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Entscheid

EL.2020.6

Aufrechnung des tatsächlichen Erwerbseinkommens

20. Januar 2021Deutsch16 min

Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Verfahren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2020.6

Einspracheentscheid vom 9. Juni

2020

Aufrechnung des tatsächlichen

Erwerbseinkommens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Mai

2019 wurde der 1963 geborenen C____ rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze

Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. Verfahren

IV 2020 4, Akte 457). Mit weiteren Verfügungen vom 29. Mai 2019 wurden –

getrennt von der Hauptrente – entsprechende Kinderrenten gewährt (für D____ ab

September 2008 bis Januar 2019 [IV-Akte 458]; für E____ ab September 2008

[Akte 459]; für A____ [Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren und

Beigeladene im Verfahren IV 2020 4] ab September 2008 bis Juli 2011 [Akte

460). Ein Teil der Kinderrente (Nachzahlung) der Beschwerdeführerin wurde direkt

an die Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen, welche Unterstützungsleistungen

erbracht hatte. Im Übrigen wurde die Kinderrente an C____ ausbezahlt (vgl. Akte

460, S. 1, Verfahren IV 2020 4).

b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 forderte das Amt für

Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB), welches von der Sozialhilfe orientiert worden

war (vgl. das Schreiben vom 3. Juni 2019), die Beschwerdeführerin – im Hinblick

auf die Prüfung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen (EL) – zur

Einreichung der entsprechenden zweckdienlichen Unterlagen auf und holte bei der

Ausgleichskasse [...] einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der

Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Anmeldegespräches

vom 2. September 2019 diverse Belege ein. Das ASB erachtete aber weiteren

Abklärungsbedarf für gegeben und forderte die Beschwerdeführerin dementsprechend

zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen auf (vgl. das Schreiben vom 2.

September 2019). Gleichzeitig zog es die Steuerunterlagen der

Beschwerdeführerin (betreffend Steuerjahre 2008 bis 2011) bei (vgl. die

"Aktennotiz EL" [Beilage zur Beschwerdeantwort]).

c) Mit Verfügungen vom 11. Februar 2020 sprach das ASB

der Beschwerdeführerin rückwirkend ab September 2008 bis Juli 2011 EL zu. Ein

Teil des Nachzahlungsbetrages wurde direkt der Sozialhilfe der Stadt Basel überwiesen.

Den Berechnungen der EL zugrunde gelegt worden waren auf der Einnahmenseite unter

anderem die auf ein Jahr hochgerechneten Nettoeinkommen gemäss den vorliegenden

Lohnausweisen. Ebenfalls als Einnahmen abgerechnet hatte das ASB (angeblich)

ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge. Bis Juni 2009 unberücksichtigt

geblieben waren auf der Ausgabenseite die geltend gemachten Mietkosten, da

solche nicht hinreichend nachgewiesen seien (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1 und 2).

d) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März

2020 Einsprache (vgl. AB 3). Sie machte geltend, sie habe während der meisten

Zeit gar keine Prämienverbilligungsbeiträge erhalten. Im Übrigen sei der

Sozialhilfe der Stadt Basel zu viel überwiesen worden. Das ASB hiess die

Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020

teilweise gut. Es wurden nunmehr für den Zeitraum von Juli bis Dezember

2010 keine Prämienverbilligungsbeiträge als Einnahmen berücksichtigt. Im

Übrigen wurde die Einsprache jedoch abgewiesen (vgl. AB 4).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 9. Juni

2020.

hat die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 18.

August 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 9. Juni

2020.

aufzuheben und die Berechnung des Anspruches auf EL dahingehend zu

korrigieren, dass von September 2008 bis und mit Juni 2009 Mietkosten berücksichtigt

werden und dass das Einkommen basierend auf den Lohnausweisen (Nettolohn, ohne

Hochrechnung auf das Jahr) berechnet wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14.

Oktober 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw

B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26.

November 2020 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Bestätigung

von F____ betreffend ein Untermietverhältnis von September 2008 bis Dezember

2008.

beigelegt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 16.

Dezember 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 20. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art.

56.

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige

kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da

neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im Folgenden zu prüfen ist die Berechnung des EL-Anspruches der

Beschwerdeführerin ab September 2008.

2.2

2.2.1

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine IV-Rente beziehen

(vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die

Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten

Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Bezüger von Kinderrenten haben,

sofern die übrigen Voraussetzungen zu bejahen sind, nur Anspruch auf EL, wenn –

was vorliegend unbestritten ist – die Hauptrentnerin ebenfalls einen solchen

Anspruch hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2011 vom 5. September 2011

E. 2.4.1).

2.2.2

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche

Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über

eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem

Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung

(Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

2.3

Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9

ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben

gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen

in Art. 11 ELG.

3.

3.1

3.1.1

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel

der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden

Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss

Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom

Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die

einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen

werden.

3.1.2

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen

Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder –

gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur

AHV und IV (WEL) – die auf ein Jahr

umgerechneten Einnahmen […].

3.2

3.2.1

Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der

EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter),

indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw.

umrechnete (vgl. dazu u.a. die sich in der "Aktennotiz EL" befindende

detaillierte Auflistung und Hoch- bzw. Umrechnung der Erwerbseinkommen). Die

Beschwerdeführerin wendet ein, dies könne nicht richtig sein; denn es würden

ihr damit Einnahmen angerechnet, welche sie gar nicht erzielt habe (vgl. insb.

die Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden

Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.2.2

In der EL wird grundsätzlich mit

"Jahresbeträgen" gerechnet. So werden namentlich auch die den

Einnahmen gegenüber zu stellenden Ausgaben auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet

(vgl. dazu insb. die einzelnen Berechnungsblätter in der "Aktennotiz

EL"). Es ist daher als folgerichtig zu erachten, wenn auch die Einnahmen

auf ein Jahr um- bzw. hochgerechnet werden. Die Richtigkeit der vorliegend zur

Diskussion stehenden Berechnung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sowohl

die Einnahmen als auch die Ausgaben nur während den Monaten berücksichtigt wurden,

in der sie effektiv angefallen sind (vgl. dazu die einzelnen

Berechnungsblätter). So wurde – nur um ein

Beispiel zu nennen – das im Lohnausweis der G____ GmbH vom 6. Januar 2011 ausgewiesene

Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'124.-- (Lohn von Januar 2010 bis Mai

2010) zwar auf ein Jahr umgerechnet; der so ermittelte Lohn von Fr. 7'497.--

(Fr. 3'124.-- : 5 x 12) wurde dann aber lediglich der EL-Berechnung ab Januar 2010

bis Mai 2010 zugrunde gelegt (vgl. das Berechnungsblatt). Oder anders

ausgedrückt: In Monaten, in denen die EL-berechtigte Person kein

Erwerbseinkommen generieren konnte, wird dies in der Berechnung so

berücksichtigt, als wäre im gesamten Jahr kein Einkommen generiert worden (vgl.

S. 6 der Beschwerdeantwort). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin

zutreffend bemerkt wird, müsste der EL-Anspruch ohne eine Hoch- bzw. Umrechnung

der Einnahmen und Ausgaben auf das ganze Jahr monatlich berechnet werden (vgl.

ebenfalls S. 6 der Beschwerdeantwort). Oder anders formuliert, dürfte auch bei

den Ausgaben nur der monatliche Betrag eingesetzt werden. Ein derartiges

Vorgehen wäre nicht nur weniger praktikabel, sondern unter Umständen auch

unvorteilhafter für die versicherte Person.

3.3

Somit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des

anrechenbaren Erwerbseinkommens grundsätzlich als richtig zu erachten (zur

Berechnung des für den Monat Januar 2009 anzunehmenden Erwerbseinkommens vgl. Erwägung

5.1.1

hiernach). Es ist daher im Folgenden noch zu prüfen, ob im Rahmen der

EL-Berechnung weitere Mietauslagen berücksichtigt werden können.

4.

4.1

Zu den anerkannten Ausgaben einer Person, die zu Hause wohnt, gilt

unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der EL-Berechnung sei ab

Januar 2009 bis Juni 2009 auf der Ausgabenseite ein Mietzins von Fr. 350.--

zugrunde zu legen; dies entspreche dem Betrag, den sie bezahlt habe, als sie

bei ihrer Tante in [...] gewohnt habe (vgl. die Beschwerde). Die

Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Bezahlung eines Mietzinses für die

fragliche Zeit könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl.

insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

4.3

4.3.1

Der Sozialversicherungsprozess ist vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit

eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht

hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen

möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).

4.3.2

Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch eingeschränkt,

dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der

Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Gerade im Bereich der EL kommt der

Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten

über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und

persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 56).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zwar eine Adresshistorie

samt Auflistung der jeweils (angeblich) bezahlten Miete zukommen lassen. Dieser

zufolge wohnte sie ab Januar 2009 bis Juni 2009 bei ihrer Tante in [...] und

bezahlte einen monatlichen Mietzins von Fr. 350.-- (vgl. AB 9). Diese Aussage

findet aber in den übrigen Akten keine Stütze bzw. lässt sich nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhärten.

4.4.2

Offiziell war die Beschwerdeführerin (ab 9. Januar 2008) bis 30. Juni

2009.

an der H____strasse [...] wohnhaft (vgl. den Auszug aus dem kantonalen

Datenmarkt; AB 9). Die diversen, sich in den Akten befindenden, Schreiben bringen

keine Klarheit über den effektiven Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der

fraglichen Zeit. So ist das Schreiben der I____bank vom 31. Dezember 2008 an A____,

c/o J____, K____strasse [...] adressiert. Die Lohnausweise vom 29. Januar 2009

und vom 2. Februar 2009 (betr. Einkommen 2008) sind ebenfalls an A____, K____strasse

[...] gerichtet. Hingegen ist auf dem Lohnausweis vom 4. Februar 2009 (betr.

Einkommen 2008) die offizielle Adresse der Beschwerdeführerin (gemäss

Datenmarkt) vermerkt, nämlich H____strasse [...]. Auf der Steuererklärung 2008

(ausgefüllt im 2009) hat die Beschwerdeführerin ihre offizielle Adresse gemäss

Datenmarkt (H____strasse [...]) angegeben. Einzig auf dem Lohnausweis vom 31.

Januar 2010 (betr. Einkommen 2009) ist schliesslich als Wohnadresse

vermerkt: L____gasse [...]; dies obgleich die Beschwerdeführerin gemäss

Mietvertrag ab 1. Juli 2009 (vgl. die "Aktennotiz EL") an der M____strasse

[...] in [...] wohnhaft war.

4.4.3

Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich ab Januar 2009 bis

Juni 2009 bei ihrer Tante in [...] gewohnt haben sollte, dann würde dies im

Übrigen nicht bedeuten, dass sie effektiv einen Mietzins bezahlt hat. Es kann

in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die schlüssigen Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. S. 10 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. In

Gewicht fällt überdies, dass die Beschwerdeführerin (im Unterschied zum

Untermietverhältnis von September 2008 bis Dezember 2008; vgl. dazu Erwägung

5.1

hiernach) keinerlei Beleg (insb. Bestätigung der Tante betr. geleistete Mietzinszahlungen)

beigebracht hat.

4.5

Insgesamt kann es daher nicht als überwiegend wahrscheinlich

erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2009 bis Juni 2009

ihrer Tante in [...] eine Miete bezahlt hat oder dass sie ihr heute noch eine

solche schuldig wäre. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in dieser

Zeit keine Mietauslagen als Ausgaben berücksichtigt.

5.

5.1

5.1.1

Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.4.3. hiervor),

reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Replik eine Bestätigung von F____

vom 9. November 2020 ein. Diesem Schreiben zufolge hat die Beschwerdeführerin in

der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihr an der K____strasse

[...] gewohnt und hierfür monatlich Fr. 500.-- in bar bezahlt. Gestützt

auf diese Bestätigung von F____ erachtet die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine EL-Nachzahlung in der Höhe von

Fr. 2'000.-- (4 x Fr. 500.--) als gegeben (vgl. die Duplik vom 16.

Dezember 2020).

5.1.2

In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin

überdies ein, die Beschwerdeführerin habe (gemäss IK-Auszug) im Januar 2009 Fr.

165.-- brutto bei der N____ AG verdient. Der Nettoverdienst belaufe sich daher

auf Fr. 155.--, was – aufs Jahr hochgerechnet – einem Betrag von Fr.

1'860.-- und nicht (wie veranschlagt) von Fr. 1'980.-- entspreche. Daraus

ergebe sich grundsätzlich eine Nachzahlung von Fr. 7.-- (vgl. S. 6 f. der

Beschwerdeantwort).

5.2

Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, im Rahmen einer

vollumfänglichen Neuberechnung der EL müsste auch beachtet werden, dass im

Zeitraum von Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht keine Mietzinsaufteilung

vorgenommen worden sei und man daher insgesamt Fr. 3'273.-- zu viel EL

ausbezahlt bezahlt habe (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Dieser

Argumentation kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.3

5.3.1

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen

bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins

auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen,

welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c

Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen

(Art. 16c Abs. 2 ELV).

5.3.2

Wie der Verfügung der Ausgleichskasse [...] vom 11.

Oktober 2010 (AB 11) zu entnehmen ist, hat die Schwester der

Beschwerdeführerin (E____) seit Juli 2010 und nicht (wie fälschlicherweise von

der Beschwerdegegnerin angenommen und im Rahmen der Berechnung der EL der

Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde; vgl. die Berechnungsblätter) erst ab

April 2011 EL erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Zeit von

Juli 2010 bis März 2011 zu Unrecht keinen Mitbewohneranteil berücksichtigt, was

zu einem zu hohen EL-Anspruch geführt hat. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte

Betrag von Fr. 3'273.-- (vgl. die Beschwerdeantwort) an zu viel

ausgerichteten EL wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. die

Replik).

5.4

Aufgrund der Gegenüberstellung der zu viel ausbezahlten EL von

Fr. 3'273.-- mit dem Nachzahlungsanspruch von Fr. 2'007.-- (vgl. dazu Erwägung

5.1

hiervor), ergäbe sich somit – bei umfassender Neuprüfung des EL-Anspruches

– ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'266.--. Folglich

würde eine Korrektur der Berechnung des EL-Anspruches zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin ausfallen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde kann daher gefolgt werden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 ist zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3‘000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss

erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: