnahme vom 19. April
2025.
dem Unternehmer zu und stellte in Aussicht, dass weitere Verfügungen nach
Eingang oder Nichteingang des Kostenvorschusses erfolgen würden. Nachdem der
Unternehmer den Kostenvorschuss geleistet hatte, lud die Schlichterin mit
Verfügung vom 16. Juni 2025 die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am 3.
Juli 2025. Entgegen der Ansicht des Anzeigestellers hat die Schlichterin mit
diesem Vorgehen dessen Stellungnahme vom 19. April 2025 nicht
unbeantwortet gelassen und dessen rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit den
Verfügungen vom 23. April 2025 und vom 16. Juni 2025 antwortete die
Schlichterin durchaus auf den Antrag des Anzeigestellers auf Befreiung von der
Schlichtungsverhandlung – und zwar negativ. Eine Begründung dieser negativen
Antwort war nicht erforderlich, hatte der Anzeigesteller doch in seiner Eingabe
vom 19. April 2025 selbst bestätigt, dass er zur Schlichtungsverhandlung
erscheinen werde, falls die Schlichterin seine Anwesenheit für notwendig halte.
Die Schlichterin hat auch in diesem Punkt keine Verfahrensvorschriften
verletzt.
3.
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Schlichterin
festzustellen ist. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist deshalb abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Für das
aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
19.
Juni 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche
Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Anzeigesteller
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler