EL.2019.5
Verkehrswert einer verschenkten Liegenschaft ist auf der Grundlage der Bewertung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch-und Vermessungsamts korrekt ermittelt worden. Berechnung des Vermögensverzichts und infolgedessen der Ergänzungsleistung richtig erfolgt.
16. März 2020Deutsch20 min
monatlich zu. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. In der gleichzeitig
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.5
Einspracheentscheid vom 26. März
2019
Verkehrswert einer verschenkten
Liegenschaft ist auf der Grundlage der Bewertung der Bodenbewertungsstelle des
Grundbuch-und Vermessungsamts korrekt ermittelt worden. Berechnung des
Vermögensverzichts und infolgedessen der Ergänzungsleistung richtig erfolgt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1922 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. August
2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Gerichtsakte 6). Nach
erfolgten Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14.
August 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4) den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2018 gestützt auf einen
mit Fr. 30'893.-- bezifferten Einnahmeüberschuss. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, am 6. September 2018 Einsprache
(AB 6). Nach weiteren Abklärungen hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache
teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 13.
November 2018 ab Oktober 2018 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 175.--
monatlich zu. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. In der gleichzeitig
erlassenen Verfügung vom 13. November 2018 rechnete die Beschwerdegegnerin bei
der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen einen
Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 170'091.-- an. Bei der Berechnung des
Vermögensverzichts wurde unter anderem die Schenkung einer nicht zu eigenen
Wohnzwecken der Versicherten dienenden Liegenschaft in Basel zum Verkehrswert
in Höhe von Fr. 385'000.-- (vgl. Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle
vom 10. November 2010 abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 5'000.--) an den
Sohn der Beschwerdeführerin berücksichtigt (AB 7). Am 11. Dezember 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin eine der Verfügung vom 13. November 2018 entsprechende
Verfügung und bestätigte ihren Entscheid (AB 9).
Nachdem die Beschwerdeführerin ab Oktober 2018
Hilflosenentschädigung der AHV zugesprochen erhielt (vgl. Verfügung
Hilflosenentschädigung der AHV vom 15. Januar 2019, Gerichtsakte 6), errechnete
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügungen
vom 14. und 15. Januar 2019 forderte die Beschwerdegegnerin infolge eines
Einnahmeüberschusses von Fr. 4'961.-- die bereits bezogenen
Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 854.-- von Oktober 2018 bis
Januar 2019 sowie Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 859.-- zurück (AB 11 und
12). Am 28. Januar 2019 und am 15. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin
gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2018 und die Rückforderungsverfügungen vom
14. und 15. Januar 2019 Einsprache. Im Wesentlichen machte sie geltend, die in
den Verfügungen aufgenommene Liegenschaftsbewertung sei nicht nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der baulichen Einschränkungen und der unumgänglichen,
dringend notwendigen Renovationen könne der Gebäudezeitwert mit maximal Fr. 69'945.--
beziffert werden. Auch der von der Bodenbewertungsstelle geschätzte m2-Preis in
Höhe von Fr. 1'600.--/m2 überzeuge nicht. In Anbetracht eines quartierüblichen
m2-Preises von Fr. 700.--/m2 ergäbe sich ein Bodenpreis von Fr. 103'600.--.
In Addition mit dem angemessenen Gebäudepreis von Fr. 69'945.-- lasse sich der
Wert für die Liegenschaft mit Fr. 173'545.-- im Jahr 1990 beziffern (AB 10, 13
und 14). Mit Schreiben vom 12. März 2019 nahm die Bodenbewertungsstelle zu den
Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Sie erachtete nunmehr aufgrund des
weit zurückliegenden Bewertungszeitpunktes einen Verkehrswert von Fr. 351'000.--
für die Liegenschaft als vertretbar (AB 16). Gestützt auf das vorerwähnte
Schreiben hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 28. Januar und 15.
Februar 2019 mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019 teilweise gut und sprach
der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2018 in Höhe von Fr. 393.--,
ab September 2018 in Höhe von Fr. 417.--, ab Oktober 2018 in Höhe von Fr.
174.--, ab Januar 2019 in Höhe von Fr. 211.-- sowie ab Juli 2018 jeweils die
ganze monatliche Durchschnittsprämie zu. Im Übrigen wies sie die Einsprachen
ab. In der gleichzeitig erlassenen Verfügung vom 26. März 2019 rechnete die
Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
bei den Einnahmen einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 141'651.-- an, wobei
nunmehr von einem Verkehrswert der verschenkten Liegenschaft in Höhe von Fr.
351'000.-- ausgegangen wurde (AB 15).
Erwägungen
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es
sei die Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 26. März 2019 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen
gemäss ELG zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die
Bewilligung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. September 2019 und Duplik vom 24. September
2019.
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 6.
September 2019 die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art.
57.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG), § 12a des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (EG/ELG), § 56a lit. a des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG) zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1
ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019
die Verfahren bezüglich der Einsprache vom 28. Januar 2019 gegen die
Ergänzungsleistungsverfügung vom 11. Dezember 2018 sowie die
Ergänzungsleistungsverfügung vom 15. Januar 2019 und die
Prämienverbilligungsverfügung vom 14. Januar 2019 vereinigt, da sich alle drei
Einsprachen der Beschwerdeführerin gegen den für das Jahr 1990 berücksichtigten
Verkehrswert der Liegenschaft [...] richteten und den Einsprachen somit der
gleiche Sachverhalt zu Grunde liege. Die Beschwerdegegnerin kommt im
angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, gemäss der Stellungnahme der
Bodenbewertungsstelle vom 12. März 2019 sei für die Liegenschaft C____ im Jahr
1990.
von einem Verkehrswert von mindestens Fr. 351'000.-- auszugehen. Dies habe
eine Anpassung des angerechneten Vermögensverzichts zur Folge. Dadurch entstehe
eine EL-Nachzahlung von Fr. 2'010.-- und ein durchgehender Anspruch auf
Prämienverbilligung in Höhe der ganzen kantonalen Durchschnittsprämie von Fr.
592.-- pro Monat im Jahr 2018 und von Fr. 602.-- pro Monat im Jahr 2019,
weshalb die Einsprachen teilweise gutgeheissen würden (vgl. Einspracheentscheid
vom 26. März 2019).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist mit der Bewertung der im Jahr 1990 verschenkten
Liegenschaft und der daraus folgenden Berechnung des Vermögensverzichts nicht
einverstanden. Sie macht in der Hauptsache geltend, der von der
Bodenbewertungsstelle im Jahr 2010 nachträglich ermittelte Verkehrswert der
Liegenschaft für das Jahr 1990 in Höhe von Fr. 390'000.-- bzw. Fr. 351'000.--
sei nicht nachvollziehbar. Die Liegenschaftsbewertungsstelle der
Steuerverwaltung Basel-Stadt habe im Jahr 1990 und somit im Jahr der für das vorliegende
Verfahren massgeblichen Entäusserung einen steuerlich relevanten Wert von Fr.
145'000.-- ermittelt. Dies entspreche gemäss § 63 des alten Steuergesetzes zwei
Dritteln des Realwertes. Der durch die Liegenschaftsbewertungsstelle eruierte
Realwert/Verkehrswert im Jahr 1990 habe somit aufgerechnet Fr. 217'500.--
betragen. Die Beschwerdeführerin habe auf die Verlässlichkeit der Bewertung der
Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt vertrauen
können. Die Beschwerdeführerin habe denn auch im Schenkungsvertrag vom 18.
Oktober 1990 exakt den durch die Amtsstelle bekannt gegebenen Liegenschaftswert
übernommen. Es sei unzulässig, wenn derselbe Kanton 20 Jahre im Nachhinein
anhand einer neuen, massiv nach oben abweichenden Bewertung die Ausgangslage
und die Konsequenzen der längst zurückliegenden Schenkung grundlegend zum
Nachteil der Beschwerdeführerin verändern wolle. Auch vor dem Hintergrund der
Tatsache, dass die Liegenschaft im Jahr 1990 einer umfassenden Sanierung
bedurfte, um überhaupt mit behördlicher Erlaubnis bewohnt zu werden, vermöge
die Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle nicht zu überzeugen. Sodann
reduzieren die geringe Parzellenbereite von 5.7 Metern den Verkehrswert der
Liegenschaft. Im Vergleich zu anderen, sich in der Nachbarschaft befindenden
Liegenschaften sei der bestätige hohe Quadratmeterpreis von Fr. 1'600.-- nicht
nachvollziehbar. Zudem widerspreche die vom Architekten im Jahr 1991
vorgenommene Realwertschätzung dem von der Bodenbewertungsstelle festgelegten
Quadratmeterpreis. Der Architekt gehe darin von einem relativen Landwert von
Fr. 700.--/m2 aus. Nach dem Dargelegten sei der Verkehrswert der Liegenschaft
mit Fr. 217'500.-- zu beziffern (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2019).
2.3
Strittig ist in erster Linie der Verkehrswert der Liegenschaft [...]
und die daraus folgende Berechnung des Vermögensverzichts. Die übrigen
Positionen der Berechnung der Ergänzungsleistungen sind zu Recht unbestritten.
Auf diesbezügliche Weiterungen kann deshalb verzichtet werden.
3.
3.1
Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach
den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG,
SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs
(Art. 1 Abs. 1 ELG).
3.2
Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren
Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
3.3
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden die Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein
Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn
die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate
Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2
S. 270 mit Hinweisen). Für die Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht in
diesem Sinne vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen
Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hingabe
massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV [dieser gelangt gemäss dem hier nicht
weiter interessierenden Satz 2 nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein
Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht]). Nach der
Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser
Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr
hat (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 [9C_396/2013], E. 7.1.1 mit
Hinweis). Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und
aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können
aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 16. Mai 2019 [9C_100/2019], E. 6.1).
4.
4.1
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1990 die
in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft C____ ihrem Sohn schenkte, wobei der
Schenkungswert der Liegenschaft auf Fr. 145'000.-- festgesetzt wurde. Der Sohn
übernahm den auf der Liegenschaft lastenden Schuldbrief in Höhe von Fr.
5'000.-- (Beschwerdebeilage [BB] 5). Der Schenkungswert der Liegenschaft
stützte sich dabei im Wesentlichen auf die von der Bodenbewertungsstelle der
Steuerverwaltung Basel-Stadt vorgenommene Schätzung vom 25. Juni 1990, in
welcher der Inventarwert der Liegenschaft C____ mit Fr. 145'000.-- beziffert wurde
(BB 4). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dagegen bei der Bewertung der Liegenschaft
auf die Verkehrswertschätzungen der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und
Vermessungsamts vom 10. November 2010 und vom 12. März 2019 (BB 6 und 12). Die
Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts hat zur Ermittlung des
damaligen Verkehrswerts der Liegenschaft den Gebäudezeitwert in Höhe von
155'434.-- und den auf statistischer Grundlage ermittelten Landpreis in Höhe von
Fr. 236'800.-- (148 m2 x Fr. 1'600) addiert, was Fr. 392'234.-- ergab (BB 6).
Mit Stellungnahme vom 12. März 2019 führte die Bodenbewertungsstelle aus, in
Anbetracht des weit zurückliegenden Bewertungszeitpunktes könne eine allgemeine
Bewertungsungenauigkeit, insbesondere aufgrund der Altersentwertung der
Liegenschaft, von maximal 10% zugestanden werden. Bei dem daraus resultierenden
Verkehrswert von Fr. 351'000.--, sei selbst eine Altersentwertung von 60%
(Gebäudezeitwert von Fr. 113'000.--) berücksichtigt (AB 12).
4.2
Um eine rechtsgleiche Ermittlung des Verkehrswerts zu gewährleisten,
gibt die höchstrichterliche Praxis vor, dass die EL-Durchführungsstellen in
allen Fällen die gleiche Amtsstelle mit der Schätzung betrauen (vgl.
Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte
Auflage, Zürich 2009, S. 171 bei Fn 524, mit Hinweis auf AHI-Praxis 1993, S.
129, 132). Die Beschwerdegegnerin lässt den Verkehrswert in der Regel durch die
Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts schätzen. Mit Blick
auf den erwähnten Grundsatz, wonach die gleiche Amtsstelle mit der Schätzung zu
betrauen ist, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin deshalb nicht zu
beanstanden. Darum ist grundsätzlich von der Liegenschaftsbewertung der
Bodenbewertungsstelle des Grundbuchs- und Vermessungsamts auszugehen. Aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass kein Grund besteht, vorliegend von
diesem Grundsatz abzuweichen.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass am 25. Juni 1990
die Liegenschaftsbewertungsstelle der Steuerverwaltung Basel-Stadt die
Liegenschaft C____ mit Fr. 145’000.-- bewertet habe. Gemäss § 63 Abs. 2 des damals
geltenden Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22.
Dezember 1949 (SG 640.100) entspreche die Bewertung von Grundstücken und
Liegenschaften 2/3 des Realwertes. Der durch die Liegenschaftsbewertungsstelle
der Steuerverwaltung Basel-Stadt eruierte Realwert/Verkehrswert im Jahr 1990
sei daher aufgerechnet auf 3/3 mit Fr. 217'500.-- zu beziffern.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften
nachvollziehbar dargelegt, entspricht der von der Liegenschaftsbewertungsstelle
der Steuerverwaltung Basel-Stadt ermittelte Wert in Höhe von Fr. 145'000.-- bzw.
aufgerechnet auf Fr. 217'500.-- dem unter dem Verkehrswert liegenden Vermögenssteuerwert.
Gemäss § 63 Abs. 2 des damals geltenden Gesetzes über die direkten Steuern sind
selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zu 2/3 des Realwertes
und unbebautes Land ist zum Verkehrswert zu schätzen. Nach § 34 Abs. 1 der
damals geltenden Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 30. Januar
1990.
(SG 640.110) setzt sich der Realwert zusammen aus dem geltenden
Gebäudeversicherungswert abzüglich der Altersentwertung des Gebäudes zuzüglich
des relativen Landwertes. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten
Bodenwert gemäss Bodenwertkatalog ab. Der absolute Bodenwert des
Bodenwertkatalogs richtet sich nach dem Durchschnitt der Preise, die in
vergleichbaren Verhältnissen der betreffenden Gegend und der gleichen Bauzone
in den letzten zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag bezahlt worden sind (§ 34
Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern). Mit der
Beschwerdegegnerin kann festgehalten werden, dass sich der relative Landwert
zwar aus dem absoluten Bodenwert ableitet, dieser indes nicht unverändert
übernommen wird. Aus den von der Beschwerdegegnerin genannten Entscheiden der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt geht hervor, dass praxisgemäss zur
Ermittlung des relativen Landwerts ausgehend vom absoluten Bodenwert
prozentuale Einschläge (vorliegend von 50%) vorgenommen wurden. Hinzu kommt,
dass der absolute Bodenwert, welcher dem Bodenwertkatalog entnommen wurde und
den Ausgangspunkt für die Berechnung des relativen Landwerts darstellt, aufgrund
von Vergleichspreisen so errechnet wurde, dass er 10-20% unter einem festgestellten
Mittelwert zu liegen kam (vgl. Entscheide der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt Nr. 18/1994 vom 14. März 1994 und Nr. 3/1996 vom 22.
Februar 1996). Um den relativen Landwert zu ermitteln, wurde somit der absolute
Bodenwert, der bereits um 10-20% tiefer festgesetzt ist als die üblichen
Marktpreise, zusätzlich noch um prozentuale Einschläge reduziert (vgl. auch §
51.
Abs. 3 der geltenden Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern). Aus diesen
Darlegungen folgt, dass die Beschwerdeführerin in der Annahme, der Steuerwert
bzw. der steuerrechtliche Realwert entspreche 2/3 des Verkehrswerts der
Liegenschaft, fehlgeht. Der von den Steuerbehörden basierend auf dem relativen
Landwert und dem Gebäudeversicherungswert abzüglich der Altersentwertung
ermittelte Steuerwert der Liegenschaft kann nicht mit dem Verkehrswert der
Liegenschaft C____ gleichgesetzt werden, sondern wird aufgrund der vorerwähnten
Faktoren tiefer veranschlagt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass der vom absoluten Bodenwert vorgenommene Einschlag an das objektive
Kriterium der «altersabhängigen Nutzungsintensität» gekoppelt ist und der
Beschwerdeführerin zufolge auch den Verkehrswert beeinflusse. Dabei handelt es
sich um einen schematischen Abzug (vgl. auch Merkblatt zur generellen
steuerlichen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften im Kanton
Basel-Stadt per 31. Dezember 2016), der den spezifischen Gegebenheiten der
Liegenschaft keine Rechnung trägt. Nach dem Vorerwähnten ist dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, es sei auf den von den Steuerbehörden festgesetzten
Realwert bzw. Inventarwert von Fr. 145'000.-- bzw. dem aufgerechneten Realwert
im Jahr 1990 von Fr. 217'500.-- abzustellen, nicht zu folgen.
Sofern sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf
den Vertrauensschutz beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schätzung der
Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 25. Juni 1990 im Rahmen der Veranlagung für
die Erbschaftssteuer erfolgt ist (BB 4). Es handelt sich dabei nicht um eine
Auskunft der zuständigen Stelle (BGE 137 II 182 E.
3.6.2
S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2). Im
Übrigen ist es notorisch, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft meist
deutlich über dem Steuerwert liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember
2001.
[P 31/01] E. 2a), so dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht
auf die Bewertung der Liegenschaft durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt
vertrauen durfte.
4.4
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, der Quadratmeterpreis
in Höhe von Fr. 1'600.-- sei im Vergleich zu Nachbarliegenschaften, deren
Preise deutlich unter dem Vorgenannten liegen würde, nicht nachvollziehbar.
Hierzu hat die Bodenbewertungsstelle am 12. März 2019 und am
12.
Juni 2019 Stellung genommen: Sie gibt an, dass zwar der Landpreis in den
Jahren um 1990 im Durchschnitt um Fr. 1'000.--/m2 gelegen sei. Dieser Landwert
gelte indes für eine durchschnittliche Ausnützungsziffer von 0.5
Liegenschaften, deren Ausnützungsziffer höher sei, hätten in der Regel einen
höheren Landwert pro m2 Parzellenflächen. In diesem Kontext sei auch der
relative Landwert von Fr. 1'600.--/m2 für die Liegenschaft C____ für das Jahr
1990.
einzureihen. Die Ausnützungsziffer habe im damals noch nicht ausgebauten
Zustand ca. 0.86 bei einer Brutto-Grundfläche von ca. 128 und einer
Parzellenfläche von 148 m2 betragen. Im Vergleich mit den angebrachten D____-Auswertungen
liege der Quadratmeterpreis von 1'600 /m2 also sogar in einem moderaten
Bereich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsliegenschaften
hätten alle eine mindestens doppelt so grosse Parzellengrösse und eine sehr
viel kleinere Ausnützungsziffer. Auch der von der Beschwerdeführerin
herangezogene Bodenrichtwert der Bodenbewertungsstelle (BB 11) beziehe sich auf
eine Standardparzelle an dieser Lage mit deren Potenzial in der Zone E____. Ein
direkter Vergleich dieser Landwerte mit dem Landwert der Liegenschaft C____ sei
somit nicht möglich, sondern könne nur über die Ausnützungsziffer erfolgen. Die
Liegenschaftsparzelle C____ sei keine Normalparzelle, sondern eine schmale,
kleine Parzelle mit einer überdurchschnittlich hohen Ausnutzung und damit auch
mit einem überdurchschnittlich hohen Landwert (vgl. Stellungnahme vom 12. März
2019, AB 16). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen der Bodenbewertungsstelle
kann abgestellt werden. Aus der Beilage zur Stellungnahme der
Bodenbewertungsstelle vom 12. Juni 2019 wird sodann ersichtlich, dass
Liegenschaften mit einer hohen Ausnützungsziffer auf dem Markt höhere
Quadratmeterpreise erzielten als Liegenschaften mit einer tieferen Ausnützungsziffer
(AB 17), was die Darstellungen der Bodenbewertungsstelle belegt. Weiter geht
aus der Tabelle zu den Bodenpreisen in der Zone E____ in Basel-Stadt hervor,
dass die Bodenpreise in den Jahren 1991 bis 1995 ähnlich hoch oder sogar etwas
tiefer waren als im Jahr 1990 (AB 17). Vor diesem Hintergrund sind die von der
Bodenbewertungsstelle herangezogenen Vergleichswerte zur Ermittlung des
Quadratmeterpreises plausibel; ein Abstellen auf Vergleichswerte zwei Jahre vor
der Schenkung im Jahr 1990 ist daher nicht notwendig. Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten
Vergleichsbeispiele zum Quadratmeterpreis teilweise auf dem oben erwähnten
tieferen Steuerwert beruhen (BB 20-22), weshalb sie die Schätzung der
Bodenbewertungsstelle nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Schliesslich stellt auch
die vom Architekten in den Jahren 1991 und 1992 durchgeführten
Realwertschätzungen die Verkehrswertschätzung der Bodenbewertungsstelle nicht in
Frage. Die im Rahmen einer Hypothekaufnahme vorgenommene Realwertschätzung der
Liegenschaft zuhanden der Bank dient in erster Linie dem Zweck, das Darlehen
bzw. die Hypothek der Bank durch die Immobilie angemessen abzusichern. Es
handelt sich hierbei nicht um eine gänzlich unabhängige Bewertung, weshalb
dieser Schätzung nicht der gleiche Beweiswert zukommt wie derjenigen der
Bodenbewertungsstelle. Gesamthaft betrachtet kann daher auf die zutreffende Schätzung
des Quadratmeterpreises in Höhe von Fr. 1'600.--/m2 der Bodenbewertungsstelle
abgestellt werden.
4.5
Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass
die baulichen Einschränkungen, der Instandstellungsbedarf sowie die schmale
Parzelle bei der Bewertung der Liegenschaft nicht berücksichtigt worden seien.
Im Übrigen fehle es an einem Augenschein.
Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin wurden die baulichen
Einschränkungen und der Sanierungsbedarf durch die Bodenbewertungsstelle
einbezogen. Wie die Bodenbewertungsstelle in der Stellungnahme vom 12. März
2019.
schlüssig darlegt, sind zur Ermittlung des Verkehrswertes Verkaufspreise
vergleichbarer Liegenschaften ausgewertet worden. Dabei wurde der Lage der
Liegenschaft, der Parzellenfläche, dem Gebäudekubus sowie dem
«Umgestaltungspotenzial» angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich des
Sanierungsbedarfs bzw. der Altersentwertung hält die Bodenbewertungsstelle
fest, dass die in der Bewertung vom 10. November 2010 verwendete
Altersentwertung von 45% in einem moderaten Bereich liege. Ein grosser Teil des
Gebäudes mache die Grundsubstanz aus. Diese Grundsubstanz erfordere keine
laufende Erneuerung und entwerte sich nicht. Selbst bei einem sehr hohen
Unterhaltsrückstand sei die technische Entwertung einer Liegenschaft deshalb
begrenzt und liege bei maximal 60%. In Anbetracht des weit zurückliegenden
Bewertungszeitpunktes könne eine Bewertungsungenauigkeit von 10% zugestanden
werden, was selbst eine Altersentwertung von 60% berücksichtige (BB 16). Damit
hat die Bodenbewertungsstelle den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes in
der Bewertung der Liegenschaft gebührend berücksichtigt, so dass in diesem
Zusammenhang auf einen Augenschein verzichtet werden konnte.
4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf die Verkehrswertschätzungen der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und
Vermessungsamts vom 10. November 2010 und vom 12. März 2019 abgestellt hat und
von einem Verkehrswert in Höhe von Fr. 351'000.-- der Liegenschaft C____ im
Jahr 1990 ausgegangen ist. Im Übrigen wird die von der Bodenbewertungsstelle
angewandte Schätzmethode auch vom Bundesgericht anerkannt. Danach stellt die
Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des
Marktwerts des Bodens eine geschützte Vermögensermittlung dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 [9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013], E.
7.1.2
mit Hinweisen). Der von der Bodenbewertungsstelle präsentierte, von der
Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid geschätzte Verkehrswert von Fr. 351'000.--
und die daraus folgende Berechnung des Vermögensverzichts ist nach dem
Dargelegten folglich nicht zu beanstanden. Nähere sachverhaltliche Abklärungen
zum Verkehrswert erübrigen sich somit.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid
vom 26. März 2019 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.
204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: