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Entscheid

EL.2019.10

Anrechenbare Mietkosten

19. Februar 2020Deutsch8 min

bei ihr wohnen bleiben. Per 1. Mai 2019 unterschrieb er einen Untermietvertrag über

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.10

Einspracheentscheid vom 8.

Oktober 2019

Anrechenbare Mietkosten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der am 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit mehreren

Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung. Von Oktober 2018 bis Ende April 2019 konnte er zur

Untermiete in der von Frau B____ gemieteten Wohnung an der [...] in Basel

wohnen, da diese verreist war. Der Beschwerdeführer hatte bei Rückkehr der

Mieterin noch keine eigene Wohnung gefunden, konnte dann aber als Untermieter

bei ihr wohnen bleiben. Per 1. Mai 2019 unterschrieb er einen Untermietvertrag über

die Miete eines Zimmers in der Zweizimmerwohnung unter Mitbenützung von Küche

und Bad für CHF 700.00 pro Monat inkl. Nebenkosten (Beilage 3). Der Gesamtmietzins

der Wohnung betrug CHF 1'110.00 (Beilage 2). Sein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen wurde mit Verfügung des Amts für Sozialbeiträge (ASB) vom

27. August 2019 neu unter Zugrundelegung der Hälfte des jährlichen Mietzinses für

die gesamte Wohnung in der Höhe von CHF 13'320.00 berechnet. Die geltend

gemachten Lagerungskosten für das Mobiliar des Beschwerdeführers, das in dem

gemieteten Zimmer keinen Platz fand, berücksichtigte das ASB nicht. Mit

Einsprache vom 12. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,

es seien ihm die effektiven Mietkosten in der Höhe von CHF 700.00 pro Monat

respektive CHF 8'400.00 pro Jahr gemäss Untermietvertrag bei den Ausgaben

anzurechnen und es seien die Lagerungskosten für seine Möbel zu übernehmen. Mit

Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 wurde die Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

Am 28. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 8. Oktober 2019. Er beantragt die

Berücksichtigung seines tatsächlichen Mietzinses in der Höhe von CHF 700.00

monatlich sowie die Lagerungskosten in Höhe von CHF 118.00 für die Möbel. Das

ASB schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 auf Abweisung

der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Am 19. Februar 2020 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG

154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz

[SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987

über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG

832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum

Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen

Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitig ist die Höhe der anrechenbaren Mietkosten. Der monatliche

Bruttomietzins des Beschwerdeführers beträgt gemäss Untermietvertrag CHF 700.00.

In Anwendung von Art. 16c Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301) rechnet das ASB dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die

Hälfte des Bruttomietzinses für die gesamte Wohnung an, also CHF 555.00

monatlich respektive CHF 6'660.00 jährlich. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,

es seien die gesamten tatsächlich anfallenden Mietkosten in die Berechnung der

Ergänzungsleistungen einzubeziehen.

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1

ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen der Mietzins einer Wohnung und die

damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,

die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die

einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht

in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV).

Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs.

2.

ELV).

2.3

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen.

So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden,

wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen

Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet

ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der

Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E.

5.2).

2.4

Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer zusammen mit der

Hauptmieterin in einer Zweizimmerwohnung, wobei jede Person jeweils ein Zimmer

bewohnt. Die Wohnung hat gemäss Mietvertrag vom 25. April 2012 zudem eine

Küche, ein Bad, einen Balkon, ein Estrich- sowie ein Kellerabteil und

berechtigt zur Mitbenützung der Waschküche. Der monatliche Bruttomietzins

beträgt CHF 1’110.00, davon CHF 980.00 Nettomietzins und CHF 130.00

Nebenkosten. Dem Beschwerdeführer stehen gemäss Untermietvertrag ein Zimmer mit

Balkon sowie Küche, Bad, Estrich und Waschküche zur Mitbenützung zur Verfügung.

Zudem ist das Zimmer möbliert mit einem Bett, einer Couch, zwei Tischen und

Stühlen, einem Kleiderschrank, einem Beistellschrank, einem Teppich sowie zwei

Stehlampen.

2.5

Der Beschwerdeführer bewohnt eines von zwei Zimmern und ist gemäss

Untermietvertrag abgesehen vom Kellerabteil zur Mitbenützung aller dazugehörigen

Räumlichkeiten berechtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beschwerdeführer ein grösserer Teil der Wohnung zur Verfügung gestanden hätte.

Dieser Einwand wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Auch liegt

keine der oben unter Erwägung 2.2. genannten Ausnahmekonstellationen vor, die

eine Anrechnung der tatsächlichen Mietkosten rechtfertigen würde. Eine

Anrechnung der tatsächlichen Mietkosten aufgrund der Möblierung des Zimmers ist

nicht zulässig, denn es kommt auch der Vermieterin entgegen, wenn sie das

Zimmer nicht räumen muss.

2.6

Zu einem Abweichen vom Grundsatz der strikt proportionalen

Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen besteht zusammenfassend vorliegend kein

Anlass. Die Berechnung der Ergänzungsleistung auf der Grundlage eines

Mietzinses von CHF 6'660.00 jährlich ist korrekt.

2.7

Streitig ist ferner, ob die Lagerungskosten für Möbel, welche

aufgrund der übergangsmässigen Wohnsituation und aus Platzmangel

zwischengelagert werden mussten, als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen

sind. Art. 10 Abs. 1 ELG statuiert als anerkannte Ausgaben für zu Hause lebende

Personen einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie den

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Bei

den in Art. 10 ELG aufgezählten anerkannten Ausgaben handelt es sich um eine

abschliessende Auflistung (Urteil 8C_140/2008 des Bundesgerichts vom 25.

Februar 2009, E. 7.2, in Urteil 9C_822/2009 des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010,

E. 3.3, für die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung von Art. 10 ELG

bestätigt). Aufgrund von Art. 10 ELG dürfen keine weiteren Ausgaben anerkannt

werden, weshalb die Möbellagerungskosten nicht berücksichtigt werden können.

Diese sind vom Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs zu

tragen.

2.8

Die Berechnung der Ergänzungsleistung in der Verfügung vom 27.

August 2019 des ASB ist demzufolge nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: