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Entscheid

EL.2019.14

Anrechnung der Wohnkosten von nicht in die Ergänzungsleistungsbe-rechnung eingeschlossenen Personen vorliegend verneint.

31. August 2020Deutsch8 min

der Eidgenössischen Invalidenversicherung meldete sich am 19. September 2017 (Schreiben

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.14

Einspracheentscheid vom 12.

November 2019

Anrechnung der Wohnkosten von

nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen vorliegend

verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführerin und Bezügerin einer Rente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung meldete sich am 19. September 2017 (Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2017, bei den Verfahrensakten) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin an.

b)

In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen

ausgerichtet. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs rechnete die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die anfallenden Wohnkosten aufgrund

des Zusammenlebens mit ihrem Ex-Mann zur Hälfte als anrechenbare Ausgaben an

(vgl. Mietvertrag vom 21. September 2015, Untermietvertrag vom 11. November

2015, bei den Verfahrensakten).

c)

Am 3. September 2019 (vgl. Aktennotiz vom 3. September 2019,

Antwortbeilage, AB 1) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin

dahingehend, dass ihr volljähriger Sohn (geboren am 11. November 1999) zu ihr

gezogen sei. Daraufhin berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.

September 2019 (AB 2) den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin

neu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte per 1. Oktober 2019 nun noch ein Drittel

der anfallenden Wohnkosten als anrechenbare Ausgaben an, weshalb sich der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt entsprechend reduzierte.

d)

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 25. September 2019 (AB

3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019

(AB 4) ab.

Erwägungen

II.

a)

Hiergegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. November

2019.

an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss,

es seien der Einspracheentscheid vom 12. November 2019 aufzuheben und die

Wohnkosten bei den anrechenbaren Ausgaben weiterhin hälftig zu berücksichtigen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 17. April 2020 und Duplik vom 18. Juni 2020 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III. Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 31. August 2020 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art.

57.

ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige

kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG.

1.2

Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 12.

November 2019. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit weiteren

Einspracheentscheiden bzw. Verfügungen der Beschwerdegegnerin auseinandersetzen,

sind diese mangels notwendigem Anfechtungsobjekt in vorliegendem Zusammenhang nicht

zu beachten und ist darauf insofern nicht einzutreten (vgl. BGE 134 V 49, 51 E.

2). Sämtliche Fragen, die somit den Wohnsitz der Beschwerdeführerin betreffen

sind vorliegend nicht weiter zu behandeln. Über diese Frage ist in einem

allfälligen separaten Verfahren zu entscheiden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Tatsache, dass ihr

Sohn seit September 2019 bei ihr und ihrem Ex-Mann in der gemeinsamen Wohnung

lebt, könne nicht zu einer Reduktion ihrer anrechenbaren Ausgaben und somit zu

einer Verminderung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen führen. Ihr Sohn

beteilige sich faktisch nicht an den Lebenshaltungskosten, weshalb die Annahme,

er bezahle ein Drittel des Mietzinses, unbillig sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Wohnkosten seien

grundsätzlich zu gleichen Teilen anzurechnen. Es bestehe vorliegend kein Anlass

von diesem Grundsatz abzuweichen. Es sei zudem unerheblich, ob sich der Sohn

effektiv an den Wohnkosten beteilige, da seitens der Beschwerdeführerin

gegenüber ihrem volljährigen und nicht in Ausbildung stehenden Sohn keine

Unterhaltspflicht bestehe. Die Wohnkosten seien daher ab Oktober 2019 nur noch

zu einem Drittel als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei den

anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 zu Recht

lediglich ein Drittel der Wohnkosten, statt wie bis anhin die Hälfte

berücksichtigt.

3.

3.1

Nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen. Dabei

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten

Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.

3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben

(zu Hause lebende Personen), insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die

damit zusammenhängenden

Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung

bei alleinstehenden Personen ein jährlicher Höchstbetrag im Betrag von

Fr. 13'200.-- anerkannt wird.

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins gemäss Art. 16c Abs. 1 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen,

wobei die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die

Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen sind. Gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen

Teilen zu erfolgen. Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des

Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben, verhindert werden. Voraussetzung für eine anteilsmässige

Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten Mietzinses ist

allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des

Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E.4.1; BGE 127 V 10, 16 E. 5d).

Von einer Aufteilung zu

gleichen Teilen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn etwa eine Person den

grössten Teil der Wohnung belegt oder das gemeinsame Wohnen auf einer

rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht. Letzteres kann auch zu einem

Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3 mit

Hinweis auf BGE 105 V 273 E. 2; BGE 127 V 10 E. 2b, 5d und 6c).

3.3

Die Beschwerdeführerin

streitet zunächst nicht ab, dass der volljährige Sohn ab September 2019 wieder

bei ihr und ihrem Ex-Mann eingezogen ist. Der Sohn und der Ex-Mann sind ferner

unbestrittenermassen nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung

einzuschliessen. Es befinden sich somit drei erwachsene Person in der

fraglichen Mieteinheit, wobei lediglich die Wohnkosten der Beschwerdeführerin

für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Sollten im

Folgenden keine Ausnahmen auszumachen sein, so ist vorliegend von einer

grundsätzlich gleichmässigen Aufteilung der Mietzinskosten und Nebenkosten von

je einem Drittel auszugehen.

Die Beschwerdeführerin macht nicht

geltend, sie würde einen grösseren Teil der Wohnung belegen, welcher zu einer

abweichenden Aufteilung der Wohnkosten führen müsste. Im Gegenteil führt sie

aus, sie schliefe nur im Keller und sei ohnehin aufgrund ihrer Tierliebe und

ihrer partnerschaftlichen Beziehung zu zwei Männern nicht jede Nacht im

fraglichen Domizil. Eine Abweichung von der gleichmässigen Aufteilung der

Kosten zu Gunsten der Beschwerdeführerin lässt sich somit unter diesem

Gesichtspunkt nicht rechtfertigen.

Mangels Unterhaltspflicht im Sinne von

Art. 277 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gegenüber ihrem Sohn (vgl.

ZAK 1991 324 f. E. 2b) wird das gemeinsame Wohnen nicht von einer rechtlichen

Pflicht begründet. Mit Blick auf die Aktenlage ist zudem keine entsprechende

moralische Verpflichtung ersichtlich. Es liegen somit keine Ausnahmen vor, die

eine Abweichung von einer gleichmässigen Aufteilung der Wohnkosten

rechtfertigen würden.

Es ist zusammenfassend nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Wohnkosten dreigeteilt hat und –

da weder der Sohn noch der Ex-Mann in die Ergänzungsleistungsberechnung

miteinzubeziehen sind – der Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 nur noch ein

Drittel der anfallenden Wohnkosten als anrechenbare Ausgaben anrechnet. Die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung ist im Übrigen auch aus

arithmetischer Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Das Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist kostenlos (Art. 61 Abs. lit. a

ATSG).

4.3

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: