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Entscheid

EL.2019.6

Rückforderung; Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist auf 15 Jahre wegen strafbarer Handlung (Bundesgerichtsurteil 9C_240/2020)

4. Februar 2020Deutsch35 min

sich am 7. Juni 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.6

Einspracheentscheid vom

25. April 2019

Rückforderung; Verlängerung der absoluten

Verwirkungsfrist auf 15 Jahre wegen strafbarer Handlung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der im Jahr 1946 geborene Beschwerdeführer meldete

sich am 7. Juni 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen

(EL) zur IV-Rente an (vgl. Anmeldungsformular in dem mit Beschwerdeantwort

eingereichtes Archivdossier I ab Neuanmeldung 7. Juni 2005 bis Revision 22.

September 2009/Arch. I 1 – 4).

In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin ab 1. August 2004

Leistungen aus (vgl. u.a. Verfügungen betr. EL vom 3. Mai 2007, Arch. I 92 –

94, sowie betr. kantonale Beihilfen (BH) vom 3. Mai 2007, Arch. I 89 – 91).

b) Mit Schreiben vom 2. September 2009 teilte

die C____ Pensionskasse (nachfolgend «PK») dem Beschwerdeführer mit, dass sie die

restliche Austrittsleistung von CHF 162'337.50 inklusive Zins ohne seinen

Gegenbericht bis zum 15. September 2009 an die Freizügigkeitsstiftung

der D____ überweisen werde (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

Mit Schreiben vom 4. September 2009 lud die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur periodischen Überprüfung seines Anspruchs

auf EL für den 22. September 2009 ein (AB 2). Im Rahmen der

periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 22. September 2009 verneinte

der Beschwerdeführer die im Revisionsformular gestellte Frage nach einer

bestehenden Lebensversicherung bzw. Freizügigkeitspolice oder einer Rentenversicherung

(Ziff. 13) sowie die Frage nach sonstigem Vermögen (Ziff. 16) und

bestätigte diese Angaben mit seiner Unterschrift (AB 3).

Mit Valutadatum vom 2. Oktober 2009 wurde die Kapitalauszahlung

der PK in Höhe von CHF 162'337.50 auf dem Privatkonto […] des

Beschwerdeführers bei der E____ verbucht (vgl. Eingabe des

Beschwerdeführers vom 21. Juli 2018; AB 4).

c) Im Nachgang zur periodischen Überprüfung vom 22. September 2009

ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einschreiben gleichen

Datums namentlich um Einreichung eines vollständigen Kontoauszugs des

Seniorensparkontos bei der E____ für den Monat August 2009 und einer

Bestätigung der PK über die Höhe der Altersrente (AB 5). Mit Schreiben vom

7. Oktober 2009 bestätigte die PK die Höhe der Altersrente (vgl.

AB 6). Am 13. Oktober 2009 ging bei der Beschwerdegegnerin ein

Kontoauszug der E____ zum Seniorensparkonto […] per 23. September 2009 ein

(AB 7). In diesem Auszug war ein Zahlungseingang über CHF 5'859.–

(Valutadatum vom 10. August 2009) aufgeführt. Daraufhin forderte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom

20. Oktober 2009 unter anderem zur Zusendung einer Gutschriftanzeige

in Bezug auf diesen Zahlungseingang über CHF 5'859.– auf (AB 8). Auf

telefonischen Wunsch des Beschwerdeführers vom 12. März 2010 hin stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags das Schreiben vom

20. Oktober 2009 nochmals mit normaler Post zu (AB 9). Da die

Gutschriftanzeige vom Beschwerdeführer nicht eingeholt werden konnte, bat die

Beschwerdegegnerin die E____ mit Schreiben vom 26. März 2010 um

Zustellung der Gutschriftanzeige mit Valutadatum vom 10. August 2009

(AB 9a). Diese ging am 7. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein

(AB 10).

d) Anlässlich der periodischen Überprüfung des

EL-Anspruchs vom 3. Februar 2015 verneinte der Beschwerdeführer

wiederum die Fragen nach einer Lebensversicherung bzw. Freizügigkeitspolice oder

einer Rentenversicherung im In- und Ausland (Ziff. 13) sowie nach übrigen

Vermögen (Ziff. 16). Diese Angaben bestätigte er mit seiner Unterschrift

(AB 11).

e) Im Rahmen der periodischen Überprüfung des

EL-Anspruchs vom 15. Juni 2018 deklarierte der Beschwerdeführer eine im

Jahr 2008 erfolgte BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von CHF 160'000.–

(AB 11a).

In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 6.

November 2018 (AB 12) eine Neuberechnung der Leistungen rückwirkend und mit

Wirkung ab November 2009 vor. Zur Begründung hielt sie fest,

Nachforschungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer den Betrag von CHF

162‘337.– von der PK ausbezahlt erhalten habe. Nach Abzug einer Kapitalsteuer

(CHF 11'515.–) sowie einer Zahlung (CHF 30'000.–) für geschuldete

«Unterstützungsleistungen» (vgl. am 20. Februar 2011 unterzeichnete Quittung,

AB 4) setzte die Beschwerdegegnerin in die Berechnungen ab November 2009 die

Aufrechnung eines Vermögensverzichts von zunächst CHF 120‘822.– (ab 2011

jährlich vermindert um CHF 10'000.–) ein.

Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin Rückforderungen für

EL in Höhe von CHF 11'691.–, für BH in Höhe von CHF 4'275.–, für

Nichterwerbstätige-Beiträge (NE-Beiträge) in Höhe von CHF 562.–, für

Prämienverbilligung (PV) in Höhe von insgesamt CHF 11'445.80 (Rückforderung

von an die Krankenversicherung ausbezahlten Beiträgen für das Intervall ab 1.

November 2009 bis 31. Dezember 2011: CHF 6'924.80 + Rückforderung von

Prämienverbilligung ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2017: CHF 4'521.–) sowie für

Krankheitskosten (KK) in Höhe von CHF 1'296.55 (AB 12).

Gegen die Verfügungen vom 6. November 2018

(AB 12) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

4. Dezember 2018 Einsprache AB 13). Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 ab

(AB 14).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom

25.

April 2019 bzw. der durch diesen bestätigten Verfügungen vom

6.

November 2018 betreffend die Rückforderung von EL, BH,

NE-Beiträge, PV und KK und es sei auf jegliche Rückforderung zu verzichten (zu

den eventualiter bzw. subeventualiter gestellten Rechtsbegehren vgl. Erw. 8

ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersucht.

Mit Eingabe vom 28. März 2019 reicht der Beschwerdeführer

weitere Unterlagen (betreffend Konti bei der E____) nach.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom

5.

August 2019 (Postaufgabe 6. August 2019) auf Abweisung

der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom

1.

Oktober 2019 an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet auf die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d) Mit Duplik vom 3. Dezember 2019 beantragt

die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. August 2019 wird

dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung durch B____ gemäss

§ 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 betreffend das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz/SVGG;

SR 154.200) mit einem Selbstbehalt des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 150.–

entsprochen. Der Beschwerdeführer wird dabei angewiesen, den Selbstbehalt dem

Vertreter direkt zu zahlen.

IV.

Nachdem der Beschwerdeführer mittels Replik vom 1. Oktober 2019

auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet und auch die

Beschwerdegegnerin keine Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Februar 2020

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung

mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 ELG

in Verbindung mit Art. 58 ATSG und § 1 Abs. 1 SVGG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben

(Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich der

nachfolgenden Ausführungen in Erw. 8 ff. einzutreten.

2.

2.1

Mit den durch den Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (AB 14)

bestätigten Verfügungen vom 6. November 2018 (AB 12) hat die Beschwerdegegnerin

eine Neuberechnung der Leistungen rückwirkend und mit Wirkung ab November 2009

vorgenommen. Gleichzeitig erhob sie Rückforderungen für EL, BH, NE-Beiträge, PV

sowie für KK.

2.2

Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob diese Rückforderungen verwirkt

sind.

2.2.1

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines

Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat

(relative Verwirkungsfrist), spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird

der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für

welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese

Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. die Verweisungen auf das ATSG in §

7.

Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die

Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von

kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700]).

2.2.2

Den Verfügungen vom 6. November 2018 bzw. dem

Einspracheentscheid vom 25. April 2019 legte die Beschwerdegegnerin zu Grunde,

es sei bei der Ausrichtung von Leistungen ab November 2009 unberücksichtigt

geblieben, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 von der PK einen Betrag

CHF 162‘337.– ausbezahlt erhalten habe. Davon habe der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis gegeben. Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die von ihm ab November

2009.

bezogenen Leistungen durch ein aktives Tun, durch arglistige Täuschung

erwirkt und somit durch ein Verhalten, welches als Betrug im Sinne von Art. 146

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR

311.0) zu qualifizieren sei.

Nach Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB verjähren Strafen in 15 Jahren,

wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren

ausgesprochen wird. Ist Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bejahen, droht

dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Folglich

käme eine längere als die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene absolute

Verwirkungsfrist, und zwar eine solche von 15 Jahren, zur Anwendung.

2.2.3

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Verhalten

als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren sei und macht gestützt

darauf die Verwirkung der Rückforderung geltend. Er macht geltend, eine

allfällige Täuschung durch Unterlassen sei aufgrund der fehlenden

Garantenpflicht zu verneinen.

Für die Frage der Verwirkung entscheidend und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahre

2009.

an den Tag gelegte Verhalten zu Recht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs.

1.

StGB qualifiziert.

3.

3.1

Den

Tatbestand eines Betruges erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt

(Art. 146 Abs. 1 StGB).

Der Betrugstatbestand gliedert sich in fünf Bausteine auf,

Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und Vorteil (als Gegenstück des Schadens;

vgl. Maeder/Niggli, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 146 StGB N 36 ff. mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.2

Liegt bereits ein materielles

Strafurteil vor, ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde

daran gebunden. Fehlt jedoch ein materielles Strafurteil, haben die Verwaltung

und gegebenenfalls das

Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich

die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und ob der Täter

dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen

wie im Strafverfahren. Der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Erforderlich

ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, die auf Rückerstattung

belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven

Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind

(BGE 138 V 74, 80 E. 6.1,

vgl. 118 IV 221, 226 E. 2c mit Hinweisen, siehe auch

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00043 vom

31.

Oktober 2017, E. 2.1.1). Dabei gilt jede Person bis zu ihrer

rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig

(Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [Strafprozessordnung/StPO; SR. 312.0]). Bestehen

unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der

angeklagten Tat, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person

günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).

3.3

Da kein strafrechtliches Urteil vorliegt, ist im vorliegenden

sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich der

Beschwerdeführer des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB

strafbar gemacht hat.

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Betrugsmerkmal der Täuschung.

4.1

Der Beschwerdeführer verweist darauf, die Beschwerdegegnerin lege

ihm eine tatbestandmässige Täuschung durch Unterlassen zur Last. Eine solche Täuschung

durch Unterlassen sei jedoch zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer an der

Garantenpflicht fehle. Die Beschwerdegegegnerin wendet dagegen ein, es handle

sich vorliegend um eine Täuschung durch aktives Tun.

Mit Blick auf diese gegensätzlichen Auffassungen der Parteien

ist somit zu klären, ob vorliegend Täuschung durch ein Tun, insbesondere durch

Stillschweigen bzw. Verschweigen (bzw. Unterdrücken) oder durch Unterlassen

vorliegt (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O. N. 55).

4.2

Als Täuschung gilt jedes

Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der

Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene

oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln

erfolgen. Ein Betrug durch Unterlassen ist lediglich unter den Voraussetzungen

eines unechten Unterlassungsdeliktes strafbar und somit nur durch denjenigen

Täter möglich, welchen gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte

Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft

(Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1

und 2 StGB, sie­he auch BGE 140 IV 11, 14 E. 2.3.2,

vgl. 127 IV 163, 166 E. 2b). Das Bundesgericht verneinte

bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. So begründe

namentlich die Pflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301), wesentliche Änderungen der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht (BGE 131 IV 83,

88.

E. 2.1.3 und 95 E. 2.4.6, siehe auch Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2017.00067 vom

28.

Mai 2018, E. 1.8.3). Das Bundesgericht bestätigte damit seine bereits vertretene Ansicht, dass

aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu

melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000

vom 28. September 2000, E. 4b/bb).

Dagegen stellt gemäss

höchstrichterlicher Praxis eine Täuschung über die Höhe des Gesamteinkommens - begangen

durch das Verschweigen wesentlicher Einkommensbestandteile, namentlich einer

Pensionskassenrente, sowie das Verschweigen des Kontos, auf welches diese

überwiesen wurde - keine blosse Verletzung einer Meldepflicht und somit keine

Täuschung durch Unterlassen dar. In einem solchen Fall geschieht eine Täuschung

vielmehr durch aktives Tun (BGE 127 IV 163, 165 f. E. 2,

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. Novem­ber 2015,

E. 3.4). So liegt im Sinne dieser höchstrichterlichen Praxis auch (vgl.

das Beispiel bei Maeder/Niggli,

a.a.O. N. 53) dann eine Täuschung durch aktives Tun vor, wenn der über mehrere

Sparbücher verfügende Täter im Zuge der Abklärungen des Anspruchs auf

Sozialhilfe der Behörde nur ein Sparbuch meldet. In einem solchen Fall unterdrückt

der Täter die Existenz anderer Sparbücher. Diese Form der Tatbegehung stellt (Maeder/Niggli, a.a.O. N. 53) jedoch

ebenfalls eine Vorspiegelung von Tatsachen, somit eine Täuschung durch Tun, dar.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer

bestreitet zwar nicht (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.4), dass er in dem von ihm am

22.

September 2009 unterzeichnete Revisionsformular (AB 3) weder bei Ziffer 9.,

13., noch 16. die Austrittsleistung der PK über CHF 162'337.50 angegeben hatte.

Der Beschwerdeführer ist jedoch

der Meinung, dieses Verschweigen stelle kein aktives Tun dar. Wie sich insbesondere

aus der Formulierung der Frage in Ziff. 9. des Formulars (AB 3) ergebe, sei nach

dem "Vermögen (Stand per 31. Dezember) 2008" gefragt worden. Dies

ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den

Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2009 (AB 9). Darin werde angeführt, der

Beschwerdeführer sei am 22. September 2009 um weitere Unterlagen gebeten

worden, nämlich um Kontoabschlüsse per Ende 2008 sowie Kontoauszüge für den

Zeitraum vom 1. August bis zum 31. August 2009. Bezüglich Pensionskasse habe

die Beschwerdegegnerin lediglich zur Mitteilung der Höhe der Altersrente aufgefordert.

Die Überweisung der Pensionskasse auf das Konto des Beschwerdeführers sei

jedoch unbestrittenermassen erst mit Valuta vom 2. Oktober 2009 erfolgt. Sie habe

sich somit weder auf den Vermögensstand per Ende 2008, noch auf denjenigen per

22.

September 2009 ausgewirkt.

4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer

sich damit zu entlasten versucht, er habe die ihm gestellten Fragen unter einem

rein zeitlichen Aspekt betrachtet wahrheitsgemäss beantwortet, ist ihm

entgegenzuhalten, dass die fragliche Kapitalleistung der PK nicht erst nach dem

Zugang auf eine Bankverbindung des Begünstigten zum Bestandteil seines

Vermögens wurde, sondern dass dies bereits mit der Entstehung des (fälligen) Anspruchs

auf Auszahlung der Fall war.

Im Recht liegt die Mitteilung

der PK vom 2. September 2009, wonach dem Beschwerdeführer ohne Gegenbericht bis

15.

September 2009 die Austrittsleistung von CHF 162'337.50 an die Freizügigkeitsstiftung

der D____ überwiesen werde (AB 1). Zwar verweist der Beschwerdeführer darauf,

dieses Schreiben sei nicht an ihn, sondern an ein Beratungsbüro (L. Golic)

gerichtet gewesen, dies allerdings mit der ergänzenden Bemerkung, das Schreiben

der PK «soll gemäss dem Verteiler am Schluss des Schreibens allerdings als

Kopie auch an den Beschwerdeführer gegangen sein» (Replik S. 3 zu Rz. 1). Damit

bestreitet der Beschwerdeführer selbst den damaligen Erhalt und die Kenntnis

dieses Schreibens nicht. Dass der Beschwerdeführer vom Schreiben Kenntnis

gehabt haben muss, ergibt sich auch daraus, dass die Kapitalzahlung der PK auf

eines seiner Konti bei der E____ geflossen ist. Somit ist klar, dass innert der

im Schreiben vom 2. September 2009 angegebenen Frist bis 15. September 2009 der

PK die Anweisung erteilt worden sein muss, den Betrag nicht auf die

Freizügigkeitsstiftung der D____, sondern eben auf das Privatkonto des

Beschwerdeführers bei der E____ zu überweisen. Daraus ergibt sich das

unabweisliche Indiz, dass einer derartigen Disposition eine Rücksprache des

Beratungsbüros mit dem Beschwerdeführer noch vor Ablauf dieser Frist bis 15.

September 2009 vorausgegangen ist und dass der Beschwerdeführer somit über

seinen Anspruch auf Austrittsleistung gegenüber der PK jedenfalls im Moment der

Unterzeichnung des Revisionsfragebogens am 22. September 2009 im Bild war.

Im Text zur Vollständigkeitserklärung

bzw. Meldepflicht des Fragebogens wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass jede

Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen (somit sowohl hinsichtlich

Vermögen als auch Einkommen) sofort und unaufgefordert zu melden ist. Es konnte

somit – auch für den Beschwerdeführer erkennbar - nicht entscheidend sein, dass

die Kapitalzahlung effektiv erst im Oktober 2009 auf ein Konto des

Beschwerdeführers eingegangen ist.

4.3.3

Der Beschwerdeführer

macht sinngemäss geltend, weil er nicht explizit danach gefragt worden sei, ob

er über einen Anspruch auf Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung

verfüge, könne sein Verschweigen dieses Anspruchs mit Blick auf die im

Revisionsformular enthaltenen Fragestellungen kein aktives Tun darstellen.

Mit Blick auf die vorstehend

angeführte Praxis erweist sich auch dieser Einwand nicht als stichhaltig.

Der Fragebogen (AB 3) ist darauf

angelegt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten

vollständig zu erfassen. Dass es der Beschwerdegegnerin um die lückenlose

Erfassung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu tun war, ergibt sich

auch daraus, dass im Anschluss an die Besprechung vom 22. September 2009 mit

Schreiben vom gleichen Tag (AB 5) den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, noch

fehlende Unterlagen nachzureichen, und zwar unter anderem einen Postenauszug

über das Sparkonto bei der E____ ab 1. August bis 31. August 2009 sowie eine

Bestätigung der PK über die laufende Altersrente. Dass die Beschwerdegegnerin

auf der Vollständigkeit der Angaben zu Einkommen und Vermögen bestand, ergibt

sich aus dem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2009 (AB 8), mit welchem die

Beschwerdegegnerin nochmals Unterlagen von der E____ zur Klärung der Herkunft

einer Gutschrift über CHF 5'859.– im August angefordert hatte.

All dies sind unabweisliche

Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die

vollständige und lückenlose Kenntnis über alle dessen Vermögens- und

Einkommensbestandteile in Erfahrung bringen wollte. Ausgeschlossen ist damit,

dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Aufwandes, um nur schon die Herkunft

eines Betrages von CHF 5'859.– zu klären, nichts Näheres über die

Kapitalzahlung der PK über CHF 162'337.50 hätte wissen wollen.

Vor diesem Hintergrund stellt im

Sinne der Praxis das Verschweigen dieser Kapitalzahlung keine Unterlassung,

sondern das Unterdrücken einer leistungsrelevanten Tatsache und damit ein

aktives Tun dar (BGE 127 IV 163, 165 f. E. 2,

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom

18.

November 2015, E. 3.4).

Die Beantwortung der Frage, ob

auf Seiten des Versicherten eine Garantenpflicht bestanden hat, erübrigt sich

somit.

5.

Strittig ist sodann das Arglistmerkmal.

5.1

Eine

Täuschung wird betrugsmässig erst relevant, wenn sie arglistig erfolgt. Einfache

falsche Angaben sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich

arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 142 IV 153,

154.

f. E. 2.2.2, siehe auch 135 IV 76,

S. 81 f. E. 5.2

mit Hinweisen, vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2017.00115 vom 4. September 2019, E. 5.3). In Bezug auf EL

ist die Arglist bei einfachen falschen Angaben somit gegeben, wenn die

Überprüfung der Deklaration einer EL-beziehenden Person durch den

Versicherungsträger nur mit grossen Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann

(«… que l’autorité ne pouvait que très difficilement déceler sa fortune, …»;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom

28.

September 2000, E. 3c/bb).

5.2

Das Merkmal der Arglist ist nach Auffassung des Beschwerdeführers

bereits deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund von Erkundigungen

beim Steueramt die Angaben des Beschwerdeführers leicht hätte überprüfen

können. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf die Opfermitverantwortung (vgl. zum Begriff kritisch Maeder/Niggli, a.a.O. N. 68 ff.) beziehungsweise auf Leichtfertigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin.

Dem ist entgegenzuhalten, dass wer Versicherungsleistungen

beansprucht, sämtliche Auskünfte zu erteilen hat, welche zur Abklärung des

Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

(Art. 28 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Bestehende Formulare

sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Versicherungsträger darf grundsätzlich

darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Versicherten

entsprechend der unterschriftlichen Bestätigung wahrheitsgetreu und vollständig

im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ATSG sind. Zutreffend verweist darum die

Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 8 ad 2.5) darauf, dass gerade in

Fällen, in denen eine EL-beziehende Person ihrer Meldepflicht im Sinne von Art.

24.

ELV klarerweise nicht nachkomme, es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn

sie sich nachträglich darauf berufe, die EL-Stelle hätte aus den Steuerakten

den Schluss auf weiteres Vermögen oder weitere Einkünfte ziehen und von sich

aus weitere Abklärungen vornehmen müssen (vgl. Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG] P 6/02 vom 24. Juni 2003, E. 4b). Im angeführten

Entscheid hob das EVG hervor, die EL-Stellen dürften auch grundsätzlich darauf

vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Versicherten

wahrheitsgetreu und vollständig seien. Zu weiteren Abklärungen seien sie nur

verpflichtet, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden hätten,

denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.4).

Dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Deklarationen

sowohl eine IV-Rente als auch eine PK-Rente bezog, war nicht geeignet, den

Verdacht zu wecken, der Versicherte habe entgegen seinen Angaben auch eine

BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von rund CHF 160'000.– erhalten. Ein solcher

Verdacht lag auch nicht allein aufgrund des Umstandes nahe, dass der Beschwerdeführer

betreffend Angaben zu seinem Seniorensparkonto bei der E____ für den Monat

August 2009 nicht mitgewirkt hatte.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer im

Rahmen der im Jahre 2009 durchgeführten Revision zur Einreichung zahlreicher Unterlagen

bezüglich seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse auf. Insbesondere wurde

der Beschwerdeführer im September 2009 aufgefordert, einen vollständigen

Kontoauszug des Seniorensparkontos bei der E____ für den Monat August 2009

einzureichen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009, AB 5).

Mit Einschreiben vom 20. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer zudem

gebeten, eine Gutschriftanzeige in Bezug auf einen Kontoeingang von

CHF 5'859.– im August 2009 einzureichen (AB 8). Es betraf dies Rentenleistungen

der Ausgleichskasse Basel-Stadt (vgl. Gutschriftsanzeige der E____ vom 10.

August 2009, AB 10). Da die Gutschriftanzeige vom Beschwerdeführer nach wie vor

nicht eingeholt werden konnte, bat die Beschwerdegegnerin die E____ mit

Schreiben vom 26. März 2010 um Zustellung der Gutschriftanzeige per

10.

August 2009 (AB 9a). Es ist denn auch unbestritten, dass die

Beschwerdegegnerin die vorhandenen Unterlagen prüfte.

5.3.2

Die Beschwerdegegnerin durfte, nachdem sie die von ihr

nachverlangten Unterlagen hatte einholen können, darauf vertrauen, dass die

Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers im Rahmen der periodischen

Überprüfungen in den Jahren 2009 und 2015 (AB 3 und 11) entsprechend den

unterschriftlichen Bestätigungen wahrheitsgetreu und vollständig sind.

Mit den Schreiben vom 22. September 2009 sowie 20. Oktober 2009

hatte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Schreiben bzw. Mitteilungen namentlich

auch der Pensionskasse über die Höhe der Altersrente angefordert, dies mit dem

zusätzlichen Hinweis, der Beschwerdeführer sei (ja) ab August 2009 AHV-Rentner.

Die beiden Schreiben machen deutlich, dass, auch für den Beschwerdeführer

erkennbar, die Beschwerdegegnerin über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse auch im Bereich der beruflichen Vorsorge lückenlos

dokumentiert sein wollte. Eben darum hat sie nach den Rentenleistungen im

Bereich der beruflichen Vorsorge gefragt. Dass sie – mangels Kenntnis des vom

Versicherten gestellten Ersuchens um Kapitalleistung gegenüber der

Vorsorgeeinrichtung – nicht explizit auch nach einer Alterskapitalleistung

gefragt hat, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Im Gegenteil, die

Unterdrückung der Bekanntgabe dieses alle anderen Vermögens- und Einkommensbestandteile

bei weitem übertreffenden Vermögenszuflusses präsentiert sich als klar

arglistig.

5.3.3

Aus dem vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2019

eingereichten Auszug aus dem Privatkonto […] der E____ geht hervor, dass auf

diesem Konto mit Valutadatum vom 2. Oktober 2009 ein Betrag von CHF 162'337.50

eingegangen war. Mit Valutadatum vom 9. Oktober 2009 wurde dann ein Betrag von

CHF 160'000.– bar ausbezahlt (vgl. Kontoauszug der E____ per 30. Oktober 2009, bei

den Beilagen 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019).

Aufgrund eines einfachen Auszuges aus dem Privatkonto per 31.

Dezember 2009 mit dem Jahresendsaldo wäre dieser Kapitalzufluss nicht mehr

ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer den hohen

Betrag nur eine knappe Woche nach der Gutschrift auszahlen liess, bildet darum

ein klares Indiz dafür, dass der Versicherte bestrebt war, die Aufdeckung

dieses Vermögenszuflusses erheblich zu erschweren. Hierfür spricht auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Verwendung des empfangenen

Kapitalbetrages sehr vage Ausführungen macht. Er legt einzig dar, er sei nicht

in der Lage, dem Gericht entsprechende Dokumente über den Verbleib bzw. die

Verwendung der CHF 160'000.– einzureichen und es sei «zu viel verlangt», Belege

über Ausgaben aufzubewahren, die er vor rund 9 Jahren getätigt habe (Beschwerde

S. 10).

Ebenso wenig konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorlage

von Auszügen der bei der E____ geführten Sparkontos […] vom 1. bis 31. August 2009

(vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2009, AB 9) darauf schliessen,

dass das erwähnte Konto […] als Durchgangskonto für den von der

Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Kapitalbetrag fungiert hatte.

5.4

Der Beschwerdeführer täuschte die Beschwerdegegnerin somit

arglistig.

6.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die übrigen objektiven und die subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB

erfüllt sind.

6.1

Zu weiteren objektiven Betrugsmerkmalen ist das Folgende zu sagen:

6.1.1

Die arglistige Täuschung muss beim Geschädigten zu

einem Irrtum nach Art. 13 StGB führen. Dabei genügt es, dass der

Irrende im Sinne eines Mitbewusstseins von der Richtigkeit der Information

ausgeht (BGE 118 IV 35, 38 E. 2c, siehe auch Maeder/Niggli, a.a.O. N. 127).

Die irrende Person hat eine vom Irrtum beeinflusste

Vermögensverfügung zu treffen. Eine Vermögensverfügung

ist grundsätzlich jedes freiwillige Handeln oder Unterlassen, das eine

Vermögensverminderung beziehungsweise –vermehrung unmittelbar herbeiführt.

Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu

der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische

Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113,

117.

E. 3a mit Hinweisen). Zwischen der Täuschung und dem

Irrtum einerseits und zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung

andererseits muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016, E. 2.2.1,

siehe auch BGE 126 IV 113, 117 E. 3a).

Der Beschwerdeführer rief mit der arglistigen Täuschung bei der

Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen den Irrtum hervor, er verfüge über weniger

anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG als dies tatsächlich der

Fall war. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Irrtums davon aus, der

Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen zum Bezug einer EL und

weiteren gesetzlichen Leistungen. Infolge des Irrtums wurden dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zugesprochen und ausgerichtet.

Damit sind die vorstehend von der Praxis formulierten objektiven

Tatbestandsmerkmale des Irrtums und der dadurch (Motivzusammenhang) bewirkten

Vermögensverfügung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer erfüllt.

6.1.2

Die Vermögensverfügung führt zu einem bezifferten oder

zumindest bezifferbaren Schaden (Vermögensverminderung). Der Schaden muss

im Kausalzusammenhang mit der Vermögensverfügung stehen.

Auch dieses objektive Tatbstandsmerkmal ist erfüllt. Anlässlich

dieser unrechtmässigen Leistungen entstand der Beschwerdegegnerin ein Schaden

in Höhe des von ihr vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Betrages in Höhe von

CHF 29'025.15 (vgl. Rückforderungen; AB 12).

6.2

Subjektiv erfordert der strafrechtliche Betrug Vorsatz im Sinne von

Art. 12 Abs. 2 StGB und Bereicherungsabsicht. Der Täuschende

muss folglich sich oder einen Dritten bereichern wollen. Dem Schaden als

Vermögensnachteil entspricht dabei die Bereicherung als Vermögensvorteil

(Stoffgleichheit).

Aufgrund des Schreibens vom 2. September 2009 der PK

(AB 1) wusste der Beschwerdeführer seit September 2009, dass weiteres

Vermögen besteht, auf welches er Anspruch hat. Dennoch

verschwieg er die Austrittsleistung jahrelang und insbesondere im Rahmen der

zweimaligen periodischen Überprüfungen des EL-Anspruchs in den Jahren 2009 und 2015

(AB 3 und 11).

Zudem liess er 7 Tage

nach Erhalt der BVG-Kapitalleistung auf seinem Konto CHF 160'000.– davon

abheben, um deren Bestand und Erhalt zu verdunkeln (Kontoauszug der E____ per

30.

Oktober 2009, bei den Beilagen 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.

Mai 2019). Der Beschwerdeführer handelte somit

vorsätzlich.

Sodann bestätigte der

Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Juli 2018, dass er mit der

Austrittsleistung namentlich seine Familie in Serbien unterstützt und einen

Teil für Glücksspiele verbraucht habe (AB 4). Somit handelte der

Beschwerdeführer mit Bereicherungsabsicht.

6.3

Somit sind der objektive und

subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

Auch sind keine Gründe ersichtlich, die eine Rechtfertigung, einen

Schuldausschluss oder eine Schuldminderung zur Folge hätten. Der

Beschwerdeführer bringt betreffend die weiteren Voraussetzungen des

strafrechtlichen Betruges auch nichts Substantiiertes hervor.

6.4

Der

Beschwerdeführer hat sich des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht. Daraus folgt (Erw. 2.2.2.), dass eine absolute

Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG von 15 Jahren massgeblich ist

und darum den vorliegend strittigen Rückforderungen die Verwirkung zufolge

Nichteinhaltung der absoluten Verwirkungsfrist nicht entgegengehalten werden

kann.

Zu keinen weiteren Diskussionen gibt die Wahrung einer der relativen

Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) Anlass. Der Beschwerdeführer hat der

Beschwerdegegnerin erstmals in dem von ihm am 15. Juni 2018 unterzeichneten

Revisionsfragebogen vom Zugang einer Kapitalzahlung der PK über CHF 160'000.–

Kenntnis gegeben (AB 11a). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der

Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden könnte, sie hätte bereits vor

dieser Bekanntgabe des Vermögenszuflusses bei Beachtung der zumutbaren

Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung bestehen (vgl. Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N. 56 zu Art. 25). Wie in Erw. 5.2. ff. bereits

dargelegt, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, zum Wahrheitsgehalt und

insbesondere zur Vollständigkeit der Angaben des Versicherten im Rahmen der

Revision im Jahre 2009 Recherchen anzustellen, etwa durch Erkundigungen bei der

Steuerverwaltung. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 6. November

2018.

hat die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25

Abs. 2 ATSG gewahrt (Kieser,

a.a.O., N. 65 zu Art. 25).

7.

7.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verwendung der BVG-Kapitalauszahlung

sei in Erfüllung von Rechtspflichten respektive gegen adäquate Gegenleistungen

erfolgt. Darum sei eine Aufrechnung eines Vermögensverzichts nicht statthaft.

Bei der Prüfung des Anspruches auf EL beziehungsweise bei deren

Berechnung werden als Einnahmen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte als

hypothetisches Vermögen angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG). Ein solcher Vermögensverzicht liegt namentlich vor, wenn

die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate

Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017, E. 3.1). Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.–

vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt

des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht

folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a

Abs. 2 ELV). Bei einem Vermögensverbrauch handelt es sich um eine

anspruchsbegründende Tatsache, welche aufgrund der allgemeinen

Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist.

Somit ist es Sache der versicherten Person, das Bestehen einer rechtlichen

Verpflichtung respektive den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung mittels

geeigneten Unterlagen ausreichend zu belegen. Der Umstand, dass eine

versicherte Person Beweismittel nicht greifbar hat, rechtfertigt keine

Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses Glaubhaftmachen, sondern es

gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Fall der

Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen

(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür

rechtsgenügend darzutun, ist ein Vermögensverzicht anzunehmen und es werden ein

hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204, 206 und 208 ff. E. 6a ff, siehe auch Urteil des Bundesgerichts

9C_532/2’19 vom 18. November 2019, E. 2.2, 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014,

E. 4.1.1, siehe auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich

ZL.2018.00057 vom 6. September 2019, E. 1.4 mit Hinweisen, vgl. Urteil des

Kantonsgerichts Freiburg 608 2019 100 vom 8. Januar 2020, E. 3.2 mit

Hinweisen). Dieselben Beweisanforderungen gelten beim Vermögensverbrauch bei

Glücksspielen (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016, E. 2).

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in die ab

November 2009 massgeblichen Berechnungen nicht einen Vermögensverzicht in Höhe

des von der PK ausbezahlten Betrages von CHF 162'337.–, sondern einen solchen

in Höhe von CHF 120‘822.– eingesetzt hat. Sie hat dabei vom durch die PK

ausbezahlten Betrag einen Abzug von CHF 30'000.– entsprechend einer Schuldbegleichung

gegenüber F____ (vgl. Bestätigungsschreiben vom 20. Februar 2011, bei AB 4) sowie

einen solchen für Kapitalsteuern von CHF 11'515.– vorgenommen. Dies sowie

auch der eingesetzte Zinsertrag aus diesem Vermögensverzicht sind nicht

strittig und vorliegend in arithmetischer Hinsicht nicht weiter zu überprüfen.

7.2

Der Beschwerdeführer macht jedoch weitere Abzüge vom aufgerechneten

Vermögensverzicht geltend.

7.2.1

Er macht geltend, er habe den Kapitalbetrag verwendet

zur Erfüllung von sittlichen Pflichten gegenüber Familienmitgliedern im Ausland,

und zwar zur finanziellen Unterstützung seiner krebskranken - inzwischen

verstorbenen - Ehefrau, seines Bruders sowie seiner Kinder (geboren 1972 und

1974). Ferner habe er das Kapital verwendet für die Finanzierung von Glücksspielen

sowie für Ausgaben für den eigenen Lebensunterhalt im Sinne eines gehobenen

Lebensstandards. Gewisse Ausgaben lägen über 9 Jahre zurück. Mit der

Aufforderung der Beschwerdegegnerin, diese heute zu belegen, werde zu viel

verlangt. Es seien auch keine Belege vorhanden.

Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf die eingangs

angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Darlegung eines

Vermögensverbrauchs ein blosses Glaubhaftmachen nicht ausreicht. Ausgaben

infolge einer Erfüllung einer Rechtspflicht respektive gegen eine adäquate

Gegenleistung sind durch geeignete Unterlagen ausreichend zu belegen. Der

Umstand, dass eine versicherte Person Beweismittel nicht greifbar hat,

rechtfertigt keine Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses

Glaubhaftmachen (BGE 121 V 204, 206 und 209 f. E. 4b und 6b f.).

7.2.2

Die Beschwerdegegnerin legt dar, bei finanzieller

Unzumutbarkeit beziehungsweise fehlenden günstigen Verhältnissen entfalle eine

Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 ff. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) respektive

eine Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB.

Aus diesem Grund könnten solche Leistungen bei der EL-Berechnung nicht als

Ausgaben anerkannt werden. Auch bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen über 35-jährigen Kindern einerseits und zwischen dem Beschwerdeführer

und seinem volljährigen Bruder andererseits weder eine rechtliche noch eine

sittliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung. Im Rahmen der

Unterstützungspflicht der Ehefrau sei eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers

zwar zu bejahen, entsprechende Ausgaben hätten jedoch belegt werden müssen.

Diesen Ausführungen ist zu folgen. In Bezug auf die

Unterstützung der Ehefrau sind die behaupteten Angaben weder in qualitativer

noch in quantitativer Hinsicht belegt, obschon medizinische Ausgaben einfach zu

belegen wären. Auch die Ausgaben gegenüber den Kindern und dem Bruder sind im

Übrigen weder beziffert noch belegt. Ergänzend ist zu verweisen auf die

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018),

wonach die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland nicht

als Ausgabe anerkannt wird, sofern sie nicht richterlich, behördlich oder

vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert ist. Im Lichte dieser

Praxis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Ehefrau und

erwachsene Kinder im Ausland unterstützt, nicht zu hören.

7.2.3

Betreffend die Ausgaben für Glücksspiele legt die

Beschwerdegegnerin dar, es handle sich wiederum – unter Berücksichtigung von

BGE 121 V 204, 206 E. 4b - mangels entsprechenden

Beweises einer adäquaten Gegenleistung durch die versicherte Person um

hypothetisches Vermögen, welches angerechnet werden müsse. Dasselbe gelte für

einen gehobenen Lebensstandard (BGE 115 352,

354.

f. E. 5d). Zusammenfassend handle es sich bei sämtlichen

Ausgaben um solche ohne rechtliche beziehungsweise sittliche Verpflichtung,

weswegen diese bei den Einnahmen des Beschwerdeführers als Vermögensverzicht

anzurechnen seien.

Diesen Darlegungen ist ebenfalls beizupflichten.

Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen

Vermögensverzicht im bereits angeführten Umfang angerechnet.

7.3

In arithmetischer Hinsicht bleibt anzumerken, dass der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 11 Ziff. 4) zur Berechnung der

Rückforderungshöhe anmerkt, dass die Beschwerdegegnerin diese im

Einspracheentscheid nunmehr «korrekt vorgenommen zu haben» scheine. In

quantitativer Hinsicht wird mithin auch die hier strittige Aufrechnung des

Vermögensverzichts nicht substantiiert in Frage gestellt.

Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober 2009 die BVG-Kapitalauszahlung

in Höhe von CHF 162'337.50. Bei der dritten

periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 15. Juni 2018

informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über eine

Austrittsleistung in Höhe von CHF 160'000.–

(AB 11a). Nach Kenntnis dieser Austrittsleistung wurden von der

Beschwerdegegnerin CHF 30'000.– für die Schuldbegleichung und

CHF 11'515.– für die Bezahlung der Kapitalsteuer abgezogen. Dabei wurde,

entgegen der Angabe des Beschwerdeführers der BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von

CHF 160'000.–, vom Betrag in Höhe von CHF 162'337.50 ausgegangen. Im Jahr 2009

verblieb nach Abzug der erwähnten Summen (CHF 30'000.– und CHF 11'515.–) somit

ein Vermögensverzicht in Höhe von CHF 120'822.– (AB 12, S. 1). Ab

dem 1. Januar 2011 hat die Beschwerdegegnerin davon jährlich CHF 10'000.–

abgezogen, was in Einklang mit Art. 17a Abs. 2 ELV steht.

Es besteht damit kein Anlass zur Korrektur der mit den

Verfügungen vom 6. November 2018 angestellten Berechnungen der ab November 2009

zu erbringenden Leistungen bzw. der aus diesen Berechnungen resultierenden

Rückforderungen.

8.

8.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit damit die Verwirkung der

Rückforderungen geltend gemacht wird, abzuweisen.

8.2

Eventualiter, d.h., sofern das Gericht von einer absoluten

Verwirkungsfrist von 15 Jahren ausgehen sollte, beantragt der Beschwerdeführer,

es seien die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Beschwerdeführer zu reduzieren bzw. es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit

einzuräumen, innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Entscheid bezüglich der

eventualiter beantragen Reduktion vorstehend einen Abzahlungsvorschlag

einzureichen bzw. es sei über eine direkte Verrechnung der Rückforderung mit

der AHV-Rente des Beschwerdeführers frühestens nach Prüfung eines solchen

Abzahlungsvorschlags zu verfügen.

8.2.1

Soweit eine eventualiter eine Reduktion der Rückforderungen

beantragt wird, ist dieses Rechtsbegehren mit Hinweis auf die vorstehenden Erw.

7.

ff. abzuweisen.

8.2.2

Die weiteren Eventualbegehren beschlagen die Frage der

Vollstreckung der Rückforderung. Diesbezüglich hat sich der Einspracheentscheid

vom 25. April 2019 noch nicht geäussert. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist

darum auf diese Eventualanträge nicht einzutreten.

8.3

Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien der

Einspracheentscheid vom 25. April 2019 sowie die durch diesen bestätigten Verfügungen

vom 6. November 2018 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin

zwecks Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der bisher gestellten

Rechtsbegehren zurückzuweisen.

Dieses Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Die

Aktenlage erlaubt nach dem Dargelegten den Entscheid über die Frage nach der

Länge der absoluten Verwirkungsfrist sowie die Beurteilung der strittigen

Rückforderung im Quantitativen. Eine Ergänzung des Sachverhalts ist somit nicht

erforderlich und folglich erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Verfügung.

9.

9.1

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

9.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

9.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

9.4

Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung (mit

einem Selbstbehalt von CHF 150.–) bewilligt worden ist, ist dem Vertreter ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF

2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05.–) aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall entspricht einem solchen

IV-Verfahren durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF

2‘650.– zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt CHF 2‘854.05) als angemessen

erscheint. Im Umfang des Selbstbehaltes von CHF 150.– ist der Rechtsvertreter

an den Beschwerdeführer zu verweisen; CHF 2'704.05 sind ihm aus der

Gerichtskasse zu zahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 2‘650.– (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 zugesprochen, wobei er im

Umfang von CHF 150.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt

verwiesen wird und ihm somit noch CHF 2‘704.05 aus der Gerichtskasse ausbezahlt

werden.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: