EL.2019.6
Rückforderung; Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist auf 15 Jahre wegen strafbarer Handlung (Bundesgerichtsurteil 9C_240/2020)
4. Februar 2020Deutsch35 min
sich am 7. Juni 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.6
Einspracheentscheid vom
25. April 2019
Rückforderung; Verlängerung der absoluten
Verwirkungsfrist auf 15 Jahre wegen strafbarer Handlung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der im Jahr 1946 geborene Beschwerdeführer meldete
sich am 7. Juni 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen
(EL) zur IV-Rente an (vgl. Anmeldungsformular in dem mit Beschwerdeantwort
eingereichtes Archivdossier I ab Neuanmeldung 7. Juni 2005 bis Revision 22.
September 2009/Arch. I 1 – 4).
In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin ab 1. August 2004
Leistungen aus (vgl. u.a. Verfügungen betr. EL vom 3. Mai 2007, Arch. I 92 –
94, sowie betr. kantonale Beihilfen (BH) vom 3. Mai 2007, Arch. I 89 – 91).
b) Mit Schreiben vom 2. September 2009 teilte
die C____ Pensionskasse (nachfolgend «PK») dem Beschwerdeführer mit, dass sie die
restliche Austrittsleistung von CHF 162'337.50 inklusive Zins ohne seinen
Gegenbericht bis zum 15. September 2009 an die Freizügigkeitsstiftung
der D____ überweisen werde (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
Mit Schreiben vom 4. September 2009 lud die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur periodischen Überprüfung seines Anspruchs
auf EL für den 22. September 2009 ein (AB 2). Im Rahmen der
periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 22. September 2009 verneinte
der Beschwerdeführer die im Revisionsformular gestellte Frage nach einer
bestehenden Lebensversicherung bzw. Freizügigkeitspolice oder einer Rentenversicherung
(Ziff. 13) sowie die Frage nach sonstigem Vermögen (Ziff. 16) und
bestätigte diese Angaben mit seiner Unterschrift (AB 3).
Mit Valutadatum vom 2. Oktober 2009 wurde die Kapitalauszahlung
der PK in Höhe von CHF 162'337.50 auf dem Privatkonto […] des
Beschwerdeführers bei der E____ verbucht (vgl. Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. Juli 2018; AB 4).
c) Im Nachgang zur periodischen Überprüfung vom 22. September 2009
ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einschreiben gleichen
Datums namentlich um Einreichung eines vollständigen Kontoauszugs des
Seniorensparkontos bei der E____ für den Monat August 2009 und einer
Bestätigung der PK über die Höhe der Altersrente (AB 5). Mit Schreiben vom
7. Oktober 2009 bestätigte die PK die Höhe der Altersrente (vgl.
AB 6). Am 13. Oktober 2009 ging bei der Beschwerdegegnerin ein
Kontoauszug der E____ zum Seniorensparkonto […] per 23. September 2009 ein
(AB 7). In diesem Auszug war ein Zahlungseingang über CHF 5'859.–
(Valutadatum vom 10. August 2009) aufgeführt. Daraufhin forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom
20. Oktober 2009 unter anderem zur Zusendung einer Gutschriftanzeige
in Bezug auf diesen Zahlungseingang über CHF 5'859.– auf (AB 8). Auf
telefonischen Wunsch des Beschwerdeführers vom 12. März 2010 hin stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags das Schreiben vom
20. Oktober 2009 nochmals mit normaler Post zu (AB 9). Da die
Gutschriftanzeige vom Beschwerdeführer nicht eingeholt werden konnte, bat die
Beschwerdegegnerin die E____ mit Schreiben vom 26. März 2010 um
Zustellung der Gutschriftanzeige mit Valutadatum vom 10. August 2009
(AB 9a). Diese ging am 7. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein
(AB 10).
d) Anlässlich der periodischen Überprüfung des
EL-Anspruchs vom 3. Februar 2015 verneinte der Beschwerdeführer
wiederum die Fragen nach einer Lebensversicherung bzw. Freizügigkeitspolice oder
einer Rentenversicherung im In- und Ausland (Ziff. 13) sowie nach übrigen
Vermögen (Ziff. 16). Diese Angaben bestätigte er mit seiner Unterschrift
(AB 11).
e) Im Rahmen der periodischen Überprüfung des
EL-Anspruchs vom 15. Juni 2018 deklarierte der Beschwerdeführer eine im
Jahr 2008 erfolgte BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von CHF 160'000.–
(AB 11a).
In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 6.
November 2018 (AB 12) eine Neuberechnung der Leistungen rückwirkend und mit
Wirkung ab November 2009 vor. Zur Begründung hielt sie fest,
Nachforschungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer den Betrag von CHF
162‘337.– von der PK ausbezahlt erhalten habe. Nach Abzug einer Kapitalsteuer
(CHF 11'515.–) sowie einer Zahlung (CHF 30'000.–) für geschuldete
«Unterstützungsleistungen» (vgl. am 20. Februar 2011 unterzeichnete Quittung,
AB 4) setzte die Beschwerdegegnerin in die Berechnungen ab November 2009 die
Aufrechnung eines Vermögensverzichts von zunächst CHF 120‘822.– (ab 2011
jährlich vermindert um CHF 10'000.–) ein.
Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin Rückforderungen für
EL in Höhe von CHF 11'691.–, für BH in Höhe von CHF 4'275.–, für
Nichterwerbstätige-Beiträge (NE-Beiträge) in Höhe von CHF 562.–, für
Prämienverbilligung (PV) in Höhe von insgesamt CHF 11'445.80 (Rückforderung
von an die Krankenversicherung ausbezahlten Beiträgen für das Intervall ab 1.
November 2009 bis 31. Dezember 2011: CHF 6'924.80 + Rückforderung von
Prämienverbilligung ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2017: CHF 4'521.–) sowie für
Krankheitskosten (KK) in Höhe von CHF 1'296.55 (AB 12).
Gegen die Verfügungen vom 6. November 2018
(AB 12) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Dezember 2018 Einsprache AB 13). Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 ab
(AB 14).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
25.
April 2019 bzw. der durch diesen bestätigten Verfügungen vom
6.
November 2018 betreffend die Rückforderung von EL, BH,
NE-Beiträge, PV und KK und es sei auf jegliche Rückforderung zu verzichten (zu
den eventualiter bzw. subeventualiter gestellten Rechtsbegehren vgl. Erw. 8
ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Mit Eingabe vom 28. März 2019 reicht der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen (betreffend Konti bei der E____) nach.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom
5.
August 2019 (Postaufgabe 6. August 2019) auf Abweisung
der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom
1.
Oktober 2019 an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet auf die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d) Mit Duplik vom 3. Dezember 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. August 2019 wird
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung durch B____ gemäss
§ 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 betreffend das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz/SVGG;
SR 154.200) mit einem Selbstbehalt des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 150.–
entsprochen. Der Beschwerdeführer wird dabei angewiesen, den Selbstbehalt dem
Vertreter direkt zu zahlen.
IV.
Nachdem der Beschwerdeführer mittels Replik vom 1. Oktober 2019
auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet und auch die
Beschwerdegegnerin keine Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Februar 2020
die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung
mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom
3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 ELG
in Verbindung mit Art. 58 ATSG und § 1 Abs. 1 SVGG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben
(Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich der
nachfolgenden Ausführungen in Erw. 8 ff. einzutreten.
2.
2.1
Mit den durch den Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (AB 14)
bestätigten Verfügungen vom 6. November 2018 (AB 12) hat die Beschwerdegegnerin
eine Neuberechnung der Leistungen rückwirkend und mit Wirkung ab November 2009
vorgenommen. Gleichzeitig erhob sie Rückforderungen für EL, BH, NE-Beiträge, PV
sowie für KK.
2.2
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob diese Rückforderungen verwirkt
sind.
2.2.1
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines
Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat
(relative Verwirkungsfrist), spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird
der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für
welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese
Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. die Verweisungen auf das ATSG in §
7.
Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die
Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von
kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700]).
2.2.2
Den Verfügungen vom 6. November 2018 bzw. dem
Einspracheentscheid vom 25. April 2019 legte die Beschwerdegegnerin zu Grunde,
es sei bei der Ausrichtung von Leistungen ab November 2009 unberücksichtigt
geblieben, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 von der PK einen Betrag
CHF 162‘337.– ausbezahlt erhalten habe. Davon habe der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis gegeben. Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die von ihm ab November
2009.
bezogenen Leistungen durch ein aktives Tun, durch arglistige Täuschung
erwirkt und somit durch ein Verhalten, welches als Betrug im Sinne von Art. 146
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR
311.0) zu qualifizieren sei.
Nach Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB verjähren Strafen in 15 Jahren,
wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren
ausgesprochen wird. Ist Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bejahen, droht
dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Folglich
käme eine längere als die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene absolute
Verwirkungsfrist, und zwar eine solche von 15 Jahren, zur Anwendung.
2.2.3
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Verhalten
als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren sei und macht gestützt
darauf die Verwirkung der Rückforderung geltend. Er macht geltend, eine
allfällige Täuschung durch Unterlassen sei aufgrund der fehlenden
Garantenpflicht zu verneinen.
Für die Frage der Verwirkung entscheidend und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahre
2009.
an den Tag gelegte Verhalten zu Recht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs.
1.
StGB qualifiziert.
3.
3.1
Den
Tatbestand eines Betruges erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt
(Art. 146 Abs. 1 StGB).
Der Betrugstatbestand gliedert sich in fünf Bausteine auf,
Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und Vorteil (als Gegenstück des Schadens;
vgl. Maeder/Niggli, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 146 StGB N 36 ff. mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.2
Liegt bereits ein materielles
Strafurteil vor, ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde
daran gebunden. Fehlt jedoch ein materielles Strafurteil, haben die Verwaltung
und gegebenenfalls das
Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich
die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und ob der Täter
dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen
wie im Strafverfahren. Der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Erforderlich
ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, die auf Rückerstattung
belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven
Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind
(BGE 138 V 74, 80 E. 6.1,
vgl. 118 IV 221, 226 E. 2c mit Hinweisen, siehe auch
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00043 vom
31.
Oktober 2017, E. 2.1.1). Dabei gilt jede Person bis zu ihrer
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig
(Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 [Strafprozessordnung/StPO; SR. 312.0]). Bestehen
unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.3
Da kein strafrechtliches Urteil vorliegt, ist im vorliegenden
sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich der
Beschwerdeführer des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB
strafbar gemacht hat.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Betrugsmerkmal der Täuschung.
4.1
Der Beschwerdeführer verweist darauf, die Beschwerdegegnerin lege
ihm eine tatbestandmässige Täuschung durch Unterlassen zur Last. Eine solche Täuschung
durch Unterlassen sei jedoch zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer an der
Garantenpflicht fehle. Die Beschwerdegegegnerin wendet dagegen ein, es handle
sich vorliegend um eine Täuschung durch aktives Tun.
Mit Blick auf diese gegensätzlichen Auffassungen der Parteien
ist somit zu klären, ob vorliegend Täuschung durch ein Tun, insbesondere durch
Stillschweigen bzw. Verschweigen (bzw. Unterdrücken) oder durch Unterlassen
vorliegt (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O. N. 55).
4.2
Als Täuschung gilt jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene
oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln
erfolgen. Ein Betrug durch Unterlassen ist lediglich unter den Voraussetzungen
eines unechten Unterlassungsdeliktes strafbar und somit nur durch denjenigen
Täter möglich, welchen gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte
Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft
(Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1
und 2 StGB, siehe auch BGE 140 IV 11, 14 E. 2.3.2,
vgl. 127 IV 163, 166 E. 2b). Das Bundesgericht verneinte
bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. So begründe
namentlich die Pflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301), wesentliche Änderungen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht (BGE 131 IV 83,
88.
E. 2.1.3 und 95 E. 2.4.6, siehe auch Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2017.00067 vom
28.
Mai 2018, E. 1.8.3). Das Bundesgericht bestätigte damit seine bereits vertretene Ansicht, dass
aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu
melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000
vom 28. September 2000, E. 4b/bb).
Dagegen stellt gemäss
höchstrichterlicher Praxis eine Täuschung über die Höhe des Gesamteinkommens - begangen
durch das Verschweigen wesentlicher Einkommensbestandteile, namentlich einer
Pensionskassenrente, sowie das Verschweigen des Kontos, auf welches diese
überwiesen wurde - keine blosse Verletzung einer Meldepflicht und somit keine
Täuschung durch Unterlassen dar. In einem solchen Fall geschieht eine Täuschung
vielmehr durch aktives Tun (BGE 127 IV 163, 165 f. E. 2,
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015,
E. 3.4). So liegt im Sinne dieser höchstrichterlichen Praxis auch (vgl.
das Beispiel bei Maeder/Niggli,
a.a.O. N. 53) dann eine Täuschung durch aktives Tun vor, wenn der über mehrere
Sparbücher verfügende Täter im Zuge der Abklärungen des Anspruchs auf
Sozialhilfe der Behörde nur ein Sparbuch meldet. In einem solchen Fall unterdrückt
der Täter die Existenz anderer Sparbücher. Diese Form der Tatbegehung stellt (Maeder/Niggli, a.a.O. N. 53) jedoch
ebenfalls eine Vorspiegelung von Tatsachen, somit eine Täuschung durch Tun, dar.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer
bestreitet zwar nicht (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.4), dass er in dem von ihm am
22.
September 2009 unterzeichnete Revisionsformular (AB 3) weder bei Ziffer 9.,
13., noch 16. die Austrittsleistung der PK über CHF 162'337.50 angegeben hatte.
Der Beschwerdeführer ist jedoch
der Meinung, dieses Verschweigen stelle kein aktives Tun dar. Wie sich insbesondere
aus der Formulierung der Frage in Ziff. 9. des Formulars (AB 3) ergebe, sei nach
dem "Vermögen (Stand per 31. Dezember) 2008" gefragt worden. Dies
ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den
Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2009 (AB 9). Darin werde angeführt, der
Beschwerdeführer sei am 22. September 2009 um weitere Unterlagen gebeten
worden, nämlich um Kontoabschlüsse per Ende 2008 sowie Kontoauszüge für den
Zeitraum vom 1. August bis zum 31. August 2009. Bezüglich Pensionskasse habe
die Beschwerdegegnerin lediglich zur Mitteilung der Höhe der Altersrente aufgefordert.
Die Überweisung der Pensionskasse auf das Konto des Beschwerdeführers sei
jedoch unbestrittenermassen erst mit Valuta vom 2. Oktober 2009 erfolgt. Sie habe
sich somit weder auf den Vermögensstand per Ende 2008, noch auf denjenigen per
22.
September 2009 ausgewirkt.
4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer
sich damit zu entlasten versucht, er habe die ihm gestellten Fragen unter einem
rein zeitlichen Aspekt betrachtet wahrheitsgemäss beantwortet, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die fragliche Kapitalleistung der PK nicht erst nach dem
Zugang auf eine Bankverbindung des Begünstigten zum Bestandteil seines
Vermögens wurde, sondern dass dies bereits mit der Entstehung des (fälligen) Anspruchs
auf Auszahlung der Fall war.
Im Recht liegt die Mitteilung
der PK vom 2. September 2009, wonach dem Beschwerdeführer ohne Gegenbericht bis
15.
September 2009 die Austrittsleistung von CHF 162'337.50 an die Freizügigkeitsstiftung
der D____ überwiesen werde (AB 1). Zwar verweist der Beschwerdeführer darauf,
dieses Schreiben sei nicht an ihn, sondern an ein Beratungsbüro (L. Golic)
gerichtet gewesen, dies allerdings mit der ergänzenden Bemerkung, das Schreiben
der PK «soll gemäss dem Verteiler am Schluss des Schreibens allerdings als
Kopie auch an den Beschwerdeführer gegangen sein» (Replik S. 3 zu Rz. 1). Damit
bestreitet der Beschwerdeführer selbst den damaligen Erhalt und die Kenntnis
dieses Schreibens nicht. Dass der Beschwerdeführer vom Schreiben Kenntnis
gehabt haben muss, ergibt sich auch daraus, dass die Kapitalzahlung der PK auf
eines seiner Konti bei der E____ geflossen ist. Somit ist klar, dass innert der
im Schreiben vom 2. September 2009 angegebenen Frist bis 15. September 2009 der
PK die Anweisung erteilt worden sein muss, den Betrag nicht auf die
Freizügigkeitsstiftung der D____, sondern eben auf das Privatkonto des
Beschwerdeführers bei der E____ zu überweisen. Daraus ergibt sich das
unabweisliche Indiz, dass einer derartigen Disposition eine Rücksprache des
Beratungsbüros mit dem Beschwerdeführer noch vor Ablauf dieser Frist bis 15.
September 2009 vorausgegangen ist und dass der Beschwerdeführer somit über
seinen Anspruch auf Austrittsleistung gegenüber der PK jedenfalls im Moment der
Unterzeichnung des Revisionsfragebogens am 22. September 2009 im Bild war.
Im Text zur Vollständigkeitserklärung
bzw. Meldepflicht des Fragebogens wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass jede
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen (somit sowohl hinsichtlich
Vermögen als auch Einkommen) sofort und unaufgefordert zu melden ist. Es konnte
somit – auch für den Beschwerdeführer erkennbar - nicht entscheidend sein, dass
die Kapitalzahlung effektiv erst im Oktober 2009 auf ein Konto des
Beschwerdeführers eingegangen ist.
4.3.3
Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, weil er nicht explizit danach gefragt worden sei, ob
er über einen Anspruch auf Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung
verfüge, könne sein Verschweigen dieses Anspruchs mit Blick auf die im
Revisionsformular enthaltenen Fragestellungen kein aktives Tun darstellen.
Mit Blick auf die vorstehend
angeführte Praxis erweist sich auch dieser Einwand nicht als stichhaltig.
Der Fragebogen (AB 3) ist darauf
angelegt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten
vollständig zu erfassen. Dass es der Beschwerdegegnerin um die lückenlose
Erfassung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu tun war, ergibt sich
auch daraus, dass im Anschluss an die Besprechung vom 22. September 2009 mit
Schreiben vom gleichen Tag (AB 5) den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, noch
fehlende Unterlagen nachzureichen, und zwar unter anderem einen Postenauszug
über das Sparkonto bei der E____ ab 1. August bis 31. August 2009 sowie eine
Bestätigung der PK über die laufende Altersrente. Dass die Beschwerdegegnerin
auf der Vollständigkeit der Angaben zu Einkommen und Vermögen bestand, ergibt
sich aus dem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2009 (AB 8), mit welchem die
Beschwerdegegnerin nochmals Unterlagen von der E____ zur Klärung der Herkunft
einer Gutschrift über CHF 5'859.– im August angefordert hatte.
All dies sind unabweisliche
Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die
vollständige und lückenlose Kenntnis über alle dessen Vermögens- und
Einkommensbestandteile in Erfahrung bringen wollte. Ausgeschlossen ist damit,
dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Aufwandes, um nur schon die Herkunft
eines Betrages von CHF 5'859.– zu klären, nichts Näheres über die
Kapitalzahlung der PK über CHF 162'337.50 hätte wissen wollen.
Vor diesem Hintergrund stellt im
Sinne der Praxis das Verschweigen dieser Kapitalzahlung keine Unterlassung,
sondern das Unterdrücken einer leistungsrelevanten Tatsache und damit ein
aktives Tun dar (BGE 127 IV 163, 165 f. E. 2,
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom
18.
November 2015, E. 3.4).
Die Beantwortung der Frage, ob
auf Seiten des Versicherten eine Garantenpflicht bestanden hat, erübrigt sich
somit.
5.
Strittig ist sodann das Arglistmerkmal.
5.1
Eine
Täuschung wird betrugsmässig erst relevant, wenn sie arglistig erfolgt. Einfache
falsche Angaben sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich
arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 142 IV 153,
154.
f. E. 2.2.2, siehe auch 135 IV 76,
S. 81 f. E. 5.2
mit Hinweisen, vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
ZL.2017.00115 vom 4. September 2019, E. 5.3). In Bezug auf EL
ist die Arglist bei einfachen falschen Angaben somit gegeben, wenn die
Überprüfung der Deklaration einer EL-beziehenden Person durch den
Versicherungsträger nur mit grossen Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann
(«… que l’autorité ne pouvait que très difficilement déceler sa fortune, …»;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom
28.
September 2000, E. 3c/bb).
5.2
Das Merkmal der Arglist ist nach Auffassung des Beschwerdeführers
bereits deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund von Erkundigungen
beim Steueramt die Angaben des Beschwerdeführers leicht hätte überprüfen
können. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf die Opfermitverantwortung (vgl. zum Begriff kritisch Maeder/Niggli, a.a.O. N. 68 ff.) beziehungsweise auf Leichtfertigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin.
Dem ist entgegenzuhalten, dass wer Versicherungsleistungen
beansprucht, sämtliche Auskünfte zu erteilen hat, welche zur Abklärung des
Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind
(Art. 28 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Bestehende Formulare
sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Versicherungsträger darf grundsätzlich
darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Versicherten
entsprechend der unterschriftlichen Bestätigung wahrheitsgetreu und vollständig
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ATSG sind. Zutreffend verweist darum die
Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 8 ad 2.5) darauf, dass gerade in
Fällen, in denen eine EL-beziehende Person ihrer Meldepflicht im Sinne von Art.
24.
ELV klarerweise nicht nachkomme, es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn
sie sich nachträglich darauf berufe, die EL-Stelle hätte aus den Steuerakten
den Schluss auf weiteres Vermögen oder weitere Einkünfte ziehen und von sich
aus weitere Abklärungen vornehmen müssen (vgl. Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] P 6/02 vom 24. Juni 2003, E. 4b). Im angeführten
Entscheid hob das EVG hervor, die EL-Stellen dürften auch grundsätzlich darauf
vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Versicherten
wahrheitsgetreu und vollständig seien. Zu weiteren Abklärungen seien sie nur
verpflichtet, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden hätten,
denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.4).
Dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Deklarationen
sowohl eine IV-Rente als auch eine PK-Rente bezog, war nicht geeignet, den
Verdacht zu wecken, der Versicherte habe entgegen seinen Angaben auch eine
BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von rund CHF 160'000.– erhalten. Ein solcher
Verdacht lag auch nicht allein aufgrund des Umstandes nahe, dass der Beschwerdeführer
betreffend Angaben zu seinem Seniorensparkonto bei der E____ für den Monat
August 2009 nicht mitgewirkt hatte.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer im
Rahmen der im Jahre 2009 durchgeführten Revision zur Einreichung zahlreicher Unterlagen
bezüglich seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse auf. Insbesondere wurde
der Beschwerdeführer im September 2009 aufgefordert, einen vollständigen
Kontoauszug des Seniorensparkontos bei der E____ für den Monat August 2009
einzureichen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009, AB 5).
Mit Einschreiben vom 20. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer zudem
gebeten, eine Gutschriftanzeige in Bezug auf einen Kontoeingang von
CHF 5'859.– im August 2009 einzureichen (AB 8). Es betraf dies Rentenleistungen
der Ausgleichskasse Basel-Stadt (vgl. Gutschriftsanzeige der E____ vom 10.
August 2009, AB 10). Da die Gutschriftanzeige vom Beschwerdeführer nach wie vor
nicht eingeholt werden konnte, bat die Beschwerdegegnerin die E____ mit
Schreiben vom 26. März 2010 um Zustellung der Gutschriftanzeige per
10.
August 2009 (AB 9a). Es ist denn auch unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin die vorhandenen Unterlagen prüfte.
5.3.2
Die Beschwerdegegnerin durfte, nachdem sie die von ihr
nachverlangten Unterlagen hatte einholen können, darauf vertrauen, dass die
Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers im Rahmen der periodischen
Überprüfungen in den Jahren 2009 und 2015 (AB 3 und 11) entsprechend den
unterschriftlichen Bestätigungen wahrheitsgetreu und vollständig sind.
Mit den Schreiben vom 22. September 2009 sowie 20. Oktober 2009
hatte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Schreiben bzw. Mitteilungen namentlich
auch der Pensionskasse über die Höhe der Altersrente angefordert, dies mit dem
zusätzlichen Hinweis, der Beschwerdeführer sei (ja) ab August 2009 AHV-Rentner.
Die beiden Schreiben machen deutlich, dass, auch für den Beschwerdeführer
erkennbar, die Beschwerdegegnerin über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse auch im Bereich der beruflichen Vorsorge lückenlos
dokumentiert sein wollte. Eben darum hat sie nach den Rentenleistungen im
Bereich der beruflichen Vorsorge gefragt. Dass sie – mangels Kenntnis des vom
Versicherten gestellten Ersuchens um Kapitalleistung gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung – nicht explizit auch nach einer Alterskapitalleistung
gefragt hat, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Im Gegenteil, die
Unterdrückung der Bekanntgabe dieses alle anderen Vermögens- und Einkommensbestandteile
bei weitem übertreffenden Vermögenszuflusses präsentiert sich als klar
arglistig.
5.3.3
Aus dem vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2019
eingereichten Auszug aus dem Privatkonto […] der E____ geht hervor, dass auf
diesem Konto mit Valutadatum vom 2. Oktober 2009 ein Betrag von CHF 162'337.50
eingegangen war. Mit Valutadatum vom 9. Oktober 2009 wurde dann ein Betrag von
CHF 160'000.– bar ausbezahlt (vgl. Kontoauszug der E____ per 30. Oktober 2009, bei
den Beilagen 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019).
Aufgrund eines einfachen Auszuges aus dem Privatkonto per 31.
Dezember 2009 mit dem Jahresendsaldo wäre dieser Kapitalzufluss nicht mehr
ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer den hohen
Betrag nur eine knappe Woche nach der Gutschrift auszahlen liess, bildet darum
ein klares Indiz dafür, dass der Versicherte bestrebt war, die Aufdeckung
dieses Vermögenszuflusses erheblich zu erschweren. Hierfür spricht auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Verwendung des empfangenen
Kapitalbetrages sehr vage Ausführungen macht. Er legt einzig dar, er sei nicht
in der Lage, dem Gericht entsprechende Dokumente über den Verbleib bzw. die
Verwendung der CHF 160'000.– einzureichen und es sei «zu viel verlangt», Belege
über Ausgaben aufzubewahren, die er vor rund 9 Jahren getätigt habe (Beschwerde
S. 10).
Ebenso wenig konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorlage
von Auszügen der bei der E____ geführten Sparkontos […] vom 1. bis 31. August 2009
(vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2009, AB 9) darauf schliessen,
dass das erwähnte Konto […] als Durchgangskonto für den von der
Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Kapitalbetrag fungiert hatte.
5.4
Der Beschwerdeführer täuschte die Beschwerdegegnerin somit
arglistig.
6.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die übrigen objektiven und die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB
erfüllt sind.
6.1
Zu weiteren objektiven Betrugsmerkmalen ist das Folgende zu sagen:
6.1.1
Die arglistige Täuschung muss beim Geschädigten zu
einem Irrtum nach Art. 13 StGB führen. Dabei genügt es, dass der
Irrende im Sinne eines Mitbewusstseins von der Richtigkeit der Information
ausgeht (BGE 118 IV 35, 38 E. 2c, siehe auch Maeder/Niggli, a.a.O. N. 127).
Die irrende Person hat eine vom Irrtum beeinflusste
Vermögensverfügung zu treffen. Eine Vermögensverfügung
ist grundsätzlich jedes freiwillige Handeln oder Unterlassen, das eine
Vermögensverminderung beziehungsweise –vermehrung unmittelbar herbeiführt.
Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu
der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische
Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113,
117.
E. 3a mit Hinweisen). Zwischen der Täuschung und dem
Irrtum einerseits und zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung
andererseits muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016, E. 2.2.1,
siehe auch BGE 126 IV 113, 117 E. 3a).
Der Beschwerdeführer rief mit der arglistigen Täuschung bei der
Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen den Irrtum hervor, er verfüge über weniger
anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG als dies tatsächlich der
Fall war. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Irrtums davon aus, der
Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen zum Bezug einer EL und
weiteren gesetzlichen Leistungen. Infolge des Irrtums wurden dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zugesprochen und ausgerichtet.
Damit sind die vorstehend von der Praxis formulierten objektiven
Tatbestandsmerkmale des Irrtums und der dadurch (Motivzusammenhang) bewirkten
Vermögensverfügung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer erfüllt.
6.1.2
Die Vermögensverfügung führt zu einem bezifferten oder
zumindest bezifferbaren Schaden (Vermögensverminderung). Der Schaden muss
im Kausalzusammenhang mit der Vermögensverfügung stehen.
Auch dieses objektive Tatbstandsmerkmal ist erfüllt. Anlässlich
dieser unrechtmässigen Leistungen entstand der Beschwerdegegnerin ein Schaden
in Höhe des von ihr vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Betrages in Höhe von
CHF 29'025.15 (vgl. Rückforderungen; AB 12).
6.2
Subjektiv erfordert der strafrechtliche Betrug Vorsatz im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 StGB und Bereicherungsabsicht. Der Täuschende
muss folglich sich oder einen Dritten bereichern wollen. Dem Schaden als
Vermögensnachteil entspricht dabei die Bereicherung als Vermögensvorteil
(Stoffgleichheit).
Aufgrund des Schreibens vom 2. September 2009 der PK
(AB 1) wusste der Beschwerdeführer seit September 2009, dass weiteres
Vermögen besteht, auf welches er Anspruch hat. Dennoch
verschwieg er die Austrittsleistung jahrelang und insbesondere im Rahmen der
zweimaligen periodischen Überprüfungen des EL-Anspruchs in den Jahren 2009 und 2015
(AB 3 und 11).
Zudem liess er 7 Tage
nach Erhalt der BVG-Kapitalleistung auf seinem Konto CHF 160'000.– davon
abheben, um deren Bestand und Erhalt zu verdunkeln (Kontoauszug der E____ per
30.
Oktober 2009, bei den Beilagen 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.
Mai 2019). Der Beschwerdeführer handelte somit
vorsätzlich.
Sodann bestätigte der
Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Juli 2018, dass er mit der
Austrittsleistung namentlich seine Familie in Serbien unterstützt und einen
Teil für Glücksspiele verbraucht habe (AB 4). Somit handelte der
Beschwerdeführer mit Bereicherungsabsicht.
6.3
Somit sind der objektive und
subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
Auch sind keine Gründe ersichtlich, die eine Rechtfertigung, einen
Schuldausschluss oder eine Schuldminderung zur Folge hätten. Der
Beschwerdeführer bringt betreffend die weiteren Voraussetzungen des
strafrechtlichen Betruges auch nichts Substantiiertes hervor.
6.4
Der
Beschwerdeführer hat sich des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Daraus folgt (Erw. 2.2.2.), dass eine absolute
Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG von 15 Jahren massgeblich ist
und darum den vorliegend strittigen Rückforderungen die Verwirkung zufolge
Nichteinhaltung der absoluten Verwirkungsfrist nicht entgegengehalten werden
kann.
Zu keinen weiteren Diskussionen gibt die Wahrung einer der relativen
Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) Anlass. Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin erstmals in dem von ihm am 15. Juni 2018 unterzeichneten
Revisionsfragebogen vom Zugang einer Kapitalzahlung der PK über CHF 160'000.–
Kenntnis gegeben (AB 11a). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden könnte, sie hätte bereits vor
dieser Bekanntgabe des Vermögenszuflusses bei Beachtung der zumutbaren
Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N. 56 zu Art. 25). Wie in Erw. 5.2. ff. bereits
dargelegt, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, zum Wahrheitsgehalt und
insbesondere zur Vollständigkeit der Angaben des Versicherten im Rahmen der
Revision im Jahre 2009 Recherchen anzustellen, etwa durch Erkundigungen bei der
Steuerverwaltung. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 6. November
2018.
hat die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25
Abs. 2 ATSG gewahrt (Kieser,
a.a.O., N. 65 zu Art. 25).
7.
7.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verwendung der BVG-Kapitalauszahlung
sei in Erfüllung von Rechtspflichten respektive gegen adäquate Gegenleistungen
erfolgt. Darum sei eine Aufrechnung eines Vermögensverzichts nicht statthaft.
Bei der Prüfung des Anspruches auf EL beziehungsweise bei deren
Berechnung werden als Einnahmen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte als
hypothetisches Vermögen angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG). Ein solcher Vermögensverzicht liegt namentlich vor, wenn
die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate
Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts
9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017, E. 3.1). Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.–
vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt
des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht
folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a
Abs. 2 ELV). Bei einem Vermögensverbrauch handelt es sich um eine
anspruchsbegründende Tatsache, welche aufgrund der allgemeinen
Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist.
Somit ist es Sache der versicherten Person, das Bestehen einer rechtlichen
Verpflichtung respektive den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung mittels
geeigneten Unterlagen ausreichend zu belegen. Der Umstand, dass eine
versicherte Person Beweismittel nicht greifbar hat, rechtfertigt keine
Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses Glaubhaftmachen, sondern es
gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Fall der
Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen
(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür
rechtsgenügend darzutun, ist ein Vermögensverzicht anzunehmen und es werden ein
hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204, 206 und 208 ff. E. 6a ff, siehe auch Urteil des Bundesgerichts
9C_532/2’19 vom 18. November 2019, E. 2.2, 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014,
E. 4.1.1, siehe auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
ZL.2018.00057 vom 6. September 2019, E. 1.4 mit Hinweisen, vgl. Urteil des
Kantonsgerichts Freiburg 608 2019 100 vom 8. Januar 2020, E. 3.2 mit
Hinweisen). Dieselben Beweisanforderungen gelten beim Vermögensverbrauch bei
Glücksspielen (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016, E. 2).
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in die ab
November 2009 massgeblichen Berechnungen nicht einen Vermögensverzicht in Höhe
des von der PK ausbezahlten Betrages von CHF 162'337.–, sondern einen solchen
in Höhe von CHF 120‘822.– eingesetzt hat. Sie hat dabei vom durch die PK
ausbezahlten Betrag einen Abzug von CHF 30'000.– entsprechend einer Schuldbegleichung
gegenüber F____ (vgl. Bestätigungsschreiben vom 20. Februar 2011, bei AB 4) sowie
einen solchen für Kapitalsteuern von CHF 11'515.– vorgenommen. Dies sowie
auch der eingesetzte Zinsertrag aus diesem Vermögensverzicht sind nicht
strittig und vorliegend in arithmetischer Hinsicht nicht weiter zu überprüfen.
7.2
Der Beschwerdeführer macht jedoch weitere Abzüge vom aufgerechneten
Vermögensverzicht geltend.
7.2.1
Er macht geltend, er habe den Kapitalbetrag verwendet
zur Erfüllung von sittlichen Pflichten gegenüber Familienmitgliedern im Ausland,
und zwar zur finanziellen Unterstützung seiner krebskranken - inzwischen
verstorbenen - Ehefrau, seines Bruders sowie seiner Kinder (geboren 1972 und
1974). Ferner habe er das Kapital verwendet für die Finanzierung von Glücksspielen
sowie für Ausgaben für den eigenen Lebensunterhalt im Sinne eines gehobenen
Lebensstandards. Gewisse Ausgaben lägen über 9 Jahre zurück. Mit der
Aufforderung der Beschwerdegegnerin, diese heute zu belegen, werde zu viel
verlangt. Es seien auch keine Belege vorhanden.
Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf die eingangs
angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Darlegung eines
Vermögensverbrauchs ein blosses Glaubhaftmachen nicht ausreicht. Ausgaben
infolge einer Erfüllung einer Rechtspflicht respektive gegen eine adäquate
Gegenleistung sind durch geeignete Unterlagen ausreichend zu belegen. Der
Umstand, dass eine versicherte Person Beweismittel nicht greifbar hat,
rechtfertigt keine Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses
Glaubhaftmachen (BGE 121 V 204, 206 und 209 f. E. 4b und 6b f.).
7.2.2
Die Beschwerdegegnerin legt dar, bei finanzieller
Unzumutbarkeit beziehungsweise fehlenden günstigen Verhältnissen entfalle eine
Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) respektive
eine Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB.
Aus diesem Grund könnten solche Leistungen bei der EL-Berechnung nicht als
Ausgaben anerkannt werden. Auch bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen über 35-jährigen Kindern einerseits und zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem volljährigen Bruder andererseits weder eine rechtliche noch eine
sittliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung. Im Rahmen der
Unterstützungspflicht der Ehefrau sei eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers
zwar zu bejahen, entsprechende Ausgaben hätten jedoch belegt werden müssen.
Diesen Ausführungen ist zu folgen. In Bezug auf die
Unterstützung der Ehefrau sind die behaupteten Angaben weder in qualitativer
noch in quantitativer Hinsicht belegt, obschon medizinische Ausgaben einfach zu
belegen wären. Auch die Ausgaben gegenüber den Kindern und dem Bruder sind im
Übrigen weder beziffert noch belegt. Ergänzend ist zu verweisen auf die
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018),
wonach die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland nicht
als Ausgabe anerkannt wird, sofern sie nicht richterlich, behördlich oder
vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert ist. Im Lichte dieser
Praxis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Ehefrau und
erwachsene Kinder im Ausland unterstützt, nicht zu hören.
7.2.3
Betreffend die Ausgaben für Glücksspiele legt die
Beschwerdegegnerin dar, es handle sich wiederum – unter Berücksichtigung von
BGE 121 V 204, 206 E. 4b - mangels entsprechenden
Beweises einer adäquaten Gegenleistung durch die versicherte Person um
hypothetisches Vermögen, welches angerechnet werden müsse. Dasselbe gelte für
einen gehobenen Lebensstandard (BGE 115 352,
354.
f. E. 5d). Zusammenfassend handle es sich bei sämtlichen
Ausgaben um solche ohne rechtliche beziehungsweise sittliche Verpflichtung,
weswegen diese bei den Einnahmen des Beschwerdeführers als Vermögensverzicht
anzurechnen seien.
Diesen Darlegungen ist ebenfalls beizupflichten.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen
Vermögensverzicht im bereits angeführten Umfang angerechnet.
7.3
In arithmetischer Hinsicht bleibt anzumerken, dass der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 11 Ziff. 4) zur Berechnung der
Rückforderungshöhe anmerkt, dass die Beschwerdegegnerin diese im
Einspracheentscheid nunmehr «korrekt vorgenommen zu haben» scheine. In
quantitativer Hinsicht wird mithin auch die hier strittige Aufrechnung des
Vermögensverzichts nicht substantiiert in Frage gestellt.
Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober 2009 die BVG-Kapitalauszahlung
in Höhe von CHF 162'337.50. Bei der dritten
periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom 15. Juni 2018
informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über eine
Austrittsleistung in Höhe von CHF 160'000.–
(AB 11a). Nach Kenntnis dieser Austrittsleistung wurden von der
Beschwerdegegnerin CHF 30'000.– für die Schuldbegleichung und
CHF 11'515.– für die Bezahlung der Kapitalsteuer abgezogen. Dabei wurde,
entgegen der Angabe des Beschwerdeführers der BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von
CHF 160'000.–, vom Betrag in Höhe von CHF 162'337.50 ausgegangen. Im Jahr 2009
verblieb nach Abzug der erwähnten Summen (CHF 30'000.– und CHF 11'515.–) somit
ein Vermögensverzicht in Höhe von CHF 120'822.– (AB 12, S. 1). Ab
dem 1. Januar 2011 hat die Beschwerdegegnerin davon jährlich CHF 10'000.–
abgezogen, was in Einklang mit Art. 17a Abs. 2 ELV steht.
Es besteht damit kein Anlass zur Korrektur der mit den
Verfügungen vom 6. November 2018 angestellten Berechnungen der ab November 2009
zu erbringenden Leistungen bzw. der aus diesen Berechnungen resultierenden
Rückforderungen.
8.
8.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit damit die Verwirkung der
Rückforderungen geltend gemacht wird, abzuweisen.
8.2
Eventualiter, d.h., sofern das Gericht von einer absoluten
Verwirkungsfrist von 15 Jahren ausgehen sollte, beantragt der Beschwerdeführer,
es seien die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer zu reduzieren bzw. es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
einzuräumen, innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Entscheid bezüglich der
eventualiter beantragen Reduktion vorstehend einen Abzahlungsvorschlag
einzureichen bzw. es sei über eine direkte Verrechnung der Rückforderung mit
der AHV-Rente des Beschwerdeführers frühestens nach Prüfung eines solchen
Abzahlungsvorschlags zu verfügen.
8.2.1
Soweit eine eventualiter eine Reduktion der Rückforderungen
beantragt wird, ist dieses Rechtsbegehren mit Hinweis auf die vorstehenden Erw.
7.
ff. abzuweisen.
8.2.2
Die weiteren Eventualbegehren beschlagen die Frage der
Vollstreckung der Rückforderung. Diesbezüglich hat sich der Einspracheentscheid
vom 25. April 2019 noch nicht geäussert. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist
darum auf diese Eventualanträge nicht einzutreten.
8.3
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien der
Einspracheentscheid vom 25. April 2019 sowie die durch diesen bestätigten Verfügungen
vom 6. November 2018 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zwecks Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der bisher gestellten
Rechtsbegehren zurückzuweisen.
Dieses Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Die
Aktenlage erlaubt nach dem Dargelegten den Entscheid über die Frage nach der
Länge der absoluten Verwirkungsfrist sowie die Beurteilung der strittigen
Rückforderung im Quantitativen. Eine Ergänzung des Sachverhalts ist somit nicht
erforderlich und folglich erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Verfügung.
9.
9.1
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
9.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
9.4
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung (mit
einem Selbstbehalt von CHF 150.–) bewilligt worden ist, ist dem Vertreter ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05.–) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall entspricht einem solchen
IV-Verfahren durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF
2‘650.– zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt CHF 2‘854.05) als angemessen
erscheint. Im Umfang des Selbstbehaltes von CHF 150.– ist der Rechtsvertreter
an den Beschwerdeführer zu verweisen; CHF 2'704.05 sind ihm aus der
Gerichtskasse zu zahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 2‘650.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 zugesprochen, wobei er im
Umfang von CHF 150.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt
verwiesen wird und ihm somit noch CHF 2‘704.05 aus der Gerichtskasse ausbezahlt
werden.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: