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Entscheid

EL.2019.2

Unterbrechung der Karenzfrist für den Leistungsbezug infolge Auslandaufenthalt

8. Juni 2020Deutsch19 min

widerrufen. Im Februar 2013 verliess der Beschwerdeführer, wie angekündigt, gemeinsam

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]vertreten B____, [...] Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.2

Einspracheentscheid vom 28.

Januar 2019

Unterbrechung der Karenzfrist für

den Leistungsbezug infolge Auslandaufenthalt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Im Jahr 1998 reiste der

irakische Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 30. März 1998 ein

Asylgesuch, welches am 25. September 1998 gutgeheissen wurde. In der Folge

erhielt der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung C vom Kanton

Basel-Stadt (vgl. Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements, EJPD, vom 7. Januar 2016, Antwortbeilage, AB 2).

b)

Mit Schreiben vom 24. September

2012 kündigte der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seiner Ehefrau freiwillig

in den Irak zurückzukehren. Daraufhin wurde das Erlöschen der

Flüchtlingseigenschaft festgestellt und seine Niederlassungsbewilligung C

widerrufen. Im Februar 2013 verliess der Beschwerdeführer, wie angekündigt, gemeinsam

mit seiner Ehefrau die Schweiz. Das Ehepaar verweilte bis August 2014

ununterbrochen im Irak und reiste am 20. August 2014 wieder in die Schweiz ein.

Das daraufhin eingereichte Asylgesuch wurde mit Asylentscheid vom 6. August

2015 abgelehnt, da eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht glaubhaft

gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde vorläufig in der Schweiz

aufgenommen (vgl. Asylentscheid vom 6. August 2015 des Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartements, AB 3). An seinem Aufenthaltsstatus hat sich bis heute

nichts geändert.

c)

Am 28. März 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer zum Bezug einer Altersrente an (vgl. Schreiben der

Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 24. April 2018, AB 5). Die Ausgleichskasse

Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 25.

April 2018 (AB 6) eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente zu. Daraufhin

meldete sich der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 2. Mai 2018 für den Bezug

von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an (Schreiben der Sozialhilfe vom

2. Mai 2018, AB 7). Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 trat das Amt auf das

Gesuch, unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Karenzfrist für den

Leistungsbezug, nicht ein (AB 8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juli

2018 (AB 9) mit ergänzender Begründung vom 10. Juli 2018 (AB 10) wurde mit

Einspracheenscheid vom 28. Januar 2019 (AB 11) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. Februar

2019.

und Beschwerdeverbesserung vom 26. März 2019 an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2018 und des Einspracheentscheids vom 28.

Januar 2019 und den Zuspruch der gesetzlichen Leistungen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die

unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 14. August 2019

hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Gleichzeitig verlangt er die

Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines kurdisch sprechenden

Dolmetschers.

d)

Mit Duplik vom 19. Dezember 2019

hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 15. August 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.

IV.

Am 8. Juni 2020 findet vor der Kammer

des Gerichts die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit

seinem Rechtsvertreter, B____, Advokat, seinem Sohn, C____, für die D____ sowie

E____, Dolmetscherin (Kurdisch Badini) teilnehmen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]

in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art.

58.

ATSG und § 1 Abs. 1 SVGG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 bestätigte die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 13. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin ist

der Ansicht, die zehnjährige Karenzfrist für den Leistungsbezug sei nicht

erfüllt, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für den Zeitraum von

Februar 2013 bis und mit August 2014 im Irak und nicht in der Schweiz

aufgehalten habe.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in diesem Zeitraum im

Irak war. Er geht jedoch davon aus, dass seine Landesabwesenheit aus zwingenden

und triftigen Gründen erfolgt sei. Zudem habe er sich bei seiner Ausreise auf falsche

behördliche Auskünfte verlassen. Hätte er gewusst, dass er durch den Auslandaufenthalt

allfälligen Ergänzungsleistungen verlustig gehen würde, wäre er in der Schweiz

verblieben.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

3.

3.1

Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Alters-

oder Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung

beziehen, haben - sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl.

insbesondere Art. 9 und 14 ELG) erfüllt sind - Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Für ausländische

Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen.

So müssen sie sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem

die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der

Schweiz aufgehalten haben. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die

Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 ELG). Ausländerinnen und

Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf

ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die

Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung

höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen

Vollrente zu (Art. 5 Abs. 3 ELG, vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015).

3.2

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und als solcher

kein Angehöriger eines EU- oder EFTA-Staates. Er ist des Weiteren weder

anerkannter Flüchtling oder staatenlose Person, noch besteht zwischen der

Schweiz und seinem Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen, das eine von

Art. 5 Abs. 1 ELG abweichende Regelung zur Karenzfrist enthalten würde. Der

Beschwerdeführer hat somit die zehnjährige Karenzfrist unmittelbar vor dem

Gesuch zum Leistungsbezug als Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. Art. 5

Abs. 1 ELG), um Ergänzungsleistungen zu beziehen.

4.

4.1

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts während

der vorgeschriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der

Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergänzungsleistungen erfüllt sein.

Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenzzeit in einem

früheren Zeitpunkt bereits einmal erfüllt hat, danach jedoch ihren Aufenthalt

in der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wiedereinreise

Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a). Die

höchstrichterliche Rechtsprechung geht aufgrund des klaren Wortlautes von Art.

5.

Abs. 1 ELG davon aus, dass es bei der Anspruchsprüfung für die Festlegung des

relevanten Zeitraums zur Erfüllung der Karenzfrist einzig darauf ankommen darf,

ob die Karenzfrist effektiv unmittelbar vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfüllt

wurde. Liegt ein

Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die

Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).

4.2

Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass sich

der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen

angemeldet hat. Die zehnjährige Karenzfrist ist daher vorliegend von Mai 2008

bis und mit Mai 2018 zu erfüllen. Unbestritten ist sodann, dass sich der

Beschwerdeführer während dieser Karenzfrist von Februar 2013 bis August 2014

und somit über einen Zeitraum von zwanzig Monaten ausserhalb der Schweiz

aufgehalten hat. Durch den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers wurde die

Karenzfrist unterbrochen. Im Lichte der relevanten gesetzlichen Grundlagen und

der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer, gestützt auf

den Umstand, dass er sich im Zeitraum von 1998 bis Februar 2013

(ununterbrochen) in der Schweiz aufgehalten hat, nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten.

5.

5.1

Zu prüfen ist weiter,

ob der Beschwerdeführer Gründe für seine zwanzigmonatige Landesabwesenheit von

Februar 2013 bis und mit August 2014 anführen kann, welche eine Unterbrechung

der Karenzfrist trotz Auslandabwesenheit verhindern können.

5.2

Für die Unterbrechung der Karenzfrist im

Zusammenhang mit dem Bezug von Zusatzleistungen kennt die Praxis folgende

Grundsätze:

-

Die Karenzfrist wird

unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als

drei Monate (92 Tage) ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält

(BGE 126 V 63 E. 2b und BGE 110 V 170 e. 4b, Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 2440.01).

-

Bei einem

Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund (berufliche Zwecke, Ausbildung),

wird die Karenzfrist in jedem Fall unterbrochen, wenn der Aufenthalt länger als

ein Jahr dauert (WEL, Rz 2440.03). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die

Karenzfrist bei überjährigem Auslandaufenthalt nur bei Vorliegen von zwingenden

Gründen nicht notwendiger Weise unterbrochen wird.

-

Bei

einem Auslandaufenthalt aus zwingenden Gründen wird die Karenzfrist auch bei überjährigem

Auslandaufenthalt nicht unterbrochen, so lange der Schwerpunkt aller

Beziehungen in der Schweiz verbleibt (WEL, Rz 2440.04). Als zwingende Gründe

kommen nur gesundheitliche Gründe, der in der EL-Berechnung eingeschlossenen

Personen (z.B. Transportunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfall) und andere

Formen höherer Gewalt in Frage. Motive sozialer,

familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall

sein mögen, sind nicht geeignet, die Karenzfrist nicht zu unterbrechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E.

3.1; WEL, Rz 2340.04).

Insgesamt gilt aus Gründen der Rechtssicherheit eine strenge

Praxis. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben

und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können (Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 5 N 48).

5.3

In vorliegendem Zusammenhang dauerte der Auslandsaufenthalt

des Beschwerdeführers deutlich mehr als ein Jahr, das ist unbestritten. Die

Dispositiv

Karenzfrist wird demnach gemäss Wegleitung bei überjährigem Auslandsaufenthalt

nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen nicht notwendigerweise unterbrochen.

Als zwingende Gründe können nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung

eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder

Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die

Schweiz verunmöglichen (vgl. WEL Rz 2340.04). Solche zwingenden Gründe sind

vorliegend nicht ersichtlich. Zunächst führt der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 2. Juli 2018 (AB 9) und erneut mit Beschwerde vom 26. März 2020 aus, im

Jahr 2013 aus der Schweiz zur Erholung von der psychischen und physischen

Belastung ausgewandert zu sein bzw. einen längeren Ferienaufenthalt geplant zu haben.

Die Karenzfrist läuft bei persönlichen Motiven, wie dargestellt, ungehindert

weiter. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, bei der Einreise in den

Irak selbst krank gewesen zu sein ändert daran nichts, ist doch die Krankheit

als zwingenden erst Grund anzuerkennen, wenn sie zu einer Transportunfähigkeit des

Beschwerdeführers geführt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Andere

zwingende Gründe wie höhere Gewalt oder eine Transportunfähigkeit, die eine

Rückkehr zum relevanten Zeitpunkt in die Schweiz verhindert hätten, werden

weder behauptet noch bewiesen. Insbesondere die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer nach Ausbruch der Unruhen selbst bestimmen konnte, sofort

wieder in die Schweiz zurückzureisen und diesen Entschluss auch ungehindert in

die Tat umsetzen konnte zeigt, dass keine zwingenden Gründe vorgelegen haben

können, welche die Rückreise in die Schweiz verhindert hätten.

5.4.

Mit Einsprache vom 10. Juli 2018 (AB 10) gegen die Verfügung

vom 13. Juni 2018 (AB 8) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 beruft

sich der Beschwerdeführer auf eine familiäre Notlage. Er führt in diesem

Zusammenhang aus, ein Familienmitglied, namentlich sein Bruder sei

pflegebedürftig geworden und dessen Pflege habe nur von ihm übernommen werden

können. Wenngleich die Pflege seines Bruders dem Beschwerdeführer auf

zwischenmenschlicher Ebene hoch anzurechnen ist, können Motive familiärer Art

nicht als triftige oder zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung anerkannt

werden (Urs Müller, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015 Art. 5 N 48, mit Hinweisen auf BGE 126 V 465 f. E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E

3.1, BGE 110 V 175 e 4b = ZAK 1985 136 E. 4b). Familiäre Gründe beeinflussen

den Lauf der Karenzfrist nicht.

Hinzu kommt vorliegend, dass gemäss den persönlichen

Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni

2020 die Pflege des Bruders nicht zwingend durch ihn hätte erfolgen müssen,

jedenfalls führte der Beschwerdeführer aus, dass bei Kriegsausbruch die Pflege

und Unterstützung seines Bruders durch andere im Irak ansässige

Familienmitglieder (weitere Brüder und eine Tochter) habe organisiert werden

können. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer

die Pflege seines Bruders hat übernehmen können, wenn er selber krank war.

Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bei Kriegsausbruch

wieder in die Schweiz zurückkehren, was ebenfalls gegen eine Notwendigkeit des

Verbleibs im Irak spricht, zumal die Operation des Bruders erst im Jahr 2015 stattgefunden

hat.

5.5.

Der Beschwerdeführer kann sich gemäss obigen

Ausführungen insgesamt nicht auf einen zwingenden krankheitsbedingten Grund oder

auf höhere Gewalt für seine überjährige Auslandabwesenheit berufen. Die Karenzfrist

im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG wurde somit durch die Landesabwesenheit vom

Februar 2013 bis und mit August 2014 unterbrochen und begann im August 2014 neu

zu laufen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob sich der

Schwerpunkt aller Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet.

6.

6.1.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die

Schweiz aufgrund einer falschen behördlichen Auskunft verlassen. Ohne die unzutreffende

behördliche Aussage wäre er in der Schweiz verblieben und es wäre nie zu einem

Auslandaufenthalt gekommen, der geeignet gewesen wäre die Karenzfrist für den

Bezug von Ergänzungsleistungen zu unterbrechen. Es ist daher im Folgenden zu

prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf die von ihm geltend gemachte

behördliche Auskunft verlassen durfte und er sich somit auf den

Vertrauensschutz berufen kann.

6.2.

Der

verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und

vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter

den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten

elementar (BGE 134 V 145, S. 150 E. 5.2). Die

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuiert

den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von

Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV

und andererseits in Art. 9 BV als

grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder

sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, S. 244 E. 3.2.2; 126 II 377, S. 387 , E. 3a) mit Hinweisen). Nach dem in Art. 9

BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige

Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen

Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine

vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine

konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle,

welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit

der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im

Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen

getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche

ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht

überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit

Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2).

6.3.

Voraussetzung

für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage.

Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den

betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39, E. 7.5).

Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden

stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes

dar. (vgl. auch BGE 137 II 182, 193). Aber nicht jede behördliche Auskunft

taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit;

eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis

genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine

mündliche Auskunft kann verbindlich sein. In der Rechtsprechung wird die

Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende

Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden

binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (BGE 131 II 627, 637 E. 6; 125 I

267, 274, e. 4b). Grundsätzlich muss die Amtsstelle, welche die Auskunft gab,

zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein (BGE 143 V 95, 103 E. 3.6.2; BGE

101 1a 92, 100 E. 3; ZBl 100 [1999] 637, 640 f.,).

Soweit nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum

Entscheid auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 668 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des

Vertrauensschutzes genügt es, dass Private in guten Treuen annehmen durften,

die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (vgl. BGE 101 Ia 92, 100).

Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit

offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss aufgrund

objektiver und subjektiver Elemente beurteilt werden (BGE 129 II 361, 382; 114

Ia 105, 109).

Vorausgesetzt ist weiter, dass die

Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese

Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen

hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, S. 71 f., E. 2.3

ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so

kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im

Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).

Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten

infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden.

Der Vertrauensschutz führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen: Er kann in der

Form des sog. Bestandesschutzes eine Bindung der Behörden an die

Vertrauensgrundlage bewirken oder aber den Privaten einen

Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O. Rz.

700).

6.4.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 gab der

Beschwerdeführer an, vorgängig zu seiner Ausreise aus der Schweiz mehrere

Besprechungen beim Migrationsamt in Frenkendorf, Basel-Landschaft, gehabt zu haben.

Sein Sohn, C____ habe an diesen Besprechungen teilgenommen, um für seinen Vater

zu übersetzen.

Zunächst steht fest, dass die Auskunft des Migrationsamts des Kantons

Basel-Landschaft (nachfolgend Migrationsamt BL) zur Erteilung von Auskünften

betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton Basel-Stadt nicht

zuständig gewesen sein kann, sodass der Beschwerdeführer sich auch nicht hätte

darauf verlassen dürfen. Dies hätte der Beschwerdeführer auch erkennen können

und insofern konnte deren Auskunft, sofern überhaupt auf eine mündlich nicht

weiter dokumentierte Beurteilung abgestellt werden kann, keine

Vertrauensgrundlage schaffen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der dortigen Gespräche

aufgrund der Anwesenheit seines Sohnes sprachlich erfassen konnte. Der in der

Beschwerde erhobene Einwand, es sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zu

Missverständnissen gekommen und der Beschwerdeführer habe nicht alles richtig

verstanden, verfängt somit nicht.

Weiter gab der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 zu

Protokoll, er habe sich beim Migrationsamt BL danach erkundigen wollen, ob er

nach einer Ausreise in den Irak wieder in die Schweiz einreisen könne. Die

daraufhin erteilte Auskunft einer nicht näher spezifizierten Person des

Migrationsamts BL bezog sich somit auf das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung bei Ausreise aus der Schweiz, wobei sich der vom

Beschwerdegegner geschilderte Antwortgehalt mit Art. 61 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20).

deckt. Die Frage betreffend die Ergänzungsleistungen war, nach den etwas vagen

Darstellungen des Beschwerdeführers gar nie Bestandteil der mündlich nicht

weiter dokumentierten Gespräche mit dem Migrationsamt BL.

Dies ist auch insoweit stimmig und nachvollziehbar, als der

Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013, in welchen die Gespräche

stattgefunden haben sollen, noch gar keine Altersrente erhielt und somit auch

noch keine Ergänzungsleistungen beanspruchen konnte. Da sich somit die Auskunft

des Migrationsamtes BL auch inhaltlich nicht auf denjenigen Sachverhalt bezogen

haben kann, aus welchem der Beschwerdeführer heute eine Vertrauensgrundlage

ableiten möchte, kann die dannzumalige Auskunft auch aus diesem Grund keine

geeignete Vertrauensgrundlage darstellen.

Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die

Auskunft des Migrationsamtes BL in Bezug auf das Schicksal seines

Ergänzungsleistungsbezugs bei Wiedereinreise in die Schweiz beziehen konnte und

somit weder ein Bestandesschutz noch ein Schadenersatzanspruch besteht. Im

Hinblick auf vorstehende Ausführungen erübrigt sich auch die mit Eingabe vom 5.

Juni 2020 beantragte Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers, Herrn Jashar

Ameen Hussein.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der weiteren

Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensschutzes.

7.

7.1.

Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 abzuweisen.

8.

8.1.

Das Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

8.2.

Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter, B____, ist ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2'650.00 nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei

Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung, welche vorliegend mit CHF 300.00

entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 2'950.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

8.3.

Zufolge einer bereits erfolgten Akkontoleistung vom 4. Mai 2020 in

Höhe von CHF 1'265.40 (inkl. MwSt), wird dem Vertreter des Beschwerdeführers

noch ein Restbetrag von CHF 1'782.05 zuzüglich CHF 129.70 Mehrwertsteuer

ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2'950.-- zuzüglich CHF

227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: