EL.2020.4
Einstellung der EL bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten (Bundesgerichtsurteil: 9C_665/2020)
23. September 2020Deutsch9 min
Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
September 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2020.4
Einspracheentscheid vom
29. April 2020
Einstellung der EL bei
Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen
und kantonale Beihilfen und erhält zusätzlich die kantonale Durchschnittsprämie
(Verfügung vom 27. Januar 2015, in den Beschwerdebeilagen).
b)
Am 6. August 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei. Dort verblieb
er bis zu seiner Rückreise am 15. bzw. 16. Januar 2020 (Ankunft in
der Schweiz am 16. Januar 2020 am Morgen; E-Ticket vom 6. August 2019
und Fluginformation zur Rückreise in den Beschwerdeantwortbeilagen).
c)
Mit Verfügung vom 25. März 2020 (in den Beschwerdeantwortbeilagen)
forderte das Amt für Sozialbeiträge (ASB) bereits ausbezahlte
Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Dezember 2019 bis März 2020, in Höhe
von Fr. 7'536.00, und im selben Zeitraum ausbezahlte Beihilfe in Höhe von
Fr. 336.00 zurück. Zugleich teilte sie ihm mit, dass er für den Monat
Dezember 2019 keinen Anspruch auf die Durchschnittsprämie der
Krankenversicherung habe. Das ASB begründete seine Verfügung mit einem länger
als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei. Mit
einer weiteren Verfügung vom 31. März 2020 (in den
Beschwerdeantwortbeilagen) sprach das ASB dem Beschwerdeführer für den Zeitraum
von Januar 2020 bis März 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe
von Fr. 5'679.00 und auf Beihilfen in Höhe von Fr. 252.00 zu. Die
Nachzahlung von insgesamt Fr. 5'931.00 verrechnete das ASB mit der offenen
Rückforderung von Fr. 7'872.00. Es erklärte, dass dem Beschwerdeführer ab
Mai 2020 für die Begleichung des Restbetrags von Fr. 1'941.00 monatlich
Fr. 84.00 abgezogen würden.
d)
Am 24. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die
Verfügung vom 25. März 2020. Diese wies das ASB mit Einspracheentscheid
vom 29. April 2020 (in den Beschwerdeantwortbeilagen) ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom
29.
April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch für den Dezember
2019.
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen sowie
Prämienverbilligung zuzuerkennen.
b)
Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf
Abweisung der Beschwerde.
c)
Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm bis zum 4. August 2020
gesetzten Frist keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. September 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001.
(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das ASB begründet die Einstellung der Ergänzungsleistungen (inkl.
dem Anspruch auf die kantonale Durchschnittsprämie und die kantonalen
Beihilfen) damit, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. August 2019 bis
zum 31. Dezember 2019 länger als drei Monate in der Türkei und damit nicht
in der Schweiz aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer mache keinen triftigen
oder zwingenden Grund geltend, der zur Auszahlung der Leistungen im Dezember
2019.
führen würde. Die dreimonatige Frist sei am 6. November 2019
abgelaufen, weshalb die Leistungen ab dem Folgemonat (Dezember 2019)
eingestellt worden seien. Die Leistungen würden seit dem Monat seiner Rückkehr,
also seit Januar 2020 wieder ausbezahlt.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Aufenthalt
in der Türkei sei nicht freiwillig oder ferienhalber erfolgt, sondern sei
notwendig gewesen. Er führt namentlich aus, er werde in der Schweiz mit
Frequenz-Waffen bzw. Mikrowellen terrorisiert. Er habe seine Probleme noch vor
dem Abflug bei den türkischen Behörden gemeldet. Ein Bekannter von ihm habe ihm
einen Rechtsanwalt vermittelt. Dieser wiederum habe für ihn Gespräche mit
Behörden und Akademikern an verschiedenen Unis in der Türkei organisiert. Ein
Professor habe ihm Empfehlungen zur Messung von Mikrowellen, Frequenzen und
Strahlungen abgegeben. Am 3. Januar 2020 habe er einen neuen Rechtsanwalt
bevollmächtigt, der ihn in der Türkei vertreten sollte. Am 13. Januar 2020
habe von der Türkei aus bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine
Strafanzeige eingereicht und habe sich dann am 15. Januar 2020 ein
günstiges Flugticket gekauft und sein in die Schweiz zurückgekehrt.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch im Zeitraum zwischen dem
1.
Dezember 2019 und dem 31. März 2020 einen Anspruch auf die
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen sowie auf die
Durchschnittsprämie der Krankenversicherung (Prämienverbilligung) hat.
3.
3.1
Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die
Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich
anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen
(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag. Nach Art. 14
Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Personen, die eine Ergänzungsleistung
beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten im Sinne von
lit. a bis g des genannten Artikels.
3.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG wird der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen unter anderem an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz geknüpft. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich
dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 bis 26 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt
selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2
ATSG).
3.3
Gemäss Rz 2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zu AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2020) wird die EL eingestellt, wenn
sich eine Person während mehr als drei Monaten (92 Tagen) am Stück ohne
triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Die Einstellung erfolgt ab
dem darauffolgenden Kalendermonat (vgl. dazu auch vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 4 Rz 29).
Sie wird (von gewissen Ausnahmen abgesehen) ab dem Kalendermonat wieder
ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die
Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Als triftige Gründe für einen solchen Auslandsaufenthalt kommen
nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt
für Ferien- oder zu Besuchszwecken (WEL, Rz 2340.02). Als zwingende Gründe
kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen
Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere
Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz
verunmöglichen (WEL, Rz 2340.04 WEL; vgl. auch Urs Müller, Art. 4 Rz 30 und 31).
4.
4.1
Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am
6.
August 2019 in die Türkei reiste und seine Rückreise erst am
Dispositiv
15. Januar 2020 antrat. Am 6. November 2019 hielt er sich demnach
bereits seit 92 Tagen in der Türkei auf (wenn man den 6. August 2019 als
Reisetag nicht miteinrechnet). Dass er nach eigenen Angaben in der Türkei bei
Behörden vorgesprochen habe und sich mit Akademikern verschiedener
Universitäten getroffen habe, hat – so wie er die Umstände schildert – weder
einen beruflichen Hintergrund, noch mit einer Ausbildung zu tun. Als Gründe für
seinen Auslandaufenthalt macht er folglich weder berufliche Gründe noch
Ausbildungszwecke geltend. Daher liegen keine triftigen Gründe im Sinne von
E. 3.3. vor.
Im Weiteren weist in den eingereichten Akten nichts auf eine
gesundheitliche Problematik hin, die den Beschwerdeführer an einer früheren
Rückkehr in die Schweiz gehindert hätte, wie dies namentlich bei einer
Transportunfähigkeit der Fall gewesen wäre. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt
um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis
im Januar 2020 in der Türkei bleiben musste. Andere Formen höherer Gewalt,
welche ihm eine Rückkehr verunmöglicht hätten, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Somit sind auch keine zwingenden Gründe im Sinne von der Ausführungen
unter E. 3.3. ersichtlich.
4.2.
Auch wenn der Aufenthalt in der Türkei für den Beschwerdeführer (aus
seiner Sicht) kein Ferienaufenthalt darstellte, ist gleichwohl nicht
ersichtlich, weshalb es ihm aufgrund von Treffen mit verschiedenen Behörden und
Akademikern unmöglich gewesen sein sollte, früher in die Schweiz
zurückzukehren. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit
Mikrowellen bzw. Frequenz-Waffen terrorisiert fühlt, ändert daran nichts. Um
auch im Monat Dezember 2019 Ergänzungsleistungen zu erhalten, hätte er seinen
Rückflug in die Schweiz nicht erst im Januar 2020 antreten dürfen. Dabei hätte
es genügt, wenn er im Dezember 2019 wieder in die Schweiz zurückgereist wäre,
da keine Einstellung der EL erfolgt, wenn der Monat, der dem mehr als
92-tägigen Aufenthalt folgt, zugleich der Monat der Rückreise ist (vgl. dazu
Anhang 3.2 der WEL).
4.3.
Das ASB hat die Zahlung von Ergänzungsleistungen, kantonalen
Beihilfen und der kantonalen Durchschnittsprämie folglich zu Recht verneint.
Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Berechnung der
Rückforderung nicht. Diese ist auch aus Sicht des Gerichtes nicht zu
beanstanden.
5.
5.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: