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Entscheid

EL.2019.13

ELG Keine Anrechnung eines Verzichtsvermögens

15. November 2020Deutsch21 min

die Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. November 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom

15. November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.13

Einspracheentscheid vom 23.

Oktober 2019

Keine Anrechnung eines

Verzichtsvermögens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1944 geborene Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrer

Schwester als Erbin am Nachlass der im Jahr 2003 verstorbenen Mutter beteiligt.

Im November 2017 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen an.

Mit Verfügungen vom 16. Juli 2019 (Beschwerdebeilagen [BB] 4) verneinte

die Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. November 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses

einen Anspruch der Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2019 (BB 4a). Ab Juli 2019

wurde ein Anspruch infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens ebenfalls

verneint (BB 4b). Eine dagegen durch den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, erhobene Einsprache (Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober

2019 (AB 2) ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 25.

November 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es

sei der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und der Anspruch

auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum November 2017 bis Juli 2019 sowie die

Beihilfe ab August 2019 neu zu berechnen. Dabei sei von der Anrechnung eines

Vermögensverzichts abzusehen. Eventualiter sei der Vermögensverzicht zu

reduzieren. Subeventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin für

das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Kostenerlasshonorar

von Fr. 1'223.00 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.

Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin an den

gestellten Anträgen fest. Zusätzlich beantragt sie, es sei eine mündliche

Parteiverhandlung durchzuführen.

III.

Am 19. August 2020 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. C____, wird befragt

und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Beide Parteien reichen neue Unterlagen

ein. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

IV.

Das vorliegende Urteil wird auf dem Zirkularweg gefällt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit

§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Im Einspracheentscheid von 23. Oktober 2019 führt die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs

auf Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe ein nicht belegter

Vermögensverzehr einen Vermögensverzicht darstelle und der Beschwerdeführerin

als hypothetisches Vermögen angerechnet werden müsse. Die von der

Beschwerdeführerin nicht belegten Ausgaben in den Jahren 2004 bis 2007 seien

deswegen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Aufgrund dessen habe

sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die kantonale Beihilfe falle

reduziert aus.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von

Verzichtsvermögen. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin Vermögensbeträge aus

dem Nachlass angerechnet, welche der Beschwerdeführerin gar nie zugegangen

seien, andererseits würden nicht alle belegten Ausgaben berücksichtigt. Des

Weiteren macht der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, es sei

ihm eine höhere Entschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten. Der

Aufwand im Einspracheverfahren sei grösser gewesen als die zugestandene

Entschädigung. Die unentgeltliche Rechtspflege sei gewährt worden, weswegen er

die angefallenen Bemühungen nicht seiner Klientin in Rechnung stellen könne.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Einspracheentscheid

und den darin getätigten Ausführungen fest. Aufgrund der von der

Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen

sei sogar von einem höheren Verzichtsvermögen als noch im Einspracheentscheid

auszugehen. Unabhängig von der Berücksichtigung eines allfälligen

Vermögensverzichts bestehe für die Zeit zwischen November 2017 und Juni 2019

kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da bereits die Renteneinnahmen der

Beschwerdeführerin zu einem Einnahmeüberschuss führten. Bezüglich den

Anwaltskosten im Einspracheverfahren sei die Höhe der gesprochenen

Entschädigung gerechtfertigt, da die anwaltliche Vertretung auch für nicht mehr

strittige Punkte Zeit aufgewendet habe.

2.4

Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Replik vom 4.

Mai 2020, dass für die Zeit vom November 2017 bis Juni 2019 kein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen besteht. Sie vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, abgesehen

von den Schenkungen an ihre beiden Töchter bestehe kein anrechenbares Verzichtsvermögen.

2.5

Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin ab Juli 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen respektive ab

August 2019 auf kantonale Beihilfen hat. Zudem gilt es zu prüfen, ob die Höhe

der Entschädigung für das Einspracheverfahren korrekt festgelegt wurde.

3.

3.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die

Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 des ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

3.2

3.2.1

Die Höhe der jährlich auszurichtenden

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren

Dispositiv

Einnahmen richten sich nach Art. 11 ELG. Demnach gelten unter anderem als

anrechenbare Einnahme ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrenten, soweit es

bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500 übersteigt (Abs. 1 lit. c) sowie

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Abs. 1 lit. g).

3.2.2. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Leistungsansprecherin ohne

rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder

Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen.

Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente erfüllt ist (Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz 464 f., 3. Aufl. Zürich 2015). Praxisgemäss

gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90% des

Leistungswertes beträgt. Im Gegensatz zu Schenkungen, Glücksspielen und der

Gewährung von Erbvorbezügen stellen demnach ein luxuriöser Lebensstil, die

Hingabe von Darlehen, sofern die Rückzahlung nicht von vornherein gefährdet ist,

sowie Geldanlagen keinen Vermögensverzicht dar (Erich

Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine

Steiger-Sackmann/Han-Jakob Mosimann (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis

Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 26.95). Wer sein ganzes

Geld verschleudert, begeht nach derzeitiger Rechtslage demnach noch keinen

Vermögensverzicht, solange jeweils eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt

ist. Es ist durchaus möglich, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls

gehobenen Lebensstandard zu erklären. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ausgaben

für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher

ausgefallener Art getätigt wurden; das System der Ergänzungsleistungen bietet

keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete

"Lebensführungskontrolle". Durch die bevorstehende Reform des ELG per

1. Januar 2021 wird sich die Handhabung des Vermögensverzichts ändern. Gibt

eine Person mit einem Vermögen von über Fr. 100'000.-- innerhalb eines Jahres

mehr als 10% dieses Vermögens aus, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird

der übersteigende Betrag als Verzichtsvermögen gelten (neuer Art. 11a Abs. 3

ELG). Anwendung findet die neue Bestimmung jedoch nur auf Vermögen, die nach

deren Inkrafttreten verbraucht worden sind (vgl. dazu Urteil BGer 9C_688/2019

vom 30. Juni 2020 E. 2.6.2.).

3.2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die

Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich

unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGer 9C_435/2017

vom 19. Juni 2018 E. 3.2).

3.3.

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr

vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in

Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung

hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit gilt (BGer 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit

Hinweis auf BGE 131 V 329). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über

jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für

den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, a.a.O., Rz 26.96). Das

Bundesgericht erachtet einen durchschnittlichen Bedarf von mindestens Fr.

60'000.-- pro Jahr für eine alleinstehende Person als gerechtfertigt (BGer

9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).

3.4.

Gemäss Art. 17a der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die

verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs.1). Dabei

ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1.

Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und jeweils nach

einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung

ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

4.

4.1.

4.1.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb im

Jahr 2003; per Ende 2007 war das geerbte Vermögen aufgezehrt. Vermögenszuwachs und

Vermögensverbrauch liegen demnach zum Zeitpunkt des angefochtenen

Einspracheentscheids mehr als zwölf Jahre zurück. Als entsprechend erschwert

erweist die Dokumentierung und Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

mittels zweckdienlicher Unterlagen. Bei einer ausserordentlichen

Vermögensabnahme obliegt es dennoch der Beschwerdeführerin, sich im Rahmen

ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

beteiligen und soweit möglich, diejenigen Tatsache zu belegen, die einen Vermögensverzicht

ausschliessen. Die Beschwerdeführerin verfügte damals offenbar über zwei

Bankkonten, wovon eines bei der D____ und eines bei der E____, welches aber

gemäss Beschwerdeführerin anfangs 2004 aufgelöst wurde (Replik vom 4. Mai 2020

Rz. 5). Dessen Auszüge sind nicht mehr erhältlich (vgl. Verhandlungsprotokoll

und Schreiben der E____ vom 20. Mai 2020, das anlässlich der Hauptverhandlung

eingereicht wurde [Gerichtsakte 12/8]). Sachdienliche Unterlagen wurden von der

Beschwerdeführerin nach und nach ediert, was immer wieder zu einer Anpassung

der beschwerdegegnerischen Berechnungen führte, zuletzt anlässlich der

mündlichen Hauptverhandlung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liegen nun

sämtliche BKB-Bankauszüge für die Jahre 2004 bis 2007 vor. Darauf ist der Fokus

in einem ersten Schritt zu richten.

4.1.2. Um festzustellen, ob der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht

anzurechnen ist, sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen während der Jahre 2004

bis 2007 zu beleuchten. Dabei haben alle Ausgaben, bei denen der Zahlungsadressat

hervorgeht als belegt gewertet zu werden. Bei Barbezügen kann naturgemäss nicht

anhand der Kontoauszüge festgestellt werden, für welchen Zweck diese verwendet

wurden. Sofern der Beschwerdeführerin der Nachweis für den Verwendungszweck der

Barbezüge misslingt, sind diese als nicht belegte Ausgaben und somit als

Vermögensverzicht anzusehen.

4.2.

Die Beschwerdegegnerin ist gemäss den von ihr

eingereichten Unterlagen in der Verhandlung von einem Vermögen von Fr. 1'331'289.--

ausgegangen. Dieses setzt sich aus den folgenden Beträgen zusammen: Fr. 187'821.--

(Verkauf der Liegenschaft in [...], zusammengesetzt aus zwei Zahlungen von Fr.

80'000.-- und Fr. 107'821.05), Fr. 373'710.-- (Verkauf der Liegenschaft in

Basel), Fr. 150'000.-- (Wertschriften), Fr. 350'000.-- (Akontozahlung), Fr.

57'150.-- (Verkaufserlös Bild), Fr. 7'799.80 (Rückerstattung

Rechtsanwalt), Fr. 205'505.-- (Einnahmen Rente und AHV).

4.3.

4.3.1. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin der

Betrag aus dem Verkauf der Liegenschaft [...]. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie habe den Betrag von Fr. 80'000.--, welcher ihr gemäss Abrechnung

des Notars (AB 12) ausbezahlt wurde, nie erhalten.

4.3.2. In den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin ist der

Betrag von Fr. 80'000.-- nicht aufgeführt. Sämtliche übrigen Beträge

können aus den Kontoauszügen nachvollzogen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte,

weshalb die Fr. 80'000.-- nicht, wie sämtliche anderen Beträge auch, über

das Konto der BKB hätten laufen sollen, zumal eine Barauszahlung eines solch

hohen Betrages durch einen Anwalt respektive Notar höchst unwahrscheinlich ist.

So gesteht auch die Beschwerdegegnerin ein, dass kein Auszahlungsdatum aus den

Akten hervorgehe (Eingabe Verhandlung vom 19. August 2020). Dass der Betrag der

Beschwerdeführerin tatsächlich zugegangen ist, kann damit nicht als mit dem

erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden, weshalb er bei der

folgenden Ermittlung des Verzichtsvermögens nicht zu berücksichtigen ist.

4.3.3. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin, und damit das

Vermögen, welches als Ausgangswert zu berücksichtigen ist, belaufen sich

demnach auf Fr. 1'251'289.-- (Fr. 1'331'289.-- abzüglich Fr. 80'000.--).

4.4.

4.4.1. Davon sind die belegten Ausgaben in Abzug zu

bringen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Kontodokumente der BKB von

belegten Ausgaben in der Höhe von Fr. 981'670.-- ausgegangen. Sie

berücksichtigt dabei Fr. 500'043.-- für den Einkauf in die Lebensrentenversicherung

bei der Swiss Life, Fr. 256'627.-- belegte Ausgaben für die Jahre 2004 bis

2007 (Fr. 66'935.-- für 2004, Fr. 62'418.-- für 2005, Fr. 52'458.-- für

2006 und Fr. 74'816.-- für 2007) und Fr. 225'000.-- Lebensunterhalt (Fr.

60'000.-- pro Jahr von 2005 bis 2007 sowie Fr. 45'000.-- anteilsmässig für

das Jahr 2004 ab April).

4.4.2. Die Kosten betreffend den Lebensunterhalt und den Einkauf in die

Lebensversicherung sind unbestritten und geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

4.4.3. Die Ausgaben ab April 2004 bis 2007 sind als belegt zu erachten, sofern

für diese ein adäquater Gegenwert erhalten wurde. Sämtliche Zahlungen, aus

denen der Zahlungsadressat hervorgeht und somit ein Gegenwert vermutet werden kann,

haben demnach als belegt gewertet zu werden. Vom 1. April 2004 bis 31. Dezember

2004 hat die Beschwerdeführerin belegte Ausgaben von Fr. 67'157.65, 2005 Fr. 62'712.80,

2006 Fr. 72'017.90 und 2007 Fr. 89’000.60 getätigt. Die Abweichungen zu den

Zahlen der Beschwerdegegnerin ergeben sich, neben arithmetischen Differenzen,

grösstenteils dadurch, dass diese die Zahlung der Beschwerdeführerin an die

«UBS Card Center AG» in der Höhe von Fr. 32'706.05 nicht berücksichtigt hat. Weshalb

die Beschwerdegegnerin diese Ausgaben nicht als belegt erachtet, führt sie

nicht aus.

Es darf angenommen werden, dass es sich dabei um Zahlungen für

die Deckung von Kreditkartenrechnungen handelt. Aus den Akten geht nicht hervor,

welche Zahlungen mit der Kreditkarte vorgenommen wurden. Üblicherweise wird mit

der Kreditkarte kein Bargeld bezogen, kostet dies bei den meisten

Kreditkartenanbietern Gebühren, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Kreditkarten zur Bezahlung von

Dienstleistungen und Warenkäufen genutzt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte,

dass durch die Verwendung der Kreditkarte in Form von Schenkungen auf Vermögen

verzichtet worden ist. Es ist deswegen kein Grund ersichtlich und wird von der

Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, weshalb die Zahlungen an die

«UBS Card Center AG» nicht als belegte Ausgaben erachtet werden sollten (vgl.

dazu auch BGer 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).

4.4.4. Die belegten Ausgaben ab April 2004 bis 2007 belaufen sich somit auf

Fr. 290'888.95 (Fr. 67'157.65 2004, Fr. 62'712.80 2005, Fr. 72'017.90

2006, Fr. 89'000.60). Zuzüglich der von der Beschwerdegegnerin - entsprechend

der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. oben E. 3.3.) ohne belegten Gegenwert

anerkannten Lebenshaltungskosten von Fr. 225'000.-- und dem Einkauf in die

Lebensversicherung von Fr. 500'043.-- ergibt dies gesamthaft Fr. 1'015’931.95

an belegten Ausgaben.

4.5.

4.5.1. Bringt man vom zu berücksichtigenden Vermögen von

Fr. 1'251'289.-- die belegten Ausgaben von Fr. 1'015'931.95 in Abzug verbleibt

ein unbelegter Betrag von Fr. 235'357.05. Darin enthalten sind Fr.

50'000.00, welche die Beschwerdeführerin ihren Töchtern im April 2004

schenkungsweise überlassen hat und die als Verzichtsvermögen zu gelten haben.

Damit verbleibt eine nicht belegte Summe in der Höhe von Fr. 185'357.05.

verteilt auf den vorliegend fraglichen Zeitraum von April 2004 bis Ende 2007

(45 Monate) ergibt dies einen Betrag von durchschnittlich rund Fr. 4'120.00

monatlich, für den ein Gegenwert nicht belegt ist.

4.5.2. Aus den Kontoauszügen der BKB der Jahre 2004 bis 2007 geht hervor,

dass dieser Betrag sich weitgehend mit den zahlreichen Barbezügen deckt. Bis

zum Betrag von Fr. 3'000.-- erfolgten diese via Geldautomaten, summenmässig darüber

hinausgehende Auszahlungen bezog die Beschwerdeführerin am Bankschalter. Grösstenteils

wurden die Bezüge in Schweizer Franken getätigt, teilweise bezog sie auch

kleinere Summen in Euro.

4.5.3. Grundsätzlich bietet das System der Ergänzungsleistungen keine

gesetzliche Handhabung für eine wie auch immer geartete

«Lebensführungskontrolle». Es kann nicht allein deswegen ein Verzicht

angenommen werden, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug

über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGer 9C_688/2019 vom 30. Juni

2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 204 E. 4b). Die Beschwerdeführerin

durfte folglich nach der geltenden Rechtslage ihr Geld

"verschleudern" und war nicht gehalten, dieses für "schlechte

Zeiten" auf die Seite zu legen. Fraglich ist, ob sie sich die Summe von Fr.

185'357.05 als Verzichtsvermögen anrechnen lassen muss, da sich ein Gegenwert

mittels Quittungen nicht nachweisen lässt.

4.5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, für dieses Geld keinen Gegenwert

erhalten zu haben. Sie macht geltend, sie stamme aus gutbürgerlichem Haus und

sei einen hohen Lebensstil gewohnt gewesen. Diesen habe sie jedoch über längere

Zeit nicht mehr pflegen können, da sie als alleinerziehende Mutter mit zwei

Töchtern in sehr bescheidenen Verhältnissen habe leben müssen. Als sie dann

durch die Erbschaft zu Vermögen gekommen sei, habe sie wieder einen aufwändigeren

Lebensstil führen können. Sie habe über ihren Verhältnissen gelebt und das Geld

unbedacht ausgegeben. Nebst den Schenkungen an ihre beiden Töchter im Umfang

von je Fr. 25'000.-- habe sie das Geld jedoch nicht verschenkt. So habe

sie zum Beispiel vermehrt wieder Kulturveranstaltungen besucht, was ihr vorher

aufgrund der finanziellen Lage nicht möglich gewesen sei. Sie sei in die Ferien

gefahren und habe sich Möbel gekauft. Viele Güter und Dienstleistungen seien

mit Bargeld bezahlt worden. Die Bezahlung mit der EC-Karte sei nicht so üblich

gewesen wie heute, Bargeld habe damals noch einen grossen Stellenwert gehabt.

Auch habe sie Bargeld bezogen, um Rechnungen über die Post mittels dem «gelben

Büchlein» zu begleichen (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 9 sowie

Verhandlungsprotokoll).

4.5.5. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass

Bargeld während der vorliegend zu prüfenden Jahre sicherlich ein höherer

Stellenwert zukam als dies heute der Fall ist. Dass es bei Bargeldbezügen

naturgemäss schwierig ist, einen Nachweis zu erbringen liegt auf der Hand,

insbesondere, wenn die Ausgaben sehr lange zurückliegen und kaum mehr Quittungen

vorhanden sind. Der fragliche Zeitraum liegt mehr als zehn Jahr zurück. Selbst

im Geschäftsleben besteht keine über zehn Jahre hinausgehende

Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR [Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil,

vom 30. März 1911, SR 220]). Dementsprechend war es der Beschwerdeführerin auch

nicht mehr möglich, Auszüge ihres E____-Kontos einzureichen, aus denen vermutlich

weitere Verwendungszwecke ersichtlich gewesen wären. Wohl trägt die Beschwerdeführerin

die Beweislast dafür, dass sie für ihre Ausgaben einen Gegenwert erhalten hat

und dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit. Es kann jedoch nicht

angehen, hinsichtlich Aufbewahrungspflicht an die Beschwerdeführerin strengere

Anforderungen zu stellen, als dies im Geschäftsleben Usus ist. Vielmehr ist

aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob als mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt

betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 185'357.05

einen äquivalenten Gegenwert erhalten hat.

4.5.6. Wie die Beschwerdeführerin einlässlich ausführt, hat sie während

der Jahre 2004 bis 2007 einen aufwändigen Lebensstil gepflegt, welcher

zweifellos über die durchschnittlichen Verhältnisse und auch über das

hinausging, was sie sich in den vorangegangenen Jahren finanziell leisten

konnte. Die belegten Ausgaben bestätigen dies. Zahlreiche Einkäufe erfolgten in

namhaften Kleiderboutiquen, in Blumengeschäften, Einrichtungsgeschäften und bei

Friseuren. Dass die Beschwerdeführerin weitere Luxusgüter gegen Barzahlung

konsumierte, ist aufgrund ihrer Schilderungen und der nachweislich getätigten

Einkäufe durchaus überzeugend. Unter Würdigung der gesamten Umstände,

insbesondere der bereits belegten Ausgaben und der Schilderungen der

Beschwerdeführerin, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie die

Bargeldzahlungen zur Finanzierung ihres exklusiven Lebensstils nutzte. Dafür

spricht auch die Tatsache, dass das Geld nach und nach bezogen wurde. Die

Beschwerdeführerin legt überzeugend dar, dass sie das Geld, mit Ausnahme der

Schenkung an ihre Töchter, für sich selbst und nicht für Zuwendungen verwendet

hat. Indizien dafür, dass sie darüberhinausgehende Beträge verschenkt hätte,

liegen keine vor. Demnach kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände

vorliegend anerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin über die rechtsprechungsgemäss

durchschnittlich für den üblichen Lebensbedarf ohne weitere Rechenschaftslegung

anerkannten Fr. 60'000.-- hinaus, für einen überdurchschnittlich kostspieligen

Lebensstil monatlich Ausgaben von rund Fr. 4'000.-- getätigt hat. Dies ist - in

Würdigung aller relevanten Sachumstände - der wahrscheinlichste aller in

Betracht kommenden Geschehensabläufe. Dass die fragliche Summe nach und nach

verschenkt wurde, ist hingegen als weit weniger wahrscheinlich zu würdigen. Es

darf angenommen werden, dass weitere Beweismassnahmen, zumal fraglich ist,

welcher Art diese sein könnten, an diesem Ergebnis nichts ändern würden.

4.5.7. Als Ausgaben ohne äquivalenten Gegenwert zu werten sind damit

einzig die beiden Schenkungen an ihre zwei Töchter von insgesamt Fr. 50'000.--

(je Fr. 25'000.--), welche auch die Beschwerdeführerin als Schenkungen

anerkennt (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 4). Somit liegt ein Vermögensverzicht in

der Höhe von Fr. 50'000.-- vor.

4.6.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Schenkung im Jahr

2004 erstmalig auf Vermögen verzichtet (Vergütung per 4. Mai 2004, Kontoauszug

BKB [Replik Beilage 1a]), weshalb der Betrag unverändert auf das Jahr 2005

übertragen wird und ab 2006 jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird. Im Jahr

2019 ergibt dies eine Amortisation von Fr 130'000.--. Nach der Amortisation verbleibt

somit kein anrechenbarer Vermögensverzicht.

5.

Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt und ein Kostenerlasshonorar von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen

und MWSt.) zugesprochen, das auf einer Schätzung des Aufwandes basierte (vgl.

Verhandlungsprotokoll). Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht einen

Aufwand von insgesamt rund sieben Stunden geltend (vgl. BB 3), wovon 4.6

Stunden auf die Volontärin entfallen und der Rest auf Rechtsanwalt B____. In

Anbetracht der umfangreichen Akten und der aufwändigen Sachverhaltsermittlung

erscheint ein Aufwand von rund sieben Stunden nicht als übermässig, weshalb

dieser vollumfänglich zu ersetzen ist. Es ergibt sich ein Honorar in der Höhe von

Fr. 1'104.-- (4.6 Std. à Fr. 140.-- = Fr. 644.-- + 2.3 Stunden à Fr.

200.-- = Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 85.-- (7.7%) MWSt., total Fr. 1'189.--. Die

Auslagen sind praxisgemäss darin enthalten.

6.

6.1.

Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Juli 2019

und der kantonalen Beihilfe ab August 2019, ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts,

zurückzuweisen.

6.2.

Der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ist

für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'189.-- zu entrichten.

6.3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei

vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel

regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dabei geht das Gericht von einem

durchschnittlichen Aufwand von rund 13 Stunden aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert oder erhöht

werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden

Sachverhaltsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall mit umfangreichem

Aktenmaterial auszugehen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 14.

August 2020 eine Honorarnote von Fr. 5'767.75 für seine Bemühungen vom

2. Oktober 2019 bis zum 8. Juli 2020 ein. Diese umfasst einen Aufwand von

rund 24 Stunden, wovon etwas mehr als 7 Stunden auf die Volontärin entfallen. Selbst

wenn sich vorliegend die Ermittlung des Sachverhaltes als aufwändig gestaltet

und die Akten umfangreich sind, so sind die sich stellenden Rechtsfragen nicht

überdurchschnittlich komplex, sodass sich der getätigte Aufwand an der oberen

Grenze bewegt. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar unter Berücksichtigung

des Mehraufwandes für die Sachverhaltsdarstellung und der mündlichen

Hauptverhandlung auf Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt.

festzusetzen. Der Einarbeitungsaufwand des Herrn Advokaten Dr. C____ kann hingegen

nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen und ist von der Beschwerdeführerin

selbst zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019 wird

aufgehoben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Neuberechnung der

Ergänzungsleistung ab Juli 2019 und der kantonalen Beihilfe ab August 2019 im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

anwaltlichen Vertretung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1'104.-- zuzüglich Fr.

85.-- (7.7%) MWSt. für das Einspracheverfahren.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 462.-- (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: