EL.2019.8
Berücksichtigung einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft im Ausland
24. Februar 2020Deutsch14 min
Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 3'855.90, insgesamt Fr. 45'348.90 zurück.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.8
Einspracheentscheid vom 12.
August 2019
Berücksichtigung einer nicht
selbstbewohnten Liegenschaft im Ausland
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1946 geborene Beschwerdeführer bezog von der
Beschwerdegegnerin seit Juli 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur
AHV-Altersrente, kantonale Beihilfen (BH) und Prämienverbilligung für die
obligatorische Krankenversicherung (PV). Mit Verfügungen vom 16. Juli 2019
berechnete die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung einer sich seit 1977 in dessen Besitz befindlicher
Ferienwohnung in [...] rückwirkend per 1. Januar 2014 neu. Sie lehnt einen
Anspruch auf EL und BH infolge eines Einkommensüberschusses rückwirkend ab und
verfügt eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von
Fr. 2'743.--, Beihilfen von Fr. 5'124.-- und Prämienverbilligungsbeiträge
von Fr. 33'626.-- (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). Mit Verfügung
vom 22. Juli 2019 (AB 3) fordert die Beschwerdegegnerin zudem Krankheits- und
Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 3'855.90, insgesamt Fr. 45'348.90 zurück.
Eine dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2019 (AB 4) führte dazu, dass die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 5) die
Rückforderungssumme gesamthaft auf Fr. 35'207.90 reduzierte und diese infolge
Uneinbringlichkeit abschrieb. An der Berücksichtigung der Eigentumswohnung hielt
sie fest.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit der er sich - insbesondere gegen
die rückwirkende - Berücksichtigung der Ferienwohnung und der daraus folgenden Herabsetzung
der Leistungen verwehrt. Zudem bringt er vor, die Wohnung sei gemäss
Schätzungsbericht vom 24. Juni 2019 mittlerweile tiefer bewertet worden.
Am 20. und 24. September 2019 verfügt die Beschwerdegegnerin unter
Berücksichtigung der neuen Liegenschaftsbewertung erneut.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuschreiben, soweit sie sich durch
die Neuverfügungen als gegenstandslos erweise, im Übrigen sei sie abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Februar 2020 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001.
(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon erhielt, dass der
Beschwerdeführer in [...] eine Wohnung besitzt, die sich seit 1977 in seinem
Eigentum befindet, berechnete sie dessen Ansprüche rückwirkend per 1. Januar
2014.
neu und gelangte zum Ergebnis, dass über Jahre zu Unrecht Leistungen
erbracht worden waren, weshalb sie die ausbezahlten EL, BH, PV und
Krankheitskosten verfügungsweise rückforderte und einen künftigen Anspruch
infolge des Einnahmenüberschusses ablehnte. Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid hielt sie an ihrer Verfügung im Wesentlich fest, reduzierte
den Rückforderungsbeitrag infolge Neuberechnung der PV auf Fr. 35'207.90 und
schrieb diese Summe aufgrund Uneinbringlichkeit ab (vgl. AB 5).
2.2
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei - gestützt auf
die Aussage des damaligen Sachbearbeiters - bei der Anmeldung zum
Leistungsbezug in guten Treuen davon ausgegangen, die Wohnung würde bei der Anspruchsberechnung
nicht berücksichtigt und müsse dementsprechend nicht deklariert werden (vgl. AB
4). Zudem seien an der Wohnung erhebliche Baumängel festgestellt worden, was zu
einer tieferen Bewertung geführt habe. Die Wohnung werde nicht vermietet,
deshalb ergäbe sich kein Ertrag. Er sei auf die Ergänzungsleistungen
angewiesen, um nicht in Armut leben zu müssen.
2.3
Vorliegend geht es um die Frage der Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs. Es ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsbezug seit 2014 zu Recht zurückfordert, beziehungsweise ab Februar
2019.
die Ausrichtung von Leistungen ablehnt. Damit steht zum einen die Frage im
Raum, ob die Beschwerdegegnerin die Eigentumswohnung in [...] zu Recht und den
praxisgemässen Vorgaben bezüglich Wert und Ertrag des Objekts entsprechend in
die Anspruchsberechnung miteinbezieht. Zum anderen ist dem Einwand des
Beschwerdeführers nachzugehen, wonach ihm der zuständige Sachbearbeiter bei der
Anmeldung gesagt habe, eine Deklaration der Wohnung sei nicht nötig. Es ist mit
anderen Worten zu klären, ob allenfalls der Grundsatz des Vertrauensschutzes
der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges entgegensteht.
3.
3.1
Gemäss Art. 25 ATSG i.V. m. Art. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Zu Unrecht
bezogene kantonale Beihilfen sind gemäss § 22 des baselstädtischen Gesetzes
über die Einführung des Ergänzungsleistungsgesetzes sowie über die Ausrichtung
von kantonalen Beihilfe (EG/ELG vom 11. November 1987, SG 832.700)
rückerstattungspflichtig.
3.2
Bund und Kantone gewähren Personen welche die Voraussetzungen nach
den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30)
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Gemäss § 1 EG/ELG
richtet der Kanton Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, kantonale Beihilfen
aus, sofern die Anspruchsvoraussetzungen der § 14 ff. EG/ELG erfüllt sind.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 9 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um
den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als
Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem
Vermögen sowie bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 ELG).
3.3.2
Gestützt auf Art. 9 ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV
(Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301) nähere Bestimmungen zur
Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die
dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen.
In Bezug auf ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche
Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der
Leistungsansprecher nur kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen
Liegenschaft im Ausland aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007,
E. 6.3.1.). Es kann deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft
geschlossen werden, die gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der
Steuergesetzgebung zu bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland
zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu
verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil
BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer
Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen.
Rechtsprechungsgemäss kann eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung, für
den Fall, dass andere Schätzungen durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem
Aufwand einholbar sind, durchaus massgebend sein (Urteil BGer 9C_540/2009 vom
17.
September 2009, E. 5.3).
3.3.3
Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften gelten ferner die
Mietzinse als Liegenschaftsertrag und zwar grundsätzlich in der vertraglich
vereinbarten Höhe. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag
massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei der Vermietung der
Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein ortsüblicher,
marktkonformer Mietzins (Rz. 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Im
Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die EL-Durchführungsstellen bei
der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat
das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet
bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu liefern,
der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P33/05 vom 8. November 2005): Nach
der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag
anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück
stehenden Bauten einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher
Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert
von 5% des Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag
sind eine Pauschale für den Gebäudeunterhalt und der Hypothekarzins abzuziehen.
Nach der anderen Methode sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines
Vermögensverzichts anzuwenden und ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen
Liegenschaftsertrags vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im
Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen.
4.
4.1
4.1.1
Infolge der oben dargelegten rechtlichen Grundlagen steht
ausser Frage, dass eine nicht selbstbewohnte Liegenschaft im Ausland im Rahmen
der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat
daher, nachdem sie von der Ferienwohnung des Beschwerdeführers in [...]
Kenntnis erhalten hat, zu Recht eine Neuberechnung der Anspruchsberechtigung
vorgenommen. Dabei hat sie, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend,
korrekterweise einen Zehntel des den Freibetrag von Fr. 37'500.--
übersteigenden Wertes als anrechenbares Vermögen eingesetzt. Den Ausgangswert
der Liegenschaft hat sie mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (AB 1) gestützt auf
eine vor Ort durchgeführten Schätzung (AB 6) auf Euro 95'128.68 festgesetzt und
dem jeweiligen Wechselkurs angepasst, was in Anbetracht der oben unter E.
3.2.2
dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu
beanstanden ist. Es ist fraglich, ob anderweitige Abklärungen der
Beschwerdegegnerin, zum Beispiel Internetrecherchen von Verkaufsangeboten für
ähnliche Objekte, eine verlässlichere Beurteilung ermöglicht hätten. Soweit
beschwerdeweise vorgebracht wird, der Liegenschaftswert sei tiefer, so hat die
Beschwerdegegnerin diesen Einwand mit ihrer wiederwägungsweise erlassenen
Neuverfügung vom 24. September 2019 berücksichtigt und den tieferen Schätzpreis
von Euro 83'393.00 eingesetzt. Damit ist die entsprechende Rüge des
Beschwerdeführers gegenstandslos geworden.
4.1.2
Da es sich bei der Ferienwohnung des Beschwerdeführers um eine nicht
selbstbewohnte Wohnung handelt, muss ein marktkonformer Mietzins auf der Einnahmenseite
berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn effektiv kein Zins erzielt
wird, weil die Wohnung nicht vermietet ist. Dies folgt aus Art. 11 Abs. 1 lit.
g ELG, wonach Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen
anzurechnen sind. Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor,
wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet. Der Beschwerdeführer ist
im Rahmen der allgemeingültigen Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4
ATSG gehalten, seinen Bedarf an Sozialversicherungsleistungen so tief wie
möglich und zumutbar zu halten (vgl. Ralph
Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich
Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1883 f., Rz. 200 f.). Die
Beschwerdegegnerin hat mangels Angaben zu einem marktkonformen Mietzins 4% (Fr.
5'403.-- jährlich) des Verkehrswertes als hypothetischen Mietzins angenommen.
Dabei stützt sie sich auf die Angaben der Bodenbewertungsstelle Basel-Stadt für
den durchschnittlichen Ertrag bei Liegenschaften in der Schweiz. In Anbetracht
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.3), wonach ein Satz
von 5% als Mittelwert eines durchschnittlichen Ertrages als angemessene Rendite
gilt, kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden, zumal
sie eine Pauschale für den Gebäudeunterhalt von 20% des Marktmietwertes (Fr.
726.--) abgezogen hat. Hypothekarzinsen wurden nicht berücksichtigt, werden von
Seiten des Beschwerdeführers jedoch auch nicht geltend gemacht.
4.2
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin die Wohnung in [...] zu Recht und den praxisgemässen
Anforderungen entsprechend in die Anspruchsberechnung miteinbezieht. Der
Leistungsbezug war damit unrechtmässig und die Beschwerdegegnerin hat ihre
ursprüngliche Leistungszusage infolge zweifelloser Unrichtigkeit zu Recht in
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen.
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe die
Wohnung nie verheimlicht und bei der ersten Kontaktaufnahme im Jahr 2011
erwähnt. Der damals zuständig gewesene Sachbearbeiter habe ihm gesagt, die
Wohnung habe keinen Einfluss auf die Berechnung. Der Bezug sei somit gutgläubig
erfolgt.
5.1.2
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich der
Vertrauensschutz ab (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999, [BV, SR 101]). Dieser stützt den Bürger in seinem berechtigten
Vertrauen auf behördliches Verhalten, so dass falsche (respektive ungenügende
oder fehlende) Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der
Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) zu einer vom objektiven Recht
abweichenden Behandlung Anlass gibt und mithin in Abweichung von Art. 25
Abs. 1 ATSG von einer Rückforderung abzusehen ist.
5.1.3
Weder legt der Beschwerdeführer Beweise
für die behauptete falsche Auskunft des Sachbearbeiters vor, noch finden sich
in den Akten Hinweise auf eine solche. Weshalb diese Tatsache als nicht
erwiesen zu betrachten ist. Entsprechend der allgemeinen Beweislastregel hat
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der daraus
Dispositiv
Rechte ableiten möchte (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist demnach zu
Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt. Selbst wenn zu
Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er habe bei der
Anmeldung zum Leistungsbezug eine Fehlinformation erhalten, so liesse sich
unter dem Titel des Vertrauensschutzes trotzdem nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Wohl wird von den Leistungsansprechern keine eigentliche
Nachforschung über die Richtigkeit des behördlichen Handelns erwartet, sondern
sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, korrekte Auskünfte zu erhalten.
Aber bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt hätte der
Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen müssen, dass seine Ferienwohnung in [...]
zumindest deklarationspflichtig gewesen wäre. Sowohl im Anmeldeformular aus dem
Jahr 2011 (Vorakte 10, Ziff. 14) als auch im Formular für die periodische
Überprüfung aus dem Jahr 2015 (Vorakte 11 Ziff. 13) wird klar und
unmissverständlich nach Liegenschaften gefragt, 2015 sogar explizit nach
Liegenschaften im In-/Ausland. Dennoch hat der Beschwerdeführer beide Male
"Nein" angekreuzt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht im
Vertrauen auf eine behördliche Falschauskunft Dispositionen getroffen hat,
welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen wären (vgl. zu den
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 137 II 182 E. 3.6.2).
5.2.
5.2.1. Nach dem Gesagten gibt der Grundsatz von
Treu und Glauben (Vertrauensschutz) keinen Anlass zu einer vom objektiven Recht
abweichenden Behandlung. Von einer Rückerstattung in Abweichung von Art. 25
Abs. 1 ATSG kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unter
Berufung auf den Vertrauensschutz abgesehen werden.
5.2.2. Letztlich beschlagen die Einwände des
Beschwerdeführers zum gutgläubigen Bezug die Frage eines allfälligen Erlasses,
der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vorliegend ging es
einzig um die Frage, ob und in welchem Umfang die Liegenschaft in [...] bei der
Berechnung der Anspruchsgrundlagen ex tunc und ex nunc zu berücksichtigen ist.
Aus den entsprechenden obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Bezug in der
Vergangenheit unrechtmässig erfolgte, beziehungsweise dass die
Anspruchsberechtigung für künftige Leistungen neu zu berechnen war. Insofern
dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durch.
5.2.3. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin
infolge der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers die gesamte
Rückforderungssumme abgeschrieben hat. Dabei ist sie zu behaften.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die
vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die Neuverfügung vom
24. September 2019 gegenstandslos geworden ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: