DGZ.2025.5
Revisionsgesuch
23. September 2025Deutsch3 min
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2025.5
ENTSCHEID
vom 25. September 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Parteien
A____ AG in Liquidation
Gesuchstellerin
Domizil eingebüsst
vertreten durch […],
[…]
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 12.
Juli 2025
betreffend einen Entscheid des
Appellationsgerichts vom 4. Juni
2025 (ZB.2025.13)
Erwägungen
[…] reichte als Geschäftsführer der A____ AG in Liquidation
(Gesuchstellerin) für diese am 12. Juli 2025 ein Revisionsgesuch in Bezug auf
den Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2025 ein. Mit Verfügung vom
Sachverhalt
18. Juli 2025 wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert. Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 22. Juli 2025
zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert der der Gesuchstellerin gesetzten
Frist nicht geleistet wurde, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August 2025 eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen,
dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten
wird. Die Verfügung vom 25. August 2025 mit der Ansetzung der Nachfrist für die
Leistung des Kostenvorschusses wurde der Gesuchstellerin gemäss Sendungsverfolgungsbericht
der Post am 27. August 2025 zur Abholung gemeldet und innerhalb der Abholfrist
nicht abgeholt. Die Verfügung gilt daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als zugestellt. Innert der
ihr gesetzten Nachfrist leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht.
Auf das Gesuch ist im Einklang mit Art. 101 Abs.
3 ZPO nicht einzutreten. Zuständig für den Nichteintretensentscheid
einschliesslich des Kostenentscheids ist der Verfahrensleiter als Einzelrichter
(§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Revisionsgesuch gegen den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2025 (ZB.2025.13) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Gesuchstellerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.