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Entscheid

EL.2019.15

Aufrechnung von Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung (Bundesgerichtsurteil 9C_435/2020)

21. April 2020Deutsch25 min

Kalenderjahr jeweils um CHF 10'000.-- reduziert). Die Beschwerdegegnerin verfügte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller , MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.15

Einspracheentscheid vom 11.

November 2019

Aufrechnung von Verzichtsvermögen

in der EL-Berechnung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte sich im Dezember 1998 erstmals

zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (vgl. Anmeldung,

Beschwerdeantwortbeilage, AB 8; zu den nachfolgenden, wiederholt unterbrochenen

Leistungsperioden vgl. die – unbestrittenen – Darlegungen in der

Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 6 bis 8).

Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 (bei

den nicht paginierten Vorakten/VA) erfolgte erneut eine Anmeldung für den Bezug

von EL am 18. Februar 2008. Gemäss Aktennotiz vom 18. Februar 2008 (VA) hatte

die Beschwerdeführerin gleichentags anlässlich eines Gesprächstermins

angegeben, sie habe im Jahr 2003 eine Erbschaft aus dem Nachlass ihres Vaters

erhalten. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge im Rahmen ihrer Abklärungen

Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Inventar des Erbschaftsamts Basel-Stadt, per

16. Januar 2001, mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. April 2008, VA).

Mit Verfügungen vom 11. November 2008 (VA) hatte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf EL sowie kantonale Beihilfe (BH) rückwirkend ab 1. Dezember

2003 neu berechnet. Diese Neuberechnung umfasste u.a. die Aufrechnung bei

Vermögensverzicht in Höhe von CHF 410'000.-- (Dezember 2003, ab nachfolgendem

Kalenderjahr jeweils um CHF 10'000.-- reduziert). Die Beschwerdegegnerin verfügte

eine Rückforderung für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen (CHF 20'526.-- für EL,

CHF 2'940.-- für BH und CHF 8’887.50 Prämienverbilligung) und verneinte

einen Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. Dezember 2003. Zudem wurden mit

Verfügung vom 12. November 2008 (VA) Krankheitskosten zurückgefordert.

Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2009 (AB 2) hatte die

Beschwerdegegnerin die Berechnungen gemäss Verfügungen vom 11. und 12. November

2008 unter Einbezug eines Verzichtsvermögens geschützt.

Die Beschwerdeführerin hatte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde

erhoben (Beschwerde vom 22. Oktober 2009, VA). Der Präsident des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt trat mit Urteil vom 24. November 2009

(EL 2009 7, VA) auf die Beschwerde, da sie zu spät erhoben worden war, nicht

ein.

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. März 2015 (Anmeldung,

VA) erneut an. Die Beschwerdegegnerin trat mit eingeschriebenen Brief vom 26.

Februar 2016 (VA) auf das Leistungsgesuch nicht ein, dies nach mehrfacher

erfolgloser Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen.

c) Nochmals meldete sich die Beschwerdeführerin am 31.

Juli 2019 (Anmeldungen, VA) zum Bezug von EL an.

Mit Verfügung vom 17. September 2019 (AB 1) berechnete die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Juli 2019

und lehnte diesen infolge eines Einnahmenüberschusses ab. Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 Einsprache (AB 3). Mit

Einspracheentscheid vom 11. November 2019 (AB 4) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wird sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. November 2019 und die Gewährung

der gesetzlichen Leistungen beantragt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Februar 2020 beantragt die

Beschwerdeführerin, es seien die Verfügung vom 17. September 2019 und der

darauf basierende Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben und der

Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögens und

eines hypothetischen Vermögens zu berechnen und es seien ab dem 1. Juli 2019

die ihr zustehenden Ergänzungsleistungen auszubezahlen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sowie die Ansetzung einer Parteiverhandlung beantragt.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 7. April 2020 reicht die Beschwerdeführerin am 16. April 2020

Bankunterlagen ein.

III.

Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch

B____.

IV.

Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin

sowie der Rechtsvertreter beider Parteien statt. Die Beschwerdeführerin sowie C____

als Auskunftsperson werden befragt. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit

§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige

kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Den Einspracheentscheiden vom 11. November 2019 (AB 4, E. 1/b) f. bzw.

vom 10. September 2009 (AB 2 E. 2) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdegegnerin in die EL-Berechnung eine Aufrechnung bei Vermögensverzicht aufgenommen

hatte.

Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Einspracheentscheid vom 10.

September 2009 den Vermögensverzicht für die EL-Berechnung des Kalenderjahres

2003.

mit CHF 553'600.-- beziffert (AB 2 S. 4). Dieser Betrag findet sich nun

auch in der durch den Einspracheentscheid vom 11. November 2019 bestätigten

Verfügung vom 17. September 2019 (AB 1) für die EL-Berechnung des

Kalenderjahres 2019 wieder (abzüglich 15 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1

der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Dieser Betrag von CHF 553'600.-- setzt sich aus zwei Teilbeträgen

(CHF 327'600.-- + CHF 226'000.--) zusammen, welche die Beschwerdegegnerin in

beiden Einspracheentscheiden aus zwei nachstehend darzustellenden Vorgängen herleitet.

2.2

Dem Teilbetrag von CHF 327'600.-- liegt der als solcher nicht

strittige Sachverhalt zu Grunde, dass dem Konto der Beschwerdeführerin bei der D____

(Nr. 16 409.750.53) im Mai 2003 aus dem Nachlass ihres Vaters CHF 329'464.-- (zwei

Tranchen in Höhe von CHF 39'464.-- und CHF 290'000.--) gutgeschrieben worden

waren, dass sich jedoch per 31. Dezember 2003 auf diesem Konto lediglich noch

ein Betrag von CHF 1'408.50 befand.

Im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 verwies die Beschwerdegegnerin

darauf, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erfolglos

aufgefordert, Belege über den Verbrauch des Erbes einzureichen. Gemäss der

Rechtsprechung sei bei fehlendem Beweis für eine adäquate Gegenleistung ein

hypothetisches Vermögen anzurechnen. Die im Jahr 2003 erfolgte Vermögensabnahme

von rund CHF 329'000.-- auf nur noch gut CHF 1'400.-- sei als Vermögensverzicht

in Höhe von CHF 327'600.-- zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid

vom 11. November 2019 legt die Beschwerdegegnerin ergänzend dar, in der kurzen

Zeitspanne vom 18. Juni 2003 bis zum 22. Dezember 2003 seien dem Ehemann CHF 246’500.--

zugegangen. Angesichts dieser Summe hätten der Beschwerdeführerin Zweifel

bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Ehemannes kommen müssen. Auch

hätte sie sich ernsthaft die Frage stellen müssen, wie ihr Ehemann diese Summe

jemals wieder zurückbezahlen soll.

2.3

Den Teilbetrag über CHF 226'000.-- leitet die Beschwerdegegnerin

daraus ab, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 zwar insgesamt die

erwähnten CHF 329’464.-- aus dem Nachlass ihres Vaters ausbezahlt bekommen

hatte, dass der Erbanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des

Verkehrswertes (und nicht des Steuerwerts) einer im Nachlass befindlichen

Liegenschaft jedoch mit rund CHF 555'000.-- zu beziffern gewesen wäre. Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte die Differenz zwischen den beiden Beträgen von

CHF 226'000.-- als Vermögensverzicht, da die der

Beschwerdeführerin obliegende allgemeine Schadensminderungspflicht es geboten

hätte, das Recht auf die ihr am Nachlass zustehenden Vermögenswerte durchzusetzen.

2.4

Ob die auf diese Begründung abgestützte, durch den

Einspracheentscheid vom 11. November 2019 geschützte EL-Berechnung mit

Aufrechnung bei Vermögensverzicht der Überprüfung standhält, ist nachfolgend zu

klären.

3.

Eingangs ist auf die Frage der Rechtsbeständigkeit der im

Einspracheentscheid vom 10. September 2009 hinsichtlich des Vermögensverzichts

gemachten Feststellungen einzugehen.

3.1

Antworten hierzu ergeben sich aus der Praxis (vgl. statt vieler Urteil

ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 und

nachstehend angeführte Hinweise).

Beim Anspruch auf EL handelt es sich nicht um ein einheitliches

Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom

16.

Juni 2009 E. 1.4). Weil die EL grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden

(Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel

das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1

ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur

für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen

Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren

und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher

Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15.

April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).

Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr

rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer

Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der

Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die

minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der

Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der

Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders

wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1).

3.2

Der Einspracheentscheid vom 10. September 2009 hatte Verfügungen vom

11./12. November 2008 geschützt, mit welchen rückwirkend ab Dezember 2003 ein

Vermögensverzicht angerechnet worden war. Die Verfügungen äusserten sich nicht

bloss zu den EL-Ansprüchen während eines Kalenderjahres, sondern über

diejenigen der Kalenderjahre 2003 bis 2008. Der Einspracheentscheid vom 10.

September 2009 wurde keiner materiellen gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Er

war zwar von der Beschwerdeführerin angefochten worden. Jedoch hatte der

Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 24. November 2009

(EL 2009 7, VA) erkannt, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden

sei, weshalb er auf die Beschwerde, da verspätet, nicht eintrat. Aus der

vorstehend angeführten Praxis ist aber abzuleiten, dass eine Rechtsbeständigkeit

des Einspracheentscheides, selbst wenn er gerichtlich aufgrund materieller

Prüfung bestätigt worden wäre, sich nicht über das Jahr 2008 hinaus erstreckt.

Auch vor diesem Hintergrund stellt die Praxis (Urteil

ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 E

3.1.4) aber klar, dass die Behörde in der Regel «nicht ohne triftigen Grund von

früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen» wird. «Bei der

Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch

berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit

unbestritten geblieben waren». Der EL-Ansprecher an­dererseits «trägt das

Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit

verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben

Berechnungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15.

April 2008 E. 4.3)».

4.

Stellung ist zunächst zum Teilbetrag von CHF 327'600.-- zu beziehen.

4.1

Mit Blick auf die in vorstehender Erw. 3.2. angeführte Praxis ist zu

bemerken, dass im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 festgehalten wird

(AB 2 S. 3), die Beschwerdeführerin habe einspracheweise vorgebracht, dass sie

aus dem Erbe ihres Vaters CH 330'000.-- erhalten habe und «dass deshalb dieser

Betrag als Vermögensverzicht anzurechnen sei».

Die Beschwerdeführerin hatte damals mündlich Einsprache

erhoben. Im «Protokoll der mündlichen Einsprache» vom 17. Dezember 2008 (VA)

ist festgehalten, die Beschwerdeführerin bringe folgendes Rechtsbegehren an:

«Der Anteil an dem Erbe betrag» (recte wohl: «beträgt») «CHF 330'000.-- und

nicht der von uns angerechnete Betrag von CHF 410'000.--». Dieser

offensichtlich von einem Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin von Hand

niedergeschriebene Wortlaut wurde von der Beschwerdeführerin unterschriftlich

bestätigt.

Damit hatte die Beschwerdeführerin zwar, anders als dies im

Einspracheentscheid vom 10. September 2009 festgehalten wird, nicht explizit

der Anrechnung eines Vermögensverzichts (in welcher Höhe auch immer) zugestimmt,

sondern in erster Linie geltend zu machen versucht, es sei ihr kein höherer als

der ihr effektiv ausbezahlte Erbanteil anzurechnen. Jedoch hatte die

Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. September

2009, wie dort zutreffend festgehalten, auch nach entsprechender schriftlicher

Aufforderung keine Angaben bzw. Beweismittel dazu beigebracht, dass der

erwähnten Vermögensabnahme um rund CHF 330'000.-- eine adäquate Gegenleistung

gegenübergestanden hätte (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2009, VA).

Die Beschwerdegegnerin durfte somit den Schluss ziehen, dass

sie sich der angeführten Differenz zwischen dem auf das Konto der

Beschwerdeführerin im Mai 2003 überwiesenen Erbanteil von CHF 329'464.-- und

dem Endsaldo auf dem D____-Konto im Dezember 2003 von CHF 1'408.50 ohne

rechtliche Verpflichtung und bzw. ohne belegbar adäquate Gegenleistung entäussert

hatte.

Darauf ist auch bei der Überprüfung des hier angefochtenen

Einspracheentscheides vom 11. November 2019 nicht zurückzukommen, wie nachfolgend

darzulegen ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin argumentiert im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeergänzung

S. 6 Ziff. 13), das Wort «Verzicht» verlange eine bewusste Inkaufnahme einer

Vermögensverminderung. Dies treffe vorliegend nicht zu, da die Beschwerdeführerin

die Geldübergabe an ihren damaligen Liebhaber und Ehemann nicht als Schenkung

vorgenommen habe und sich nicht dadurch habe entreichern wollen. Sie sei

vielmehr betrogen worden und es könne Ihr darum kein Vermögensverzicht

angerechnet werden (vgl. BGE 110 V 22).

4.2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage

widersprüchliche Angaben zu finden sind, zu welchem Zweck die

Beschwerdeführerin dem damaligen Ehemann Geld überlassen haben will.

In der (verspäteten) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht

vom 2. Oktober 2009 (VA) hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, der Ehemann

habe ohne ihr Wissen «mindestens» CHF 210'000.-- abgehoben. Er habe zwar später

eine Schuldanerkennung unterschrieben, jedoch sei die Forderung nicht

einbringlich. Eine vom ehemaligen Ehemann unterzeichnete Schuldanerkennung

findet sich zwar in den Unterlagen (bei den VA sowie als Beilage 6 zur

Beschwerdeergänzung). In dem am 22. Februar 2012 unterzeichneten Dokument

bestätigt der Ehemann, im Zeitraum vom 18. Juni 2003 bis zum 22. Dezember 2003

total CHF 246'500.-- erhalten zu haben. Weiter wird festgehalten, dieses Geld

sei verwendet worden «für: die Pflege von seinen Eltern (des kranken Vaters:

Evakuierung nach […] zu Notoperationen und

anschliessender aufwendiger Reha und Transport der ebenfalls kranken Mutter nach

[…] zu einer Rückenoperation und Behandlung von Diabetes) und anderen

Angehörigen, Beerdigungen und diverse persönliche Geschäftstätigkeiten».

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Oktober

2009.

ausgeführt hatte, es existiere schon eine Schuldanerkennung, die noch

nachgereicht werde, so steht das in Widerspruch zum Datum der im Recht

liegenden Schuldanerkennung (vom 22. Februar 2012). Als in der

Schuldanerkennung angeführter Verwendungsweck des Geldes wird an erster Stelle die

Unterstützung Angehöriger des Ehemannes genannt. Erst am Schluss des Textes

werden «diverse persönliche Geschäftstätigkeiten» des Ehemannes erwähnt. In der

Beschwerdeergänzung (S. 4 Ziff. 9) wird zwar dargelegt, es habe die Idee

bestanden, einen grösseren Teil des Geldes der Erbschaft in […] zu investieren und dort eine neue Existenz

aufzubauen. Zur angeblichen Projektentwicklung habe der Ehemann die

Beschwerdeführerin immer wieder um Geld gebeten, «wobei dieses zum Teil auch

zur Unterstützung seiner Familie in […] benötigt werde». Soweit eine

Unterstützung an Angehörige im Ausland in Frage steht, wäre die

Beschwerdeführerin dazu nicht verpflichtet gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher

Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018) wird die

finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland nicht als Ausgabe

anerkannt, sofern sie nicht richterlich, behördlich oder vertraglich

festgesetzt und betraglich konkretisiert ist. Ebenso wird mit Einreichung der im

Jahr 2012 unterzeichneten Schuldanerkennung weder behauptet, noch beweisen,

dass die Hingabe des Geldes im Jahre 2003 auf der damals schon existierenden

Grundlage eines Darlehensverhältnisses erfolgte.

Die Beschwerdeführerin tut überdies in keiner Weise dar, in

welchem Verhältnis die Unterstützung Angehöriger des Ehemannes zu angeblichen

Investitionen in […] standen. Eine Kontrolle darüber erfolgte seitens der

Beschwerdeführerin offenbar nicht. Folgt man der Darstellung im

Schuldanerkennungstext, so erfolgten die Leistungen zu einem wesentlichen Teil zum

Zweck der Unterstützung der Angehörigen des Ehemannes.

4.2.2

Bezüglich welcher Teilsummen des hingegebenen Geldes der

Ehemann die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 auch nur glauben zu machen versucht

hatte, das hingegebene Geld werde in etwaige Projekte investiert, ist

angesichts der vorliegenden Unterlagen und widersprüchlichen Angaben der

Beschwerdeführerin unklar. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu anlässlich

der Befragung in der Hauptverhandlung vom 21. April 2020 bringen insoweit

ebenfalls keine Klärung. Die Beschwerdeführerin bestätigt zwar, ihr ehemaliger

Ehemann habe alles unternommen, um ihr vorzuspiegeln, dass er tatsächlich auf

die Realisierung von Projekten hinwirke, was aber nicht der Wahrheit

entsprochen habe (vgl. Protokoll). Auch damit bleibt unklar, welcher Anteil des

vom Konto der Beschwerdeführerin abgeflossenen Vermögens – angeblich – in

solche Projekte floss.

4.2.3

Bei dieser Beweislage kann letztlich offenbleiben, ob es

sich, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, um Geschäfte gehandelt hat, bei

denen mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Totalverlustes gerechnet

werden musste und somit kein vernünftiger Mensch in derselben Situation eine

solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15.

Juni 2010 E 6). Die Akten enthalten nichts Greifbares dazu, inwieweit die

Beschwerdeführerin sich um die Beurteilung der Risikoträchtigkeit überhaupt

bemüht hatte. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung an

Besprechungen und Präsentationen teilgenommen. Jedoch hat sie nach der

Aktenlage nichts unternommen, um das Risiko eines Werteverlusts auch nur

abzuschätzen. Gerade dadurch befand sie sich in der in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung angesprochenen Lage eines einem Va-banquespiel gleichenden

Hochrisikogeschäfts (Urteil des Bundesgerichts P 37/06 vom 22. Februar 2007 E.

3.2). Sie befand sich somit in einer Lage, in welcher sie von Anfang an damit rechnen

musste, dass ihr das vom Bankkonto abgezogene Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zwischen Mai und Dezember 2003 praktisch ihr

ganzes Erbe von über CHF 300'000.-- überlassen hat. Ohne weitere Absicherung

hat sie seinen Versprechungen vertraut, dass die Summe in Projekte für eine

gemeinsame Zukunft investiert wird.

5.

Stellung ist sodann zum Teilbetrag von CHF 226'000.-- zu nehmen.

5.1

Im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 (AB 2 S. 3 Ziff. 2) führte

die Beschwerdegegnerin aus, der aus dem Nachlass des Vaters auf das Konto der

Beschwerdeführerin überwiesene Betrag von CHF 329'464.-- resultiere aus der vom

Treuhandbüro [...] angefertigten Übersicht über die Erbteile vom 16. April 2003

(vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeergänzung). Bei dieser Erbteilung werde die

Liegenschaft [...] mit dem im Erbschaftsinventar erwähnten Steuerwert von CHF

823'700.-- bei den Aktiven aufgeführt.

Massgebend sei jedoch der Verkehrswert der Liegenschaft

im Zeitpunkt der Teilung (Art. 617 ZGB). Gemäss Schatzung der

Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 14.

August 2009 (VA) habe der Verkehrswert der Liegenschaft an der [...] per 1. Januar

2001.

CHF 1'350'000.-- betragen. Diese Schatzung beziehe sich zeitlich zwar auf

den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes des Vaters und nicht

auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2002). Aufgrund

der der zeitlichen Nähe sei jedoch davon auszugehen, dass der Verkehrswert bis

zum Zeitpunkt der Erbteilung ungefähr gleichgeblieben sei. Ersetze man bei der

per 31. Dezember 2002 durchgeführten Erbteilung den Steuerwert der Liegenschaft

an der [...] von CHF 823’700.-- durch den Verkehrswert von CHF 1'350'000.--, so

erhöhe sich das Nettovermögen des Nachlasses von CHF 997'673.70 auf CHF

Dispositiv

1'523'973.70. Der Erbanspruch der Beschwerdeführerin würde demnach CHF

571'490.15 (3/8 von CHF 1'523'973.70) betragen. Nach Abzug von rund CHF 16'000.--

für die in der Erbteilungsübersicht vom 16. April 2003 erwähnten Kosten der

Erbteilung verbliebe ein Anspruch von CHF 555'000.--, der somit CHF 226'000.--

höher wäre als der Betrag, den die Beschwerdeführerin bisher erhalten habe. Da

die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung dieses Ihnen zustehenden Betrages

von CHF 226'000.-- verzichtet habe, sei dieser Vermögenswert ebenfalls als

hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen.

Im Einspracheentscheid vom 11. November 2019 hält die Beschwerdegegnerin

an diesem Betrag von CHF 226'000.-- und der Argumentation im früheren

Einspracheentscheid fest.

5.2.

In der Beschwerdeergänzung (S. 3 f. Ziff. 8) wird ausgeführt, das

Reinvermögen der Erbschaft sei in der Höhe über CHF 1'256'113.40 inventarisiert

worden. Gemäss Testament des Verstorbenen vom 1. November 1995 habe die Ehefrau

des Vaters die Bilder des Verstorbenen zum Vermächtnis erhalten, welche im

Inventar mit CHF 95'835.-- aufgeführt worden seien, so dass das verbleibende

inventarisierte Vermögen noch CHF 1'160'278.40 betragen habe. Gemäss dem

gleichen Testament des Vaters sei die Beschwerdeführerin zu 3/8 als am Nachlass

berechtigt eingesetzt worden, wobei dieser Anteil in bar auszuzahlen sei.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bruder hätten entschieden, mit

der erbrechtlichen Auseinandersetzung das Treuhand- und Revisionsbüro [...] zu

mandatieren, welches wiederum den Notar [...] mandatierte habe. Basierend auf

den Angaben des Notars habe die Treuhand per 31. Dezember 2002 die

Erbteilungsbetreffnisse errechnet. Danach habe der Erbanteil der Beschwerdeführerin

CHF 374'127.65 betragen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 über ein aus dem Nachlass des Vaters

stammendes Vermögen von maximal CHF 374'127.-- verfügt habe. Von einem

angeblichen Mehrwert der im Nachlass befindlichen Liegenschaft habe sie keine

Kenntnis gehabt (Beschwerdeergänzung S. 3 f. Ziff. 8).

Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beschwerdegegnerin die Schätzung

des von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Verkehrswerts der im Nachlass

befindlich gewesenen Liegenschaft und die von der Beschwerdegegnerin darauf

abgestützte Berechnung des Erbanteils von CHF 555'000.-- nicht. Auch in der

Hauptverhandlung stellt die Beschwerdeführerin die Schatzung der

Bodenbewertungsstelle, auf welche die Beschwerdegegnerin sich für ihre

Argumentation stützt, nicht substantiiert in Frage (Verhandlungsprotokoll: «Mag

sein, dass der Wert 2001 so war, wie von dieser Stelle geschätzt»).

Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe davon,

d.h., dass der Erbteilung ein höherer Liegenschaftswert zu Grunde zu legen

gewesen wäre und sie folglich auf einem höheren Erbanteil hätte bestehen können

bzw. müssen, nichts gewusst. Sie wendet ein, um einen Verzicht auszuüben, müsse

man Kenntnis davon haben, auf was man verzichte. Sie habe (nur schon) aus

diesem Grund keinen Anlass gehabt, die Erbteilung anzufechten. Folglich könne

der Beschwerdeführerin der theoretisch höher zu beziffernde Anteil an der

Erbschaft nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden (Beschwerdeergänzung

a.a.O. sowie S. 5 f. Ziff. 12).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf das Urteil P 63/04

vom 12. Oktober 2004 des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG).

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liegt

danach unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche

Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet oder wenn

sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon

aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil

des EVG P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 121 V 205

Erw. 4a mit Hinweisen, AHI 1997 S. 254 Erw. 2, Urteil R. vom 16. Februar 2001,

P 80/99). Dem angeführten Urteil P 63/04 lag zu Grunde, dass der versicherten

Person zustehende Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen

Krankenversicherung eingestellt worden waren, Dies war unbemerkt geblieben. Das

EVG erwog, dass dies nichts daran ändere, dass ein bestehender Rechtsanspruch

auf Leistungen aus der Zusatzversicherung ab dem Datum der Leistungseinstellung

nicht durchgesetzt worden war. Es spiele nun aber keine Rolle, aus welchen

Gründen Einkünfte nicht realisiert würden. Entscheidend sei einzig, dass ein

Recht nicht durchgesetzt werde (Urteil des EVG P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E.

2.2.2 mit Hinweisen). Eine Verzichtshandlung liege demnach auch vor, wenn auf

die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet wurde, die

Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre.

Insbesondere sei von Versicherten, bei welchen sich das von den

Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht habe, schon unter

dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht ohne weiteres zu erwarten,

dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch

tatsächlich realisieren (a.a.O.; mit Hinweis auf AHI 1997 S. 255 Erw. 3b).

Im Lichte dieses Präjudizes bleibt es auch der

Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt, sich auf ihr Nichtwissen im Hinblick

auf die ihr mögliche Geltendmachung eines höheren Erbteils zu berufen. Die

höchstrichterlichen Erwägungen lassen keinen Interpretationsspielraum zu

Gunsten der Beschwerdeführerin zu, selbst wenn nachvollziehbar ist, dass sie

auf die Aufrichtigkeit eines Notars vertraute.

6.

In der Beschwerdeergänzung (S. 7 Ziff. 15) wird geltend

gemacht, die der Verfügung vom 17. September 2019 beigelegte EL-Berechnung

führe zu Unrecht als Vermögensbestandteil ein Sparguthaben bei der E____ mit

einem Saldo über CHF 27'584.-- auf. Dieser Betrag stehe wirtschaftlich C____ zu.

C____ wurde zu diesem Punkt anlässlich der Hauptverhandlung vom

21. April 2020 als Auskunftsperson befragt. Gemäss deren Aussagen fielen beim

Geldbezug von dem E____-Konto der Beschwerdeführerin Spesen an. Um diese zu

verringern, habe C____ mit der Beschwerdeführerin abgemacht, dass C____ von

ihrem F____-Konto monatliche Überweisungen von CHF 2'000.-- auf das F____-Konto

der Beschwerdeführerin vornehme. Von ihrem F____-Konto tätige die Beschwerdeführerin

ihre Zahlungen, bei welchen weniger Spesen anfielen. Für das E____-Konto der

Beschwerdeführerin existiert gemäss Aussage der Auskunftsperson eine Bankkarte,

mit welcher C____ sich dann das ausgelegte Geld zurückhole. Dieses Zurückholen

sei infolge einer Erkrankung von C____ für längere Zeit unterblieben, wodurch

der Kontostand des E____-Kontos sich bis auf den erwähnten Saldo erhöht habe

(vgl. Protokoll).

Die Beschwerdegegerin hat an der Hauptverhandlung zu Protokoll

anerkannt, dass durch diesen Hergang eine Darlehensschuld der

Beschwerdeführerin gegenüber C____ begründet worden sei.

Da der unter Erw. 3 ff. vorstehend vorliegend erörterte

Vermögensverzicht von der Beschwerdegegnerin zu Recht aufgerechnet wird, ändert

dieses Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin nichts daran, dass das anrechenbare

Vermögen die anerkannten Ausgaben in der EL-Berechnung übersteigt.

7.

Bereits wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin in den

von ihr mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019 bestätigten Verfügungen

vom 17. September 2019 für die EL-Berechnung des Kalenderjahrs 2019 den

Vermögensverzicht mit CHF 553'600.--, abzüglich 15 x CHF 10'000.-- gemäss Art.

17a Abs. 1 ELV, beziffert hat.

Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV per

1. Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer

versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als

Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für

immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete

Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom

12. Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug

auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem

Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf

BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von CHF

10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation

des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte

Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den

konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe. Wenn auch andere,

allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene

Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls

nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene

Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (Urteil 9C_732/2014 E.

4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155).

Mit Blick auf die angeführte höchstrichterliche Praxis besteht

somit keine Handhabe, zu Gunsten der Versicherten die Modalitäten der

Amortisation zu ändern.

Vorliegender Fall zeigt auf, dass die durch die Rechtsprechung

des Bundesgerichts bestätigte Ordnung der Amortisation dazu führen kann, dass

einer versicherten Person über Jahrzehnte, ja sogar lebenslänglich der Anspruch

auf EL verwehrt bleiben kann. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin selbst

nach der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ihr Verzichtsvermögen nur

um CHF 10'000.-- pro Jahr amortisieren. Dieser Betrag kann unter Umständen, um

einiges niedriger sein, als der im Rahmen des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit.c ELG anzurechnenden

Vermögensverzehrs aufzubrauchenden Betrags. Gemäss Art. 112a Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR

101) richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren

Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Am Gesetzgeber wird es sein, zu prüfen,

ob sich die beschriebene Konsequenz der in Art. 17a Abs. 1 ELV verankerten

Amortisationsregelung in jedem Fall mit dem durch die Verfassung vorgegebenen

Zweck der Deckung des Existenzbedarfs durch die EL vereinbaren lässt.

8.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde zusammenfassend

abzuweisen.

9.

9.1.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.

61 lit. a ATSG).

9.2.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter

ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f

ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen

Fällen CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser

Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren, weshalb

eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich

Mehrwertsteuer (7,7%) angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, wird ein Honorar von CHF 2'650.-- zuzüglich CHF 204.05

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: