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Entscheid

EL.2021.2

Ergänzungsleistungsberechnung; Krankenversicherungsprämien als anerkannte Ausgaben (Durchschnittsprämie)

9. Juni 2021Deutsch6 min

Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2021 neu berechnet. Die Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

Vom 9. Juni 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.2

Einspracheentscheid vom 1.

Februar 2021

Ergänzungsleistungsberechnung;

Krankenversicherungsprämien als anerkannte Ausgaben (Durchschnittsprämie)

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) hat

das Amt für Sozialbeiträge (ASB) die Ergänzungsleistungen (EL) der

Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2021 neu berechnet. Die Beschwerdeführerin

erhob am 26. Januar 2021 Einsprache (AB 2), die mit Einspracheentscheid vom 1.

Februar 2021 (AB 3) abgewiesen wurde.

1.2.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die sinngemässe Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen; es seien nicht nur die Beiträge für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (OKP), sondern auch diejenigen für die

Zusatzversicherung zur OKP in der Berechnung zu berücksichtigten. Mit

Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt das Amt für Sozialbeiträge (ASB)

die Abweisung der Beschwerde. Innert gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin

keine Replik eingereicht.

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 bis Art. 58 ATSG in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher und

örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der

Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als

Einzelrichter. Ein solcher Fall liegt hier vor.

2.3

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2021 respektive – mittelbar – die Verfügung vom 6. Januar 2021,

namentlich die rückwirkende Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar

2021.

Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, dass für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die effektiv von ihr zu bezahlenden

Krankenkassenprämien (inklusive Zusatzversicherung) abzustellen sei und nicht

auf die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie der Krankenversicherung.

4.

4.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben

werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG.

Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG

stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere

als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des

Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).

Nach bisher geltendem Recht wird für die

Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP (inkl.

Unfalldeckung) in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als

Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020

geltenden Fassung). Nach neuem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien

ebenfalls ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen

Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sofern die tatsächliche Prämie

höher als die Durchschnittsprämie ist (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1.

Januar 2021 geltenden Fassung). Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt im

Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2021 für eine erwachsene Person

Fr. 611.-- pro Monat (Art. 5 der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über

die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).

4.2

Dabei ist zu beachten, dass die Prämien für Zusatzversicherungen

keine anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen. Nachgewiesene

Prämien, die in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung

stehen, sind lediglich als Gewinnungskosten abzuziehen (Randziffer 3240.04 der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 142). Vorliegend ist den

Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass solche in Versicherungsleistungen im

Sinne von Randziffer 3240.04 der WEL geflossen sind und somit ein

entsprechender Abzug von Prämien als Gewinnungskosten hätte in die

EL-Berechnung einfliessen müssen.

4.3

Mit der Verfügung des ASB vom 6. Januar 2021 wurde sowohl bei der

Berechnung nach altem Recht als auch bei der Berechnung nach neuem Recht als

Ausgabe die Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- im Monat bzw. Fr. 7'332.-- im

Jahr angerechnet, da das Gesetz die Berücksichtigung einer Prämie für die OKP oberhalb

des Pauschalbetrags der kantonalen Durchschnittsprämie nicht vorsieht. Zudem

kann mangels Auflistung in Art. 10 ELG die Prämie für die Zusatzversicherung

der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe angerechnet werden; die Auflistung in

Art. 10 ELG ist abschliessend.

4.4

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Argumentation der

Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, da die gesetzlichen Bestimmungen

als anerkannte Ausgaben für die OKP lediglich eine kantonale Durchschnittprämie

vorsehen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: