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Entscheid

EL.2019.11

Rückforderung von Ergänzungsleistungen; Verwirkung

11. Mai 2020Deutsch16 min

Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 11).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

Parteien

A____

Beschwerdeführer

1

und

B____

Beschwerdeführerin

2

beide [...]

vertreten durch lic. iur. C____, Advokat,

[...]

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.11

Einspracheentscheid vom

15. Oktober 2019

Rückforderung von

Ergänzungsleistungen; Verwirkung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer 1 bezieht seit dem 8. Mai 2006, rückwirkend

auf den 1. April 2003, eine ganze Invalidenrente sowie seit dem 2. Juli

2007, rückwirkend auf den 1. Januar 2005, Rentenleistungen der Stiftung

Auffangeinrichtung BVG (Duplikbeilage [DB], S. 26 und S. 28). Zusätzlich

bezieht er Leistungen der Pensionskasse D____ [nachfolgend PK] (Antwortbeilage

[AB] 14).

b)

Am 24. Oktober 2006 meldete er sich beim beschwerdegegnerischen Amt für

Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 11).

In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 1. Januar

2005 Leistungen aus (vgl. u.a. Verfügungen betr. EL vom 25. Januar

2007, in dem mit Beschwerdeantwort eingereichten Dossier, S. 1361).

c)

Im Jahr 2009 heirateten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2

(vgl. Periodische Überprüfung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt, AB 12).

d)

Mit an beide Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom

13. November 2014 lud die Beschwerdegegnerin diese zur periodischen Revision

ein und forderte sie auf, diverse Unterlagen einzureichen (AB 4). Da sie

dem nicht vollumfänglich nachkamen, richtete die Beschwerdegegnerin am 25. November

2014 bzw. 2. Dezember 2014 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführer und

verlangte die noch fehlenden Unterlagen, u.a. die Kopie eines aktuellen

Kontoauszugs des Kontos des Beschwerdeführers 1 bei der E____ Bank (AB 5 und 6).

e)

Mit an beide Beschwerdeführer eröffneter Verfügung vom 16. Juni

2015 schloss die Beschwerdegegnerin die Revision ab und verfügte die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführer neu (AB 8).

f)

Mit Email vom 26. Juni 2019 (AB 14, S. 1) ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Steuerverwaltung Basel-Stadt um Zustellung der den

Steuerbehörden vorliegenden Rentenbescheinigungen der Pensionskasse für die Jahre

2014 bis 2018. Dem kam die Steuerverwaltung gleichentags nach (AB 14,

S. 3 ff.).

g)

Mit Verfügung vom 20. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin

eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL-Leistungen seit Juli 2014 in der

Höhe von CHF 26'520.— (AB 1). Sie begründete dies damit, dass die von

der D____ ausgerichteten Leistungen bislang unberücksichtigt geblieben seien. Dagegen

liessen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2019

Einsprache erheben (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 BB 1,

S. 2). Die Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober

2019 teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag um CHF 884.— auf

CHF 25'636.—, da der Rückforderungsanspruch für Juli und August 2014 bereits

verwirkt sei. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (BB 1).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 12. November 2019 beantragen der Beschwerdeführer 1

und die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam, die Verfügung vom 20. August

2019.

bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 seien

vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass in Folge Verwirkung keine

Rückforderung in Höhe von CHF 25'636.— bestehe. Weiter beantragen die

Beschwerdeführer gemeinsam die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit C____, Advokat.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom

20.

Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 bewilligt die

Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die unentgeltliche Vertretung durch

C____, Advokat.

d)

Mit Replik vom 8. Januar 2020 und Duplik vom 23. Januar 2020

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 11. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1

ELG in Verbindung mit Art. 58 ATSG und § 1 Abs. 1 des Gesetzes

vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG];

SG 154.200).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1

ATSG). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen, die

Beschwerdegegnerin habe ihre finanziellen Verhältnisse nicht umfassend und

rechtsgenüglich abgeklärt. Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit habe

sie spätestens im Dezember 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine

Rückerstattung der bezogenen Leistungen erkennen können. Da der

Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis verwirke, sei ein

solcher vorliegend erloschen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe die

Beschwerdeführer im Rahmen der Revision 2014 mehrfach aufgefordert, fehlende

Unterlagen einzureichen. Dem seien diese aber nicht nachgekommen. Folglich seien

die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachte Rückforderungsanspruch verwirkt ist.

3.

3.1

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die

Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale

Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 2b).

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger

wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im

Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bedeutet, dass kein vernünftiger

Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige

Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1012/2008 E. 2.2 mit Hinweis).

3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Von jeder Änderung der persönlichen und

von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist

der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 31

Abs. 1 ATSG und Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971

[ELV; SR 831.301]). Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind

sodann gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 1 ELG) zurückzuerstatten. Zur Ermittlung des

Rückerstattungsbetrages sind alle im Rückerstattungszeitraum

anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden

Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5c).

Die Pflicht zur Rückerstattung besteht unabhängig von einer allfälligen

Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung

wiederherzustellen (BGE 122 V 134 E. 2e; 115 V 313 E. 4a/aa).

3.3

3.3.1

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines

Jahres, nachdem das EL-Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit

Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es

sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen

sind (BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 1; 101 Ib

Dispositiv

348 E. 2b). Sie können demnach nicht unterbrochen werden und stehen nicht

still.

3.3.2 Die einjährige

Verwirkungsfrist gilt rechtsprechungsgemäss nicht für jene Leistungen, welche

im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt wurden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.3). Mit anderen Worten: Der

Rückforderungsanspruch kann so lange nicht verwirken, als die monatliche

Leistung noch gar nicht verfügt oder ausbezahlt war (BGE 139 V 11

E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3.3 Ausgelöst wird

die relative (einjährige) Frist, wenn der Versicherungsträger die massgebenden

Voraussetzungen des Rückerstattungstatbestandes erkennen kann. Massgebend ist,

dass der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit

hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben sind

und ihm auch der Umfang der Rückforderung hätte bekannt sein können. Ab diesem

Zeitpunkt hätte er sich Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und

Adressat des Rückforderungsanspruchs (Kieser

Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze

über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018,

Art. 25 N 9).

3.3.4

Gemäss Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der

jährlichen Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu

überprüfen. Im Rahmen der jährlichen Neuberechnung der EL sind grundsätzlich

bloss die (zur allfälligen Neuberechnung Anlass gebenden) Änderungen zu

beachten und nur im Falle von besonderen Indizien ist zu prüfen, ob die

seinerzeitigen Angaben im Anmeldeformular auch richtig umgesetzt wurden. Anders

verhält es sich bei der periodischen – mindestens alle vier Jahre

vorzunehmenden – Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Spätestens in

diesem Zeitpunkt gilt die unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar (Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger

Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art.

25 N 9 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni

2010 E. 3.2.1).

3.3.5

Unterläuft dem Versicherungsträger ein Fehler, der zu einer

unrechtmässigen Leistungsausrichtung führt, stellt sich die Frage, ab wann die

Frist für die Rückforderung zu laufen beginnt. Dabei ist zu differenzieren

zwischen dem ersten Ereignis, bei dem der Fehler unterläuft und dem zweiten

Ereignis, bei dem der Fehler entdeckt wird bzw. hätte entdeckt werden sollen.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die einjährige Frist in dem Zeitpunkt

ausgelöst wird, in dem der Versicherungsträger (beim zweiten Ereignis) bei der

ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen

Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009

vom 7. Juni 2010 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1:

"dans un deuxième temps"; 122 V 270 E. 5a

und 5b/aa; 110 V 304 E. 2b:

"in un secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung

gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen

Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch

dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten

rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3

mit Hinweis). Sofern für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das

Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter

Behörden notwendig ist, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die

nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen

vorhanden ist (BGE 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beschwerdeführer 1

bereits vor der Revision im Jahr 2014 Leistungen der Pensionskasse D____ bezog.

Ebenso unstreitig ist die Höhe der ausgerichteten Leistungen und dass diese als

anrechenbare Einnahmen in die Bedarfsermittlung einzubeziehen sind. Weiter sind sich die Parteien einig, dass aufgrund

der Nichtberücksichtigung der Leistungen der PK die Ergänzungsleistungen

fehlerhaft an die Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind.

Streitig und zu prüfen bleibt, ob ein Rückforderungsanspruch der

Beschwerdegegnerin verwirkt und demnach dahingefallen ist.

4.2.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe anlässlich der

Revision 2014 lediglich die Vermögenssituation der Beschwerdeführer anhand des

Jahresabschlusses aller Konten überprüfen müssen. Die Ausrichtung der angegebenen

Renten sei bereits mit entsprechenden Verfügungen und Abrechnungen belegt gewesen,

weshalb die mehrfach eingeforderten Auszüge des Kontos des

Beschwerdeführers 1 bei der E____ Bank keinen eigenständigen Beweiswert gehabt

hätten und weitergehende Nachforschungen nicht zwingend notwendig gewesen seien

(vgl. Duplik, S. 3).

4.3.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass ihr bereits

im Zeitpunkt der Revision 2014 das Ersuchen um Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung

möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Zwar

sind im Rahmen der jährlichen Neuberechnung der Ergänzungsleistungen

grundsätzlich die seinerzeitigen Angaben im Anmeldeformular nur im Falle von

besonderen Indizien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, doch gilt dies nicht

bei der periodischen – mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden – Überprüfung

der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Im Rahmen

der Revision 2014 waren somit nicht nur die zur allfälligen Neuberechnung

Anlass gebenden Änderungen zu beachten. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen, die

Beschwerdegegnerin habe keine weitergehenden Nachforschungen anstellen müssen,

da die Überprüfung der Vermögenssituation anhand des Jahresabschlusses aller

Konten ausreichend sei, um ihrer Überprüfungspflicht nachzukommen, ist nicht zu

folgen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar

ist, warum die Beschwerdegegnerin die zur Überprüfung der finanziellen

Verhältnisse offensichtlich notwendigen Kontoauszüge, nicht mit mehr Nachdruck eingefordert

hat. Unbestrittenermassen blieb sie zwischen der letzten Mahnung vom

2. Dezember 2014 (AB 6) und der Verfügung vom 16. Juni 2015

(AB 8) während rund sechs Monaten untätig, obschon sie die Relevanz der

Kontoauszüge offensichtlich erkannt hatte, ansonsten sie die Beschwerdeführer

nicht mehrmals zur Einreichung dieser ermahnt hätte (AB 5 und 6). Da

die in Frage stehenden Leistungen der PK aus den detaillierten Kontoauszügen

der E____ Bank von November und Dezember 2014 klar hervorgehen (BB 2), hätte

die Beschwerdegegnerin von der fehlerhaften Nichtberücksichtigung und dem somit

zurückzufordernden Betrag Kenntnis haben können, sobald ihr die Kontoauszüge

vorgelegen hätten. Weiter wäre auch zu erwarten gewesen, dass wenn notwendige Unterlagen

trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht werden, das ASB sich die nötigen

Informationen anderweitig beschafft. Dies tat die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Leistungsüberprüfung im Jahr 2019 denn auch ohne Weiteres. Weshalb sie die

Steuerbehörden nicht bereits im Zuge der Revision im Dezember 2014 um

Akteneinsicht ersuchte, erschliesst sich nicht.

4.4.

Im Rahmen der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit (vgl.

E. 3.3.5 hiervor) hätte die Beschwerdegegnerin somit spätestens im

Dezember 2014 erkennen können und müssen, dass die Voraussetzungen der

Rückerstattung gegeben waren.

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Beschwerdeführer

seien ihrer Mitwirkungspflicht, wesentliche Veränderungen bezüglich ihrer

Einnahmen umgehend zu melden, nicht nachgekommen. Die Nichtberücksichtigung der

PK auf den zahlreichen Berechnungsblättern hätte ihnen darüber hinaus auch

auffallen müssen. Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen, sie

hätten immer sämtliche Einkünfte, auch die Rentenleistungen der PK, gegenüber

den Steuerbehörden ordnungsgemäss deklariert und hätten daher davon ausgehen

können, dass gegenüber den Behörden generell Klarheit über ihre finanziellen

Verhältnisse herrsche. Zudem seien sie sich sicher, die Kontoauszüge der E____

Bank im Dezember 2014 persönlich der Beschwerdegegnerin übergeben zu haben.

5.2.

Ob die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen gemäss die Kontoauszüge

tatsächlich persönlich im Dezember 2014 eingereicht haben, vermögen sie

unbestrittenermassen nicht zu belegen. Es fällt diesbezüglich jedoch auf, dass

sich in den Akten eine Notiz der Beschwerdegegnerin findet, gemäss derer am

15. Juni 2015 «alle UL» vorgelegen haben sollen, das Dossier sei jedoch

liegen geblieben (vgl. Aktennotiz vom 15. Juni 2015, AB 7, S. 1).

Ob diesbezüglich davon auszugehen ist, dass mit vorgenannter Abkürzung «alle

Unterlagen» gemeint sind und insofern die Kontoauszüge vorgelegen haben oder

nicht, kann jedoch offen bleiben.

Aus den Akten ergibt sich zudem eine offensichtliche

Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer in administrativen und

finanziellen Belangen sowie eine seit jeher aufwändige Kommunikation mit der

Beschwerdegegnerin (vgl. z.B. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, AB 7).

Die Annahme der Beschwerdeführer, die Steuerbehörden hätten dem ASB von den

Rentenleistungen der PK Kenntnis verschafft, ist demnach zumindest teilweise

nachvollziehbar. Dennoch ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung nicht mit

der Durchführung der Ergänzungsleistungen betraut ist und kein Zusammenwirken

mit der Beschwerdegegnerin vorliegt (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Auch eine

Weiterleitungspflicht der Steuerbehörden an das ASB besteht nicht. Demnach

vermögen die Beschwerdeführer, obschon sie unbestrittenermassen gegenüber den

Steuerbehörden die in Frage stehenden Leistungen der PK deklariert haben,

gegenüber dem ASB daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.3.

Inwieweit die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht letztlich

nachgekommen sind bzw. diese verletzt haben, kann aufgrund der vorstehenden

Erwägungen (vgl. E. 4 ff. hiervor) offengelassen werden, denn es

wiegt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 2014 bereits von

ihrem Rückforderungsanspruch hätte Kenntnis haben können, deutlich schwerer.

Demnach hat die relative (einjährige) Frist im Dezember 2014 grundsätzlich zu

laufen begonnen.

6.

6.1.

Die einjährige Verwirkungsfrist gilt rechtsprechungsgemäss jedoch nicht

für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt

wurden. Der Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die

monatlichen Ergänzungsleistungen noch gar nicht verfügt oder noch nicht

ausbezahlt waren (vgl. E. 3.3.2 hiervor bzw. Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG Art. 25 ATSG Rz. 115 mit weiteren Hinweisen auf die

Rechtsprechung). Demnach ist der Rückforderungsanspruch während der 12 Monate

vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 für die Leistungen für die

Monate September 2018 bis und mit August 2019 nicht verwirkt und der Rückforderungsbetrag

gemäss Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 ist entsprechend zu

reduzieren. Da die Beschwerdeführer die Rückforderung dem Betrag nach nicht

bestreiten, ist auf die Verfügung vom 20. August 2019 zu verweisen. Für September

bis Dezember 2018 ergibt sich somit ein Rückforderungsbetrag von gesamthaft

CHF 1'768.— (bereits bezogene Ergänzungsleistungen pro Monat von CHF 1'941.—

X 4 abzüglich des rückwirkend verfügten Anspruchs pro Monat von

CHF 1'499.— X 4). Für das Jahr 2019 ergibt sich von Januar bis und

mit Juni ein Rückforderungsbetrag von CHF 2'652.— (bereits bezogene

Ergänzungsleistungen Periode 01.2019 – 06.2019 von CHF 11'718.— abzüglich

des rückwirkend verfügten Anspruchs Periode 01.2019 – 06.2019 von CHF 9'066.—),

während für Juli und August 2019 keine Differenz zwischen den rückwirkend

verfügten und den bereits bezogenen Ergänzungsleistungen vorliegt.

6.2.

Gesamthaft hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der für September

2018 bis und mit August 2019 an die Beschwerdeführer entrichteten

Ergänzungsleistungen somit einen Rückforderungsanspruch von CHF 4'420.—.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen

und es ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 sowie die darauf gestützte

Rückforderung bereits bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 21'216.—

aufzuheben.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung

von CHF 3'300.— (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint

eine Parteientschädigung von CHF 3'300.— zuzüglich Mehrwertsteuer

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 sowie die darauf gestützte

Rückforderung im Umfang von CHF 21'216.— aufgehoben.

Das Verfahren

ist kostenlos.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 3'300.—

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a. o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer 1

Beschwerdeführerin

2

Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: