EL.2020.11
Heizkosen als anerkannte Ausgaben. Es gilt eine Pauschale bei Perso-nen, die ihre Mietwohnung selber beheizen müssen
10. August 2021Deutsch6 min
1.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 10.
August 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2020.11
Einspracheentscheid vom 8.
Dezember 2020
Heizkosen als anerkannte
Ausgaben. Es gilt eine Pauschale bei Personen, die ihre Mietwohnung selber
beheizen müssen.
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer ist Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL),
kantonaler Beihilfe (BH) und Prämienverbilligung (PV).
Mit zwei Verfügungen vom 3. November 2020 (Beschwerdeantwortbeilagen/AB
Erwägungen
2.
und 3) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
EL, BH und PV rückwirkend ab Januar 2019 neu. Dies führte zu einer
Rückforderung zu viel ausgerichteter BH in Höhe von CHF 1‘000.-- und PV in Höhe
von CHF 9’240.--.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (undatiert, Eingangsdatum
vom 30. November 2020, AB 3).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut; der Anspruch auf EL wurde neu
berechnet (AB 4) und mit Verfügungen vom 8. Dezember 2020 (AB 5) neu
festgesetzt.
1.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 erhebt der Versicherte
Beschwerde (Eingang beim Sozialversicherungsgericht am 21. Dezember 2020). Mit
Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde. Innert gesetzter Frist reicht der Beschwerdeführer
keine Replik ein.
2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.
Mit Verfügungen vom 3. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin
aufgrund der EL- bzw. BH-Berechnung eine Rückforderung für BH über CHF 1'000.-- verfügt
(AB 1). Ferner resultiere der Wegfall des Anspruchs auf PV, was zu einer
Rückforderung von im Jahr 2019 erbrachter PV über CHF 9'240.-- führte (AB
2).
Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3.
November 2020 ergab sich für das Intervall ab Januar 2020 ein Total Ausgaben über
CHF 52'095.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 46'431.--. Diese Zahlen
sind im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 (AB 5) unverändert.
Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3.
November 2020 ergab sich für das Intervall ab September 2019 bis Dezember 2019 ein
Total Ausgaben über CHF 52'023.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 52'094.--.
In die Berechnung der Einnahmen war unter «Vermögen» eine unverteilte Erbschaft
über CH 92'394.-- einbezogen. Im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020
(AB 5) figurieren die Ausgaben mit CHF 52'023.-- und die Einnahmen mit CHF 46’431.--.
Hier findet sich diese unverteilte Erbschaft nicht mehr.
Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3.
November 2020 ergab sich für das Intervall ab Januar 2019 bis August 2019 ein
Total Ausgaben über CHF 49'223.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 52'094.--.
In die Berechnung der Einnahmen war unter «Vermögen» eine unverteilte Erbschaft
über CH 92'394.-- einbezogen. Im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020
(AB 5) figurieren für die gleiche Periode die Ausgaben mit CHF 49'223.-- und die
Einnahmen mit CHF 46’431.--. Auch hier findet sich diese unverteilte Erbschaft
nicht mehr.
Im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 führt die Beschwerdegegnerin
aus, gemäss den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020
eingereichten Unterlagen sei der Betrag von CHF 92'934.-- aus einer Erbschaft
verwendet worden, um ein Darlehen zurückzubezahlen. Der Einspracheentscheid
verweist auf die diesem beigelegte Verfügung vom 8. Dezember 2020, wonach die
bisher angerechnete unverteilte Erbschaft aus Ihrer EL-Berechnung genommen
werde.
Hat die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Einspracheentscheid die
noch in den Verfügungen vom 3. November 2020 für die Intervalle von Januar bis
August 2019 bzw. September bis Dezember 2019 berücksichtigte unverteilte
Erbschaft nicht mehr in die Berechnung der Einnahmen einbezogen, hat sie hierdurch
zu Gunsten des Versicherten entschieden, sodass dieser Punkt nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.
4.
In den Berechnungsblättern sowohl zu den Verfügungen vom 3.
November 2020 als auch zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 für alle bereits
angeführten Intervalle (Januar bis August 2019, September bis Dezember 2019 und
ab Januar 2020) ist unter den Ausgaben die Position «Nebenkosten
(Akontozahlung)» angeführt, mit CHF 70.-- monatlich bzw. CHF 840.-- jährlich.
Die Beschwerdegegnerin hat hier folglich mit ihrem
Einspracheentscheid eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers abgelehnt. Mit
der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht (vgl. vorab die Ausführungen in
der Beschwerde S. 1 am Beginn des 2. Abschnitts), es sei für die Nebenkosten
ein höherer Betrag in die Rechnung einzusetzen.
Im Einspracheentscheid (AB 5 E. 3) legt die Beschwerdegegnerin
dar, bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem
Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b OR zu zahlen haben, werde gemäss
Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR
831.301; ELV) für die Heizkosten eine Pauschale hinzugezählt. Die Pauschale
beträgt pro Jahr CHF 840.-- (Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3
ELV).
Dass ein Sachverhalt vorliegt, auf welchen Art. 16b Abs. 1 ELV
anwendbar ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er bestreitet mit
anderen Worten nicht, dass er die von ihm gemietete Wohnung selbst zu beheizen
und dass er dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu
bezahlen hat. Die Pauschale beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung jährlich CHF
840.--. Die Verordnung lässt keinen Raum, von diesem Pauschalbetrag
abzuweichen.
Die Anrechnung in Höhe von CHF 70.-- pro Monat ist somit nicht
zu beanstanden.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: