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Entscheid

EL.2020.3

Anrechnung eines hypothetischen Verzichtseinkommens

18. November 2020Deutsch12 min

Anschluss an die Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung wurde er ab Oktober

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2020.3

Einsprache-Entscheid vom 17.

April 2020

Anrechnung eines hypothetischen

Verzichtseinkommens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer hat eine Ausbildung im

Detailhandel abgeschlossen und anschliessend im Bankwesen gearbeitet. Seit

Januar 2012 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im

Anschluss an die Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung wurde er ab Oktober

2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Die Eidgenössische Invalidenversicherung

(IV) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 auf der

Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend ab Mai 2016 eine

Viertelsrente zu. Die gegen diesen Rentenentscheid erhobenen Rechtsmittel wies

das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_565/2019 vom 7. Mai 2020 ab.

Im November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Gemeinde [...] für den Bezug von Ergänzungsleistungen ab Mai 2016 an (vgl. Bestätigungsschreiben

vom 27. November 2018). Diese sprach ihm mit einer Vielzahl von Verfügungen (9.,

16. April 2019; 11., 18., 25. Juni 2019; 9., 16. Juli 2019) rückwirkend ab Mai

2016 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zu. Bis und mit April 2019

erfolgte die Auszahlung an die Sozialhilfe der Gemeinde.

Mit Verfügungen vom 30. Juli 2019 und vom 20. August 2019

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen ab August 2019 ein

hypothetisches Einkommen von Fr. 19'450.--. Vertreten durch die Advokatin B____

erhob der Beschwerdeführer Einsprachen gegen die beiden Verfügungen, welche von

der Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 17. April 2020 abgewiesen

wurden.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 17.

April 2020 und ersucht um dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht er Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1.

Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. September 2020 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 18. November 2020 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin rechnet dem Beschwerdeführer bei der

Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruches ab August 2019 - ausgehend von

einem Teil­invaliditätsgrad zwischen 50 und 60% - ein zumutbares hypothetisches

Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- jährlich an. Zur Begründung

führt sie aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mittels quantitativ

und qualitativ ausreichender Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, dass ihm die

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Sobald der

Beschwerdeführer während drei Monaten mindestens sechs qualitativ ausreichende

Arbeitsbemühungen vorweise, werde der Betrag als hypothetisches Einkommen aus

der Berechnung genommen.

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die

Qualitätsanforderungen an die Dokumentierung der Bewerbungsbemühungen seien ihm

nicht bekannt gewesen. Sodann würden die Anforderungen der Beschwerdegegnerin

seiner konkreten persönlichen Situation, insbesondere seiner langjährigen

erfolglosen Stellensuche, nicht Rechnung tragen. Er habe in den vergangenen

Jahren alle Möglichkeiten zur Stellensuche ausgeschöpft. Von Seiten der

Sozialhilfebehörde seien seine Bemühungen sodann nie beanstandet worden.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob dem

Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, oder

ob es ihm vielmehr gelingt, die Vermutung eines Einkommensverzichts

umzustossen.

3.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], SR 831.30) entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen

(Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbaren Einnahmen werden unter anderem die

erwirtschafteten Erwerbseinkünfte der leistungsansprechenden Person

berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Geht die betroffene Person keiner

Erwerbstätigkeit nach, so erfolgt die Anrechnung eines hypothetischen (Verzichts-)Einkommens

(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung gilt die Vermutung eines

Verzichts auf Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung.

3.2

Invaliden unter 60 Jahren ist gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV

(Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) bei einem Invaliditätsgrad

von 50 bis unter 60% mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von

Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Dieser

betrug im Jahr 2019 Fr. 19'450.--. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis

unter 50% erhöht sich der Betrag um einen Drittel (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV).

3.3

Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann durch den Nachweis,

dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und

Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die

Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen,

widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2

mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die versicherte Person intensive Bemühungen

um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 2. Aufl., 2009 S. 154 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom

14.

Juni 2017 E. 3.4.2).

Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der versicherten Person

bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs.

1.

ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach

ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts

umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch

nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem

schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Person die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an

Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts

9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

3.4

Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle

findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur

Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen

nachweist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zum ELG [WEL]

Stand 1. Januar 2019, Rz 3424.07).

3.5

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider

gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte

mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu

halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane

zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige

Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass

der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen

Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer war bis Januar 2012 im Bankwesen tätig.

Danach bezog er bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosentschädigung und wird seither

von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem er im Januar 2015 an einer

Diskushernie und im Mai 2015 an Hodenkrebs erkrankte, meldete er sich im

November 2015 bei der IV zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung

vom 26. Oktober 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend

ab Mai 2016 eine Viertelsrente zu. Mit Urteil 8C_565/2019 vom 7. Mai 2020

bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich diesen Invaliditätsgrad.

4.1.2

Im November 2018 meldeten sich der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Bereits mit der

Eingangsbestätigung wurden sie aufgefordert, sich unverzüglich beim RAV

anzumelden und dort entsprechende Arbeitsbemühungen einzureichen (Schreiben vom

27.

November 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB 9]). Im Februar 2019 kam der

Beschwerdeführer zum Erstgespräch, anlässlich dessen er die erfolgte Aufklärung

über Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen und die drohende Anrechnung

eines hypothetischen Verzichtsvermögens unterschriftlich bestätigte (Dokument

vom 28. Februar 2019). Gleichzeitig reichte er ein vom 25. Februar 2019

datierendes Arztzeugnis ein, welches ihm ab Mai 2015 bis auf weiteres eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der zuständige Sachbearbeiter

verlangte im April 2019 aufgrund des hängigen IV-Verfahrens Bemühungen um eine

50%-Stelle. Am 6. Juni 2019 doppelt der Sachbearbeiter nach und droht die

Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ab Mai 2019 an. Am 15. Juli 2019

wurde der Beschwerdeführer auf die mangelnde Qualität seiner Arbeitsbemühungen

hingewiesen (vgl. Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters vom 22. August

2019). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wird erstmals ein hypothetisches

Einkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- angerechnet.

4.2

4.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die Argumentation des

Beschwerdeführers, wonach er nicht über die Anforderungen an die

beizubringenden Bewerbungen und die Konsequenzen aus der Nichterfüllung seiner

Obliegenheit informiert gewesen sei, ins Leere zielt. Der Beschwerdeführer hat

die entsprechenden Informationen am 28. Februar 2019 unterschriftlich zur

Kenntnis genommen (AB 12). Dem Beschwerdeführer waren die Anforderungen an die

Stellensuche in quantitativer und qualitativer Hinsicht sehr wohl bekannt.

4.2.2

Sodann ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers der Ausübung einer teilzeitlichen angepassten

Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 60% nicht entgegensteht. Aus dem

medizinischen Gutachten, welches der Invaliditätsbemessung durch die IV

zugrunde liegt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der

40%igen Arbeitsunfähigkeit, weder in qualitativer noch in quantitativer Sicht

zusätzliche Leistungsdefizite in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufweist

(vgl. Urteil BGer 8C_565/2019 E. 5.2). Diese Beurteilung ist für die

Beschwerdegegnerin nach der oben unter E. 3.5. dargelegten Rechtsprechung

verbindlich. Daran vermag das Arztzeugnis vom 25. Februar 2019 nichts zu

ändern. Da die Festsetzung der Invalidität letztinstanzlich erst mit Urteil vom

7.

Mai 2020 - und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - erfolgte,

ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des

Beschwerdeführers bis dahin von einer vorhandenen 50%igen statt 60%igen Leistungsfähigkeit

ausging.

4.2.3

Weiter ist auszuführen, dass der 1974 geborene Beschwerdeführer im

massgeblichen Zeitraum mit 45 Jahren in einem Alter ist, welches eine

Erwerbsfähigkeit nicht ausschliesst. Er wuchs in der Schweiz auf und ist

Schweizer Bürger. Weder mangelnde Sprachkenntnisse noch fehlende Vertrautheit

mit den hiesigen Gepflogenheiten stehen der Verwertbarkeit der verbleibenden

Erwerbsfähigkeit entgegen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung

im Detailhandel und über mehrjährige Erfahrung in dieser Branche. Er hat sich

ferner "on the Job" während mehr als zehn Jahren im Bankwesen

kaufmännische Kenntnisse aneignen können. Damit bringt der Beschwerdeführer

gute persönliche und fachliche Voraussetzungen für eine Vielzahl von vorhandenen

Stellen des konkreten Arbeitsmarktes mit.

4.2.4

Da es dem Beschwerdeführer dennoch seit 2013 nicht

gelungen ist, eine neue Teilzeitstelle zu finden, stellt sich die Frage, ob

allenfalls die mehrjährige Abwesenheit vom Berufsleben trotz Aufbietung allen

guten Willens zur Schadensminderung die Realisierung eines Einkommens

verhindert. Im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung, wo in der Regel zehn bis

zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode verlangt sind, werden

vorliegend sechs qualitativ ausreichende Bewerbungen monatlich erwartet. Hat

sich der Beschwerdeführer in erforderten Mass intensiv und erfolglos um Stellen

bemüht, so kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage.

Vorwegzuschicken ist, dass nicht entscheidend sein kann, ob die Sozialhilfe die

Bemühungen des Beschwerdeführers als ausreichend erachtete. In Bezug auf die

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind jene Anforderungen nicht zwingend

deckungsgleich mit denjenigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen.

Eine Durchsicht der Arbeitsbemühungen von Juni 2019 bis Mai

2020.

(AB 15) ergibt folgendes Bild: Es finden sich in den Akten zwar

regelmässig die Formulare "Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen" mit der Angabe von sechs (vorwiegend Teilzeit-) Stellen

aus dem kaufmännischen Bereich. Beigelegt hat der Beschwerdeführer diesen

sodann die Stellenausschreibungen in Form von Ausdrucken der

Online-Stelleninserate. Motivations- und Absageschreiben fehlen jedoch grösstenteils

(vgl. die Aufstellung in der Beschwerdeantwort). Deren Inhalt wäre zur Prüfung

der Ernsthaftigkeit der Stellensuche jedoch unbedingt erforderlich. Dem

Beschwerdeführer obliegt diesbezüglich denn auch eine verstärkte

Mitwirkungspflicht. Sind - wie vorliegend - keine ausreichenden Bemühungen vorhanden

beziehungsweise dokumentiert, so gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, die

Arbeitsmarktsituation oder seine langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben

hätten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in fraglichen Zeitraum

übermässig erschwert oder verunmöglicht, nicht. Vielmehr erscheint unter den

gegebenen Umständen der Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer

beruflichen Tätigkeit zumindest fraglich. Das aufgezeigte Verhalten des

Beschwerdeführers und die ungenügenden Arbeitsbemühungen vermögen daher die

Vermutung eines Einkommensverzichts im hier massgebenden Zeitraum nicht umzustossen.

Der Beschwerdeführer hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an

Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte. Die Anrechnung eines

Dispositiv

hypothetischen Einkommens ist demnach nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 17. April 2020 abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2020 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner Rechtsvertreterin ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MwSt. aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: