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Entscheid

EL.2020.10

Ergänzungsleistungsberechnung; kein Anspruch

17. November 2021Deutsch23 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 17. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2020.10

Einspracheentscheid vom 1.

September 2020

Ergänzungsleistungsberechnung;

kein Anspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1935 geborene Beschwerdeführer zog im Juni 2019 in das Pflegeheim C____

(Heimvertrag vom 26. August 2019, in den Vorakten) und lebt seit dem

12. September 2019 im Pflegeheim D____ (Heimvertrag vom 12. September

2019, in den Vorakten). Seine Ehefrau wohnt bereits seit Mai 2019 im Pflegeheim

D____ (Heimvertrag vom 27. Mai 2019, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 5).

b)

Am 26. Juni 2019 meldete die Tochter, E____ den Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Ehefrau zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (in

den Vorakten).

c)

Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lehnte das ASB einen Anspruch des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019

aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. Mai 2019 ab (AB 1).

Dagegen liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28. Februar 2020

Einsprache erheben (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 1. September

2020 (AB 3) hiess das ASB die Einsprache teilweise gut und erliess zwei

ebenfalls auf den 1. September 2020 datierte Verfügungen (AB 4),

welche es zum integralen Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte (vgl.

S. 1 des Einspracheentscheides, AB 3). Mit diesen Verfügungen wies

das ASB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019 erneut aufgrund

eines Einnahmeüberschusses ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____ es sei der

Einspracheentscheid des ASB vom 1. September 2020 teilweise aufzuheben und

es sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Danach sei auf der Basis einer vollständig abgeklärten Sachlage

ein neuer Entscheid über die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen vorzunehmen,

wobei dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden

Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b)

Das ASB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020, die

Beschwerde sei abzuweisen, sofern sie sich nicht aufgrund der neu erlassenen

Verfügungen vom 11. Dezember 2020 als gegenstandslos erweise.

c)

Mit Replik vom 25. Februar 2021 und Duplik vom 30. März 2021 halten

die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren

fest.

d)

In der Triplik vom 31. Mai 2021 bestätigt der Beschwerdeführer das

Festhalten an seinen Rechtsbegehren erneut.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 24a des kantonalen Gesetzes

vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG ELG; SG 832.700)

als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch

vorliegend – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu

überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier

das ASB) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid, den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn

und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f.

E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des

Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und

8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).

1.3

Der Beschwerdeführer macht eine Vergütung von Kostenbeteiligungen in

Höhe von Fr. 1'225.00 (er verweist dazu auf die Prämien- und

Kostenübersicht seiner Krankenversicherung für das Steuerjahr 2019,

Beschwerdebeilage [BB] 5) geltend. Im Weiteren macht er Kosten für eine

zahnärztliche Behandlung in Höhe von Fr. 550.20 (vgl. Honorarrechnung vom

13.

Dezember 2019, BB 8) sowie Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung

zu Hause durch die F____ in Höhe von Fr. 2'234.05 geltend. Bezüglich der

zuletzt genannten Kosten verweist er auf eine Rechnung vom 8. Juli 2019,

welche mit der Replik eingereicht werde. Bis zur Urteilsberatung ging die

erwähnte Rechnung nicht beim Gericht ein, sie ist jedoch vorliegend auch nicht

von Relevanz. Das ASB weist nämlich zu Recht darauf hin, dass die Krankheits-

und Behinderungskosten nicht im Rahmen der jährlichen EL berücksichtigt werden.

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b und g ELG vergüten die Kantone den

Personen, die eine Ergänzungsleistung beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr

entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in

Tagesstrukturen und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes

vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10,

lit. g). Aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ELG geht hervor, dass die

Krankheits- und Behinderungskosten (zu welchen auch die zahnärztlichen

Behandlungen gehören, vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG) zusätzlich

zur jährlichen EL vergütet werden (vgl. dazu auch die basel-städtische

Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; KBV; 832.720), d.h. diese

werden nicht bei der Berechnung der jährlichen EL berücksichtigt. Das ASB hat

diese Kosten somit bei der jährlichen EL-Berechnung zu Recht unberücksichtigt

gelassen. Sie sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts, weshalb sie vorliegend

nicht überprüft werden können. In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht

auf die Beschwerde eintreten.

1.4

In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund

von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet

werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die

Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die

Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben

trage gemäss Art. 765 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Nutzniesser im Verhältnis zu der

Dauer seiner Berechtigung. Dem Beschwerdeführer seien daher ab dem

1.

Januar 2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die vom Beschwerdeführer

als Nutzniesser zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die

Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG

i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für

ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Wie der Beschwerdeführer selbst feststellt,

sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV

erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die

Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der

angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und

bezieht sich auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von

Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die

Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom Gericht

nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht nicht auf

die Vorbringen des Beschwerdeführers eintreten.

1.5

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht

bereits gemäss den Ausführungen unter E. 1.4. und E. 1.5.

ausgeschlossen ist.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch

auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat.

2.2

Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die

Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich

anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen

(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin

habe seine Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine

Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch

die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____

nicht der Fall.

3.2

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden

Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht

angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der

Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der

Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in

Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär-

oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der

Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer

hilflosen Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung

vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale

Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG;

SG 832.710) hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur

als Einkünfte angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die

Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.

3.3

In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen

Verfügungen vom 1. September 2020 betreffend den Beschwerdeführer hat das

ASB ab Juni 2019 eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 948.00 (im

Jahr Fr. 11'367.00) angerechnet. Zugleich

hat es bei den Ausgaben für den Monat Juni 2019 für den Heimeintritt Fr. 2'683.00

und eine Patientenbeteiligung von Fr. 4.98 pro Tag berücksichtigt. Für die Monate Juli und August 2019 berücksichtigte

es eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" des Beschwerdeführers

von Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für den

Beschwerdeführer von Fr. 21.60 pro Tag. In der Berechnung für den Monat

September 2019 berücksichtigte das ASB aufgrund des Heimwechsels

Fr. 5'899.00 sowie eine Patientenbeteiligung wiederum Fr. 21.60 pro

Tag. Für die Monate Oktober bis Dezember 2019 berücksichtigte es wiederum eine

"Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" von Fr. 190.30 pro Tag

sowie eine Patientenbeteiligung von Fr. 21.60 pro Tag. Ab Januar 2020

rechnete es eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" von ebenfalls

Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für den

Beschwerdeführer von Fr. 23.00 pro Tag als Heimkosten an. Für Mai 2019

erfolgte weder die Anrechnung einer Hilflosenentschädigung, noch von Heimkosten

(AB 4).

Aus Ziff. 7 des Heimvertrags vom 26. August 2019 mit

dem C____ (in den Vorakten) geht hervor, dass sich die von den Bewohnenden zu

bezahlende Tagestaxe nach der Höhe der individuellen Pflegestufe richtet. Gemäss

Ziff. 9 des Heimvertrags setzt sich die von der Bewohnerin bzw. dem

Bewohner zu leistende Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe sowie dem

durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die Pflegekosten zusammen.

Auch gemäss Ziff. 7 des Heimvertrages mit dem D____ vom 12. September

2019.

(in den Vorakten) richtet sich die pauschale Tagestaxe nach der

individuellen Pflegestufe. Die von der Bewohnerin/vom Bewohner zu leistende Tagestaxe

setzt sich gemäss Ziff. 9 des Heimvertrages aus der Pensions- und

Betreuungstaxe sowie dem durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die

Pflegekosten zusammen.

Es trifft zu, dass in der eingereichten Rechnung des C____s vom

19.

August 2019 (Vorakten) die Pensionstaxe in Höhe von Fr. 190.30 pro

Tag und die Pflegetaxe (sowie die entsprechenden Abzüge der Anteile, welche von

der Krankenkasse und dem Kanton übernommen werden) separat ausgewiesen werden.

Dies ändert nichts daran, dass in Ziff. 9 des Heimvertrages klar

festgehalten wird, dass sich die Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe

und dem vom Beschwerdeführer zu tragenden Anteil an die Pflegekosten ergibt,

die Tagestaxe also alle diese Kosten beinhaltet, insbesondere auch die

Pflegekosten. Dies wird überdies auch durch Ziff. 7 des Heimvertrages vom

26.

August 2019 (in den Vorakten) verdeutlicht. Wären die Pflegekosten von

der Tagestaxe nicht erfasst, würden sich diese kaum nach der individuellen

Pflegestufe richten. Dasselbe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers

im D____ (vgl. den Heimvertrag vom 19. September 2019, insbesondere

Ziff. 7 und 9, in den Vorakten, sowie die Rechnungen vom 6. Januar

2020.

und vom 5. Februar 2020, BB 4, und vom 2. Oktober 2019, in

den Vorakten).

In den Anspruchsberechnungen des ASB zeigt sich, dass bei den

Ausgaben sowohl die Pensionstaxe von Fr. 190.30 pro Tag als auch die

Patientenbeteiligung von Fr. 21.60 für 2019 beziehungsweise Fr. 23.00

für 2020 als Ausgaben anerkannt wurden.

3.4

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das ASB die

Hilflosenentschädigung zur Recht als Einnahme angerechnet, da die Tagestaxe (im

Sinne von Art. 15b ELV) des D____ und auch jene des C____s auch die Kosten

für die Pflege des Beschwerdeführers umfasst.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, mehrere Vermögenswerte

bzw. Bankkonten seien beim Vermögen doppelt berücksichtigt worden. Das ASB

bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass hier Fehler passiert sind und

korrigiert diese mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (dem Datum der

Beschwerdeantwort; vgl. AB 8).

4.2

Die vom Beschwerdeführer kritisierten doppelten Anrechnungen bzw.

die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sind

anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB 7) nachvollziehbar und

sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11. Dezember 2020

ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden.

4.3

Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht der Beschwerdeführer

ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im

Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten

erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit

habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt er in der Replik vor,

das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge

angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht

korrekt und müsse korrigiert werden.

4.4

Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23

Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in

der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten

anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene

Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist

in den in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei

einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25

Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine

Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin

erfolgen.

4.5

Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43

Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und

die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw.

hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle

Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich

sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat

die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre

gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde,

welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie

muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person

unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im

Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen

betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber

alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV).

4.6

Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Jahr 2019 – soweit aus den

Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der

Beschwerdeantwort – keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen

Ergänzungsleistungen beantragt – auch seine Ehefrau nicht. Das ASB hatte daher

keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten

Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und

eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt,

welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies

entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember

2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9

Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie

E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine

Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine

Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.

4.7

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen im

Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihm,

dem ASB mitzuteilen, dass eine entsprechende Vermögensverminderung

stattgefunden habe und eine unterjährige Neuberechnung zu beantragen. Soweit

aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein entsprechender Antrag. Der

Beschwerdeführer weist nun in der Triplik darauf hin, dass die Kontoabschlüsse

per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben vom 12. April 2021

eingereicht worden seien und die Veränderungen zumindest einmal pro Jahr bei

der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien. Damit kann dieser

Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021 herangezogen werden.

Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Inwiefern der

Vermögensstand per 31. Dezember 2020 (rückwirkende) Auswirkungen auf den

Anspruch 2020 haben soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer erklärt zudem

nicht klar, per welchem Datum er die Neuberechnung wünscht. Insbesondere fehlt

es an einem Antrag auf eine unterjährige Neuberechnung und damit letztlich auch

an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu auch E. 1.3.). Es

ist nicht Sache des Gerichts, nun – quasi an Stelle des ASB – rückwirkend eine

unterjährige Neuberechnung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers

vorzunehmen.

4.8

Hinsichtlich der Kritik bezüglich der für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 angerechneten Vermögenserträge bestätigt

das ASB in der Duplik, dass diese aus den Abschlüssen per Ende 2018 übernommen

worden seien. Aus den eingereichten Abschlüssen aller Konten und Depots per

Ende 2019 seien die entsprechenden Erträge nicht eruierbar gewesen. Die

daraufhin eingeforderten Steuerunterlagen des Jahres 2019 seien jedoch erst

nach Ablauf der peremptorischen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort

eingegangen. Aus diesen Steuerunterlagen habe sich ergeben, dass das Vermögen

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Fr. 106'049.00 höher ausfalle,

da das Konto bei der G____bank [...] dem ASB nicht bekannt gewesen sei. Dieses

Konto sei eigentlich noch in die EL-Berechnung aufzunehmen, was jedoch im

Vergleich zu den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 zu einem geringeren EL-Anspruch

des Beschwerdeführers führen würde. Deshalb werde auf eine Anpassung des

Vermögens und somit auch der Vermögenserträge verzichtet.

4.9

Die in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sowohl für den

Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2019 als auch für den Zeitraum ab Januar

2020.

angerechneten Vermögenserträge betragen insgesamt Fr. 4'054.00

(AB 8). Gemäss der Steuererklärung 2019 betrugen die Einkünfte aus

Guthaben, Wertschriften und Lotterien im Jahr 2019 Fr. 2'028.00 (vgl.

Duplikbeilage). Für das Jahr 2020 wären deshalb korrekterweise lediglich Fr.

2'028.00 anzurechnen. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ergibt sich aus

der Steuererklärung aber ebenfalls, dass bei den Wertschriften das Konto bei

der G____bank [...] aufgeführt wurde. Dieses wurde bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.

In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich bereits ein

Auszug dieses Kontos vom 30. September 2019 sowie die Steuerbescheinigung

vom 31. Dezember 2018. Daraus ergibt sich, dass das Konto auf den Sohn des

Beschwerdeführers, H____, lautet, wie dies der Beschwerdeführer in der Triplik

geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unklar, ob und

wenn ja, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Verfügungsberechtigung über

das Vermögen auf dem genannten Konto habe, ist festzuhalten, dass das Konto in

der Steuererklärung 2019 mit einem "N" gekennzeichnet wurde, was für

"Nutzniessungsvermögen" steht. Gemäss den erwähnten Bankunterlagen in

den Akten wird dieses Konto unter der Rubrik Eigentümergemeinschaft geführt

wird und aus dem Kontoauszug vom 30. September 2019 eine Mieteinnahme

ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Vater übertrugen

die Liegenschaft [...] im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ihren drei

Kindern zu gleichen Teilen, wobei die Schenkenden die Nutzniessung erhielten (vgl.

Schenkungsvertrag vom 25. November 1992 in den Vorakten). Dies bedeutet,

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "den vollen Genuss an der

Sache" (Art. 745 Abs. 2 ZGB), bzw. das Recht auf Besitz,

Gebrauch und Nutzung (Art. 755 Abs. 1 ZGB) haben, jedoch eben gerade

nicht das Eigentum (vgl. dazu Martin

Bichsel/Kaspar Mauerhofer, in: ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 745 N 13).

Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Konto, auf welchem

die Mietzinseinnahmen eingehen und von welchem die laufenden

Liegenschaftskosten bezahlt werden, mit der Liegenschaft an der [...] im

Zusammenhang steht. Dieser Liegenschaftsertrag steht dem Beschwerdeführer und

seiner Ehefrau als Nutzniesser zu (vgl. Art. 773 Abs. 1 ZGB, sowie

dazu Martin Bichsel/Kaspar Mauerhofer, a.a.O.,

Art. 773 N 1). In diesem Sinne hat das ASB bei der Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung jeweils Ertrag aus der Nutzniessung berücksichtigt

(vgl. Verfügungen vom 1. September 2020, AB 1, und Verfügungen vom

11.

Dezember 2020, AB 8). Soweit die Differenz der Mietzinseinnahmen

und der Ausgaben Ende des Jahres nicht an den Beschwerdeführer und seine

Ehefrau als Nutzniesser ausbezahlt wurde und daher auf erwähntem Konto bei der G____bank

verblieb, handelt es sich bei dem sich auf dem Konto befindlichen Vermögen um

angesammelte Erträge aus der Nutzniessung der genannten Liegenschaft. Diese

gehören in das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und wären

daher bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen.

Dass dem so ist wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass die Ehegatten das

Konto in ihrer eigenen Steuererklärung des Jahres 2019 als ihr Vermögen

angegeben haben (vgl. Duplikbeilage). Das Vermögen auf dem Nutzniessungskonto

wurde im Übrigen ursprünglich in den Verfügungen betreffend die jährlichen

Ergänzungsleistungen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 28. Januar

2020.

berücksichtigt (vgl. AB 1), infolge der Einsprache wurde der Betrag

jedoch dann aus der Berechnung entfernt (vgl. Verfügungen vom 1. September

2020, AB 4).

4.10

Eine genaue Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens erübrigt sich.

Auch wenn die Vermögenserträge bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen

im Jahr 2020 um Fr. 2'026.00 tiefer wären als in der Berechnung vom

11.

Dezember 2020, so ist dieser Betrag durch den Vermögensverzehr das

anzurechnenden Kontos [...] bei der G____bank mehr als aufgewogen – auch wenn

nur ein Zehntel des Steuerwerts von Fr. 106'049.00 am 31. Dezember

2019.

(vgl. Duplikbeilage), also Fr. 10'604.90 (vgl. WEL, Stand

1.

Januar 2020, N 3441.01) als Vermögensverzehr angerechnet werden kann.

5.

5.1

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das ASB habe beim

Vermögen zu Unrecht für beide Ehegatten jeweils Fr. 8'000.00 für das

Heimdepot angerechnet (total Fr. 16'000.00). Bei diesem Depot handle es

sich um eine Sicherheit nach Art. 257e des Bundesgesetzes vom

30.

März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).

5.2

Das ASB verweist auf Art. 17 Abs. 1 ELV (entsprechend dem Datum

der Beschwerdeantwort, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden

Fassung). Gemäss diesem ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der

Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens

im Wohnsitzkanton zu bewerten.

Das ASB erklärt, das Heimdepot sei Teil des Vermögens und müsse

in der Steuererklärung deklariert werden. Eine Ausnahme gemäss WEL, Stand

1.

Januar 2020, N 3443.06 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei überdies auch das Mietzinsdepot zu

berücksichtigen, wenn genügend ungebundene Mittel vorhanden seien, um den angerechneten

Vermögensverzehr zu beanspruchen. Das ASB verweist auf das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5. Januar 2011 E.

3.2.5).

5.3

Gemäss WEL, Stand 1. Januar 2020, N 3443.06 (Stand

1.

Januar 2020) sind Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR nicht

an das Vermögen anzurechnen. Andere Sicherheitsleistungen werden in der Liste

der nicht anzurechnenden Vermögenswerte nicht aufgeführt. Die

Sicherheitsleistung gemäss Art. 257e OR ist explizit bezogen auf Mieten von

Wohn- und Geschäftsräumen. Gemäss dessen Abs. 2 dürfen maximal drei

Monatsmieten als Sicherheit verlangt werden.

5.4

Ziff. 20 des Heimvertrages des D____s spricht von einer

Sicherheitsleistung "zur Sicherstellung der Forderungen aus dem

Vertrag" (dasselbe gilt für den Heimvertrag des C____s, beide in den

Vorakten). Diese Sicherheitsleistung geht weiter als jene für die Miete von

Wohn- und Geschäftsräumen. Das Heimdepot des Beschwerdeführers (und auch das

seiner Ehefrau) kann somit nicht als Mietzinsdepot bzw. als Sicherheitsleistung

im Sinne von Art. 257e OR verstanden werden. Ob eine analoge Behandlung

des Heimdepots mit Sicherheiten für Wohn- und Geschäftsräumen möglich ist, kann

vorliegend offenbleiben. Solange genügend liquide Mittel vorhanden sind, um den

Vermögensverzehr zu decken, ist eine Anrechnung des Heimdepots (welches

illiquides Vermögen darstellt) angemessen (vgl. die Argumentation im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5. Januar 2011 E.

3.2.5). Damit handelt es sich dabei um einen anrechenbaren Vermögenswert, den

das ASB in der Berechnung des Vermögens (welches im Übrigen selbst ohne Berücksichtigung

der Fr. 16'000.00 für die Heimdepots der Ehegatten deutlich über dem

Freibetrag von Fr. 60'000.00 [vgl. dazu Art. 11 Abs. 1

lit. c ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung] liegt)

berücksichtigt hat.

5.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Mai 2019 bis

und mit dem Jahr 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies gilt auch

unter Berücksichtigung der Korrekturen, welche das ASB in den mit der

Beschwerdeantwort eingereichten Verfügungen vom 11. Dezember 2020

vorgenommen hat (vgl. dazu insbesondere E. 4.1. und E. 4.2.).

6.

6.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten

sind wettzuschlagen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem

Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann

jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine

Parteientschädigung zugesprochen werden. Letzteres ist vorliegend nicht der

Fall.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: