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Entscheid

EL.2019.9

Korrekte Bewertung der ausländischen Liegenschaft (Bundesgerichtsurteil 9C_65/2021 vom 17.6.2021)

24. November 2020Deutsch25 min

einer Liegenschaft in Italien (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2019, Antwortbeilage,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladener

1

D____

[...] Beigeladene 2

E____

[...] Beigeladene 3

Gegenstand

EL.2019.9

Einspracheentscheid vom 16.

September 2019

Korrekte Bewertung der

ausländischen Liegenschaft

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Mutter der Beschwerdeführerin,

F____, hatte sich am 12. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin

zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente angemeldet. In der Folge

erbat die Beschwerdegegnerin um Einreichung diverser Unterlagen zur Überprüfung

des Leistungsanspruchs. Unter anderem verlangte sie eine Verkehrswertschätzung

einer Liegenschaft in Italien (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2019, Antwortbeilage,

AB 6). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter

der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 Ergänzungsleistungen und kantonale

Beihilfen zu. Die vorgenannte Liegenschaft berücksichtigte sie vorläufig mit

dem Steuerwert von CHF 56‘000.00 (vgl. Erbschaftsinventar vom 2. November 2017;

Meldung der Steuerverwaltung vom 20. März 2018, AB 4) als Vermögen.

b)

Nach mehrmaliger Aufforderung reichte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schliesslich eine Verkehrswertschätzung

von G____ vom 30. Januar 2019 ein (AB 7). Der Verkehrswert der Liegenschaft

wurde darin auf EUR 217‘440.00 geschätzt. Am 6. Februar 2019 verstarb die

Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. ärztliche Todesbescheinigung vom 6. Februar

2019, bei den Akten).

c)

Vor dem Hintergrund der Schätzung von G____

berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der inzwischen verstorbenen

Mutter der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügung vom

19. März 2019 (AB 1) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

den Betrag von CHF 36‘547.00 wegen zu viel bezogener Ergänzungsleistungen

zurück. Den Betrag von CHF 1‘000.00 forderte sie mit Verfügung vom 24. April

2019 (AB 2) aufgrund zu viel vergüteter Krankheitskosten zurück. Die von der

Beschwerdeführerin, respektive ihrer anwaltlichen Vertretung dagegen erhobenen form-

und fristgerechten Einsprachen (AB 3 und 4) wurden mit Einspracheentscheid vom

16. September 2019 (BB 5) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin,

vertreten durch B____:

1.

Es seien der

Einspracheentscheid vom 16. September 2019 und dessen zugrundeliegende

Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Rückforderung der

Ergänzungsleistungen mit einem um 20% tieferen Liegenschaftswert neu zu

berechnen.

2.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 16. September 2019 und dessen zugrundeliegende

Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Rückforderung der

Krankheitskosten neu zu berechnen.

3.

Subeventualiter

sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Alles unter o/e

Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Die Parteien halten anlässlich der Replik vom 6. Februar 2020 und der

Duplik vom 17. März 2020 an ihren Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juni

2020.

werden die Miterben der Beschwerdeführerin dem Verfahren beigeladen. Der

Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang Frist bis zum 17. Juli 2020 zur

Einreichung eines Erbenverzeichnisses oder Bekanntgabe der Namen und Adressen

der Miterben gesetzt.

IV.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 werden den Miterben

der Beschwerdeführerin die Rechtsschriften zugestellt und ihnen Frist zur

Vernehmlassung bis zum 20. August 2020 gesetzt. Die angesetzte Frist ist

unbenutzt verstrichen.

V.

Nachdem die Parteien stillschweigend auf eine mündliche

Parteiverhandlung verzichtet haben findet am 24. November 2020 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art.

57.

ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde

vom 17. Oktober 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2019 zur

Wehr gesetzt. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des Einspracheentscheids ist

und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist sie vom Entscheid

besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal

der Einspracheentscheid eine Anordnung zum Inhalt hat, die sie erheblich

belastet. Die Beschwerdeführerin war daher befugt alleine, ohne Mitwirkung

sämtlicher Erben (vgl. Auszug aus dem Datenmarkt Basel-Stadt) der verstorbenen F____,

gegen den Einspracheentscheid vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_158/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.3.2.) Zu Recht wird dies von der

Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die Aktivlegitimation der

Dispositiv

Beschwerdeführerin ist demnach gegeben.

1.3.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin

hätte nicht auf die von ihr eingereichte Verkehrswertschätzung vom 30. Januar

2019 von G____ abstellen dürfen. Vielmehr hätte sie aufgrund der

Sachverhaltsabklärungspflicht von Amtes wegen selbst eine Schätzung in Auftrag

geben müssen. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Abklärung des

Sachverhaltes und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem könne auf

die vorgenannte Schatzung nicht abgestellt werden, da sie einerseits auf

Italienisch verfasst und andererseits inhaltlich nicht nachvollziehbar sei. Eventualiter

sei der von G____ geschätzte Liegenschaftswert von EUR 217'440.00 aufgrund der

Angemessenheitsbewertung von H____ vom 15. Juli 2019 (AB 8) um 20% zu

reduzieren und gestützt darauf die Rückforderung neu zu berechnen.

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Untersuchungsgrundsatz sei vorliegend

nicht verletzt. Dieser werde durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten ergänzt.

Auf die Schätzung vom 30. Januar 2019 könne daher ohne Weiteres abgestellt

werden. Daran vermöge auch die Angemessenheitsbewertung vom 15. Juli 2019 von H____

nichts zu ändern.

2.2.

Streitig ist vorliegend die Bewertung der fraglichen, in I____ gelegenen

Liegenschaft. Die übrigen Positionen der Berechnung der Ergänzungsleistungen

(nachfolgend EL-Berechnung) sind zu Recht unbestritten. Auf weitere Ausführungen

hierzu wird deshalb verzichtet.

3.

3.1.

Zunächst ist zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

Stellung zu nehmen.

3.2.

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und

Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, welcher in Art.

43 ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für

die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23.

November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193 E. 2).

Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht ohne Einschränkung.

Vielmehr wird er durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen). Gemäss der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG

müssen die versicherten Personen alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des

Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Dabei

erstreckt sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die

gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die

Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S.

497).

Ergänzt wird der Untersuchungsgrundsatz

schliesslich durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 42

ATSG. Demgemäss darf im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht auf ein

Beweismittel abgestellt werden, ohne der betroffenen Person die Möglichkeit zu

geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder zumindest nachträglich zum

Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 117 V 282 E. 4c).

3.3.

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nach Meinung der

Beschwerdeführerin deshalb vor, weil die Beschwerdegegnerin nicht selbst eine

Verkehrswertschätzung durchgeführt habe, sondern die Beschwerdeführerin dazu

aufgefordert habe, eine solche zu veranlassen bzw. einzureichen (Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2019, vgl. AB 6, Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018, bei den Verfahrensakten).

3.3.1 Zwar haben die

Sozialversicherungsträger den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Nach ständiger Praxis trifft die Versicherten hierbei aber eine

Mitwirkungspflicht.

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht

unstreitig nachgekommen, indem sie selbst eine Verkehrswertschätzung veranlasst

hat.

3.3.2 Die

Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit den Aufforderungen der

Beschwerdegegnerin gemäss den vorliegenden Akten im gesamten

verwaltungsinternen Verfahren nie geltend gemacht, es sei ihr, als ortskundiger

und der Landessprache mächtigen Person, nicht zumutbar eine Verkehrswertschätzung

in Auftrag zu geben. Vielmehr ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass

anlässlich eines Gesprächs zwischen den Parteien vom 12. April 2018 vereinbart

wurde, die Schätzung durch die Beschwerdeführerin erstellen zu lassen.

Offensichtlich unter anderem, weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

bereits einmal eine Schätzung in Auftrag gegeben hatte und daher auf

Erfahrungswerte zurückgreifen konnte (vgl. Aktennotiz vom 12. April 2018 und

vom 4. Oktober 2018, bei den Verfahrensakten). Ein übermässiger Aufwand

betreffend die Auftragserteilung der Verkehrswertschätzung wird überdies ebenso

wenig zum Ausdruck gebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus den

vorliegenden Akten.

Die Beschwerdegegnerin hingegen hätte eine Verkehrswertschätzung im Rahmen

eines Amtshilfeverfahrens einholen müssen und hätte nicht ohne Weiteres ein

Privatgutachten erstellen lassen können. Es ist als notorisch anzusehen, dass

solche Verfahren wesentlich längere Zeiträume in Anspruch nehmen als die

Erstellung von Privatgutachten. Zu verweisen ist an

dieser Stelle auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September

2009, E. 5.3., wonach es das Bundesgericht grundsätzlich als zulässig

erachtete, auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung eines lokalen

Architekten abzustellen. Es gab folglich nur schon mit Blick auf die

Verfahrensökonomie ein Interesse beider Parteien an der gewählten

Vorgehensweise.

3.4.

Schwer nachvollziehbar ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gegen

die von ihr selbst veranlasste Verkehrswertschätzung ficht. Sie konnte die

begutachtende Person und die der Begutachtung zugrundeliegenden Parameter

selbst bestimmen. Es kam ihr gewissermassen die Hoheit über den zu erhebenden

Beweis zu. Es wäre der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund wohl sogar

möglich gewesen, eine weitere, für sie eventuell günstigere Schätzung in

Auftrag zu geben und in der Folge der Beschwerdegegnerin einzureichen. Eine

solche Beweishoheit geht über die in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze

hinaus und entspricht somit gerade nicht einer Gehörsverletzung oder einer

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

3.5.

Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 (745 18 255/348). Im

angerufenen Entscheid hatte die Ausgleichskasse aus einer Liegenschaftsrendite

den Verkehrswert hochgerechnet und hat, ohne weitergehende Abklärungen zu

tätigen, gestützt darauf verfügt. Das Kantonsgericht hatte erwogen, dies

verstosse offensichtlich gegen den Untersuchungsgrundsatz und berücksichtigte

zudem nicht die Grundsätze zur Verkehrswertberechnung ausländischer

Liegenschaften gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September 2009,

E. 5.3.). Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass sich der dortige

Beschwerdeführer gegen den errechneten Verkehrswert gewehrt hatte und die Ausgleichskasse

Basel-Landschaft ihn darum aufgefordert hatte, eine eigene Schätzung

einzureichen. Dieser Aufforderung war der Versicherte aber nicht nachgekommen.

Vorliegend weicht der Sachverhalt im entscheidenden Punkt jedoch ab, war doch

die Versicherte eben dieser Aufforderung nachgekommen. Die beiden Sachverhalte

sind offensichtlich nicht miteinander zu vergleichen und die Beschwerdeführerin

vermag aus dem angerufenen Entscheid nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Verkehrswertschätzung

nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Das gewählte Vorgehen ist

gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht,

als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen.

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung

von G____ in Frage.

4.2.

Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar,

dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde.

Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess

gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61

lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch

und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und

Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone

ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung

des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die

Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber

befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das

Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner

sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom

30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche

Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt,

nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen

Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit

besteht.

4.3.

Die Beschwerdeführerin führt weiter ins Feld, G____ habe seine

Schätzung nur auf Daten aus der Datenbank gestützt und die genaue

Beschaffenheit der Liegenschaft nicht abgeklärt. Es könne daher auch aus diesem

Grund nicht auf die Schätzung abgestellt werden.

4.3.1. In Bezug auf die

Bewertung ausländischer Liegenschaften hat das Bundesgericht (Urteil

9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3) betreffend einer Liegenschaft in

Tunesien festgehalten, der relevante Verkehrswert könne durch Vergleich mit

ähnlichen Objekten hinreichend geschätzt werden. Als Massgebende Kriterien

seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl der Zimmer die Lage und

die Wohnqualität zu berücksichtigen.

Der Schätzung vom 30. Januar 2019 ist unter Ziffer 2.1 zu

entnehmen, aufgrund welcher Beurteilungsmethode die Bewertung der Liegenschaft

erfolgte. G____ hält explizit fest, die Bewertung der Immobilie erfolge durch

die Vergleichsmethode («La valutazione di cespiti è stata effetuata con il

metodo comparativo…»), mithin durch einen Vergleich des Referenzobjekts mit

anderen Immobilien, welche die gleichen/ähnlichen inneren und äusseren Merkmale

aufweisen und sich geographisch im fraglichen Gebiet befinden («…ossia per

confronto con altri beni aventi le stesse carateristiche intrinseche ed

estrinseche, ubicati nella zona di interesse…»).

Weiter ist aus der Schätzung vom 30. Januar 2019 ersichtlich,

dass als Vergleichskriterien unter anderem die Grösse des Grundstücks, die Anzahl

Zimmer, der Ausbaustandard und die Lage berücksichtigt wurden, um anhand dieser

Vergleichsparameter unter Ziffer 5 des Gutachtens eine vergleichende Analyse

(«indagini specifiche di mercato») durchzuführen. Die Erhebung der Daten

erfolgte durch eine eingehende Besichtigung der Liegenschaft und des

dazugehörigen Grundstücks. Dass eine solche Analyse durchaus sinnstiftend ist,

wenn die einzelnen Bestandteile dieser mehrgliedrigen Liegenschaft einzeln und

in der Folge gesamthaft betrachtet werden liegt auf der Hand. Es kann somit festgehalten

werden, dass die Schätzung von G____ vom 30 Januar 2019 inhaltlich die durch die

höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung des

Verkehrswertes einer ausländischen Liegenschaft berücksichtigt. Wie die

vorstehenden Ausführungen zeigen, hat G____ - entgegen dem Einwand der

Beschwerdeführerhin - eben gerade nicht nur auf eine Datenbank abgestellt,

sondern nach eingehender Besichtigung des Objekts eine vergleichende Analyse

durchgeführt.

4.4.

Nicht gegen, sondern für die Beweistauglichkeit der

Verkehrswertschätzung spricht die von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht

gelegte Angemessenheitsbeurteilung vom 15. Juli 2019 des Architekten H____.

Räumt doch der Architekt eingangs in seinem Schreiben ein, er sei unter

Konsultation von Immobilienangeboten des vom Finanzamts durchgeführter

Marktstudien zum Schluss gekommen, dass der in der Schätzung von G____

ermittelte Wert des fraglichen Vermögensgegenstandes als angemessen betrachtet

werden kann («… ho potuto contastare che il valore stimato per il bene in

oggetto per come valutato nella stima si puo ritenere congruo»). Eine Kritik an

der von G____ gewählten Schätzungsmethode oder an der Nachvollziehbarkeit der

Schatzung äussert H____ nicht. Es trifft zwar zu, dass der Architekt Amodeo mit

Schreiben vom 15. Juli 2019 einen Abzug von 15 bis 20% des Schätzwertes von G____

vorschlägt. Dies aber nicht, weil er den von G____ eruierten Schätzwert per se für

zu hoch hält, sondern weil er sich durch die Preissenkung eine erhöhte

Nachfrage verspricht («… aumenterebbe le probabilità di richiesta sul

merchato.»). Es entspricht jedoch gerade dem Kern des Prinzips von Angebot und

Nachfrage, dass ein niedrigerer Preis für ein Gut die Nachfrage danach

(zumindest kurzfristig) in die Höhe schnellen lässt. Eine Preissenkung wird

daher immer zu einer erhöhten Nachfrage führen, unabhängig davon, ob der

ursprünglich festgesetzte Preis, wie vorliegend, korrekt ermittelt worden ist

oder eben nicht. Der Umstand, dass der H____ unter Bezugnahme auf das Prinzip

von Angebot und Nachfrage eine Senkung des Schätzwertes vorschlägt, vermag

daher das Ergebnis der Schätzung von G____ nicht in Frage zu stellen. Aufgrund

vorstehender Ausführungen und der Würdigung der gesamten Umstände, kann auf die

Verkehrswertschätzung von G____ vom 30. Januar 2019 abgestellt werden.

5.

5.1.

Schliesslich spricht auch kein sachlicher Grund dagegen, die

fragliche Liegenschaft zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzubeziehen und

dabei auch den Mietzinsertrag zu berücksichtigen.

5.1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen

nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche

Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die

anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden

unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie bei

Altersrentnerinnen und – rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei

alleinstehenden Personen den Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt, angerechnet

(Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG).

Nach Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV (Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, SR 831.301) sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu

eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. In Bezug auf

ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt

in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur

kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland

aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 6.3.1.). Es kann

deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft geschlossen werden, die

gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu

bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in

die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine

Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom

16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften

können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer 9C_540/2009

vom 17. September 2009, E. 5.3).

Art. 17 Abs. 4 ELV weicht somit in Bezug auf nicht

selbstbewohnte Liegenschaften vom Grundsatz ab, dass Vermögen gemäss den

kantonalen steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist. Durch die Anrechnung

des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter

dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch,

dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen

angerechnet werden muss, was sich mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen

Regelung nicht vereinbaren liesse (Carigiet

Erwin, Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 167

f.).

Die Annahme der Beschwerdeführerin, G____ habe die Entwicklungen des

Immobilienmarktes nicht berücksichtigt ist nichtzutreffend. Sie fusst, auf der Vermutung,

G____ habe sich lediglich auf Daten aus dem Datenmarkt gestützt und die

aktuellen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Wie bereits dargelegt (so Ziff.

5.2. hiervor) wurde der Schätzwert aber durch einen Vergleich mit aktuellen

Objekten ermittelt. Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht von einem zu hohen

Schätzwert auszugehen, der auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbar ist.

Das Gericht erblickt vorliegend keinen Grund, um inhaltlich von der Schätzung

von G____ abzuweichen.

5.2.

Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland ist neben der

Berücksichtigung des Verkehrswertes auf der Vermögensseite zudem auf der

Einnahmenseite der Mietzinsertrag der Liegenschaft anzurechnen (Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3433.03). Für den Fall,

dass die Liegenschaft nicht vermietet wird und leer steht, ist derjenige

Liegenschaftsertrag massgeben, der bei der Vermietung tatsächlich erzielt werden

könnte Das Bundesgericht hat hier zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall

geeignet erachtet, einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu

liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt (Urteil

des EVG vom 8. November 2005, P33/05 E. 3-4). Nach der einen Methode ist als

fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während

der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute einer

angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze

Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5% des

Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind eine

Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die

direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug) und der

Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH,

a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie

im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und deshalb zur Bestimmung des

hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für

Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch WEL Rz.

3482,10-11). Es ist im jeweils konkreten Fall zu eruieren, welche Methode zu

einem realistischeren Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April

2019, 9C_751/2018, E. 7.2; Urteil des EVG vom 8. November 2005, P 33/05, E. 4).

Die Beschwerdegegnerin berechnet den Liegenschaftsertrag gemäss den

vorliegenden Akten anhand des durchschnittlichen Liegenschaftsertrages während

der Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute unter Abzug der

zulässigen Pauschale und des Hypothekarzinses. Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung

(vgl. Ziff. 6.1. hiervor) ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und wird von

der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht gerügt.

6.

6.1.

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der

Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2

ATSG).

6.2.

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der

Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die

Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer

anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger

Feststellungen des Sachverhalts. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG ist sie jederzeit

möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1

mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen,

entfällt die rechtliche Grundlage für ursprünglich zugesprochene Leistungen. Diese

werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138).

Unrechtmässige bezogene Leistungen sind in demjenigen Umfang zurückzuerstatten,

in dem sie ausgerichtet wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009, E.6.5

vom 22. Januar 2010).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin fordert

mit Verfügungen vom 19. März 2019 für den Zeitraum von Dezember 2017 bis

Februar 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 36'211.00 und kantonale

Beihilfen über den Betrag von CHF 336.00 und mit Verfügung vom 24. April 2019

für den Zeitraum von Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 Krankheitskosten im

Umfang von CHF 1'000.00 zurück. Die Neuberechnung erfolgte aufgrund der nun

vorliegenden Verkehrswertschätzung vom 30. Januar 2019, welche einen

Liegenschaftswert von EUR 217'440.00 vorsieht, statt des ursprünglich in die

Berechnung aufgenommenen Steuerwertes von CHF 56'000.00. Implizit nimmt die

Beschwerdegegnerin damit eine Wiedererwägung der ursprünglichen

Leistungsverfügung vor. Somit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der

Wiedererwägung, namentlich die zweifellose Unrichtigkeit des Entscheids und die

erhebliche Bedeutung der Berichtigung in casu gegeben sind.

6.4.

Dies kann mit Blick auf die

Aktenlage bejaht werden. Durch das Zugrundelegen des Steuerwertes der

Liegenschaft, statt des massgeblichen Verkehrswertes bei der Berechnung des

Vermögens sind die ursprünglichen Berechnungen und Leistungsverfügungen

zweifellos unrichtig. Eine Berichtigung ist im Hinblick auf die Höhe der

ausgerichteten Leistungen von erheblicher Bedeutung. Es erweist sich somit als

im Grundsatz korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen

rückwirkend ab Dezember 2017 bis Februar 2019 und die Krankheitskosten von

Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 unter Einbezug des Verkehrswertes der

Liegenschaft neu berechnet und die Differenz zwischen der alten und

wiedererwägungsweise neu angestellten EL-Berechnung mit Verfügung vom 19. März

2019, respektive 24. April 2019 zurückfordert. Zu prüfen bleibt nun noch, ob

die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung korrekt ermittelt hat.

7.

7.1.

Wie bereits dargelegt (so Ziff. 5.1 hiervor) werden die

anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens,

soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, eingerechnet, was

bedeutet, dass die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind. (Urteil des

Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014, E. 2). In diesem Sinne hält

auch die WEL, Rz 3433.05 klar fest, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen

Schulden abzuziehen sind.

Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung ist zunächst festzuhalten, dass

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der Liegenschaft unter

Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zum jeweils

aktuellen Wechselkurs in die EL-Berechnung einzubeziehen nicht zu beanstanden

ist und im Übrigen auch nicht gerügt wird.

7.2.

Die Mutter der Beschwerdeführerin trat gemäss

den vorliegenden Akten im April 2018 zunächst ins Spital und in der Folge ins J____

ein, wo sie bis zu ihrem Tod am 6. Februar 2019 blieb. Es entstanden hierbei

auf der Ausgabenseite hohe effektive monatliche Kosten für den Heimaufenthalt

(April 2018: CHF 5‘990.50; Mai 2018, CHF 7‘219.30, Juni bis November 2018 CHF

7‘205.75, Dezember 2018, CHF 7‘312.50; Januar 2019, CHF 5‘960.90; Februar 2019,

CHF 5‘332.10).

Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die effektiven

Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführerin (AHV-Rente von monatlich CHF

2‘2262.00, Rente aus Italien von monatlich CHF 68.75) und die ihr wegen des

vorhandenen Vermögens in bescheidenem Umfang zustehenden Ergänzungsleistungen

bei weitem nicht ausreichten, um die faktisch anfallenden Lebens- und

Pflegekosten während des Heimaufenthaltes zu bestreiten. Die Mutter der

Beschwerdeführerin wäre daher zweifellos darauf angewiesen gewesen zur Deckung

dieser Kosten im Sinne eines Vermögensverzehrs laufend auf ihr Vermögen zurück

zu greifen. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf offene Schulden gegenüber

dem Alterszentrum F____ ergeben, ist davon auszugehen, dass die vorgenannten

Kosten für Unterbringung und Pflege durch Dritte bezahlt wurden.

Bestünde nun das Vermögen der Mutter der

Beschwerdeführerin vorliegend zum grössten Teil aus liquiden Mitteln, wäre ihr

die Begleichung der ungedeckten Kosten durchaus möglich gewesen. In diesem Fall

hätte sich aber das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin durch den

Vermögensverzehr kontinuierlich verringert. Dies würde wiederum bedeuten, dass

der Mutter der Beschwerdeführerin ebenso kontinuierlich laufend höhere

Ergänzungsleistungen zugestanden hätten. Der gleiche Effekt stellt sich ein,

wenn man das mangels ausreichender liquider Mittel von Dritten beigesteuerte

Geld, welches offensichtlich zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und

Pflegekosten benötigt worden war, als gewährtes Darlehen bei den Schulden

anrechnet. Durch die laufend wachsenden Darlehensschulden hätte sich das

Vermögen (Wert der Liegenschaft abzüglich die Darlehensschuld) und entsprechend

auch der anrechenbare Vermögensverzehr verringert. Auch hier würde sich der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen kontinuierlich erhöhen.

Anders verhält es sich aber, wenn man dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin

folgend, lediglich einen fiktiven Vermögensverzehr annimmt, in der Folge aber

das Vermögen (Wert der Liegenschaft) unverändert belässt. Dies hat zur Folge,

dass auch die Ergänzungsleistungen auf dem gleichen Stand bleiben. Dies,

obschon die versicherte Person zur Deckung der durch die Einnahmen und

Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Lebens- und Pflegekosten auf die

Verwendung ihres Vermögens angewiesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb

eine versicherte Person, deren Vermögen in der Hauptsache aus einer

Liegenschaft besteht, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen schlechter

behandelt werden soll, als eine Person, die wertmässig über dasselbe Vermögen

verfügt, die Ausgaben jedoch laufend aus den liquiden Mittel bezahlen kann.

7.3.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen und somit auch die Höhe der Rückforderung mit

Verfügung vom 19. März 2019 nicht korrekt ermittelt hat. Die Beschwerdegegnerin

hat für den Zeitraum ab April 2018 (Heimeintritt) bis Februar 2019 eine

Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten vorzunehmen. Dabei hat sie

den angerechneten Vermögensverzehr zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und

Pflegekosten in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des

Vermögensverzehrs zu berücksichtigen. Die Verfügung vom 24. April 2019 bleibt

dahingegen bestehen.

8.

8.1.

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten im Sinne der Erwägungen

(vgl. Ziff. 8.1 ff. hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).

9.2.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Der Fall wird im Sinne der Erwägungen zur

Neuberechnung der Rückforderungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw Noëmi

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: