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Entscheid

EL.2020.4

Einstellung der EL bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten (Bundesgerichtsurteil: 9C_665/2020)

23. September 2020Deutsch9 min

Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2020.4

Einspracheentscheid vom

29. April 2020

Einstellung der EL bei

Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen

und kantonale Beihilfen und erhält zusätzlich die kantonale Durchschnittsprämie

(Verfügung vom 27. Januar 2015, in den Beschwerdebeilagen).

b)

Am 6. August 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei. Dort verblieb

er bis zu seiner Rückreise am 15. bzw. 16. Januar 2020 (Ankunft in

der Schweiz am 16. Januar 2020 am Morgen; E-Ticket vom 6. August 2019

und Fluginformation zur Rückreise in den Beschwerdeantwortbeilagen).

c)

Mit Verfügung vom 25. März 2020 (in den Beschwerdeantwortbeilagen)

forderte das Amt für Sozialbeiträge (ASB) bereits ausbezahlte

Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Dezember 2019 bis März 2020, in Höhe

von Fr. 7'536.00, und im selben Zeitraum ausbezahlte Beihilfe in Höhe von

Fr. 336.00 zurück. Zugleich teilte sie ihm mit, dass er für den Monat

Dezember 2019 keinen Anspruch auf die Durchschnittsprämie der

Krankenversicherung habe. Das ASB begründete seine Verfügung mit einem länger

als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei. Mit

einer weiteren Verfügung vom 31. März 2020 (in den

Beschwerdeantwortbeilagen) sprach das ASB dem Beschwerdeführer für den Zeitraum

von Januar 2020 bis März 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe

von Fr. 5'679.00 und auf Beihilfen in Höhe von Fr. 252.00 zu. Die

Nachzahlung von insgesamt Fr. 5'931.00 verrechnete das ASB mit der offenen

Rückforderung von Fr. 7'872.00. Es erklärte, dass dem Beschwerdeführer ab

Mai 2020 für die Begleichung des Restbetrags von Fr. 1'941.00 monatlich

Fr. 84.00 abgezogen würden.

d)

Am 24. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die

Verfügung vom 25. März 2020. Diese wies das ASB mit Einspracheentscheid

vom 29. April 2020 (in den Beschwerdeantwortbeilagen) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom

29.

April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch für den Dezember

2019.

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen sowie

Prämienverbilligung zuzuerkennen.

b)

Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf

Abweisung der Beschwerde.

c)

Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm bis zum 4. August 2020

gesetzten Frist keine Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. September 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das ASB begründet die Einstellung der Ergänzungsleistungen (inkl.

dem Anspruch auf die kantonale Durchschnittsprämie und die kantonalen

Beihilfen) damit, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. August 2019 bis

zum 31. Dezember 2019 länger als drei Monate in der Türkei und damit nicht

in der Schweiz aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer mache keinen triftigen

oder zwingenden Grund geltend, der zur Auszahlung der Leistungen im Dezember

2019.

führen würde. Die dreimonatige Frist sei am 6. November 2019

abgelaufen, weshalb die Leistungen ab dem Folgemonat (Dezember 2019)

eingestellt worden seien. Die Leistungen würden seit dem Monat seiner Rückkehr,

also seit Januar 2020 wieder ausbezahlt.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Aufenthalt

in der Türkei sei nicht freiwillig oder ferienhalber erfolgt, sondern sei

notwendig gewesen. Er führt namentlich aus, er werde in der Schweiz mit

Frequenz-Waffen bzw. Mikrowellen terrorisiert. Er habe seine Probleme noch vor

dem Abflug bei den türkischen Behörden gemeldet. Ein Bekannter von ihm habe ihm

einen Rechtsanwalt vermittelt. Dieser wiederum habe für ihn Gespräche mit

Behörden und Akademikern an verschiedenen Unis in der Türkei organisiert. Ein

Professor habe ihm Empfehlungen zur Messung von Mikrowellen, Frequenzen und

Strahlungen abgegeben. Am 3. Januar 2020 habe er einen neuen Rechtsanwalt

bevollmächtigt, der ihn in der Türkei vertreten sollte. Am 13. Januar 2020

habe von der Türkei aus bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine

Strafanzeige eingereicht und habe sich dann am 15. Januar 2020 ein

günstiges Flugticket gekauft und sein in die Schweiz zurückgekehrt.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch im Zeitraum zwischen dem

1.

Dezember 2019 und dem 31. März 2020 einen Anspruch auf die

Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen sowie auf die

Durchschnittsprämie der Krankenversicherung (Prämienverbilligung) hat.

3.

3.1

Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die

Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich

anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen

(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag. Nach Art. 14

Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Personen, die eine Ergänzungsleistung

beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten im Sinne von

lit. a bis g des genannten Artikels.

3.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG wird der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen unter anderem an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen

Aufenthalt in der Schweiz geknüpft. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich

dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 bis 26 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt

selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2

ATSG).

3.3

Gemäss Rz 2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zu AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2020) wird die EL eingestellt, wenn

sich eine Person während mehr als drei Monaten (92 Tagen) am Stück ohne

triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Die Einstellung erfolgt ab

dem darauffolgenden Kalendermonat (vgl. dazu auch vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 4 Rz 29).

Sie wird (von gewissen Ausnahmen abgesehen) ab dem Kalendermonat wieder

ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die

Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.

Als triftige Gründe für einen solchen Auslandsaufenthalt kommen

nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt

für Ferien- oder zu Besuchszwecken (WEL, Rz 2340.02). Als zwingende Gründe

kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen

Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere

Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz

verunmöglichen (WEL, Rz 2340.04 WEL; vgl. auch Urs Müller, Art. 4 Rz 30 und 31).

4.

4.1

Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am

6.

August 2019 in die Türkei reiste und seine Rückreise erst am

Dispositiv

15. Januar 2020 antrat. Am 6. November 2019 hielt er sich demnach

bereits seit 92 Tagen in der Türkei auf (wenn man den 6. August 2019 als

Reisetag nicht miteinrechnet). Dass er nach eigenen Angaben in der Türkei bei

Behörden vorgesprochen habe und sich mit Akademikern verschiedener

Universitäten getroffen habe, hat – so wie er die Umstände schildert – weder

einen beruflichen Hintergrund, noch mit einer Ausbildung zu tun. Als Gründe für

seinen Auslandaufenthalt macht er folglich weder berufliche Gründe noch

Ausbildungszwecke geltend. Daher liegen keine triftigen Gründe im Sinne von

E. 3.3. vor.

Im Weiteren weist in den eingereichten Akten nichts auf eine

gesundheitliche Problematik hin, die den Beschwerdeführer an einer früheren

Rückkehr in die Schweiz gehindert hätte, wie dies namentlich bei einer

Transportunfähigkeit der Fall gewesen wäre. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt

um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis

im Januar 2020 in der Türkei bleiben musste. Andere Formen höherer Gewalt,

welche ihm eine Rückkehr verunmöglicht hätten, macht der Beschwerdeführer nicht

geltend. Somit sind auch keine zwingenden Gründe im Sinne von der Ausführungen

unter E. 3.3. ersichtlich.

4.2.

Auch wenn der Aufenthalt in der Türkei für den Beschwerdeführer (aus

seiner Sicht) kein Ferienaufenthalt darstellte, ist gleichwohl nicht

ersichtlich, weshalb es ihm aufgrund von Treffen mit verschiedenen Behörden und

Akademikern unmöglich gewesen sein sollte, früher in die Schweiz

zurückzukehren. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit

Mikrowellen bzw. Frequenz-Waffen terrorisiert fühlt, ändert daran nichts. Um

auch im Monat Dezember 2019 Ergänzungsleistungen zu erhalten, hätte er seinen

Rückflug in die Schweiz nicht erst im Januar 2020 antreten dürfen. Dabei hätte

es genügt, wenn er im Dezember 2019 wieder in die Schweiz zurückgereist wäre,

da keine Einstellung der EL erfolgt, wenn der Monat, der dem mehr als

92-tägigen Aufenthalt folgt, zugleich der Monat der Rückreise ist (vgl. dazu

Anhang 3.2 der WEL).

4.3.

Das ASB hat die Zahlung von Ergänzungsleistungen, kantonalen

Beihilfen und der kantonalen Durchschnittsprämie folglich zu Recht verneint.

Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Berechnung der

Rückforderung nicht. Diese ist auch aus Sicht des Gerichtes nicht zu

beanstanden.

5.

5.1.

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: