EL.2020.10
Ergänzungsleistungsberechnung; kein Anspruch
17. November 2021Deutsch23 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
Vom 17. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2020.10
Einspracheentscheid vom 1.
September 2020
Ergänzungsleistungsberechnung;
kein Anspruch
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1935 geborene Beschwerdeführer zog im Juni 2019 in das Pflegeheim C____
(Heimvertrag vom 26. August 2019, in den Vorakten) und lebt seit dem
12. September 2019 im Pflegeheim D____ (Heimvertrag vom 12. September
2019, in den Vorakten). Seine Ehefrau wohnt bereits seit Mai 2019 im Pflegeheim
D____ (Heimvertrag vom 27. Mai 2019, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 5).
b)
Am 26. Juni 2019 meldete die Tochter, E____ den Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Ehefrau zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (in
den Vorakten).
c)
Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lehnte das ASB einen Anspruch des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019
aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. Mai 2019 ab (AB 1).
Dagegen liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28. Februar 2020
Einsprache erheben (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 1. September
2020 (AB 3) hiess das ASB die Einsprache teilweise gut und erliess zwei
ebenfalls auf den 1. September 2020 datierte Verfügungen (AB 4),
welche es zum integralen Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte (vgl.
S. 1 des Einspracheentscheides, AB 3). Mit diesen Verfügungen wies
das ASB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019 erneut aufgrund
eines Einnahmeüberschusses ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____ es sei der
Einspracheentscheid des ASB vom 1. September 2020 teilweise aufzuheben und
es sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Danach sei auf der Basis einer vollständig abgeklärten Sachlage
ein neuer Entscheid über die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen vorzunehmen,
wobei dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden
Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b)
Das ASB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020, die
Beschwerde sei abzuweisen, sofern sie sich nicht aufgrund der neu erlassenen
Verfügungen vom 11. Dezember 2020 als gegenstandslos erweise.
c)
Mit Replik vom 25. Februar 2021 und Duplik vom 30. März 2021 halten
die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
d)
In der Triplik vom 31. Mai 2021 bestätigt der Beschwerdeführer das
Festhalten an seinen Rechtsbegehren erneut.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 24a des kantonalen Gesetzes
vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG ELG; SG 832.700)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch
vorliegend – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu
überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier
das ASB) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid, den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn
und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f.
E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des
Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und
8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).
1.3
Der Beschwerdeführer macht eine Vergütung von Kostenbeteiligungen in
Höhe von Fr. 1'225.00 (er verweist dazu auf die Prämien- und
Kostenübersicht seiner Krankenversicherung für das Steuerjahr 2019,
Beschwerdebeilage [BB] 5) geltend. Im Weiteren macht er Kosten für eine
zahnärztliche Behandlung in Höhe von Fr. 550.20 (vgl. Honorarrechnung vom
13.
Dezember 2019, BB 8) sowie Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung
zu Hause durch die F____ in Höhe von Fr. 2'234.05 geltend. Bezüglich der
zuletzt genannten Kosten verweist er auf eine Rechnung vom 8. Juli 2019,
welche mit der Replik eingereicht werde. Bis zur Urteilsberatung ging die
erwähnte Rechnung nicht beim Gericht ein, sie ist jedoch vorliegend auch nicht
von Relevanz. Das ASB weist nämlich zu Recht darauf hin, dass die Krankheits-
und Behinderungskosten nicht im Rahmen der jährlichen EL berücksichtigt werden.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b und g ELG vergüten die Kantone den
Personen, die eine Ergänzungsleistung beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr
entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in
Tagesstrukturen und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10,
lit. g). Aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ELG geht hervor, dass die
Krankheits- und Behinderungskosten (zu welchen auch die zahnärztlichen
Behandlungen gehören, vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG) zusätzlich
zur jährlichen EL vergütet werden (vgl. dazu auch die basel-städtische
Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; KBV; 832.720), d.h. diese
werden nicht bei der Berechnung der jährlichen EL berücksichtigt. Das ASB hat
diese Kosten somit bei der jährlichen EL-Berechnung zu Recht unberücksichtigt
gelassen. Sie sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts, weshalb sie vorliegend
nicht überprüft werden können. In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht
auf die Beschwerde eintreten.
1.4
In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund
von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet
werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die
Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die
Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben
trage gemäss Art. 765 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Nutzniesser im Verhältnis zu der
Dauer seiner Berechtigung. Dem Beschwerdeführer seien daher ab dem
1.
Januar 2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die vom Beschwerdeführer
als Nutzniesser zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die
Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG
i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für
ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Wie der Beschwerdeführer selbst feststellt,
sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV
erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die
Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der
angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und
bezieht sich auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von
Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die
Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom Gericht
nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht nicht auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers eintreten.
1.5
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht
bereits gemäss den Ausführungen unter E. 1.4. und E. 1.5.
ausgeschlossen ist.
2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat.
2.2
Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die
Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich
anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen
(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin
habe seine Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine
Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch
die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____
nicht der Fall.
3.2
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht
angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der
Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der
Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in
Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär-
oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der
Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer
hilflosen Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung
vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale
Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG;
SG 832.710) hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur
als Einkünfte angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die
Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.
3.3
In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen
Verfügungen vom 1. September 2020 betreffend den Beschwerdeführer hat das
ASB ab Juni 2019 eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 948.00 (im
Jahr Fr. 11'367.00) angerechnet. Zugleich
hat es bei den Ausgaben für den Monat Juni 2019 für den Heimeintritt Fr. 2'683.00
und eine Patientenbeteiligung von Fr. 4.98 pro Tag berücksichtigt. Für die Monate Juli und August 2019 berücksichtigte
es eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" des Beschwerdeführers
von Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für den
Beschwerdeführer von Fr. 21.60 pro Tag. In der Berechnung für den Monat
September 2019 berücksichtigte das ASB aufgrund des Heimwechsels
Fr. 5'899.00 sowie eine Patientenbeteiligung wiederum Fr. 21.60 pro
Tag. Für die Monate Oktober bis Dezember 2019 berücksichtigte es wiederum eine
"Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" von Fr. 190.30 pro Tag
sowie eine Patientenbeteiligung von Fr. 21.60 pro Tag. Ab Januar 2020
rechnete es eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" von ebenfalls
Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für den
Beschwerdeführer von Fr. 23.00 pro Tag als Heimkosten an. Für Mai 2019
erfolgte weder die Anrechnung einer Hilflosenentschädigung, noch von Heimkosten
(AB 4).
Aus Ziff. 7 des Heimvertrags vom 26. August 2019 mit
dem C____ (in den Vorakten) geht hervor, dass sich die von den Bewohnenden zu
bezahlende Tagestaxe nach der Höhe der individuellen Pflegestufe richtet. Gemäss
Ziff. 9 des Heimvertrags setzt sich die von der Bewohnerin bzw. dem
Bewohner zu leistende Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe sowie dem
durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die Pflegekosten zusammen.
Auch gemäss Ziff. 7 des Heimvertrages mit dem D____ vom 12. September
2019.
(in den Vorakten) richtet sich die pauschale Tagestaxe nach der
individuellen Pflegestufe. Die von der Bewohnerin/vom Bewohner zu leistende Tagestaxe
setzt sich gemäss Ziff. 9 des Heimvertrages aus der Pensions- und
Betreuungstaxe sowie dem durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die
Pflegekosten zusammen.
Es trifft zu, dass in der eingereichten Rechnung des C____s vom
19.
August 2019 (Vorakten) die Pensionstaxe in Höhe von Fr. 190.30 pro
Tag und die Pflegetaxe (sowie die entsprechenden Abzüge der Anteile, welche von
der Krankenkasse und dem Kanton übernommen werden) separat ausgewiesen werden.
Dies ändert nichts daran, dass in Ziff. 9 des Heimvertrages klar
festgehalten wird, dass sich die Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe
und dem vom Beschwerdeführer zu tragenden Anteil an die Pflegekosten ergibt,
die Tagestaxe also alle diese Kosten beinhaltet, insbesondere auch die
Pflegekosten. Dies wird überdies auch durch Ziff. 7 des Heimvertrages vom
26.
August 2019 (in den Vorakten) verdeutlicht. Wären die Pflegekosten von
der Tagestaxe nicht erfasst, würden sich diese kaum nach der individuellen
Pflegestufe richten. Dasselbe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers
im D____ (vgl. den Heimvertrag vom 19. September 2019, insbesondere
Ziff. 7 und 9, in den Vorakten, sowie die Rechnungen vom 6. Januar
2020.
und vom 5. Februar 2020, BB 4, und vom 2. Oktober 2019, in
den Vorakten).
In den Anspruchsberechnungen des ASB zeigt sich, dass bei den
Ausgaben sowohl die Pensionstaxe von Fr. 190.30 pro Tag als auch die
Patientenbeteiligung von Fr. 21.60 für 2019 beziehungsweise Fr. 23.00
für 2020 als Ausgaben anerkannt wurden.
3.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das ASB die
Hilflosenentschädigung zur Recht als Einnahme angerechnet, da die Tagestaxe (im
Sinne von Art. 15b ELV) des D____ und auch jene des C____s auch die Kosten
für die Pflege des Beschwerdeführers umfasst.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, mehrere Vermögenswerte
bzw. Bankkonten seien beim Vermögen doppelt berücksichtigt worden. Das ASB
bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass hier Fehler passiert sind und
korrigiert diese mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (dem Datum der
Beschwerdeantwort; vgl. AB 8).
4.2
Die vom Beschwerdeführer kritisierten doppelten Anrechnungen bzw.
die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sind
anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB 7) nachvollziehbar und
sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11. Dezember 2020
ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden.
4.3
Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht der Beschwerdeführer
ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im
Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten
erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit
habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt er in der Replik vor,
das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge
angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht
korrekt und müsse korrigiert werden.
4.4
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23
Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in
der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten
anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene
Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist
in den in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei
einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25
Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine
Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin
erfolgen.
4.5
Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43
Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und
die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw.
hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich
sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat
die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre
gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde,
welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie
muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person
unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im
Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen
betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber
alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV).
4.6
Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Jahr 2019 – soweit aus den
Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der
Beschwerdeantwort – keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen
Ergänzungsleistungen beantragt – auch seine Ehefrau nicht. Das ASB hatte daher
keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten
Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und
eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt,
welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies
entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember
2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9
Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie
E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine
Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine
Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.
4.7
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen im
Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihm,
dem ASB mitzuteilen, dass eine entsprechende Vermögensverminderung
stattgefunden habe und eine unterjährige Neuberechnung zu beantragen. Soweit
aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein entsprechender Antrag. Der
Beschwerdeführer weist nun in der Triplik darauf hin, dass die Kontoabschlüsse
per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben vom 12. April 2021
eingereicht worden seien und die Veränderungen zumindest einmal pro Jahr bei
der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien. Damit kann dieser
Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021 herangezogen werden.
Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Inwiefern der
Vermögensstand per 31. Dezember 2020 (rückwirkende) Auswirkungen auf den
Anspruch 2020 haben soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer erklärt zudem
nicht klar, per welchem Datum er die Neuberechnung wünscht. Insbesondere fehlt
es an einem Antrag auf eine unterjährige Neuberechnung und damit letztlich auch
an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu auch E. 1.3.). Es
ist nicht Sache des Gerichts, nun – quasi an Stelle des ASB – rückwirkend eine
unterjährige Neuberechnung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers
vorzunehmen.
4.8
Hinsichtlich der Kritik bezüglich der für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 angerechneten Vermögenserträge bestätigt
das ASB in der Duplik, dass diese aus den Abschlüssen per Ende 2018 übernommen
worden seien. Aus den eingereichten Abschlüssen aller Konten und Depots per
Ende 2019 seien die entsprechenden Erträge nicht eruierbar gewesen. Die
daraufhin eingeforderten Steuerunterlagen des Jahres 2019 seien jedoch erst
nach Ablauf der peremptorischen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort
eingegangen. Aus diesen Steuerunterlagen habe sich ergeben, dass das Vermögen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Fr. 106'049.00 höher ausfalle,
da das Konto bei der G____bank [...] dem ASB nicht bekannt gewesen sei. Dieses
Konto sei eigentlich noch in die EL-Berechnung aufzunehmen, was jedoch im
Vergleich zu den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 zu einem geringeren EL-Anspruch
des Beschwerdeführers führen würde. Deshalb werde auf eine Anpassung des
Vermögens und somit auch der Vermögenserträge verzichtet.
4.9
Die in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sowohl für den
Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2019 als auch für den Zeitraum ab Januar
2020.
angerechneten Vermögenserträge betragen insgesamt Fr. 4'054.00
(AB 8). Gemäss der Steuererklärung 2019 betrugen die Einkünfte aus
Guthaben, Wertschriften und Lotterien im Jahr 2019 Fr. 2'028.00 (vgl.
Duplikbeilage). Für das Jahr 2020 wären deshalb korrekterweise lediglich Fr.
2'028.00 anzurechnen. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ergibt sich aus
der Steuererklärung aber ebenfalls, dass bei den Wertschriften das Konto bei
der G____bank [...] aufgeführt wurde. Dieses wurde bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich bereits ein
Auszug dieses Kontos vom 30. September 2019 sowie die Steuerbescheinigung
vom 31. Dezember 2018. Daraus ergibt sich, dass das Konto auf den Sohn des
Beschwerdeführers, H____, lautet, wie dies der Beschwerdeführer in der Triplik
geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unklar, ob und
wenn ja, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Verfügungsberechtigung über
das Vermögen auf dem genannten Konto habe, ist festzuhalten, dass das Konto in
der Steuererklärung 2019 mit einem "N" gekennzeichnet wurde, was für
"Nutzniessungsvermögen" steht. Gemäss den erwähnten Bankunterlagen in
den Akten wird dieses Konto unter der Rubrik Eigentümergemeinschaft geführt
wird und aus dem Kontoauszug vom 30. September 2019 eine Mieteinnahme
ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Vater übertrugen
die Liegenschaft [...] im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ihren drei
Kindern zu gleichen Teilen, wobei die Schenkenden die Nutzniessung erhielten (vgl.
Schenkungsvertrag vom 25. November 1992 in den Vorakten). Dies bedeutet,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "den vollen Genuss an der
Sache" (Art. 745 Abs. 2 ZGB), bzw. das Recht auf Besitz,
Gebrauch und Nutzung (Art. 755 Abs. 1 ZGB) haben, jedoch eben gerade
nicht das Eigentum (vgl. dazu Martin
Bichsel/Kaspar Mauerhofer, in: ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 745 N 13).
Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Konto, auf welchem
die Mietzinseinnahmen eingehen und von welchem die laufenden
Liegenschaftskosten bezahlt werden, mit der Liegenschaft an der [...] im
Zusammenhang steht. Dieser Liegenschaftsertrag steht dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau als Nutzniesser zu (vgl. Art. 773 Abs. 1 ZGB, sowie
dazu Martin Bichsel/Kaspar Mauerhofer, a.a.O.,
Art. 773 N 1). In diesem Sinne hat das ASB bei der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung jeweils Ertrag aus der Nutzniessung berücksichtigt
(vgl. Verfügungen vom 1. September 2020, AB 1, und Verfügungen vom
11.
Dezember 2020, AB 8). Soweit die Differenz der Mietzinseinnahmen
und der Ausgaben Ende des Jahres nicht an den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau als Nutzniesser ausbezahlt wurde und daher auf erwähntem Konto bei der G____bank
verblieb, handelt es sich bei dem sich auf dem Konto befindlichen Vermögen um
angesammelte Erträge aus der Nutzniessung der genannten Liegenschaft. Diese
gehören in das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und wären
daher bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen.
Dass dem so ist wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass die Ehegatten das
Konto in ihrer eigenen Steuererklärung des Jahres 2019 als ihr Vermögen
angegeben haben (vgl. Duplikbeilage). Das Vermögen auf dem Nutzniessungskonto
wurde im Übrigen ursprünglich in den Verfügungen betreffend die jährlichen
Ergänzungsleistungen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 28. Januar
2020.
berücksichtigt (vgl. AB 1), infolge der Einsprache wurde der Betrag
jedoch dann aus der Berechnung entfernt (vgl. Verfügungen vom 1. September
2020, AB 4).
4.10
Eine genaue Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens erübrigt sich.
Auch wenn die Vermögenserträge bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen
im Jahr 2020 um Fr. 2'026.00 tiefer wären als in der Berechnung vom
11.
Dezember 2020, so ist dieser Betrag durch den Vermögensverzehr das
anzurechnenden Kontos [...] bei der G____bank mehr als aufgewogen – auch wenn
nur ein Zehntel des Steuerwerts von Fr. 106'049.00 am 31. Dezember
2019.
(vgl. Duplikbeilage), also Fr. 10'604.90 (vgl. WEL, Stand
1.
Januar 2020, N 3441.01) als Vermögensverzehr angerechnet werden kann.
5.
5.1
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das ASB habe beim
Vermögen zu Unrecht für beide Ehegatten jeweils Fr. 8'000.00 für das
Heimdepot angerechnet (total Fr. 16'000.00). Bei diesem Depot handle es
sich um eine Sicherheit nach Art. 257e des Bundesgesetzes vom
30.
März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).
5.2
Das ASB verweist auf Art. 17 Abs. 1 ELV (entsprechend dem Datum
der Beschwerdeantwort, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung). Gemäss diesem ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens
im Wohnsitzkanton zu bewerten.
Das ASB erklärt, das Heimdepot sei Teil des Vermögens und müsse
in der Steuererklärung deklariert werden. Eine Ausnahme gemäss WEL, Stand
1.
Januar 2020, N 3443.06 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei überdies auch das Mietzinsdepot zu
berücksichtigen, wenn genügend ungebundene Mittel vorhanden seien, um den angerechneten
Vermögensverzehr zu beanspruchen. Das ASB verweist auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5. Januar 2011 E.
3.2.5).
5.3
Gemäss WEL, Stand 1. Januar 2020, N 3443.06 (Stand
1.
Januar 2020) sind Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR nicht
an das Vermögen anzurechnen. Andere Sicherheitsleistungen werden in der Liste
der nicht anzurechnenden Vermögenswerte nicht aufgeführt. Die
Sicherheitsleistung gemäss Art. 257e OR ist explizit bezogen auf Mieten von
Wohn- und Geschäftsräumen. Gemäss dessen Abs. 2 dürfen maximal drei
Monatsmieten als Sicherheit verlangt werden.
5.4
Ziff. 20 des Heimvertrages des D____s spricht von einer
Sicherheitsleistung "zur Sicherstellung der Forderungen aus dem
Vertrag" (dasselbe gilt für den Heimvertrag des C____s, beide in den
Vorakten). Diese Sicherheitsleistung geht weiter als jene für die Miete von
Wohn- und Geschäftsräumen. Das Heimdepot des Beschwerdeführers (und auch das
seiner Ehefrau) kann somit nicht als Mietzinsdepot bzw. als Sicherheitsleistung
im Sinne von Art. 257e OR verstanden werden. Ob eine analoge Behandlung
des Heimdepots mit Sicherheiten für Wohn- und Geschäftsräumen möglich ist, kann
vorliegend offenbleiben. Solange genügend liquide Mittel vorhanden sind, um den
Vermögensverzehr zu decken, ist eine Anrechnung des Heimdepots (welches
illiquides Vermögen darstellt) angemessen (vgl. die Argumentation im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5. Januar 2011 E.
3.2.5). Damit handelt es sich dabei um einen anrechenbaren Vermögenswert, den
das ASB in der Berechnung des Vermögens (welches im Übrigen selbst ohne Berücksichtigung
der Fr. 16'000.00 für die Heimdepots der Ehegatten deutlich über dem
Freibetrag von Fr. 60'000.00 [vgl. dazu Art. 11 Abs. 1
lit. c ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung] liegt)
berücksichtigt hat.
5.5
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Mai 2019 bis
und mit dem Jahr 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung der Korrekturen, welche das ASB in den mit der
Beschwerdeantwort eingereichten Verfügungen vom 11. Dezember 2020
vorgenommen hat (vgl. dazu insbesondere E. 4.1. und E. 4.2.).
6.
6.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem
Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann
jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Letzteres ist vorliegend nicht der
Fall.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: