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Entscheid

EL.2020.9

Ergänzungsleistungsberechnung; kein Anspruch

17. November 2021Deutsch23 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

vertreten durch C____

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2020.9

Einspracheentscheid vom 1.

September 2020

Ergänzungsleistungsberechnung;

kein Anspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1941 geborene Beschwerdeführerin wohnt seit Mai 2019 im Pflegeheim D____

(Heimvertrag vom 27. Mai 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Ihr

Ehemann zog im Juni 2019 in das Pflegeheim E____ (Heimvertrag vom

26. August 2019, in den Vorakten) und lebt seit dem 12. September

2019 ebenfalls im Pflegeheim D____ (Heimvertrag vom 12. September 2019, in

den Vorakten).

b)

Am 26. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zusammen mit

ihrem Ehemann, vertreten durch ihre Tochter, F____, zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zur AHV an (in den Vorakten).

c)

Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lehnte das ASB einen Anspruch der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019

aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. Mai 2019 ab (AB 1).

Dagegen liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 28. Februar 2020

Einsprache erheben (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020

(AB 3) hiess das ASB die Einsprache teilweise gut und erliess zwei

ebenfalls auf den 1. September 2020 datierte Verfügungen (AB 4),

welche es zum integralen Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte (vgl.

S. 1 des Einspracheentscheides, AB 3). Mit diesen Verfügungen wies

das ASB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019 erneut aufgrund

eines Einnahmeüberschusses ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn,

dieser vertreten durch C____ es sei der Einspracheentscheid des ASB vom

1.

September 2020 teilweise aufzuheben und es sei die Sache für ergänzende

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei auf der Basis

einer vollständig abgeklärten Sachlage ein neuer Entscheid über die Ansprüche

auf Ergänzungsleistungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin die ihr von

Gesetzes wegen zustehenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Das ASB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020, die

Beschwerde sei abzuweisen, sofern sie sich nicht aufgrund der neu erlassenen Verfügungen

vom 11. Dezember 2020 als gegenstandslos erweise.

c)

Mit Replik vom 25. Februar 2021 und Duplik vom 30. März 2021 halten

die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren

fest.

d)

In der Triplik vom 31. Mai 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin

das Festhalten an ihren Rechtsbegehren erneut.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 24a des kantonalen Gesetzes

vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG ELG; SG 832.700)

als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch

vorliegend – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu

überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier das

ASB) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid, den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn

und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f.

E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des

Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und

8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).

1.3

Die Beschwerdeführerin macht eine Vergütung von Kostenbeteiligungen

in Höhe von Fr. 1'000.00 (sie verweist dazu auf die Prämien- und

Kostenübersicht ihrer Krankenversicherung für das Steuerjahr 2019,

Beschwerdebeilage [BB] 5) geltend sowie Kosten für Hilfe, Pflege und

Betreuung zu Hause durch die G____ in Höhe von Fr. 13'564.75. Bezüglich

der zuletzt genannten Kosten verweist sie auf eine Rechnung vom 8. Juli

2019, welche mit der Replik eingereicht werde. Bis zur Urteilsberatung ging die

erwähnte Rechnung nicht beim Gericht ein, sie ist jedoch vorliegend auch nicht

von Relevanz. Das ASB weist nämlich zu Recht darauf hin, dass die Krankheits-

und Behinderungskosten nicht im Rahmen der jährlichen EL berücksichtigt werden.

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b und g ELG vergüten die Kantone den

Personen, die eine Ergänzungsleistung beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr

entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in

Tagesstrukturen und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes

vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10,

lit. g). Aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ELG geht hervor, dass die

Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich zur jährlichen EL vergütet werden

(vgl. dazu auch die basel-städtische Verordnung vom 18. Dezember 2007 über

die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen; KBV; 832.720), d.h. diese werden nicht bei der Berechnung

der jährlichen EL berücksichtigt. Das ASB hat diese Kosten somit bei der

jährlichen EL-Berechnung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Sie sind nicht

Teil des Anfechtungsobjekts, weshalb sie vorliegend nicht überprüft werden

können. In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht auf die Beschwerde

eintreten.

1.4

In der Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aufgrund

von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet

werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die

Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die

Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben

trage gemäss Art. 765 ZGB der Nutzniesser im Verhältnis zu der Dauer

seiner Berechtigung. Der Beschwerdeführerin seien daher ab dem 1. Januar

2021.

insbesondere Steuern und Abgaben, die von der Beschwerdeführerin als

Nutzniesserin zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die

Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG

i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für

ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Wie die Beschwerdeführerin selbst feststellt,

sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV

erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die

Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der

angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und

bezieht sich auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von

Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die

Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom

Gericht nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht

nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eintreten.

1.5

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht

bereits gemäss den Ausführungen unter E. 1.4. und E. 1.5.

ausgeschlossen ist.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch

auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat.

2.2

Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die

Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich

anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen

(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin

habe ihre Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine

Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch

die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____

nicht der Fall.

3.2

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden

Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht

angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der

Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der

Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in

Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär-

oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der

Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen

Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung vom

12.

Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG 832.710)

hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur als Einkünfte

angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die Pflege einer

hilflosen Person enthalten sind.

3.3

In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen

vom 1. September 2020 betreffend die Beschwerdeführerin hat das ASB eine

monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 593.00 (im Jahr

Fr. 7'116.00) angerechnet. Zugleich hat es bei den Ausgaben für den Monat

Mai 2019 für den Heimeintritt Fr. 2'347.00 und eine Patientenbeteiligung

von Fr. 2.85 pro Tag berücksichtigt. Für die Monate Juni bis Dezember 2019

berücksichtigte es eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" der

Beschwerdeführerin von Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung

für die Beschwerdeführerin von Fr. 21.60 pro Tag. Ab Januar 2020 rechnete es

eine "Grund-, Betreuungs- oder Spitaltaxe" von ebenfalls

Fr. 190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für die

Beschwerdeführerin von Fr. 23.00 pro Tag als Heimkosten an (AB 4).

Gemäss Ziff. 7 des Heimvertrages vom 24. Mai 2019

(AB 5) richtet sich die pauschale Tagestaxe nach der individuellen

Pflegestufe. Die von der Bewohnerin/vom Bewohner zu leistende Tagestaxe setzt

sich gemäss Ziff. 9 des Heimvertrages aus der Pensions- und Betreuungstaxe

sowie dem durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die Pflegekosten

zusammen.

Es trifft zu, dass in den Rechnungen des D____ (vgl. die

Rechnung des D____ für die Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2019, in den

Vorakten, sowie die Rechnungen vom 6. Januar 2020, vom 5. Februar

2020.

und vom 2. Oktober 2019, für den Ehemann der Beschwerdeführerin, BB 4

bzw. in den Vorakten) die Pensionstaxe in Höhe von Fr. 190.30 pro Tag und

die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Pflegekosten in Höhe von

Fr. 21.60 bzw. Fr. 23.00 pro Tag separat ausgewiesen werden. Dies

ändert nichts daran, dass in Ziff. 9 des Heimvertrages klar festgehalten

wird, dass sich die Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe und dem von

der Beschwerdeführerin zu tragenden Anteil an die Pflegekosten ergibt, die

Tagestaxe also alle diese Kosten beinhaltet, insbesondere auch die

Pflegekosten. Dies wird überdies auch durch Ziff. 7 des Heimvertrages

verdeutlicht. Wären die Pflegekosten von der Tagestaxe nicht erfasst, würden

sich diese kaum nach der individuellen Pflegestufe richten. Zudem zeigt sich in

den Anspruchsberechnungen des ASB, dass bei den Ausgaben sowohl die

Pensionstaxe von Fr. 190.30 pro Tag als auch die Patientenbeteiligung von

Fr. 21.60 für 2019 beziehungsweise Fr. 23.00 für 2020 als Ausgaben

anerkannt wurden.

3.4

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das ASB die

Hilflosenentschädigung zur Recht als Einnahme angerechnet, da die Tagestaxe (im

Sinne von Art. 15b ELV) des D____ auch die Kosten für die Pflege der

Beschwerdeführerin umfasst.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, mehrere

Vermögenswerte bzw. Bankkonten seien beim Vermögen doppelt berücksichtigt

worden. Das ASB bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass hier Fehler passiert

sind und korrigiert diese mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (dem

Datum der Beschwerdeantwort; vgl. AB 8).

4.2

Die von der Beschwerdeführerin kritisierten doppelten Anrechnungen

bzw. die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sind

anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB 7) nachvollziehbar und

sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11. Dezember 2020

ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden.

4.3

Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht die

Beschwerdeführerin ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich

das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und

Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen

Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem

bringt sie in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die

gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab

Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden.

4.4

Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23

Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der

Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren

Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen

massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in

Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer

voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25

Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine

Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin

erfolgen.

4.5

Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43

Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und

die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw.

hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle

Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich

sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat

die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre

gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde,

welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie

muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person

unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im

Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen

betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber

alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV).

4.6

Die Beschwerdeführerin hat vorliegend im Jahr 2019 – soweit aus den

Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der

Beschwerdeantwort – keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen

Ergänzungsleistungen beantragt – auch ihr Ehemann nicht. Das ASB hatte daher

keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten

Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und

eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen

ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den

Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht

dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember

2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9

Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie

E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine

Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine

Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.

4.7

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Veränderungen

im Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihr

bzw. ihren rechtlichen Vertretungen, dem ASB mitzuteilen, dass eine

entsprechende Vermögensverminderung stattgefunden habe und eine unterjährige

Neuberechnung zu beantragen. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein

entsprechender Antrag. Die Beschwerdeführerin weist nun in der Triplik darauf

hin, dass die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben

vom 12. April 2021 eingereicht worden seien und die Veränderungen

zumindest einmal pro Jahr bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien.

Damit kann dieser Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021

herangezogen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden

Beschwerde. Inwiefern der Vermögensstand per 31. Dezember 2020

(rückwirkende) Auswirkungen auf den Anspruch 2020 haben soll, erschliesst sich

nicht. Die Beschwerdeführerin erklärt zudem nicht klar, per welchem Datum sie

die Neuberechnung wünscht. Insbesondere fehlt es an einem Antrag auf eine

unterjährige Neuberechnung und damit letztlich auch an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand

(vgl. dazu auch E. 1.3.). Es ist nicht Sache des Gerichts, nun – quasi an

Stelle des ASB – rückwirkend eine unterjährige Neuberechnung der

Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

4.8

Hinsichtlich der Kritik bezüglich der für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 angerechneten Vermögenserträge bestätigt

das ASB in der Duplik, dass diese aus den Abschlüssen per Ende 2018 übernommen

worden seien. Aus den eingereichten Abschlüssen aller Konten und Depots per

Ende 2019 seien die entsprechenden Erträge nicht eruierbar gewesen. Die

daraufhin eingeforderten Steuerunterlagen des Jahres 2019 seien jedoch erst

nach Ablauf der peremptorischen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort

eingegangen. Aus diesen Steuerunterlagen habe sich ergeben, dass das Vermögen

der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes um Fr. 106'049.00 höher

ausfalle, da das Konto bei der H____bank [...] dem ASB nicht bekannt gewesen

sei. Dieses Konto sei eigentlich noch in die EL-Berechnung aufzunehmen, was

jedoch im Vergleich zu den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 zu einem

geringeren EL-Anspruch der Beschwerdeführerin führen würde. Deshalb werde auf

eine Anpassung des Vermögens und somit auch der Vermögenserträge verzichtet.

4.9

Die in den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sowohl für den

Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2019 als auch für den Zeitraum ab Januar

2020.

angerechneten Vermögenserträge betragen insgesamt Fr. 4'054.00

(AB 8). Gemäss der Steuererklärung 2019 betrugen die Einkünfte aus

Guthaben, Wertschriften und Lotterien im Jahr 2019 Fr. 2'028.00 (vgl.

Duplikbeilage). Für das Jahr 2020 wären deshalb korrekterweise lediglich

Fr. 2'028.00 anzurechnen. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ergibt

sich aber aus der Steuererklärung ebenfalls, dass bei den Wertschriften das

Konto bei der H____bank [...] aufgeführt wurde. Dieses wurde bei der Berechnung

der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.

In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich bereits ein

Auszug dieses Kontos vom 30. September 2019 sowie

die Steuerbescheinigung vom 31. Dezember 2018. Daraus ergibt sich, dass

das Konto auf den Sohn der Beschwerdeführerin, B____, lautet, wie dies die

Beschwerdeführerin in der Triplik geltend macht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,

es sei unklar, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin die

Verfügungsberechtigung über das Vermögen auf dem genannten Konto habe, ist

festzuhalten, dass das Konto in der Steuererklärung 2019 mit einem

"N" gekennzeichnet wurde, was für "Nutzniessungsvermögen"

steht. Gemäss den erwähnten Bankunterlagen in den Akten wird dieses Konto unter

der Rubrik Eigentümergemeinschaft geführt und aus dem Kontoauszug vom

30.

September 2019 eine Mieteinnahme ersichtlich ist. Die

Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Schwiegervater übertrugen die Liegenschaft

St. Alban-Vorstadt 13 im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ihren drei Kindern

zu gleichen Teilen, wobei die Schenkenden die Nutzniessung erhielten (vgl.

Schenkungsvertrag vom 25. November 1992 in den Vorakten). Dies bedeutet, dass

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "den vollen Genuss an der

Sache" (Art. 745 Abs. 2 ZGB), bzw. das Recht auf Besitz,

Gebrauch und Nutzung (Art. 755 Abs. 1 ZGB) haben, jedoch eben gerade

nicht das Eigentum (vgl. dazu Martin Bichsel/Kaspar

Mauerhofer, in: ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 745 N 13).

Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Konto, auf welchem

die Mietzinseinnahmen eingehen und von welchem die laufenden

Liegenschaftskosten bezahlt werden, mit der Liegenschaft an der St.

Alban-Vorstadt 13 im Zusammenhang steht. Dieser Liegenschaftsertrag steht der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Nutzniesser zu (vgl. Art. 773

Abs. 1 ZGB, sowie dazu Martin

Bichsel/Kaspar Mauerhofer, a.a.O., Art. 773 N 1). In diesem

Sinne hat das ASB bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung jeweils Ertrag

aus der Nutzniessung berücksichtigt (vgl. Verfügungen vom 1. September

2020, AB 1, und Verfügungen vom 11. Dezember 2020, AB 8). Soweit

die Differenz der Mietzinseinnahmen und der Ausgaben Ende des Jahres nicht an

die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann als Nutzniesser ausbezahlt wurde und

daher auf erwähntem Konto bei der H____bank verblieb, handelt es sich bei dem

sich auf dem Konto befindlichen Vermögen um angesammelte Erträge aus der

Nutzniessung der genannten Liegenschaft. Diese gehören in das Vermögen der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und wären daher bei der Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen. Dass dem so ist wird zudem

durch die Tatsache gestützt, dass die Ehegatten das Konto in ihrer eigenen

Steuererklärung des Jahres 2019 als ihr Vermögen angegeben haben (vgl.

Duplikbeilage). Das Vermögen auf dem Nutzniessungskonto wurde im Übrigen ursprünglich

in den Verfügungen betreffend die jährlichen Ergänzungsleistungen für die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 28. Januar 2020 berücksichtigt

(vgl. AB 1), infolge der Einsprache wurde der Betrag jedoch dann aus der

Berechnung entfernt (vgl. Verfügungen vom 1. September 2020, AB 4).

4.10

Eine genaue Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens erübrigt sich.

Auch wenn die Vermögenserträge bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 um Fr. 2'026.00 tiefer wären als in der

Berechnung vom 11. Dezember 2020, so ist dieser Betrag durch den

Vermögensverzehr des anzurechnenden Kontos [...] bei der H____bank mehr als aufgewogen

– auch wenn nur ein Zehntel des Steuerwerts von Fr. 106'049.00 am

31.

Dezember 2019 (vgl. Duplikbeilage) also Fr. 10'604.90, (vgl. WEL,

Stand 1. Januar 2020, N 3441.01) als Vermögensverzehr angerechnet

werden kann.

5.

5.1

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das ASB habe beim

Vermögen zu Unrecht für beide Ehegatten jeweils Fr. 8'000.00 für das

Heimdepot angerechnet (total Fr. 16'000.00). Bei diesem Depot handle es

sich um eine Sicherheit nach Art. 257e des Bundesgesetzes vom 30. März

1911.

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter

Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).

5.2

Das ASB verweist auf Art. 17 Abs. 1 ELV (entsprechend dem Datum

der Beschwerdeantwort, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden

Fassung). Gemäss diesem ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der

Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens

im Wohnsitzkanton zu bewerten.

Das ASB erklärt, das Heimdepot sei Teil des Vermögens und müsse

in der Steuererklärung deklariert werden. Eine Ausnahme gemäss WEL, Stand

1.

Januar 2020, N 3443.06 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei überdies auch das Mietzinsdepot zu

berücksichtigen, wenn genügend ungebundene Mittel vorhanden seien, um den

angerechneten Vermögensverzehr zu beanspruchen. Das ASB verweist auf das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5. Januar 2011

E. 3.2.5).

5.3

Gemäss WEL, Stand 1. Januar 2020, N 3443.06 (Stand

1.

Januar 2020) sind Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR nicht

an das Vermögen anzurechnen. Andere Sicherheitsleistungen werden in der Liste

der nicht anzurechnenden Vermögenswerte nicht aufgeführt. Die Sicherheitsleistung

gemäss Art. 257e OR ist explizit bezogen auf Mieten von Wohn- und

Geschäftsräumen. Gemäss dessen Abs. 2 dürfen maximal drei Monatsmieten als

Sicherheit verlangt werden.

5.4

Ziff. 20 des Heimvertrages spricht von einer

Sicherheitsleistung "zur Sicherstellung der Forderungen aus dem

Vertrag" (AB 5). Diese Sicherheitsleistung geht weiter als jene für

die Miete von Wohn- und Geschäftsräume. Das Heimdepot der Beschwerdeführerin

(und auch das ihres Ehemannes) kann somit nicht als Mietzinsdepot bzw. als

Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 257e OR verstanden werden. Ob eine

analoge Behandlung des Heimdepots mit Sicherheiten für Wohn- und

Geschäftsräumen möglich ist, kann vorliegend offenbleiben. Solange genügend

liquide Mittel vorhanden sind, um den Vermögensverzehr zu decken, ist eine

Anrechnung des Heimdepots (welches illiquides Vermögen darstellt) angemessen

(vgl. die Argumentation im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

EL.2010.3 vom 5. Januar 2011 E. 3.2.5). Damit handelt es sich dabei um

einen anrechenbaren Vermögenswert, den das ASB in der Berechnung des Vermögens

(welches im Übrigen selbst ohne Berücksichtigung der Fr. 16'000.00 für die

Heimdepots der Ehegatten deutlich über dem Freibetrag von Fr. 60'000.00

[vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELV in der bis zum

31.

Dezember 2020 geltenden Fassung] liegt) berücksichtigt hat.

5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Zusammen mit der Beschwerdeantwort vom

11.

Dezember 2020 reicht das ASB neue Verfügungen für den Zeitraum von Mai

2019.

bis und mit dem Jahr 2020 (Berechnung per Januar 2020) ein. Dieser Vorgang

ist als Wiedererwägung zu verstehen. Eine solche ist Versicherungsträgern,

gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Beschwerdeantwort möglich. Soweit

eine Wiedererwägung nicht den Begehren der beschwerdeführenden Partei

entspricht, wird das Verfahren weitergeführt (vgl. Art. 55 Abs. 1

ATSG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2020, Art. 53 N 90 und 93 sowie Art. 55 N 26). Vorliegend

führt die Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin – im Lichte der

obigen Ausführungen zu Recht – nicht direkt zu einem Anspruch auf

Ergänzungsleistungen im vorliegenden Zeitraum ab Mai 2019 bis und mit dem Jahr

2020.

(Berechnung per Januar 2020). Allerdings schliesst das ASB darauf, dass

die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 aufgrund des Ausgabenüberschusses von

Fr. 2'060.00 einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, welcher direkt

ihrer obligatorischen Krankenversicherung ausbezahlt wird (vgl. dazu

Art. 26 ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; vgl.

auch Verfügung vom 11. Dezember 2020, Berechnung ab Januar 2020, AB 8).

Dies reduziert ihre tatsächlichen Ausgaben in diesem Punkt. Im Übrigen kann der

Beschwerdeführerin in ihren Anträgen jedoch nicht gefolgt werden. Soweit die

Verfügung vom 11. Dezember 2020 nicht die Gegenstandslosigkeit der

Beschwerde zur Folge hat, ist sie abzuweisen.

6.

6.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit sie nicht durch die Verfügung des ASB vom 11. Dezember 2020

gegenstandslos geworden ist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3

Angesichts der bereits im

ersten Schriftenwechsel erfolgten, des im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand

geringen Durchdringens der Beschwerdeführerin und des Verzichts auf eine

reformatio in peius (vgl. E. 4.10.) werden die ausserordentlichen Kosten

wettgeschlagen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei

leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine

Parteientschädigung zugesprochen werden. Letzteres ist vorliegend nicht der

Fall.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie

nicht durch die Verfügung des ASB vom 11. Dezember 2020 gegenstandslos

geworden ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: