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Entscheid

EL.2020.11

Heizkosen als anerkannte Ausgaben. Es gilt eine Pauschale bei Perso-nen, die ihre Mietwohnung selber beheizen müssen

10. August 2021Deutsch6 min

1.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 10.

August 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2020.11

Einspracheentscheid vom 8.

Dezember 2020

Heizkosen als anerkannte

Ausgaben. Es gilt eine Pauschale bei Personen, die ihre Mietwohnung selber

beheizen müssen.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer ist Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL),

kantonaler Beihilfe (BH) und Prämienverbilligung (PV).

Mit zwei Verfügungen vom 3. November 2020 (Beschwerdeantwortbeilagen/AB

Erwägungen

2.

und 3) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

EL, BH und PV rückwirkend ab Januar 2019 neu. Dies führte zu einer

Rückforderung zu viel ausgerichteter BH in Höhe von CHF 1‘000.-- und PV in Höhe

von CHF 9’240.--.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (undatiert, Eingangsdatum

vom 30. November 2020, AB 3).

Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut; der Anspruch auf EL wurde neu

berechnet (AB 4) und mit Verfügungen vom 8. Dezember 2020 (AB 5) neu

festgesetzt.

1.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 erhebt der Versicherte

Beschwerde (Eingang beim Sozialversicherungsgericht am 21. Dezember 2020). Mit

Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. Innert gesetzter Frist reicht der Beschwerdeführer

keine Replik ein.

2.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons

Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.

Mit Verfügungen vom 3. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin

aufgrund der EL- bzw. BH-Berechnung eine Rückforderung für BH über CHF 1'000.-- verfügt

(AB 1). Ferner resultiere der Wegfall des Anspruchs auf PV, was zu einer

Rückforderung von im Jahr 2019 erbrachter PV über CHF 9'240.-- führte (AB

2).

Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3.

November 2020 ergab sich für das Intervall ab Januar 2020 ein Total Ausgaben über

CHF 52'095.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 46'431.--. Diese Zahlen

sind im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 (AB 5) unverändert.

Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3.

November 2020 ergab sich für das Intervall ab September 2019 bis Dezember 2019 ein

Total Ausgaben über CHF 52'023.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 52'094.--.

In die Berechnung der Einnahmen war unter «Vermögen» eine unverteilte Erbschaft

über CH 92'394.-- einbezogen. Im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020

(AB 5) figurieren die Ausgaben mit CHF 52'023.-- und die Einnahmen mit CHF 46’431.--.

Hier findet sich diese unverteilte Erbschaft nicht mehr.

Gemäss Berechnungsblatt (AB 1) zu den Verfügungen vom 3.

November 2020 ergab sich für das Intervall ab Januar 2019 bis August 2019 ein

Total Ausgaben über CHF 49'223.-- sowie ein Total Einnahmen über CHF 52'094.--.

In die Berechnung der Einnahmen war unter «Vermögen» eine unverteilte Erbschaft

über CH 92'394.-- einbezogen. Im Beiblatt zur Verfügung vom 8. Dezember 2020

(AB 5) figurieren für die gleiche Periode die Ausgaben mit CHF 49'223.-- und die

Einnahmen mit CHF 46’431.--. Auch hier findet sich diese unverteilte Erbschaft

nicht mehr.

Im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 führt die Beschwerdegegnerin

aus, gemäss den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020

eingereichten Unterlagen sei der Betrag von CHF 92'934.-- aus einer Erbschaft

verwendet worden, um ein Darlehen zurückzubezahlen. Der Einspracheentscheid

verweist auf die diesem beigelegte Verfügung vom 8. Dezember 2020, wonach die

bisher angerechnete unverteilte Erbschaft aus Ihrer EL-Berechnung genommen

werde.

Hat die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Einspracheentscheid die

noch in den Verfügungen vom 3. November 2020 für die Intervalle von Januar bis

August 2019 bzw. September bis Dezember 2019 berücksichtigte unverteilte

Erbschaft nicht mehr in die Berechnung der Einnahmen einbezogen, hat sie hierdurch

zu Gunsten des Versicherten entschieden, sodass dieser Punkt nicht Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.

4.

In den Berechnungsblättern sowohl zu den Verfügungen vom 3.

November 2020 als auch zur Verfügung vom 8. Dezember 2020 für alle bereits

angeführten Intervalle (Januar bis August 2019, September bis Dezember 2019 und

ab Januar 2020) ist unter den Ausgaben die Position «Nebenkosten

(Akontozahlung)» angeführt, mit CHF 70.-- monatlich bzw. CHF 840.-- jährlich.

Die Beschwerdegegnerin hat hier folglich mit ihrem

Einspracheentscheid eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers abgelehnt. Mit

der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht (vgl. vorab die Ausführungen in

der Beschwerde S. 1 am Beginn des 2. Abschnitts), es sei für die Nebenkosten

ein höherer Betrag in die Rechnung einzusetzen.

Im Einspracheentscheid (AB 5 E. 3) legt die Beschwerdegegnerin

dar, bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem

Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b OR zu zahlen haben, werde gemäss

Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR

831.301; ELV) für die Heizkosten eine Pauschale hinzugezählt. Die Pauschale

beträgt pro Jahr CHF 840.-- (Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3

ELV).

Dass ein Sachverhalt vorliegt, auf welchen Art. 16b Abs. 1 ELV

anwendbar ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er bestreitet mit

anderen Worten nicht, dass er die von ihm gemietete Wohnung selbst zu beheizen

und dass er dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu

bezahlen hat. Die Pauschale beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 16a Abs. 3 ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung jährlich CHF

840.--. Die Verordnung lässt keinen Raum, von diesem Pauschalbetrag

abzuweichen.

Die Anrechnung in Höhe von CHF 70.-- pro Monat ist somit nicht

zu beanstanden.

5.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: