EL.2019.10
Anrechenbare Mietkosten
19. Februar 2020Deutsch8 min
bei ihr wohnen bleiben. Per 1. Mai 2019 unterschrieb er einen Untermietvertrag über
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.10
Einspracheentscheid vom 8.
Oktober 2019
Anrechenbare Mietkosten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der am 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit mehreren
Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung. Von Oktober 2018 bis Ende April 2019 konnte er zur
Untermiete in der von Frau B____ gemieteten Wohnung an der [...] in Basel
wohnen, da diese verreist war. Der Beschwerdeführer hatte bei Rückkehr der
Mieterin noch keine eigene Wohnung gefunden, konnte dann aber als Untermieter
bei ihr wohnen bleiben. Per 1. Mai 2019 unterschrieb er einen Untermietvertrag über
die Miete eines Zimmers in der Zweizimmerwohnung unter Mitbenützung von Küche
und Bad für CHF 700.00 pro Monat inkl. Nebenkosten (Beilage 3). Der Gesamtmietzins
der Wohnung betrug CHF 1'110.00 (Beilage 2). Sein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen wurde mit Verfügung des Amts für Sozialbeiträge (ASB) vom
27. August 2019 neu unter Zugrundelegung der Hälfte des jährlichen Mietzinses für
die gesamte Wohnung in der Höhe von CHF 13'320.00 berechnet. Die geltend
gemachten Lagerungskosten für das Mobiliar des Beschwerdeführers, das in dem
gemieteten Zimmer keinen Platz fand, berücksichtigte das ASB nicht. Mit
Einsprache vom 12. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
es seien ihm die effektiven Mietkosten in der Höhe von CHF 700.00 pro Monat
respektive CHF 8'400.00 pro Jahr gemäss Untermietvertrag bei den Ausgaben
anzurechnen und es seien die Lagerungskosten für seine Möbel zu übernehmen. Mit
Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 wurde die Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
Am 28. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 8. Oktober 2019. Er beantragt die
Berücksichtigung seines tatsächlichen Mietzinses in der Höhe von CHF 700.00
monatlich sowie die Lagerungskosten in Höhe von CHF 118.00 für die Möbel. Das
ASB schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 auf Abweisung
der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 19. Februar 2020 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG
154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz
[SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987
über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG
832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum
Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen
Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitig ist die Höhe der anrechenbaren Mietkosten. Der monatliche
Bruttomietzins des Beschwerdeführers beträgt gemäss Untermietvertrag CHF 700.00.
In Anwendung von Art. 16c Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) rechnet das ASB dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die
Hälfte des Bruttomietzinses für die gesamte Wohnung an, also CHF 555.00
monatlich respektive CHF 6'660.00 jährlich. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,
es seien die gesamten tatsächlich anfallenden Mietkosten in die Berechnung der
Ergänzungsleistungen einzubeziehen.
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1
ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen der Mietzins einer Wohnung und die
damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,
die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die
einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht
in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV).
Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs.
2.
ELV).
2.3
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen.
So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden,
wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen
Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet
ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der
Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E.
5.2).
2.4
Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer zusammen mit der
Hauptmieterin in einer Zweizimmerwohnung, wobei jede Person jeweils ein Zimmer
bewohnt. Die Wohnung hat gemäss Mietvertrag vom 25. April 2012 zudem eine
Küche, ein Bad, einen Balkon, ein Estrich- sowie ein Kellerabteil und
berechtigt zur Mitbenützung der Waschküche. Der monatliche Bruttomietzins
beträgt CHF 1’110.00, davon CHF 980.00 Nettomietzins und CHF 130.00
Nebenkosten. Dem Beschwerdeführer stehen gemäss Untermietvertrag ein Zimmer mit
Balkon sowie Küche, Bad, Estrich und Waschküche zur Mitbenützung zur Verfügung.
Zudem ist das Zimmer möbliert mit einem Bett, einer Couch, zwei Tischen und
Stühlen, einem Kleiderschrank, einem Beistellschrank, einem Teppich sowie zwei
Stehlampen.
2.5
Der Beschwerdeführer bewohnt eines von zwei Zimmern und ist gemäss
Untermietvertrag abgesehen vom Kellerabteil zur Mitbenützung aller dazugehörigen
Räumlichkeiten berechtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer ein grösserer Teil der Wohnung zur Verfügung gestanden hätte.
Dieser Einwand wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Auch liegt
keine der oben unter Erwägung 2.2. genannten Ausnahmekonstellationen vor, die
eine Anrechnung der tatsächlichen Mietkosten rechtfertigen würde. Eine
Anrechnung der tatsächlichen Mietkosten aufgrund der Möblierung des Zimmers ist
nicht zulässig, denn es kommt auch der Vermieterin entgegen, wenn sie das
Zimmer nicht räumen muss.
2.6
Zu einem Abweichen vom Grundsatz der strikt proportionalen
Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen besteht zusammenfassend vorliegend kein
Anlass. Die Berechnung der Ergänzungsleistung auf der Grundlage eines
Mietzinses von CHF 6'660.00 jährlich ist korrekt.
2.7
Streitig ist ferner, ob die Lagerungskosten für Möbel, welche
aufgrund der übergangsmässigen Wohnsituation und aus Platzmangel
zwischengelagert werden mussten, als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen
sind. Art. 10 Abs. 1 ELG statuiert als anerkannte Ausgaben für zu Hause lebende
Personen einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie den
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Bei
den in Art. 10 ELG aufgezählten anerkannten Ausgaben handelt es sich um eine
abschliessende Auflistung (Urteil 8C_140/2008 des Bundesgerichts vom 25.
Februar 2009, E. 7.2, in Urteil 9C_822/2009 des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010,
E. 3.3, für die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung von Art. 10 ELG
bestätigt). Aufgrund von Art. 10 ELG dürfen keine weiteren Ausgaben anerkannt
werden, weshalb die Möbellagerungskosten nicht berücksichtigt werden können.
Diese sind vom Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs zu
tragen.
2.8
Die Berechnung der Ergänzungsleistung in der Verfügung vom 27.
August 2019 des ASB ist demzufolge nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: