Lexipedia

Entscheid

EL.2021.1

Anrechenbares Mietzinsmaximum bei der EL-Berechnung

26. Juli 2021Deutsch12 min

Wohnung beträgt total Fr. 1’958.00 zuzüglich Fr. 335.00 Nebenkosten pro Monat (EL-Berechnungsblatt,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.1

Einspracheentscheid vom 22.

Januar 2021

Anrechenbares Mietzinsmaximum bei

der EL-Berechnung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen und wohnt zusammen

mit einer anderen Person in einer Wohnung in [...]. Der Mietzins für die

Wohnung beträgt total Fr. 1’958.00 zuzüglich Fr. 335.00 Nebenkosten pro Monat (EL-Berechnungsblatt,

S. 1, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Seit Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer

bei der Berechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) ein

jährliches Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.00 angerechnet.

b) Die Beschwerdegegnerin überprüfte den EL-Anspruch des

Beschwerdeführers aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Reform des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) und dabei insbesondere das dem Beschwerdeführer

anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum. Dabei stufte sie den Beschwerdeführer (weiterhin)

als Einzelperson in einer Wohngemeinschaft ein und berechnete das anrechenbare

jährliche Mietzinsmaximum sowohl nach altem als auch nach neuem Recht. Während

nach altem Recht das anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum Fr. 13’200.00

betrug, ergab sich nach neuem Recht ein solches von Fr. 9’450.00. Aufgrund der

Besserstellung bei der Berechnung nach altem Recht, rechnete die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2021 das anrechenbare

jährliche Mietzinsmaximum nach altem Recht von Fr. 13’200.00 an (vgl.

Berechnungsblatt zur Verfügung vom 6. Januar 2021, S. 1, AB 1). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 Einsprache (vgl. AB

2). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22.

Januar 2021 ab (vgl. AB 3).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es seien die

effektiven Mietkosten mit den Nebenkosten des Beschwerdeführers von Fr.

13’758.00 p.a. bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen und (diese) dementsprechend

monatlich zu erhöhen.

2.

Die

Mietzinskosten mit den Nebenkosten für die betroffenen Ergänzungsleistungs-

bezügerinnen/Bezüger nach altem Recht sind präjudizierend um mindestens 25%

durch die Beschwerdegegnerin zu erhöhen.

3.

Es sei

Richterrechtlich festzustellen, ab wann der Beschwerdeführer nach neuem Recht,

nur noch Fr. 9’450.00 p.a. EL an die Miete von effektiv Fr. 13’758.00 pro Jahr

von der Beschwerdegegnerin erhält. Gemäss Berechnungsblatt EL 1/2. Ab diesem

Zeitpunkt soll das Amt für Alterspflege einen Altersheimplatz für den

Beschwerdeführer bereithalten mit den entsprechenden Kosten zu Lasten der

Sozialbeiträge.

Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 wird der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich selbst einen Anwalt/Anwältin

suchen müsse, da das Gericht diesbezüglich keine Empfehlungen aussprechen

dürfe. Sofern der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eine

Parteivertreterin oder einen Parteivertreter bestelle, könne im Rahmen der

Replik eine Stellungnahme eingereicht werden.

c) Nach Eingang der Kostenerlassunterlagen wird dem Beschwerdeführer

mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege

gemäss § 5 SVGG gewährt.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

22.

März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Schreiben vom 30. März 2021 meldet sich B____,

Advokatin, und zeigt mittels Vollmacht an, dass sie der Beschwerdeführer mit

der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Sie ersucht um Zustellung der Akten

und darum, sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

f) In der Folge teilt B____, Advokatin, mit Schreiben vom 7.

Mai 2021 mit, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Verfahren durch

sie hat beraten lassen und nun wünsche, die Angelegenheit selbst

weiterzuführen. In der Beilage reicht sie ihre Honorarnote im Betrag von Fr. 1’104.50

inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05 ein.

g) Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2021 wird von der

Beendigung des Mandatsverhältnisses Kenntnis genommen und der

Beschwerdegegnerin die Honorarnote zur fakultativen Stellungnahme zugestellt.

h) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 28. Mai 2021, es

seien die effektiven Mietkosten mit den Nebenkosten von Fr. 13’758.00 p.a. bei

den Ergänzungsleistungen anzurechnen und diese dementsprechend monatlich zu

erhöhen.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird die Sache von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG

154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die

Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die

Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit

Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 (AB 3) bestätigten

Verfügung vom 6. Januar 2021 (AB 1) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen unter Einbezug des anwendbaren

jährlichen Mietzinsmaximums von Fr. 13’200.00 gemäss altem Recht berechnet, da

dieses für den Beschwerdeführer im Vergleich zum neuen Recht vorteilhafter war.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung der Miet- und Nebenkosten

als falsch. Die übrigen Positionen des Berechnungsblatts beanstandet er nicht.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die

Anrechnung des jährlichen Mietzinsmaximums korrekt vorgenommen hat. Auf die

übrigen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren kann dagegen nicht

eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheids bilden.

3.

3.1

Die EL-Reform hob die anrechenbaren Mietzinsmaxima grundsätzlich an,

um den tatsächlichen Mietpreisen besser Rechnung zu tragen. Nunmehr bestimmt

sich das Mietzinsmaximum nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse

und der Mietzinsregion (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

[WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.01 in Kraft seit 01/2021). Bei

der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits

und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz

3232.03

in Kraft seit 01/2021).

3.2

Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson

mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.06 in Kraft seit 01/2021). Bei

Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der

Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem

Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar

2020; Rz 3232.08; Art. 10 Abs. 1ter ELG).

3.3

In einem weiteren Schritt wird die unterschiedliche

Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und

auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI

über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist [...]

der Region 2 zuzuordnen.

3.4

Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen ab dem 1. Januar 2021 nach

Haushaltsgrösse und Region für alleinlebende Personen pro Jahr Fr. 16’440.00 in

der Region 1 (d.h. Fr. 1’370.00 pro Monat), Fr. 15'900.00 in der Region 2 (d.h.

Fr. 1’325.00 pro Monat) und 14’520.00 Franken in der Region 3 (Fr. 1’210.00,

vgl. zum Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei mehreren im gleichen

Haushalt lebenden Personen wird dieser Betrag für die zweite Person zusätzlich

um Fr. 3’000.00 jährlich in allen 3 Regionen erhöht (vgl. Art. 10 Abs. 1

lit. b Ziffer 2 erster Spiegelstrich).

3.5

Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der

Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in

die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach

Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge

durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis

ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, dass wenn mehrere

Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung

der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf

die einzelnen Personen aufzuteilen ist.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid

aus, dass sich mit der EL-Reform die Mietzinsmaxima nach der Haushaltsgrösse richten

würden. Für eine Person, die wie der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft

lebe, werde nach neuem Recht als maximaler Mietzins für die Region 1 Fr. 810.00,

für die Region 2 Fr. 787.50 und für die Region 3 Fr. 730.00 pro Monat als

berücksichtigt. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass bei ihm aufgrund seiner

Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft und der Zuordnung zur Region 2 gemäss

neuem Recht ein Mietzinsmaximum von Fr. 787.50 pro Monat resp. Fr. 9’450.00

pro Jahr anrechenbar wäre.

4.2

Allerdings führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass für

Personen, die vor dem 1. Januar 2021 bereits in einer Wohngemeinschaft gelebt hätten,

Übergangsbestimmungen gelten würden, sodass der Anspruch bei einer Besserstellung

gemäss der früheren Regelung noch während dreier Jahren ab Inkrafttreten der

Änderung des ELG (d.h. ab 1. Januar 2021) nach altem Recht berechnet würde (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 3). Da die derzeitige Wohnsituation des Beschwerdeführers

bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestanden habe, sehe das Übergangsrecht

vor, dass sein Anspruch vorerst noch nach altem Recht berechnet werde und er so

bessergestellt werde (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).

4.3

Diese Berechnung erweist sich als zutreffend. Gemäss Anhang 1 der Verordnung

des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem

ELG ist der Wohnort [...] der Region 2 zuzuordnen, was vom Beschwerdeführer zu

Recht nicht bestritten wird. Darüber hinaus wohnt der Beschwerdeführer in einer

Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person, was vorliegend ebenfalls nicht bestritten

wird.

4.4

Für eine Person in einer Wohngemeinschaft wird für die Region 2 nach

neuem Recht ein Mietzinshöchstbetrag von Fr. 9’450.00 pro Jahr resp. Fr. 787.50

pro Monat berücksichtigt (Fr. 15’900.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG

zuzüglich Fr. 3’000.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG = Fr. 18’900.00

geteilt durch zwei, da Wohngemeinschaft mit zwei Personen). Hintergrund dieser

Aufteilung ist die gesetzliche Vorgabe, dass beim Zusammenwohnen mehrerer

Personen in einer Wohnung, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins

(inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen

aufzuteilen (vgl. auch Rz. 3231.03 WEL, Erwägung 3.5 vorstehend). Der vom

Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Auffassung, wonach gemäss Art. 10

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 lit b ELG der durch die EL anerkannte volle

Betrag von CHF 18’900.00 p.a. heranzuziehen und deshalb der volle

Mietzinsanteil in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei (Replik, S. 1), kann

vorliegend nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit

einer weiteren Person zusammenwohnt, ist vorliegend relevant und kann nicht

ausser Acht gelassen werden. Entsprechend muss der vom Beschwerdeführer korrekt

zitierte Maximalbetrag von Fr. 18’900.00 durch zwei geteilt werden, wie

dies im Einspracheentscheid korrekterweise vorgenommen wurde.

4.5

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Umstand, dass

er in einer Wohngemeinschaft lebt und dadurch nicht die vollen Leistungen

erhält (vgl. Replik, S. 1), keine Diskriminierung einer gemeinschaftlichen

Lebensform und keine Verletzung von Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung

erblickt werden, zumal grundsätzlich kleine Wohnungen im Verhältnis zu

grösseren Wohnungen teurer sind und gemeinschaftliche Wohnformen in dieser

Hinsicht zu finanzieller Einsparungen führen.

4.6

Schliesslich kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein

effektiver Mietzins von Fr. 13’758.00 p.a. für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen zu verwenden sei, nicht zugestimmt werden. Zwar verweist

der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass die Miet-

und Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen seit vielen Jahren nichtmehr erhöht

wurden und gleichzeitig die Mieten teilweise deutlich gestiegen sind (vgl.

Beschwerde, S. 2). Dennoch handelt es sich bei den in Art. 10 ELG festgelegten

Beträgen um Bundesrecht im Sinne schweizweit einheitlicher Pauschalen, welche

vom Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2021 festgelegt wurden, so dass eine

Anrechnung effektiver Mietzinse im Einzelfall durch die einzelnen Kantone nicht

möglich ist.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021

korrekt und die Beschwerde deshalb abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15.

März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seiner (ehemaligen)

Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit.

f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht

seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen

Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von

Fr. 2’000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz

bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.

Vorliegend hat die (ehemalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine

Rechtsschrift verfasst, sondern den Beschwerdeführer lediglich kurzzeitig

beratend begleitet. Sie reicht für ihre Bemühungen eine Honorarnote über den Betrag

von Fr. 1’104.50 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05

ein. Dieser Betrag erscheint vorliegend für die erfolgte Beratungstätigkeit als

angemessen und kann daher zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der ehemaligen Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr 1'104.50

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 85.05 (7,7%) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: