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Entscheid

EL.2021.4

Rückforderung; Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG

11. August 2021Deutsch16 min

Prämienverbilligung ab Juli 2019 neu berechnet werde. Für die Zeitperiode vom 1. Juli

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.4

Einspracheentscheid vom 9.

Februar 2021

Rückforderung; Verwirkungsfrist

nach Art. 25 Abs. 2 ATSG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. November 2016

Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Diese

wurde ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2019 rückwirkend zugesprochen (vom

1. November 2016 bis zum 30. Juni 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli

2018 eine Viertelsrente; vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Am

19. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (AB 5). Das Amt für Sozialbeiträge (ASB)

sprach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Verfügung vom

12. November 2019 ab Juli 2019 monatliche Ergänzungsleistungen sowie

kantonale Beihilfen zu (AB 8).

b)

Nachdem das ASB die Information erhalten hatte, dass die Pensionskasse

dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Invalidenleistungen sowie

Invaliden-Kinderrenten ausrichtete (undatiertes Schreiben der Pensionskasse des

Beschwerdeführers, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020,

in den Vorakten), berechnete sie seinen Anspruch für die Monate Juni bis August

2020 rückwirkend neu (Verfügung vom 25. August 2020, in den Vorakten).

c)

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (AB 1) verfügte das ASB

die Rückforderung von Fr. 28'669.00 zwischen Juli 2019 und Dezember 2020

bezogener Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfen. Mit Verfügungen vom

16. Dezember 2020 (AB 2 sowie in den Vorakten) teilte die

Beschwerdegegnerin den Krankenversicherungen des Beschwerdeführers, seiner

Ehefrau und seinen Töchtern mit, dass die Höhe der monatlichen

Prämienverbilligung ab Juli 2019 neu berechnet werde. Für die Zeitperiode vom 1. Juli

2019 bis zum 31. Juli 2019 forderte sie deshalb für den Beschwerdeführer

Fr. 143.00, für seine Ehefrau Fr. 217.00 und für seine Kinder je

Fr. 13.00 zurück. Am 22. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer gegen

die Verfügung vom 15. Dezember 2020 Einsprache erheben (AB 3). Mit

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 hielt das ASB an seinen

Verfügungen vom 15. und 16. Dezember 2020 fest (AB 4).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, (1) es sei der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 aufzuheben und es sei

festzustellen, dass der gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte

Rückforderungsanspruch verwirkt sei. (2) Es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemachten Rückforderungsbetrags für

Ergänzungsleistungen, Beihilfe und Prämienverbilligungen von gesamthaft

Fr. 28'669.00 nicht rückerstattungspflichtig sei. (3) Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

28.

April 2021, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die

Rückforderung der Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 28'669.00 um

Fr. 22'957.00 auf Fr. 5'712.00 zu reduzieren sowie die Rückforderung

der Prämienverbilligung von Fr. 399.00 aufzuheben.

c)

Mit Replik vom 28. Mai 2021 und Duplik vom 30. Juni 2021

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. August 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das ASB forderte ursprünglich Fr. 28'669.00 vom

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zurück. Die Forderung betraf Leistungen,

die zwischen Juli 2019 und Dezember 2020 ausgerichtet wurden. Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens reduziert sie diese Forderung auf Fr. 5'712.00. Sie

begründet dies im Wesentlichen mit dem Eintreten der einjährigen

Verwirkungsfrist am 15. November 2020. Die Rückforderung der zwischen

Januar 2020 und Dezember 2020 ausgerichteten Leistungen erachtet es als noch

nicht verwirkt.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der gesamte vom ASB

ursprünglich geltend gemachte Rückforderungsbetrag, also auch die im Rahmen des

Gerichtsverfahrens noch geforderten Fr. 5'712.00 verwirkt.

2.3

Streitig ist nunmehr, ob das ASB zu Recht an der Rückforderung von

Fr. 5'712.00 für im Jahr 2020 erbrachte Leistungen festhält.

3.

3.1

Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die

Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich

anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen

(Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlosch

gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020

geltenden Fassung mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist),

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung (absolute Frist). Längere strafrechtliche Fristen waren und sind

weiterhin vorbehalten. Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben empfangen,

muss sie diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Seit dem 1. Januar 2021 beträgt

die relative Frist drei Jahre statt nur einem Jahr (Art. 25 Abs. 2

ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Auf ein

Verschulden der versicherten Person kommt es bei der Rückerstattungspflicht nicht

an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September

2015.

E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Bei den

Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um

Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6, 7 E. 2.), die vom Gericht von Amtes wegen

zu beachten sind. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass

unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat", der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem die Verwaltung bei

Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,

dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, bzw. in welchem sich

der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des

Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217, 219

E. 2.1, BGE 140 V 521, 525 E. 2.1 und BGE 139 V 6, 8 E. 4.1 je

mit Hinweisen).

Die ein- bzw. dreijährige relative Verwirkungsfrist wird

rechtsprechungsgemäss nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der

Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das

Durchführungsorgan später – beispielsweise aufgrund eines zusätzlichen Indizes oder

einer Kontrolle – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen

Fehler hätte erkennen müssen (vgl. z.B. BGE 146 V 217, 220 E. 2.2 mit

Hinweisen, BGE 139 V 570, 572 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018

vom 14. Mai 2018 E. 3.2. mit Hinweisen, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,

Art. 25 N 85).

3.2.2

Die relative Verwirkungsfrist wurde per 1. Januar

2021.

von einem auf drei Jahre erhöht. Gemäss dem IV-Rundschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 406 vom 22. Dezember

2020, angepasst am 31. März 2021, ist die Anwendung der neuen

Verwirkungsfristen auf bereits unter "altem Recht" entstandene und

fällige Forderungen zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine

Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht eingetreten ist. Ist die

Verwirkung bereits eingetreten, ändert sich durch das neue Recht nichts.

3.3

Will der Versicherungsträger zu Unrecht bezogene Leistungen

zurückfordern, müssen nach der Rechtsprechung die Bedingungen für eine

prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sein (vgl.

z.B. BGE 142 V 259, 260 E. 3.2 mit Hinweisen sowie Ueli Kieser, Art. 25 N 10 ff.).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann

ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung kann

jederzeit, also ohne zeitliche Befristung, erfolgen. Sie kann auf Gesuch hin

oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli

Kieser, Art. 53 N 80; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und

dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen

Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8, 17 E 2c). Der Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei

und unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli Kieser, Art. 53 N 69 f.

mit Hinweisen).

Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein

vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der

einzig denkbare Schluss ist, der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der

Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 140 V 77, 79 E. 3.1 sowie Urteile

des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.1. und 8C_1012/2008

vom 17. August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser

Unrichtigkeit ist allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der

Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren

Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf

Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit

Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2).

4.

4.1

Die Verwirkung der Rückforderung der im Jahr 2019 erbrachten

Leistungen ist unumstritten. Was die Rückforderung in Bezug auf die zwischen

Januar und Dezember 2020 erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 5'712.00 betrifft,

so ist diese weiterhin strittig (vgl. E. 2.3.). Nicht strittig ist

indessen, dass der Beschwerdeführer die zurückgeforderten Leistungen zu Unrecht

erhalten bzw., dass er mehr Ergänzungsleistungen bezogen hat, als ihm im

fraglichen Zeitraum zustanden und ihm zu Unrecht kantonale Beihilfen ausbezahlt

wurden.

4.2

Der Beschwerdeführer hatte bereits bei der Anmeldung am

19.

August 2019 angegeben, dass er nebst der Rente der IV auch ein

Unfalltaggeld erhalte (AB 5, S. 5). Dies berücksichtigte das ASB

jedoch nicht, als sie den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers (und

seiner Familie) berechnete (vgl. Berechnungsblätter zur Verfügung vom

12.

November 2019, AB 8). Auch bei der Neuberechnung im August 2020

berücksichtigte sie die bis zum 31. Mai 2020 erhaltenen Unfalltaggelder

nicht – wenngleich die neu, ab dem 1. Juni 2020 ausgerichteten

Invalidenrenten der Pensionskasse berücksichtigt wurden (vgl. Verfügung vom

25.

August 2020 sowie das dazugehörige Berechnungsblatt, in den Vorakten).

Erst nachdem es den Fehler festgestellt hatte berücksichtigte das ASB die

Unfalltaggelder als Einkommen und erliess dann die Rückforderungsverfügungen

vom 15. und 16. Dezember 2020 (AB 1 und 2). Die entsprechenden

Berechnungen werden nicht in Frage gestellt und das Gericht hat auch ansonsten

keine Veranlassung, diese zu kritisieren. Es steht somit unbestrittenermassen

fest, dass die Verfügung vom 12. November 2019 und auch die Verfügung vom

25.

August 2020 bzw. die ihnen zugrundeliegenden Berechnungen zweifellos

unrichtig waren. Damit besteht ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von

Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3.3.). Das ASB durfte somit auf

seine vorangegangenen Verfügungen, namentlich jene vom 12. November 2019 und

jene vom 25. August 2020, zurückkommen und demzufolge grundsätzlich auch

zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern – sofern nicht bereits mindestens

eine der Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl.

E. 3.2.) verstrichen war.

4.3

Die Parteien sind sich sodann zu Recht darüber einig, dass die

relative Verwirkungsfrist nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung vom

12.

November 2019 zu laufen begann, da das erstmalige unrichtige Handeln

nicht fristauslösend sein kann (vgl. E. 3.2.1). Nur drei Tage nach dem

Erlass dieser Verfügung, am 15. November 2019 (auch dieses Datum ist

unumstritten; vgl. Beschwerde N 23 und Beschwerdeantwort, Ziff. 2b),

ging jedoch ein auf den 13. November 2019 datiertes Schreiben der

Pensionskasse des Beschwerdeführers beim ASB ein (vgl. AB 9). In diesem

wies die Pensionskasse darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab dem

1.

Oktober 2016 auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente der

Pensionskasse habe. Aufgrund gleichzeitig bezogener Unfalltaggelder bestehe

derzeit und bis auf weiteres eine komplette Überversicherung. Aus diesem Grund

würden die Leistungen der Pensionskasse aktuell sistiert. Spätestens mit dem

Erhalt dieses Schreibens der Pensionskasse hätte das ASB seinen Fehler (die

Nicht-Berücksichtigung der Unfalltaggelder) bemerken müssen, weshalb die

relative Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen begann. Zu diesem Zeitpunkt

galt noch die einjährige Verwirkungsfrist, welche am 15. November 2020

ablief, also vor dem Inkrafttreten der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist

am 1. Januar 2021. Damit bleibt es bei der einjährigen und vorliegend

abgelaufenen Verwirkungsfrist (vgl. dazu E. 3.2.2).

4.4

Von keiner Partei wird bestritten, dass die Leistungen, welche mehr

als ein Jahr vor der Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2020

ausbezahlt wurden, vom ASB aufgrund der Verwirkung nicht mehr zurückgefordert

werden können. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies auch bezüglich

der im Jahr 2020 zu viel ausbezahlten Leistungen der Fall sei. Das ASB verweist

dagegen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche besagt, dass der

Rückforderungsanspruch der innerhalb eines Jahres vor Erlass der

Rückerstattungsverfügung ausgerichteten Leistungen solange nicht verwirken

kann, als die monatlichen Leistungen noch gar nicht ausbezahlt waren (vgl. z.B.

BGE 146 V 217, 223 E. 3.4, BGE 139 V 6, 11 E. 5.2 mit Hinweisen, in BGE 139 V 429 nicht publizierte E. 5.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom

5.

Juli 2013, sowie Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 25 N 89). Auch

wenn sich die zitierte Rechtsprechung auf Rentenzahlungen und nicht konkret auf

Ergänzungsleistungen bezieht, so muss doch in beiden Fällen dasselbe gelten, da

das ATSG in beiden Fällen gleichermassen Anwendung findet. Es gibt keine

Veranlassung Rentenzahlungen und Ergänzungsleistungen hinsichtlich der

Verwirkung einer Rückforderung unterschiedlich zu beurteilen. Somit war die

Rückforderung von Leistungen, welche das ASB innert eines Jahres vor der

Rückforderungsverfügung (also vor dem 15. Dezember 2020) ausgerichtet hat,

noch nicht verwirkt, da diese monatlich ausgerichtet wurden. Das ASB durfte

somit die in dieser Zeit zu viel ausbezahlten Leistungen mit der Verfügung vom

15.

Dezember 2020 zurückfordern.

Aufgrund der klaren Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht,

gebietet es sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Privatversicherungsrecht abzustellen.

4.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

dem ASB in der Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2020 dem Beschwerdeführer zu

viel ausbezahlten Leistungen zurückerstatten muss. Die Rückerstattung der vor

Januar 2020 zu viel erbrachten Leistungen ist verwirkt. Der vom ASB in der

Beschwerdeantwort nunmehr geltend gemachte Rückforderungsbetrag von

Fr. 5'712.00 ist masslich nicht umstritten und das Gericht hat keinen

Anhaltspunkt, um an der Richtigkeit dieser Berechnung zu zweifeln.

4.6

Der Beschwerdeführer hat dem ASB die Fr. 5'712.00 der zu viel

ausbezahlten Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zurückzuerstatten. Was

die mit den Verfügungen vom 16. Dezember 2020 (AB 2 sowie in den

Vorakten) von den Krankenkassen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und

seinen Kindern zurückgeforderten Prämienverbilligungen betrifft, so sind diese

im Betrag von Fr. 5'712.00 nicht enthalten – wenngleich sich der

angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 auf beide Verfügungen

bezieht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden in der Verfügung vom

15.

Dezember 2020 (AB 1) darüber informiert, dass die zu viel

bezahlte Prämienverbilligung vom ASB direkt bei der Krankenversicherung

zurückgeforderte werde, welche dem Ehepaar die Prämien nachträglich in Rechnung

stellen werde.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit sie die Rückforderung von zwischen Juli und Dezember 2019

ausbezahlten Leistungen betrifft. Die Rückforderung über Fr. 5'712.00 für

zwischen Januar 2020 und Dezember 2020 zu Unrecht erhaltener Leistungen ist vom

Beschwerdeführer zu bezahlen. Soweit die Rückforderung gemäss dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 darüber hinaus ging, ist derselbe

aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Der teilweise obsiegende

Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz

eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise nicht

sehr komplexer Natur und aktenmässig wie von den rechtlichen Fragestellungen

her weniger aufwändig als ein durchschnittlicher IV-Fall. Der Beschwerdeführer

obsiegt zwar nicht vollumfänglich jedoch zum grössten Teil. Deshalb erscheint

eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 231.00 als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 aufgehoben soweit der

zurückgeforderte Betrag Fr. 5'712.00 übersteigt.

Der Beschwerdeführer hat dem ASB den Betrag von

Fr. 5'712.00 zurückzuerstatten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Das ASB bezahlt dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 231.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: