EL.2021.10
Übernahme von Kosten für zahnärztliche Behandlung (in casu Behandlung mit einer Gold-Teilkrone)
31. August 2022Deutsch21 min
2021 für eine Gold-Teilkrone am Zahn 27 des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 1'751.--
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.10
Einspracheentscheid vom 23.
August 2021
Übernahme von Kosten für zahnärztliche
Behandlung (in casu Behandlung mit einer Gold-Teilkrone)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer ist Bezüger von
Ergänzungsleistungen (EL) und kantonaler Beihilfe (BH). Am 10. Februar 2021
ging bei der Beschwerdegegnerin eine Zahnarztrechnung von B____ vom 1. Februar
2021 für eine Gold-Teilkrone am Zahn 27 des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 1'751.--
ein (Zahnarztrechnung vom 1. Februar 2021, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).
Diese Rechnung beinhaltete unter der Position 4.7080 u.a. eine "Teilkrone
Gold". Nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 18.
Februar 2021, AB 4) reichte der Beschwerdeführer korrigierte Laborrechnungen
mit einem Taxpunktwert von CHF 1.- ein (Laborrechnungen vom 25. Februar 2021
und 4. März 2021, AB 5).
b) Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Vertrauenszahnarzt,
C____, die Zahnarztrechnung vom 1. Februar 2021 (AB 2) zur Prüfung vor.
c) Gemäss Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 7) übernahm
die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Behandlung mit einer nach ihrer Ansicht
bewilligungsfähigen Keramik-Teilkrone (Cerec-Overlay-Chairside-Teilkrone)
anstelle einer Gold-Teilkrone. Sie übernahm die Rechnung vom 1. Februar 2021
in Höhe von CHF 1'114.85 und wies die Kostendifferenz in Höhe von CHF 636.15
ab. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juni 2021 Einsprache (AB 8). Mit
Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (AB 9) hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache insofern teilweise gut, als sie dem Beschwerdeführer die Differenz
von CHF 21.95 zwischen dem neuen und dem alten Tarif für Laborkosten vergütete
(Abrechnung vom 20. August 2021, AB 10).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. September 2021 beantragt der
Versicherte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. August 2021
die Zahnarztrechnung vom 1. Februar 2021 vollständig zu vergüten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt jedoch aus, bei
der Berechnung im Rahmen der Austauschbefugnis sei fälschlicherweise die
Kostendifferenz von CHF 115.-- zwischen der Gold-Teilkrone (CHF 652.--) und der
Keramik-Teilkrone (CHF 767.--) unberücksichtigt geblieben. Der Betrag von CHF
115.-- sei gemäss Krankenkostenabrechnung vom 19. Oktober 2021 (AB 17) vergütet
worden.
c) Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 ordnet die
Instruktionsrichterin auf Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021 die
Zustellung von AB 6, 13, 15 und 16) an den Beschwerdeführer an.
d) Mit Replik vom 21. Dezember 2021 sowie Ergänzung zur
Replik vom 27. Januar 2022 (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.
Dezember 2021) hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
d) Mit Duplik vom 31. März 2022 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
e) Mit Eingabe vom 19. April 2022 reicht die
Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom
12.
April 2022 ihre Anfrage vom 18. Februar 2022 an den Vertrauenszahnarzt D____
samt weiteren Beilagen ein.
III.
a) Mit Verfügung vom 12. April 2022 ordnet die
Instruktionssrichterin eine amtliche Erkundigung bei B____ an.
b) Die Parteien erhalten Gelegenheit zu Ergänzungen zu den
Fragen des Gerichts (vgl. Beilage zur Verfügung vom 12. April 2022). Der
Beschwerdeführer äussert sich am 2. Mai 2022.
c) Das bereinigte Erkundigungsschreiben (vgl. Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2022) wird B____ am 12. Mai 2022
zugestellt.
d) Das Auskunftsschreiben von B____ vom 23. Mai 2022
geht beim Gericht am 30. Mai 2022 ein. Innert gesetzter Frist nimmt der
Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 zum Auskunftsschreiben von B____ sowie zu der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2022 (vgl. vorstehend II e) Stellung;
die Beschwerdegegnerin hat innert Frist keine Stellungnahme zur Auskunft von B____
eingereicht.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 31. August 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[SVGG; SG 154.200] und § 12a des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen
[EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs.
1.
ATSG.
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist,
vorbehältlich der nachstehenden Erw. 7, darauf einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die von B____
für die Behandlung vom 6. Januar 2021 bis 21. Januar 2021 erstellte Rechnung
vom 1. Februar 2021 (AB 2) zur Vergütung eingereicht.
Position
Bezeichnung
CHF
CHF
912.
Laborarbeit E____ Nr. 210 1001
489.75
912.
Laborarbeit E____ Nr. 210 2002
119.55
Zwischentotal Laborkosten
609.30
4.0300
Grundtaxe
fürArbeitsplatzdesinfektion
13.90
4.5810
Dentinhaftung
15.70
4.5350
Kompositfüllung 1-fl.
122.00
4.7240
Prov. Kunststoffkrone direkt
132.50
4.0300
Grundtaxe für Arbeitsplatzdesinfektion
13.90
4.7080
Teilkrone Gold
652.00
4.1750
Tiefziehschiene, pro Kiefer
104.60
4.7770
Nachkontrolle Kr.Br.
73.20
4.0300
Grundtaxe für
Arbeitsplatzdesinfektion
13.90
Zwischentotal Zahnarztkosten
1'141.70
Total Leistungen I Medikamente I
Material
1'751.00
Die Beschwerdegegnerin hat diese Rechnung dem Vertrauensarzt C____
vorgelegt. Gestützt auf dessen Stellungnahme wurde im Rahmen der
Austauschbefugnis die Position 4.7080 "Teilkrone Gold" (CHF 652.00)
ersetzt durch die Position 4.5730 "Teilkrone Cerec-Overlay" (in die
der Verfügung vom 14. Mai 2021 zugrunde gelegten Berechnung wurden dafür
ebenfalls CHF 652.00 eingesetzt). Gestrichen wurden hingegen die Positionen 912
"Laborarbeit E____ 210 1001" (CHF 489.75), die Position 4.7240 "prov.
Kunststoffkrone direkt" (CHF 132.50) sowie einmal die Position 4.0300
"Grundtaxe für Arbeitsplatzdesinfektion" (CHF 13.90). Gestützt darauf
gelangte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 7) auf einen
zu vergütenden Betrag von restlich CHF 1'114.85.
Der Vertrauensarzt C____ hatte mit Beurteilung vom 11. April
2021.
(AB 6) ausgeführt, es könne im Sinne einer Austauschbefugnis ausnahmsweise
wegen dem ausgeprägten Bruxismus eine Keramik-Teilkrone an (Zahn) 27 bewilligt
werden. Wirtschaftlich und den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der
Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) entsprechend sei
aber nur eine Teilkrone "Cerec-Overlay". Gelange eine solche Keramik-Teilkrone
im Rahmen der Austauschbefugnis zur Anwendung, so könnten die Laborkosten für
die Gold-Teilkrone, sowie die provisorische Kunststoffkrone nicht durch die EL
übernommen werden. Ebenso entfalle einmal die Grundtaxe für
Arbeitsplatzdesinfektion, da kein chirurgischer oder aerosollastiger Eingriff
stattgefunden habe.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beurteilung von C____,
welche die Beschwerdegegnerin nicht nur der Verfügung vom 11. April 2021,
sondern auch dem Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (AB 9) zu Grunde gelegt
hat. Im Wesentlichen begründet er dies damit, in seinem Fall sei der Einsatz
des Materials Gold zahnmedizinisch alternativlos (vgl. u.a. Einsprache vom 15.
Juni 2021, AB 8 S. 2, Beschwerde, insbesondere Ziff. V).
Ob der von der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt der
Beschwerdegegnerin zutrifft, es sei nur eine Keramik-Teilkrone wirtschaftlich,
ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone Bezügern einer
jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene
Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die
Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die
Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
erforderliche Ausgaben beschränken.
Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die
Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen
(Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und
Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1).
3.2
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 8 der
Ver-ordnung vom 18. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV, SG 832.720) Vorschriften
betreffend Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen
Arbeiten, Material, Medikamente) erlassen.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind diese nur soweit zu
berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen
Behandlung und Ausführung entsprechen. Ob eine einfache, wirtschaftliche und
zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, bestimmt sich dabei nach den
Behandlungsempfehlungen der VKZS im Bereich Ergänzungsleistungen (§ 8 Abs. 2 KBV; abrufbar im Internet unter dem Link: http://www.kantonszahnaerzte.ch,
eingereicht als AB 11).
Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem
finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder
wiederherstellt. Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger
Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie
geringem Risiko für Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die
Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller
Hinsicht erfüllt (Koch Uwe, Nicht
gedeckte Zahnarztkosten – wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen,
in: Der Zahnarztpatient – sozial-versicherungsrechtliche und
sozialhilferechtliche Fragen, Hrsg: Riemer-Kafka
Gabriela, Zürich 2008, S. 131).
4.
4.1
Macht eine Person aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen
Leistungsanspruch keinen Gebrauch und wählt stattdessen einen funktionell
gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles, können dessen
Kosten unter Umständen über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis
vergütet werden. Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo
die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI normiert ist, hat das Bundesgericht
folgenden Grundsatz aufgestellt: «Umfasst das vom Versicherten selber
angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden
Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen
nichts entgegen: Diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des
Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat.» Carigiet Erwin/Koch Uwe,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 295
Rz 761 mit Hinweis auf BGE 120 V 292).
Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei
unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen infrage
stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen, aktuellen
Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Die
Austauschbefugnis darf aber gemäss ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen,
dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden (Carigiet/Koch, a.a.O. S. 295 Ziff. 762
mit Hinweis auf BGE 127 V 123).
4.2
Mit Hinweis auf die angeführten Grundsätze zur Austauschbefugnis
argumentiert die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (AB 9 S. 4 Ziff. 5).
Der Vertrauensarzt C____ habe die Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten
einer Keramik-Teilkrone bejaht, denn im Falle des Beschwerdeführers liege ein Ausnahmefall
aufgrund des ausgeprägten Bruxismus vor. Die Behandlung mit einer Keramik-Teilkrone
für den Zahn 27 entspreche sowohl der VKZS-Empfehlung G: Kronen, Brücken,
Implantatprothetik (AB 12), als auch den Voraussetzungen der Einfachheit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Da die eingesetzte Gold-Teilkrone am
Zahn 27 die gleiche Funktion wie die bewilligungsfähige Keramik-Teilkrone umfasse
und zudem auch zweckmässig sei, komme hier die Austauschbefugnis zur Anwendung.
4.3
Die Beschwerdegegnerin gibt im Einspracheentscheid (AB 9 S. 3 Ziff.
4/a, ebenso Beschwerdeantwort S. 8 lit. b) detailliert wieder, auf welche
Punkte in der VKZS-Empfehlung G das von C____ als bewilligungsfähig bezeichnete
Behandlungsmittel abzustützen ist. Sie legt dar, festsitzende prothetische
Behandlungsmittel seien nur im Ausnahmefall bewilligungsfähig. Behandlungsindikation
sei dabei "der Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes, der nicht
mittels Füllung restaurierbar ist". Als Planungsvariante sei dabei
als Standardversorgung der Kompositaufbau vorgesehen und "in speziell
definierten und begründeten Ausnahmesituationen" sei eine "Kunststoff-,
oder Keramikkrone (aus einem Stück gefräst und poliert, aber ohne zusätzliche
Verblendung/ ohne Charakterisierung)", worunter eine Keramik-Teilkrone falle.
Sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort
hält die Beschwerdegegnerin somit klar fest, dass sie im Falle des
Beschwerdeführers die Keramik-Teilkrone für Zahn 27 als bewilligungsfähig
erachtet und sie legt auch unmissverständlich dar, dass sie die Keramik-Teilkrone
in der mit "Ankerzahn für Teilprothetik" betitelten Planungsvariante als
übernahmefähig erachtet.
4.4
4.4.1
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihren
Einspracheentscheid vom 23. August 2021 auf die nach ihrer Auffassung
beweiskräftige Beurteilung von C____ gestützt. Mit der Duplik hat die
Beschwerdegegnerin jedoch die Beurteilung eines weiteren Vertrauensarztes vom
22.
Februar 2022 (Duplikbeilage 5, sig. D____) ins Recht gelegt. Dieser
gelangt zum Ergebnis, es seien Behandlungskosten lediglich im Umfang von CHF
804.-- übernahmefähig.
Die Beschwerdegegnerin hat diese zweite vertrauenszahnärztliche
Beurteilung gemäss ihren Darlegungen in der Duplik allerdings einzig vorgelegt,
um den Vorwurf des Beschwerdeführers zu widerlegen, dass es der Beurteilung des
Vertrauenszahnarztes C____ an Objektivität mangle (Duplik S. 5 f. Ziff. 7). Bereits
vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, näher auf die Beurteilung von D____
einzugehen, denn auch die Beschwerdegegnerin will offensichtlich nicht
ernsthaft dartun, dass die Einschätzung von D____ gegenüber derjenigen von C____
vorzuziehen sei.
Ohnedies stellt der nachträgliche Beizug eines weiteren
Vertrauenszahnarztes durch die Beschwerdegegnerin eine Missachtung der mit der
Rechtshängigkeit der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht übergangenen
Zuständigkeit zur Abklärung des Sachverhalts dar. Mit Einreichung der
Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung
zuständig (sogenannter Devolutiveffekt). Die Devolution, d.h. die Überwälzung
der Zuständigkeit, ist ein Resultat des hierarchischen Aufbaus der
Verwaltungsbehörden. Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt,
nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen
vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige
Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (vgl.
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2018.94 vom 24. September
2018.
E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2.b/aa; 130 V 138 E. 4.2). Es
besteht somit auch aus formellen Gründen kein Anlass zu weiteren Ausführungen
hinsichtlich der Einschätzung von D____.
4.4.2
Wenn die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des von ihr
beigezogenen Vertrauenszahnarztes C____ abweichende Gegenäusserungen eines
anderen Vertrauensarztes, D____, gegenüberzustellt, so ist dies offensichtlich
ungeeignet, die Beweiskraft der Einschätzung von C____ zu stützen, vielmehr ist
das Vorgehen geeignet, Zweifel an der Beweistauglichkeit der
vertrauenszahnärztlichen Beurteilung zu wecken. Hinzuweisen ist an dieser
Stelle auch darauf, dass der Vertrauenszahnarzt C____ sich stellenweise einer
doch burschikosen, aber auch mit Blick auf die versicherte Person
herablassenden Ausdrucksweise (vgl. AB 13, 16), bedient, welche eher ungeeignet
ist, das Vertrauen in die Objektivität seiner vertrauenszahnärztlichen
Beurteilung zu bestärken.
4.4.3
Ob mit Rücksicht auch auf diese Umstände auf die
Beurteilung von C____ abgestellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin bezeichnet im Einspracheentscheid (AB 9 S. 3
Ziff. 4/a) die Aufzählung in der Behandlungsempfehlung als abschliessend.
Sinngemäss macht sie geltend, wenn die VKZS-Empfehlung G eine Krone aus Gold
nicht erwähne, sei eine solche auch nicht bewilligungsfähig.
Dazu ist jedoch zu sagen, dass Zweck der Verweisung in § 8 KBV
auf die VKZS-Empfehlungen nicht darin besteht, die Leistungspflicht der
EL-Durchführungsstellen zusätzlich einzuschränken, sondern dass die VKZS-Empfehlungen
vielmehr im Sinne einer Richtlinie der Auslegung und Konkretisierung der
unbestimmten Rechtsbegriffe "einfach", "wirtschaftlich" und
"zweckmässig" im Bereich der Zahnbehandlungen zu verstehen sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.2; Carigiet Erwin/Koch Uwe, a.a.O., S. 291).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin darf darum nicht bereits deshalb
auf ein qualifiziertes Schweigen geschlossen werden, weil in der VKZS
Empfehlung G Kronen aus Gold nicht als Behandlungsmittel erwähnt werden.
5.2
B____ hat als Behandler in seinem Auskunftsschreiben vom 23. Mai
2022.
im Rahmen der amtlichen Erkundigung ausgeführt, aus der Erfahrung, dass
der Beschwerdeführer "harte" Keramikkauflächen aufgrund seines
Bruxismus nicht vertrage, sei eine Restauration mit einer "weicheren"
Goldkaufläche (hier Goldkrone) gewählt worden. Eine Keramikverblendkrone sei
infolge des Bruxismus zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal entfernt und
gleichfalls mit einer Krone mit Goldkaufläche ersetzt worden. Diese habe der
Beschwerdeführer schliesslich toleriert. Abschliessend erwähnt B____, die
dentale Situation sei "sehr selten", da beim Beschwerdeführer
intakte, gesunde Zähne (hier 16 und 26) so tief frakturiert hätten, dass deren
Extraktion erforderlich gewesen sei. B____ erachtet mit dieser Begründung bei
den gegebenen klinischen Prämissen das Einsetzen einer Goldkrone "auch bei
nochmaliger Überlegung" für richtig.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort S. 8
lit. c), dass sofern eine Behandlung mit einer Gold-Teilkrone in Fällen von
starkem Bruxismus tatsächlich alternativlos indiziert wäre, diese
Behandlungsvariante ebenfalls in den Behandlungsempfehlungen der VKZS aufgeführt
wäre. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass der Fall des
Beschwerdeführers "nicht ein derartiger Einzel- oder Sonderfall" sei,
dass deswegen von der Behandlungsempfehlung G der VKZS abgewichen werden
könnte. Auch der Behandler B____ stelle sich nicht auf den Standpunkt, dass eine
Gold-Teilkrone alternativlos sei. Dagegen verweise der Vertrauenszahnarzt C____
darauf, dass nicht allein der Bruxismus des Beschwerdeführers ursächlich für
die Abplatzungen/Spaltungen sei, sondern vielmehr vorbestehende Schädigungen
bestünden, was sich an ausgedehnten Seitenzahnfüllungen zeige. Ausserdem lehne
der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen von C____ den Ersatz der
verlorengegangenen Zähne ab, was dazu führe, dass die offenbar grossen
Kaukräfte nun auf immer weniger Kaueinheiten mit zum Teil grossen Füllungen
lasteten und dadurch weitere Probleme verursacht würden. Dementsprechend seien
Behandlungsalternativen zur Gold-Teilkrone vorhanden.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin bestreitet mit dieser Argumentation nicht
substantiiert, dass das Merkmal der weicheren Beschaffenheit des Materials für
die Planungsvariante einer Gold-Teilkrone spricht, wie dies von B____ bestätigt
wird. Jedoch argumentiert sie (Beschwerdeantwort S. 9 lit. e sowie
Einspspracheentscheid vom 23. August 201, S. 4 E. 4/c), nach Einschätzung des
Vertrauenszahnarztes C____ habe diese Behandlungsvariante keine günstige
Langzeitprognose, weil aufgrund der bereits verlorenen Zähne, deren Ersatz der Beschwerdeführer
ablehne, die Belastung wegen des ausgeprägten Bruxismus auf die noch
vorhandenen Zähne verteilt werde, was eine höhere Belastung zur Folge habe und
die Zähne schädige. Das führe dazu, dass sich die gesamte Kaukraft auf immer
weniger Kaueinheiten mit zum Teil grossen Füllungen verteile, was gemäss den
Angaben von C____ zu weiteren Problemen führen werde. Somit sei das Kriterium
der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt.
Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger
Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem
Risiko für Komplikationen (Carigiet/Koch,
a.a.O., S. 291, RZ 749). Mit Blick auf diese Definition leuchtet die
Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht ein, denn die Beschwerdegegnerin
macht weder geltend, noch belegt sie, dass eine Keramik-Teilkrone im Vergleich
zu einer Gold-Teilkrone im Falle des ausbleibenden Ersatzes bereits verlorener
Zähne zu einer besseren Langzeitprognose führen würde. Da die
Beschwerdegegnerin die Wirtschaftlichkeit für die Keramik-Teilkrone bejaht, ist
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieses Kriterium nicht auch für eine Gold-Teilkrone
zu bejahen wäre.
5.3.2
Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den
Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 291, RZ 749).
Dass auch die Behandlungsvariante mit einer Gold-Teilkrone zweckmässig
ist, ist von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannt, führt sie doch
aus, einzig "zweckmässig ist die Gold-Teilkrone, weil sie die Kaufähigkeit
am Zahn 27 wiederherstellt, was jedoch auch auf eine Cerec-Overlay zutreffen
würde" (Beschwerdeantwort S. 9 lit. e a.E.).
5.3.3
Somit bleibt einzig abzuwägen, ob sich das Kriterium
der Einfachheit der Übernahme der Kosten für eine Gold-Teilkrone
entgegensteht. Die Beschwerdegegnerin legt dar, einfach sei eine Behandlung mit
geringem finanziellen Aufwand, die die Funktionsfähigkeit erhalte oder
wiederherstelle (Beschwerdeantwort S. 9 lit. e, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 291 Rz 749).
Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Gold-Teilkrone am Zahn
27.
erfülle das Kriterium der Einfachheit nicht, da diese Behandlung nicht mit
geringem finanziellen Aufwand verbunden sei, auch wenn sie die
Funktionsfähigkeit wiederherstellen würde.
Für die Abgrenzung ob das Kriterium der Einfachheit erfüllt
ist, stellt die Lehre (Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 291
Rz 750) die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, die Erhaltung
strategisch wichtiger Zähne und das Legen von Füllungen (einfach) den Kronen
und Brückenversorgungen (nicht einfach) gegenüber. Da gemäss der angeführten
Literaturstelle somit Teilkronen, seien sie nun aus Keramik oder aus Gold, als
"nicht einfach" einzuordnen sind, verliert das Kriterium der
Einfachheit vorliegend seine Unterscheidungskraft.
Es bleibt damit einzig noch, den im Vergleich zu einer Gold-Teilkrone
geringeren finanziellen Aufwand für eine Keramik-Teilkrone vor dem Hintergrund
des hier gegebenen Bruxismus einzuordnen. Bruxismus hat im Fall des Beschwerdeführers
unstrittig zur Schädigung auch ansonsten gesunder Zähne geführt. Wie bereits
erwähnt, hat B____ dargelegt, aus der Erfahrung, dass der Beschwerdeführer
"harte" Keramikkauflächen aufgrund seines Bruxismus nicht vertrage,
sei eine Restauration mit einer "weicheren" Goldkaufläche (hier
Goldkrone) gewählt worden. Nach den Darlegungen des Behandlers B____ erweist
sich die Gold-Teilkrone bei Bruxismus somit im besonderen, hier zutreffenden
Ausnahmefall in zeitlicher Hinsicht als beständiger, d.h. der angesichts der
Anamnese erwartbare Zeitraum bis zum Austausch ist länger als bei einer Keramik-Teilkrone.
Somit erweist sich unter einem prognostisch ausgerichteten Blickwinkel der
finanzielle Aufwand für die vorliegend gewählte Behandlungsvariante als unverzichtbar,
sodass auch dem Kriterium der Einfachheit Genüge getan ist.
Den überzeugenden Ausführungen von B____ im Auskunftsschreiben
vom 23. Mai 2022 ist somit gegenüber der mit Zweifeln behafteten Beurteilung
von C____ (vgl. Erw. 4.4.2.) der Vorzug zu geben.
6.
6.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die
vollständige Übernahme der für die Behandlung vom 6. Januar 2021 bis 21. Januar
2021.
erstellten Rechnung vom 1. Februar 2021 (AB 2) zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Einspracherentscheid vom 23. August 2021 ist darum in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die zahnärztliche Rechnung vom 1. Februar 2021 zum Betrag von CHF
1'751.-- zu übernehmen.
6.2
Die Zahnarztrechnung vom 1. Februar 2021 enthält die Position
"912 Laborarbeit E____ Nr. 210 1001" über CHF 489.75 (vgl. vorstehend
Erw. 2), welche nach dem Dargelegten als Teil der gesamten Rechnung von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist. Dieser Betrag entspricht dem mit
Laborrechnung vom 13. Januar 2021 fakturierten Betrag von CHF 489.75 (AB 3).
Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 18. Februar 2021 (AB 4) aufgefordert, eine neue Laborrechnung mit den korrekten
Taxpunktwerten einzureichen (Taxpunktwert CHF 1.00 und nicht CHF 5.55). Der
Beschwerdeführer hat in der Folge eine diesem korrekten Taxpunktwert von CHF
1.00
entsprechende Laborrechnung über CHF 611.05 vom 4. März 2021 nachgereicht.
Die Betragsdifferenz von 121.30 (CHF 611.05 ./. CHF 489.75) ist folglich von der
Beschwerdegegnerin ebenfalls zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich
dem Beschwerdeführer total den Betrag von CHF 1'872.30 zu vergüten (CHF
1'751.-- + CHF 121.30).
Anzurechnen an diesen Betrag von CHF 1'872.30 sind, sofern
bereits ausbezahlt,
-
der Betrag von CHF 1'114.85 gemäss Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB
7) sowie der
-
Betrag von CHF 115.-- gemäss Abrechnung vom 19. Oktober 2021 (AB
17).
Zum Betrag von CHF 115.-- ist anzumerken, dass im Rahmen der
Austauschbefugnis für die Position 4.5730 "Teilkrone Cerec-Overlay"
richtigerweise der Betrag von CHF 767.-- anstelle der Position 4.7080
"Teilkrone Gold" über CHF 652.-- einzusetzen ist. Dementsprechend hat
die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Abrechnung vom 19. Oktober 2021 (AB 17)
gegenüber dem Beschwerdeführer die Vergütung des Differenzbetrags von CHF
115.-- angekündigt.
6.3
Im Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (AB 7) hat die
Beschwerdegegnerin die Korrektur einer weiteren in der Zahnarztrechnung vom 1.
Februar 2021 enthaltenen Position "912 Laborarbeit Link AG Nr. 210 2002"
berücksichtigt. Diese Position war in der Zahnarztrechnung vom 1. Februar 2021
mit CHF 119.55 aufgeführt. In Anwendung der korrekten Taxpunktwerte (vgl.
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 (AB 4) war diese Position
richtigerwiese mit CHF 141.40 zu fakturieren (vgl. Laborrechnung vom 25.
Februar 2021, AB 5).
Bereits gemäss Einspracheentscheid vom 23. August 2021 hat die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Korrektur der Position "912 Laborarbeit
Link AG Nr 210 2002" dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 21.95
(Vergütung von CHF 141.40 statt CHF 119.55) zugesprochen und in der Folge vergütet
(vgl. Abrechnung vom 20. August 2021, AB 10). Davon ist vorliegend im
Dispositiv dieses Urteils Vormerk zu nehmen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde aber auch in seinen
weiteren Eingaben eine Reihe formeller, verfahrensrechtlicher Rügen (Verletzung
des rechtlichen Gehörs, unzulässige Noven, Verletzung von Treu und Glauben)
erhoben. Er macht auch Willkür geltend.
Da vorliegend nach dem Dargelegten der angefochtene
Einspracheentscheid ohnedies aus materiellen Gründen aufzuheben und die
Beschwerde gutzuheissen ist, erübrigen sich eingehendere Erörterungen zu diesen
Rügen.
7.2
Der Beschwerdeführer äussert sich zu angeblich strafrechtlich
relevantem Verhalten von Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin bzw. des
Vertrauenszahnarztes (vgl. Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 2 f.). Darauf ist mangels
sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten. Die
Behandlung eines solchen Antrags ist Sache der Strafverfolgungsbehörden.
7.3
Stellung ist noch zu dem von der Beschwerdegegnerin erhobenen
Vorwurf zu nehmen, der Beschwerdeführer habe sich nicht korrekt verhalten, weil
er seinem Zahnarzt nicht von Beginn weg mitgeteilt habe, dass er EL-Bezüger sei.
Mit Blick auf das materielle Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist auch
diese Frage nicht von Belang, zumal es nicht überwiegend wahrscheinlich
erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hat.
8.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Der Einspracheentscheid vom 23. August 2021 wird
in Gutheissung der Be-schwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, für die zahnärztliche Behandlung den Betrag von CHF 1'872.30 zu
übernehmen, dies unter Anrechnung allfällig bereits überwiesener Beträge von
CHF 1'114.85 sowie CHF 115.-- gemäss den vorstehenden Erwägungen.
Ferner wird von der Vergütung des Betrags von
CHF 21.95 gemäss Abrechnung vom 20. August 2021 Vormerk genommen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: