EL.2020.6
Aufrechnung des tatsächlichen Erwerbseinkommens
20. Januar 2021Deutsch16 min
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Verfahren
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2020.6
Einspracheentscheid vom 9. Juni
2020
Aufrechnung des tatsächlichen
Erwerbseinkommens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Mai
2019 wurde der 1963 geborenen C____ rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Verfahren
IV 2020 4, Akte 457). Mit weiteren Verfügungen vom 29. Mai 2019 wurden –
getrennt von der Hauptrente – entsprechende Kinderrenten gewährt (für D____ ab
September 2008 bis Januar 2019 [IV-Akte 458]; für E____ ab September 2008
[Akte 459]; für A____ [Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren und
Beigeladene im Verfahren IV 2020 4] ab September 2008 bis Juli 2011 [Akte
460). Ein Teil der Kinderrente (Nachzahlung) der Beschwerdeführerin wurde direkt
an die Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen, welche Unterstützungsleistungen
erbracht hatte. Im Übrigen wurde die Kinderrente an C____ ausbezahlt (vgl. Akte
460, S. 1, Verfahren IV 2020 4).
b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 forderte das Amt für
Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB), welches von der Sozialhilfe orientiert worden
war (vgl. das Schreiben vom 3. Juni 2019), die Beschwerdeführerin – im Hinblick
auf die Prüfung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen (EL) – zur
Einreichung der entsprechenden zweckdienlichen Unterlagen auf und holte bei der
Ausgleichskasse [...] einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der
Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Anmeldegespräches
vom 2. September 2019 diverse Belege ein. Das ASB erachtete aber weiteren
Abklärungsbedarf für gegeben und forderte die Beschwerdeführerin dementsprechend
zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen auf (vgl. das Schreiben vom 2.
September 2019). Gleichzeitig zog es die Steuerunterlagen der
Beschwerdeführerin (betreffend Steuerjahre 2008 bis 2011) bei (vgl. die
"Aktennotiz EL" [Beilage zur Beschwerdeantwort]).
c) Mit Verfügungen vom 11. Februar 2020 sprach das ASB
der Beschwerdeführerin rückwirkend ab September 2008 bis Juli 2011 EL zu. Ein
Teil des Nachzahlungsbetrages wurde direkt der Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen.
Den Berechnungen der EL zugrunde gelegt worden waren auf der Einnahmenseite unter
anderem die auf ein Jahr hochgerechneten Nettoeinkommen gemäss den vorliegenden
Lohnausweisen. Ebenfalls als Einnahmen abgerechnet hatte das ASB (angeblich)
ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge. Bis Juni 2009 unberücksichtigt
geblieben waren auf der Ausgabenseite die geltend gemachten Mietkosten, da
solche nicht hinreichend nachgewiesen seien (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1 und 2).
d) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März
2020 Einsprache (vgl. AB 3). Sie machte geltend, sie habe während der meisten
Zeit gar keine Prämienverbilligungsbeiträge erhalten. Im Übrigen sei der
Sozialhilfe der Stadt Basel zu viel überwiesen worden. Das ASB hiess die
Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020
teilweise gut. Es wurden nunmehr für den Zeitraum von Juli bis Dezember
2010 keine Prämienverbilligungsbeiträge als Einnahmen berücksichtigt. Im
Übrigen wurde die Einsprache jedoch abgewiesen (vgl. AB 4).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 9. Juni
2020.
hat die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 18.
August 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 9. Juni
2020.
aufzuheben und die Berechnung des Anspruches auf EL dahingehend zu
korrigieren, dass von September 2008 bis und mit Juni 2009 Mietkosten berücksichtigt
werden und dass das Einkommen basierend auf den Lohnausweisen (Nettolohn, ohne
Hochrechnung auf das Jahr) berechnet wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14.
Oktober 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw
B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26.
November 2020 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Bestätigung
von F____ betreffend ein Untermietverhältnis von September 2008 bis Dezember
2008.
beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 16.
Dezember 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art.
56.
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da
neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im Folgenden zu prüfen ist die Berechnung des EL-Anspruches der
Beschwerdeführerin ab September 2008.
2.2
2.2.1
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine IV-Rente beziehen
(vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die
Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten
Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Bezüger von Kinderrenten haben,
sofern die übrigen Voraussetzungen zu bejahen sind, nur Anspruch auf EL, wenn –
was vorliegend unbestritten ist – die Hauptrentnerin ebenfalls einen solchen
Anspruch hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2011 vom 5. September 2011
E. 2.4.1).
2.2.2
Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche
Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über
eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem
Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung
(Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
2.3
Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9
ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben
gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen
in Art. 11 ELG.
3.
3.1
3.1.1
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel
der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss
Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom
Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die
einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
werden.
3.1.2
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen
Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder –
gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur
AHV und IV (WEL) – die auf ein Jahr
umgerechneten Einnahmen […].
3.2
3.2.1
Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der
EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter),
indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw.
umrechnete (vgl. dazu u.a. die sich in der "Aktennotiz EL" befindende
detaillierte Auflistung und Hoch- bzw. Umrechnung der Erwerbseinkommen). Die
Beschwerdeführerin wendet ein, dies könne nicht richtig sein; denn es würden
ihr damit Einnahmen angerechnet, welche sie gar nicht erzielt habe (vgl. insb.
die Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden
Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.2.2
In der EL wird grundsätzlich mit
"Jahresbeträgen" gerechnet. So werden namentlich auch die den
Einnahmen gegenüber zu stellenden Ausgaben auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet
(vgl. dazu insb. die einzelnen Berechnungsblätter in der "Aktennotiz
EL"). Es ist daher als folgerichtig zu erachten, wenn auch die Einnahmen
auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet werden. Die Richtigkeit der vorliegend zur
Diskussion stehenden Berechnung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sowohl
die Einnahmen als auch die Ausgaben nur während den Monaten berücksichtigt wurden,
in der sie effektiv angefallen sind (vgl. dazu die einzelnen
Berechnungsblätter). So wurde – nur um ein
Beispiel zu nennen – das im Lohnausweis der G____ GmbH vom 6. Januar 2011 ausgewiesene
Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'124.-- (Lohn von Januar 2010 bis Mai
2010) zwar auf ein Jahr umgerechnet; der so ermittelte Lohn von Fr. 7'497.--
(Fr. 3'124.-- : 5 x 12) wurde dann aber lediglich der EL-Berechnung ab Januar 2010
bis Mai 2010 zugrunde gelegt (vgl. das Berechnungsblatt). Oder anders
ausgedrückt: In Monaten, in denen die EL-berechtigte Person kein
Erwerbseinkommen generieren konnte, wird dies in der Berechnung so
berücksichtigt, als wäre im gesamten Jahr kein Einkommen generiert worden (vgl.
S. 6 der Beschwerdeantwort). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin
zutreffend bemerkt wird, müsste der EL-Anspruch ohne eine Hoch- bzw. Umrechnung
der Einnahmen und Ausgaben auf das ganze Jahr monatlich berechnet werden (vgl.
ebenfalls S. 6 der Beschwerdeantwort). Oder anders formuliert, dürfte auch bei
den Ausgaben nur der monatliche Betrag eingesetzt werden. Ein derartiges
Vorgehen wäre nicht nur weniger praktikabel, sondern unter Umständen auch
unvorteilhafter für die versicherte Person.
3.3
Somit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des
anrechenbaren Erwerbseinkommens grundsätzlich als richtig zu erachten (zur
Berechnung des für den Monat Januar 2009 anzunehmenden Erwerbseinkommens vgl. Erwägung
5.1.1
hiernach). Es ist daher im Folgenden noch zu prüfen, ob im Rahmen der
EL-Berechnung weitere Mietauslagen berücksichtigt werden können.
4.
4.1
Zu den anerkannten Ausgaben einer Person, die zu Hause wohnt, gilt
unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der EL-Berechnung sei ab
Januar 2009 bis Juni 2009 auf der Ausgabenseite ein Mietzins von Fr. 350.--
zugrunde zu legen; dies entspreche dem Betrag, den sie bezahlt habe, als sie
bei ihrer Tante in [...] gewohnt habe (vgl. die Beschwerde). Die
Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Bezahlung eines Mietzinses für die
fragliche Zeit könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
4.3
4.3.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht
hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).
4.3.2
Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch eingeschränkt,
dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der
Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Gerade im Bereich der EL kommt der
Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten
über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 56).
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zwar eine Adresshistorie
samt Auflistung der jeweils (angeblich) bezahlten Miete zukommen lassen. Dieser
zufolge wohnte sie ab Januar 2009 bis Juni 2009 bei ihrer Tante in [...] und
bezahlte einen monatlichen Mietzins von Fr. 350.-- (vgl. AB 9). Diese Aussage
findet aber in den übrigen Akten keine Stütze bzw. lässt sich nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhärten.
4.4.2
Offiziell war die Beschwerdeführerin (ab 9. Januar 2008) bis 30. Juni
2009.
an der H____strasse [...] wohnhaft (vgl. den Auszug aus dem kantonalen
Datenmarkt; AB 9). Die diversen, sich in den Akten befindenden, Schreiben bringen
keine Klarheit über den effektiven Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der
fraglichen Zeit. So ist das Schreiben der I____bank vom 31. Dezember 2008 an A____,
c/o J____, K____strasse [...] adressiert. Die Lohnausweise vom 29. Januar 2009
und vom 2. Februar 2009 (betr. Einkommen 2008) sind ebenfalls an A____, K____strasse
[...] gerichtet. Hingegen ist auf dem Lohnausweis vom 4. Februar 2009 (betr.
Einkommen 2008) die offizielle Adresse der Beschwerdeführerin (gemäss
Datenmarkt) vermerkt, nämlich H____strasse [...]. Auf der Steuererklärung 2008
(ausgefüllt im 2009) hat die Beschwerdeführerin ihre offizielle Adresse gemäss
Datenmarkt (H____strasse [...]) angegeben. Einzig auf dem Lohnausweis vom 31.
Januar 2010 (betr. Einkommen 2009) ist schliesslich als Wohnadresse
vermerkt: L____gasse [...]; dies obgleich die Beschwerdeführerin gemäss
Mietvertrag ab 1. Juli 2009 (vgl. die "Aktennotiz EL") an der M____strasse
[...] in [...] wohnhaft war.
4.4.3
Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich ab Januar 2009 bis
Juni 2009 bei ihrer Tante in [...] gewohnt haben sollte, dann würde dies im
Übrigen nicht bedeuten, dass sie effektiv einen Mietzins bezahlt hat. Es kann
in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die schlüssigen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. S. 10 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. In
Gewicht fällt überdies, dass die Beschwerdeführerin (im Unterschied zum
Untermietverhältnis von September 2008 bis Dezember 2008; vgl. dazu Erwägung
5.1
hiernach) keinerlei Beleg (insb. Bestätigung der Tante betr. geleistete Mietzinszahlungen)
beigebracht hat.
4.5
Insgesamt kann es daher nicht als überwiegend wahrscheinlich
erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2009 bis Juni 2009
ihrer Tante in [...] eine Miete bezahlt hat oder dass sie ihr heute noch eine
solche schuldig wäre. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in dieser
Zeit keine Mietauslagen als Ausgaben berücksichtigt.
5.
5.1
5.1.1
Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.4.3. hiervor),
reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Replik eine Bestätigung von F____
vom 9. November 2020 ein. Diesem Schreiben zufolge hat die Beschwerdeführerin in
der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihr an der K____strasse
[...] gewohnt und hierfür monatlich Fr. 500.-- in bar bezahlt. Gestützt
auf diese Bestätigung von F____ erachtet die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine EL-Nachzahlung in der Höhe von
Fr. 2'000.-- (4 x Fr. 500.--) als gegeben (vgl. die Duplik vom 16.
Dezember 2020).
5.1.2
In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin
überdies ein, die Beschwerdeführerin habe (gemäss IK-Auszug) im Januar 2009 Fr.
165.-- brutto bei der N____ AG verdient. Der Nettoverdienst belaufe sich daher
auf Fr. 155.--, was – aufs Jahr hochgerechnet – einem Betrag von Fr.
1'860.-- und nicht (wie veranschlagt) von Fr. 1'980.-- entspreche. Daraus
ergebe sich grundsätzlich eine Nachzahlung von Fr. 7.-- (vgl. S. 6 f. der
Beschwerdeantwort).
5.2
Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, im Rahmen einer
vollumfänglichen Neuberechnung der EL müsste auch beachtet werden, dass im
Zeitraum von Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht keine Mietzinsaufteilung
vorgenommen worden sei und man daher insgesamt Fr. 3'273.-- zu viel EL
ausbezahlt bezahlt habe (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Dieser
Argumentation kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
5.3
5.3.1
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen
bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins
auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen,
welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c
Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen
(Art. 16c Abs. 2 ELV).
5.3.2
Wie der Verfügung der Ausgleichskasse [...] vom 11.
Oktober 2010 (AB 11) zu entnehmen ist, hat die Schwester der
Beschwerdeführerin (E____) seit Juli 2010 und nicht (wie fälschlicherweise von
der Beschwerdegegnerin angenommen und im Rahmen der Berechnung der EL der
Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde; vgl. die Berechnungsblätter) erst ab
April 2011 EL erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Zeit von
Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht keinen Mitbewohneranteil berücksichtigt, was
zu einem zu hohen EL-Anspruch geführt hat. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Betrag von Fr. 3'273.-- (vgl. die Beschwerdeantwort) an zu viel
ausgerichteten EL wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. die
Replik).
5.4
Aufgrund der Gegenüberstellung der zu viel ausbezahlten EL von
Fr. 3'273.-- mit dem Nachzahlungsanspruch von Fr. 2'007.-- (vgl. dazu Erwägung
5.1
hiervor), ergäbe sich somit – bei umfassender Neuprüfung des EL-Anspruches
– ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'266.--. Folglich
würde eine Korrektur der Berechnung des EL-Anspruches zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin ausfallen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde kann daher gefolgt werden.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 ist zu bestätigen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3‘000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss
erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: