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Entscheid

EL.2021.3

Anrechnung eines Verzichtsvermögens; kein EL-Anspruch

24. August 2021Deutsch16 min

[...] in [...] an die geschiedene zweite Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

1

B____

[...]

Beschwerdeführerin

2

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.3

Einspracheentscheid vom

20. Januar 2021

Anrechnung eines

Verzichtsvermögens; kein EL-Anspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1944 geborene Beschwerdeführer 1 meldete sich und seine

Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; geboren 1965) am 10. Juli 2019 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der

Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] I, 5). Mit Verfügung vom

10. September 2019 (AB I, 8) verneinte die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf EL ab 1. Juli 2019. Bei der Berechnung des Anspruchs ging sie

von einem Verzichtsvermögen von CHF 442'530.00 (nach Abzug des

Amortisationsbetrags) für das Jahr 2019 aus. Zudem merkte die

Beschwerdegegnerin an, dass bei der Berechnung die Übertragung der Liegenschaft

[...] in [...] an die geschiedene zweite Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der

Besitz eines Schiffs nicht berücksichtigt worden seien.

Gegen die Verfügung vom 10. September 2021 erhoben die

Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Oktober 2019 Einsprache

(AB I, 9), mit welcher sie die EL-Be­rechnungen und die Anrechnung eines

Verzichtsvermögens beanstandeten. Am 6. Juli 2020 meldeten sie sich ein

weiteres Mal zum Bezug von EL-Leistungen an (AB I, 19). In der Folge traf

die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und forderte zusätzliche Unterlagen

ein, u.a. zur Übertragung der Liegenschaft in den Jahren 2003 und 2012.

Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II,

35) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Oktober 2019 ab.

Zusammenfassend ging sie darin von einem Verzichtsvermögen von CHF 567'500.00

für das Jahr 2019 aus. Aufgrund des anzurechnenden Vermögensverzichts sei kein

EL-Anspruch gegeben.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe) beantragen

die Beschwerdeführenden der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 sei

aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

Vornahme ergänzender Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

10.

Mai 2021 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 24. August 2021 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG];

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetzes [SVGG];

SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des

ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom

15.

Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (siehe Urteil des

Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1). Damit sind für den

hier relevanten Beurteilungszeitraum (EL-Anspruch für das Jahr 2019) die

geltenden Bestimmungen des ELG und der ELV in den ab 1. Januar 2019 gültig

gewesenen Fassungen anwendbar (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1).

2.2

2.2.1

Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021

(AB II, 35) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Oktober

2019.

ab. Zusammenfassend ging sie darin von einer unbelegten Vermögensabnahme

von (gerundet) CHF 525'000.00 aus. Zusätzlich berücksichtigte sie einen

Vermögensverzicht von CHF 242'500.00 aus der hälftigen Übertragung der

Liegenschaft [...] in [...] an die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr

2012.

Für die entschädigungslose Löschung des Wohnrechts an der übertragenen

Liegenschaft ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Nettomarktmietwert von

jährlich CHF 18'000.00, welchen sie hälftig als Verzichtseinkommen

anrechnete. Zudem verneinte sie eine Berücksichtigung der

Unterstützungszahlungen an die volljährigen Stiefkinder als Ausgaben im Rahmen

der EL-Berechnung.

2.2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bei der

Übertragung der Liegenschaft die darauf lastende Hypothek nicht berücksichtigt

worden sei. Sodann sei seine Vermögensverfügung im Rahmen einer rechtlichen

Verpflichtung erfolgt. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die

Anrechnung eines Verzichtseinkommens aus dem gelöschten Wohnrecht. Es liege

kein Wohnrecht an fremdem Eigentum vor, somit könne der Verzicht auf das

Wohnrecht zu keiner Vermögensentäusserung führen (vgl. Beschwerde Ziff. 2,

3).

2.2.3

Generell habe die Beschwerdegegnerin zahlreiche

Vermögensveräusserungen aufgrund rechtlicher Pflichten nicht berücksichtigt und

mit diesem Verhalten ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt

(Beschwerde Ziff. 4).

2.3

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II,

35). Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein

Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255, 257 f.

E. 1.3), ist einzig der Anspruch für das Jahr 2019 streitig. Im Rahmen des

Streitgegenstandes ist zu prüfen, ob die Berechnung des Verzichtsvermögens bzw.

des Verzichts­ein­kommens bezüglich der Übertragung der Liegenschaft [...] in [...]

an die zweite Ehefrau korrekt erfolgte und ob die finanzielle Unterstützung der

volljährigen Stiefkinder bei der EL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen

sei. Es besteht kein Anlass, die übrigen Berechnungspositionen in die Prüfung

mit einzubeziehen, da die Beschwerdeführenden diese nicht substanziiert rügen

(BGE 110 V 48, 53 E. 4a). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin im Verlauf des Einspracheverfahrens das Verzichtsvermögen

von CHF 582’530.00 auf CHF 525'000.00 aufgrund nachträglich

eingereichter belegter Ausgaben reduzierte. Sie war somit keineswegs untätig.

3.

3.1

Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d

der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die

Ergänzungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1

ELG).

3.2

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11

Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig,

ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574, 578

E. 3.3.3). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem

Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des

unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte

sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im

Erwerbseinkommen enthalten ist (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019,

Rz. 3433.01).

3.3

3.3.1

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen

bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem

sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder

Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht

(BGE 131 V 329, 335 E. 4.4; 122 V 394, 397 E. 2).

3.3.2

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte

oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte

Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw.

ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden

Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit

absieht (BGE 140 V 267, 270 E. 2.2). Die Tatbestandselemente "ohne

rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung“ sind

nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65, 70 E.3.2). In zeitlicher

Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines

Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit

die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306, 308 E. 2.3.1). Ein

Verzicht ist jedoch nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der

Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben

könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe

für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306, 308 E. 2.3.1).

3.4

Verzichtet eine versicherte Person auf ein ihr unentgeltlich

eingeräumtes beschränktes dingliches Recht (Nutzniessung, Wohnrecht) an einer Liegenschaft

ist der jährliche Wert des entsprechenden Rechts als Einkommen aus

unbeweglichem Vermögen in die EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394, 401

E. 6b). Der Jahreswert eines Wohnrechts entspricht dem Mietwert abzüglich

jener Kosten, die vom Wohn­berechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht

übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die

Gebäudeunterhaltskosten; siehe WEL, Rz. 3482.13).

4.

4.1

4.1.1

Mit öffentlicher Urkunde vom 28. März 2003 über eine

gemischte Schenkung sowie der Einräumung von zwei Wohnrechten (AB II, 20a,

8.1) übertrug der Beschwerdeführer einen hälftigen Anteil seiner seit 1978 in

seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft [...] in [...] seiner damaligen

(zweiten) Ehefrau unter hälftiger Überbindung der auf insgesamt CHF 550'000.00

erhöhten Hypothek. Gleichzeitig bestellten die Ehegatten ein gegenseitiges

lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. In seiner Eingabe vom

9.

August 2020 (AB II, 20a) an die Beschwerdegegnerin führte der

Beschwerdeführer aus, dass seine zweite Ehefrau einen grossen Beitrag an die

Erziehung seiner Kinder aus seiner ersten Ehe geleistet habe. Deshalb habe er

beschlossen, sie an seiner Liegenschaft zu beteiligen.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin überprüfte, ob für die gemischte

Schenkung eine Gegenleistung von mindestens 90% des damaligen Verkehrswertes

der Liegenschaft vorliegt oder ob ein Vermögensverzicht erfolgte (Einspracheentscheid

Ziff. II B, 5f), S. 9 f.). Bei einem Kapitalwert des

eingeräumten Wohnrechts von CHF 363'724.00 und der Übernahme der hälftigen

Hypothek von CHF 275'000.00 ermittelte sie eine Gegenleistung von

insgesamt CHF 638'724.00, welche den durch die Bodenbewertungsstelle

Basel-Stadt festgestellten hälftigen Verkehrswert von CHF 515'000.00

(AB 48) übersteigt. Ein Vermögensverzicht liegt hinsichtlich der Schenkung

vom 28. März 2003 somit nicht vor und wurde auch von der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnungen nicht berücksichtigt.

4.1.3

Aufgrund der Steuerveranlagungen 2003 und 2004 (AB II, 42

und 42a) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann eine

Hypothekenrückzahlung in der Höhe von CHF 300'000.00 als belegte Ausgabe

(Einspracheentscheid Ziff. II B, 5a), S. 9).

4.2

4.2.1

Mit Ehevertrag vom 22. Februar 2012 betreffend

Gütertrennung (vgl. AB II, 20a, 3) übertrug der Beschwerdeführer seinen

Miteigentumsanteil von der Hälfte an der Liegenschaft [...] in [...] im Rahmen

der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf seine damalige Ehefrau, welche

damit die Liegenschaft zu Alleineigentum übernahm (vgl. öffentliche Urkunde

gleichen Datums über die Übertragung eines Miteigentumsanteils von der Hälfte

kraft Güterrecht und Löschung eines Wohn- und Benützungsrecht [AB 33]). In

Abgeltung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche erhielt der Beschwerdeführer

CHF 300'000.00 in bar, zudem übernahm die Ehefrau die andere Hälfte der

Hypothek im damaligen hälftigen Betrag von CHF 125'000.00 und erhöhte die

bestehende Hypothek von CHF 250'000.00 auf CHF 350'000. Ebenfalls

gelöscht wurden die Grundpfandverschreibungen zur Sicherung des Erbteils der

drei Kinder aus der ersten Ehe am Nachlass ihrer Mutter in Höhe von je CHF 16'238.00

(AB II, 33, 1). Den für die Ablösung der Grundpfandverschreibungen vom

Beschwerdeführer bezahlten Gesamtbetrag von CHF 48’714.00 rechnete die

Beschwerdegegnerin als Ausgabe an (Einspracheentscheid Ziff. II B,

5f), S. 11).

4.2.2

Mit Eingabe vom 27. November 2020 (AB II, 33) machte

der Beschwerdeführer geltend, die im Februar 2012 fällige Hypothek von

CHF 250'000.00 (AB II, 33, 4) beglichen zu haben. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, übernahm gemäss

Ehevertrag vom 22. Februar 2012 die damalige zweite Ehefrau die bestehende

Hypothek von CHF 250'000.00 und erhöhte sie auf CHF 350'000.00. Die an

beide Ehegatten angezeigte Aufhebung und Fälligkeit der Hypothek vom

29.

Fe­bruar 2012 war somit durch die Übernahme durch die zweite Ehefrau

und deren Erhöhung bedingt, eine Begleichung der Hypothek durch den

Beschwerdeführer ist damit nicht erstellt. Dass die Beschwerdegegnerin den

Betrag von CHF 250'000.00 in der Folge nicht als belegte Ausgabe

berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden.

4.3

4.3.1

Die Bodenbewertungsstelle Basel-Stadt ermittelte für das

Jahr 2012 einen Verkehrswert der Liegenschaft [...] von CHF 1'335'000.00 und

einen monatlichen Bruttomietwert von CHF 3'750.00 (AB II, 49). Dem

hälftigen Verkehrswert von CHF 667'500 steht eine Gegenleistung der

zweiten Ehefrau aus der Barzahlung und der Übernahme der Hypothek von insgesamt

CHF 425'000.00 gegenüber. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die

Differenz von CHF 242'500.00 als Vermögensverzicht pro 2012

(Einspracheentscheid Ziff. II B, 5f), S. 10).

4.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine frühere Ehefrau

einen güterrechtlichen Anspruch habe und sie aufgrund ihrer grossen Leistung

für die Familie am Wertzuwachs der Liegenschaft zu beteiligen sei. Die

güterrechtliche Auseinandersetzung sei keine freiwillige Vermögensentäusserung

(Beschwerde Ziff. 2). Zu prüfen ist somit, ob für die im Rahmen der

güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommene Verzichtshandlung eine

rechtliche Verpflichtung bestand.

4.3.3

An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines

Vermögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen

gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss

moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (vgl. dazu

Wolfgang Ernst/Thomas Gächter,

Schranken der Freiheit/Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im

Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). In den Akten finden sich

keinerlei Hin­weise darauf, dass die zweite Ehefrau den geltend gemachten

Beitrag an die Erziehung der Kinder aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers

(vgl. dazu E. 4.1.1. hiervor) in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht

hätte, mit der eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines

Entgelts einherging. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden ist und

die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt sind, würden die von Privaten ohne

Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch (indirekt) von der

Allgemeinheit bezahlt werden, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht

mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen

finanziert würde, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 131 V 329, 336 E. 4.4).

Dispositiv

4.3.4. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der

Übertragung der zweiten Hälfte der Liegenschaft [...] im Rahmen der

güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Schenkung im Betrag von CHF 242'500.00

angenommen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. B, 4b) S. 15) und als

anrechenbares Verzichtsvermögen berücksichtigt.

4.4.

4.4.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die

Anrechnung eines Verzichtseinkommens aus dem gelöschten Wohnrecht mit dem Argument,

es liege kein Wohnrecht an fremdem Eigentum vor (Beschwerde Ziff. 3).

4.4.2. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der

Beschwerdeführer mit öffentlicher Urkunde vom 28. März 2003 über eine

gemischte Schenkung sowie der Einräumung von zwei Wohnrechten (AB II, 20a,

8.1) einen hälftigen Anteil seiner in seinem Alleineigentum stehenden

Liegenschaft [...] in [...] seiner damaligen (zweiten) Ehefrau übertrug.

Gleichzeitig bestellten die Ehegatten ein gegenseitiges lebenslängliches unentgeltliches

Wohnrecht. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht

ausführt, war jeder Ehegatte Eigentümer einer Hälfte der Liegenschaft und hatte

ein Wohnrecht an der anderen Hälfte, welche ihm nicht gehörte. Es handelt sich

somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um ein Wohnrecht an

eigener Sache. Im Februar 2012 verzichteten die Ehegatten auf das ihnen

zustehende Wohnrecht, worauf das im Grundbuch eingetragene gegenseitige

Wohnrecht am 6. März 2012 gelöscht wurde. Im Zusammenhang mit dieser

Handlung ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende rechtliche

Verpflichtung bestand noch, dass eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde.

4.4.3. Aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers auf das (hälftige)

Wohnrecht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtseinkommen in der

Höhe des halben Nettomarktmietwerts angerechnet (vgl. E. 3.4 hiervor).

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer 1 heiratete die Beschwerdeführerin 2

im März 2015. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er die volljährigen Kinder

(Jahrgang 1995) seiner Ehefrau in den Jahren 2015, 2017 und 2018 mit insgesamt

CHF 28'840.00 unterstützte (vgl. AB II, 51 – 53).

4.5.2. Die Anerkennung geleisteter familienrechtlicher

Unterhaltsbeiträge als anrechenbare Ausgabe in Sinne von Art. 10 Abs. 3

lit. e ELG setzt grundsätzlich eine richterlich, behördlich oder

vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht voraus

(Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 256; vgl. auch

WEL Rz. 3491.01). Unterhaltsleistungen sind bis zur Volljährigkeit des

Kindes oder bis dieses eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat,

geschuldet (Rz. 3495.01 WEL). Bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen

für volljährige Kinder ist die Zumutbarkeit in die Leistungspflicht

miteinzubeziehen (Rz. 3495.09 WEL; vgl. Art. 277 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).

4.5.3. Entgegen ihren Ausführungen in der Zusammenfassung im

Einspracheentscheid (vgl. Ziff. II B, 9, S. 13) hat vorliegend

die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Zumutbarkeit der

Unterhaltsleistungen an die volljährigen Stiefkinder verzichtet und zugunsten

des Beschwerdeführers die jeweils von der Steuerverwaltung anerkannten Beträge

für die Verwandtenunterstützung als belegte Ausgaben anerkannt (vgl.

Einspracheentscheid Ziff. II B, 4 c), S. 8 und Beschwerdeantwort

Ziff. II B, 3 l) – n); siehe auch Verzichtsberechnung vom 3. Mai 2021

[AB II, 54]). Damit erübrigen sich Weiterungen zur Anrechenbarkeit der

Verwandtenunterstützung als belegte Ausgaben.

5.

5.1.

Nach dem vorstehend Dargelegten sind die Positionen der EL-Be­rech­nungen,

auf welche sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und aufgrund

des darauf errechneten Einnahmenüberschusses einen EL-Anspruch ab Juli 2019 verneint.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (AB II, 35)

ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer 1

– Beschwerdeführerin 2

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: