Lexipedia

Entscheid

DGZ.2025.5

Revisionsgesuch

23. September 2025Deutsch3 min

Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2025.5

ENTSCHEID

vom 25. September 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

A____ AG in Liquidation

Gesuchstellerin

Domizil eingebüsst

vertreten durch […],

[…]

Gegenstand

Revisionsgesuch vom 12.

Juli 2025

betreffend einen Entscheid des

Appellationsgerichts vom 4. Juni

2025 (ZB.2025.13)

Erwägungen

[…] reichte als Geschäftsführer der A____ AG in Liquidation

(Gesuchstellerin) für diese am 12. Juli 2025 ein Revisionsgesuch in Bezug auf

den Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2025 ein. Mit Verfügung vom

Sachverhalt

18. Juli 2025 wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses

aufgefordert. Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 22. Juli 2025

zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert der der Gesuchstellerin gesetzten

Frist nicht geleistet wurde, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August 2025 eine

Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen,

dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten

wird. Die Verfügung vom 25. August 2025 mit der Ansetzung der Nachfrist für die

Leistung des Kostenvorschusses wurde der Gesuchstellerin gemäss Sendungsverfolgungsbericht

der Post am 27. August 2025 zur Abholung gemeldet und innerhalb der Abholfrist

nicht abgeholt. Die Verfügung gilt daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als zugestellt. Innert der

ihr gesetzten Nachfrist leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht.

Auf das Gesuch ist im Einklang mit Art. 101 Abs.

3 ZPO nicht einzutreten. Zuständig für den Nichteintretensentscheid

einschliesslich des Kostenentscheids ist der Verfahrensleiter als Einzelrichter

(§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Revisionsgesuch gegen den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2025 (ZB.2025.13) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Gesuchstellerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.