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Entscheid

EL.2021.5

Gutheissung der Beschwerde; Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen trotz Auslandaufenthalt von 188 Tagen bejaht

15. Februar 2022Deutsch19 min

einem Aufenthalt in [...] in der Schweiz seit 1978 als ausgebildeter [...] und [...].

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.5

Einspracheentscheid vom 1. März

2021

Gutheissung der Beschwerde;

Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen trotz

Auslandaufenthalt von 188 Tagen bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1951 in [...] geborene Beschwerdeführer arbeitete nach

einem Aufenthalt in [...] in der Schweiz seit 1978 als ausgebildeter [...] und [...].

Er besitzt die Niederlassung C. Am 21. Mai 2016 wurde er ordentlich pensioniert

und bezieht seither Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL).

Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers und sein Vater lebten

2019 in [...]. Aufgrund einer schweren Krankheit des Vaters hielt sich der

Beschwerdeführer vom 26. Februar 2019 bis 3. Mai 2019 (65 Tage), vom 17. August

2019 bis 24. Oktober 2019 (67 Tage) und vom 5. November 2019 bis 18. Februar

2020 (56 Tage bis 31.12.2019) in [...] auf. Der Vater verstarb am 26. September

2019.

Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 stellte

die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für das gesamte

Jahr 2019 und den Januar 2020 ein und forderte die bereits bezogenen

Ergänzungsleistungen und die kantonale Beihilfe im Umfang von Fr. 1'932.00, die

Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 6'804.00 sowie Krankheitskosten von

Fr. 1’000.00 zurück (Beschwerdeantwortbeilagen, AB 1, 34). Mit Verfügung

vom 8. Dezember 2020 verrechnete das Amt für Sozialbeiträge die Nachzahlung der

kantonalen Beihilfe von Fr. 924.00 mit den offenen Forderungen aus der

Einstellungsverfügung. Gegen alle diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer

Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 abgewiesen wurde

(AB 7).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. März 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einsprache-Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge vom 1.3.2021 aufzuheben.

2.

Das Amt für Sozialbeiträge

sei anzuweisen, die mit Verfügungen vom 8.12.2020 vorgenommene Verrechnung

rückgängig zu machen und A____ das verrechnete Betreffnis nachzuzahlen.

3.

Das Amt für

Sozialbeiträge sei anzuweisen, die Verfügung vom 4.12.2020, gerichtet an die

Krankenkasse [...], womit Prämienverbilligungen von Fr. 6'804.00

zurückgefordert werden, aufzuheben.

4.

Es sei der

Krankenkasse [...] prozessleitend mitzuteilen, dass die Rückforderungsverfügung

vom 4. Dezember 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

5.

Alles unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei A____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 28. Juni 2021

vernehmen. Mit Replik vom 7. September 2021 hält er an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 wird die Sache von

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG; SG 154.100], in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, Sozialversicherungsgerichtsgesetz

[SVGG; SG 154.200] in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987

über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und die

Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700] in Verbindung mit

Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der

Ergänzungsleistungen (inkl. dem Anspruch auf die kantonale Durchschnittsprämie

und die kantonalen Beihilfen) damit, dass sich der Beschwerdeführer länger als

die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten habe,

nämlich vom 26. Februar 2019 bis 3. Mai 2019 (65 Tage), vom 17. August 2019 bis

24.

Oktober 2019 (67 Tage) und vom 5. November 2019 bis 18. Februar 2020 (56 Tage

bis 31.12.2019), mithin nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage während

188.

Tagen.

2.2

Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er vertritt im

Wesentlichen die Auffassung, der Aufenthalt sei aufgrund der Krankheit des

Vaters erfolgt.

2.3

In der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass eine

Verrechnung der Nachzahlung der kantonalen BH im Umfang von Fr. 924.00 mit der

noch nicht rechtskräftigen Rückforderung nicht zulässig ist, weshalb sie dem

Beschwerdeführer die Beihilfe von Fr. 924.00 mit Verfügung vom 8. Juni 2021

nachbezahlt hat (AB 11).

2.4

Streitig und zu prüfen ist damit nur noch, ob der Beschwerdeführer

für das Jahr 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf kantonale Beihilfen

in Form von Prämienverbilligung hat.

3.

3.1

3.1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die

gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres

Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

3.1.2

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist,

sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1

ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen

dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). Fällt eine dieser Voraussetzungen

während eines laufenden Bezugs von Ergänzungsleistungen dahin, endet der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 12 Abs. 3 ELG).

3.2

3.2.1

Nach dem klaren Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 ELG setzt ein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt

in der Schweiz voraus. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem

Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum

Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für

den "gewöhnlichen

Aufenthalt" der

tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht

zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller

Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3;

119.

V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts

9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3).

3.2.2

Dahinter steht der Gedanke, dass die Ergänzungsleistungen nicht "exportiert", sondern ausschliesslich zur

Bestreitung des Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet werden sollen. Das kann

nur erreicht werden, wenn ein EL-Bezüger nicht nur seinen zivilrechtlichen

Wohnsitz, sondern auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, wenn

er also effektiv hier in der Schweiz leben respektive sich hier während einer

gewissen Zeit aufhalten will (vgl. Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 27).

3.3

3.3.1

Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

(WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011,

Stand 1. Januar 2019, sieht für den Fall, dass sich eine Person – auch

über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen

oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, vor, dass die Ergänzungsleistung ab

dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt wird. Die Ergänzungsleistung wird

ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in

die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als

Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL 2330.01).

3.3.2

Weiter sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben

Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das

Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr vor.

Die Ausrichtung der EL ist für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen;

bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten

im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei

einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des

jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten

nicht als Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL Rz 2330.02).

3.3.3

Schliesslich regelt die WEL wie bei einer Einstellung der EL bei

Auslandaufenthalten aus triftigen oder zwingen Gründen vorzugehen ist. Bei Auslandaufenthalten

aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung,

nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind, ist eine

Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorgesehen (vgl.

WEL Rz 2340.01 und 2340.02). Bei Auslandsaufenthalten aus zwingenden Gründen

werden die Ergänzungsleistungen so lange weiter ausgerichtet, wie der

Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt. Als zwingende Gründe

kommen nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungsleistungsberechnung

eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder

Unfall) oder andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die

Schweiz verunmöglichen (vgl. WEL Rz. 2340.03 und Rz. 2340.04).

3.4

Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um

Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen

richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch

weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn

diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.

Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine

rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257

E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine

über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen

Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4).

3.5

Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG, auf den Art. 4 Abs. 1 ELG verweist, gilt

eine Person an dem Ort, an dem sie sich eine gewisse Zeit aufhält, als

gewöhnlich wohnhaft, auch wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein

begrenzt ist. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Wohnsitzes in einem

objektiven Sinne zu verstehen, so dass die Voraussetzung des tatsächlichen

Wohnsitzes in der Schweiz infolge einer Abreise ins Ausland grundsätzlich nicht

mehr erfüllt ist.

3.6

Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die

Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, toleriert das Wohnsitzprinzip zwei

Ausnahmen. Die erste betrifft Kurzaufenthalte im Ausland, wenn sie den Rahmen

des allgemein Zulässigen nicht überschreiten und auf triftigen Gründen beruhen

(Besuch, Ferien, Geschäft, Kur, Ausbildung); ihre Dauer darf ein Jahr nicht

überschreiten, wobei eine solche Dauer nur unter ganz besonderen Umständen

gerechtfertigt werden kann. Der zweite Fall betrifft Langzeitaufenthalte im

Ausland, wenn der ursprünglich für eine kurze Dauer geplante Aufenthalt

aufgrund unvorhergesehener Umstände wie Krankheit oder Unfall über ein Jahr

hinaus verlängert werden muss, oder wenn zwingende Gründe (Betreuungsaufgaben,

Ausbildung, Behandlung einer Krankheit) von vornherein einen Aufenthalt von

voraussichtlich mehr als einem Jahr erfordern (BGE 141 V 530 E. 5.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.7

Da die zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts in erster Linie von

der Art und dem Zweck des Aufenthalts abhängt, darf die von der Rechtsprechung

festgelegte Dauer von einem Jahr nicht als schematisches und starres Kriterium

verstanden werden. In diesem Sinne erscheint auch die in Ziff. 2009 der

Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

vorgesehene Dauer von drei Monaten - die für den Sozialversicherungsrichter

nicht verbindlich ist - zu schematisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom

16.

Februar 2011 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sich der

Beschwerdeführer mehr als die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr

im Ausland aufgehalten habe, nämlich nach Abzug der jeweiligen Ein- und

Ausreisetage während 188 statt 183 Tagen. Triftige Gründe, worunter nur berufliche

Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder

Berufszwecken, in Frage kämen, bei deren Vorliegen die Ergänzungsleistungen für

maximal ein Jahr weiter ausgerichtet werden könnten, schloss die

Beschwerdegegnerin aus. Ebenso verneinte sie einen zwingenden Grund, welcher

eine Weiterausrichtung der Zusatzleistungen vorsehe, solange der Schwerpunkt

aller Beziehungen in der Schweiz verbleibe, denn als solche kämen nur

gesundheitliche Gründe der in die ZL-Berechnung eingeschlossenen Personen und

andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz

verunmöglichten.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer argumentiert in tatsächlicher Hinsicht,

er habe nie die Absicht gehabt, im Jahre 2019 seinen Wohnsitz in der Schweiz

aufzugeben. Auch während dem Aufenthalt in [...] habe er seine Miete und die

Krankenkassenkassenprämien sowie die übrigen Fixkosten (Steuern, Nebenkosten

etc.) weiterbezahlt, die in der Schweiz angefallen seien. Er habe in [...] auch

nie ein Konto eröffnet, um die Rentenbetreffnisse aus der Schweiz direkt überweisen

zu lassen. Das Geld für den Aufenthalt in [...] bzw. die Bezahlung der

Flugreisen habe er jeweils bar in der Schweiz bezogen. Nach dem Tode des Vaters

am 26. September 2019 habe der Beschwerdeführer die Begräbnisfeierlichkeiten

und den Nachlass geregelt. Danach habe kein Grund mehr für längere [...]aufenthalte

bestanden. Deshalb anerkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer

ab 1. Februar 2020 wieder Anspruch auf EL habe (Beschwerde, S. 4).

4.2.2

In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Widersprüche in

der WEL geltend. Gemäss Rz. 2330.01 WEL seien die Ergänzungsleistungen ab dem

darauffolgenden Kalendermonat einzustellen, wenn sich eine Person – auch über

den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder

zwingenden Grund im Ausland aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre

2019.

nie länger als drei Monate am Stück in [...] aufgehalten. Die

Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen für das Jahr 2019 seien

daher gemäss Rz. 2330.01 WEL - notabene pro futuro - nie gegeben

gewesen. Wenn die Verwaltung trotzdem berechtigt sei, die Leistungen für das

gesamte Jahr ex tunc zurückzufordern, sei dies zutiefst widersprüchlich.

Einen weiteren Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, dass für einen

Auslandaufenthalt bis zu drei Monaten keine Grundangabe erforderlich sei, und

sich dieser somit im Rahmen des Üblichen bewege. Würden wie im Falle des

Beschwerdeführers mehrere Auslandaufenthalte, die für sich allein die Dauer von

drei Monaten jedoch nicht erreichen, zusammengerechnet, sei dafür ein triftiger

Grund erforderlich, der zudem nur in Berufs- und Ausbildungszwecken bestehen könne,

welche er nicht geltend machen könne, da er pensioniert und nicht arbeitstätig

sei. Deshalb sei unter diesem Titel kein Anwendungsfall denkbar, um eine

längere Abwesenheit von mehr als 183 Tagen zu rechtfertigen was eine unzulässige

Altersdiskriminierung darstelle und das Willkürverbot verletze (Beschwerde, S.

5).

4.3

Die Parteien sind sich insoweit einig, dass die triftigen und

zwingenden Gründe von der Rechtsprechung anhand der Einhaltung der Karenzfrist

gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG erarbeitet wurden (Beschwerdeantwort, S. 5).

Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, ob die Gründe für

Auslandaufenthalte während eines bestehenden Leistungsverhältnisses weiter zu

fassen sind.

4.4

4.4.1

Das Sozialversicherungsgericht Zürich beurteilte im Urteil ZL

2019.00112

vom 16.7.2020 E. 4.5 die Rz 2340.02 WEL, wonach als triftige Gründe

für eine Ausdehnung bis zu einem Jahr nur berufliche Zwecke oder eine

Ausbildung in Frage kommen, vor dem Hintergrund, wonach rechtsprechungsgemäss

mehrere mögliche Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23.

August 2007 E. 4.1) vorliegen können, als zu eng gefasst und insofern als nicht

gesetzmässig, jedenfalls nicht, wenn es nicht um die Frage beziehungsweise

Erfüllung der Karenzfrist handle. Entsprechend entschied das

Sozialversicherungsgericht Zürich, dass es sich im zu beurteilenden Fall, in

welchem es um einen verlängerten Aufenthalt im Ausland wegen eines Umbaus der

Mietwohnung in der Schweiz ging, rechtfertige, von dieser für das Gericht

grundsätzlich ohnehin nicht verbindlichen Verwaltungsweisung abzuweichen, da weder

eine Untergrabung des gesetzgeberischen Willens noch eine Umgehung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung des Gebots der

Gleichbehandlung vorliege.

4.4.2

In einem ähnlichen Sinne entschied das Versicherungsgericht St.

Gallen im Entscheid EL 2019/11 vom 3. September 2020, dass die in der Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen (WEL) enthaltene Vorgabe, wonach allein anhand

der Anzahl von Tagen, die ein EL-Bezüger während eines Kalenderjahres (92 Tage

am Stück oder 183 Tage pro Kalenderjahr) im Ausland verbracht hat, zu

beurteilen sei, ob die Anspruchsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 1 ELG noch

erfüllt sei, lediglich für sich in Anspruch nehmen könne, dass sie eine

einfache Methode zur Beantwortung der Frage sei, ob ein EL-Bezüger seinen

gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt habe. Davon abgesehen seien keine

überzeugenden Gründe ersichtlich, die für die Richtigkeit dieser Interpretation

sprechen würden. So lasse sich weder in der WEL noch in den entsprechenden

Bundesgerichtsentscheiden eine Begründung dafür finden, dass die massgebende

Anzahl an Tagen mit Auslandaufenthalt gerade auf drei Monate respektive 92 Tage

am Stück beziehungsweise auf sechs Monate oder 183 Tage pro Kalenderjahr

festgesetzt worden sei. Genauso gut hätte man die Anzahl auf einen Tag pro

Woche respektive auf 52 oder 53 Tage pro Jahr, auf den üblichen Ferienanspruch

eines Arbeitnehmers von vier bis sechs Wochen pro Jahr oder aber auf eine

andere, letztlich aus der Luft gegriffene Zahl festlegen können. Die in der WEL

vorgegebene, starre Regelung, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Tagen, an

denen sich ein EL-Bezüger im Ausland aufgehalten habe, die Verlegung des

gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland fingiert werden müsse, lasse sich

nicht mit dem Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 1 ELG vereinbaren, der ja darin

bestehe, sicherzustellen, dass die Ergänzungsleistungen zur Finanzierung des

Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet würden. Zwar könne die Anzahl der Tage,

die ein EL-Bezüger im Ausland verbringe, eines von mehreren Indizien sein, die

für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sprechen, aber es

bestehe offensichtlich kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen der

Anzahl der Tage mit Auslandaufenthalt und dem Ort des gewöhnlichen

Aufenthaltes. Bei genauer Betrachtung sei es nicht (allein) die Dauer eines

Auslandaufenthaltes, sondern der Grund oder der Zweck eines Auslandaufenthaltes,

der darüber entscheide, ob ein EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins

Ausland verlegt habe.

4.5

Im vorliegenden Fall kann in tatsächlicher Hinsicht festgehalten

werden, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Jahres 2019 nach Lage

der Akten seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat, wie er zu Recht

geltend macht (Beschwerde, S. 6). Fraglich kann nur sein, ob er durch seine

Besuche in [...] seinen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hat. Dies ist jedoch

nicht Fall, da er weiterhin in der Schweiz seine Miete und die

Krankenkassenkassenprämien sowie die übrigen Fixkosten (Steuern, Nebenkosten

etc.) weiterbezahlte, womit sein Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz

lag.

4.6

Was den Zweck seiner ersten beiden Aufenthalte im Ausland betrifft,

so ist zwischen den Parteien unbestritten, dass diese dem Ziel dienten, seine

beiden in [...] wohnhaften Schwestern bei der Pflege und Betreuung des seit

längerem schwer kranken Vaters zu unterstützen. Dieser verstarb am 26.

September 2019. Danach diente der dritte Aufenthalt in [...] dazu, die

Begräbnisfeierlichkeiten und den Nachlass zu regeln, wobei es sich um vollumfänglich

nachvollziehbare Aufenthaltsgründe handelt, die üblicherweise einen bestimmten

Zeitbedarf in Anspruch nehmen.

4.7

Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die in

der Botschaft zur Revision des ELG aufgeführte Pflege von Angehörigen als

Rechtfertigung für einen Auslandaufenthalt schlussendlich nicht in den

Verordnungstext aufgenommen wurde. Allerdings stand im vorliegenden nicht nur

die Pflege, sondern auch das Abschiednehmen vom Vater und die Regelung der

Modalitäten nach dessen Versterben im Vordergrund, sodass aus der Nichtaufnahme

der Pflege von Angehörigen in den Verordnungstext im vorliegenden Kontext

nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

4.8

4.8.1

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Gesamtdauer der drei

Aufenthalte nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage mit 188 Tagen

lediglich knapp über den 183 Tagen zu liegen kommt, wobei die Gesamtdauer einzig

durch den Gesundheitszustand des Vaters und letztlich durch dessen genauen

Todeszeitpunkt bestimmt wurde. Dieser lag jedoch nicht im Einflussbereich des

Beschwerdeführers, sondern wurde durch Zufall resp. höhere Gewalt festgelegt,

weshalb es nicht angezeigt ist, diesen Umstand zum Nachteil des

Beschwerdeführers auszulegen.

4.8.2

Der Beschwerdeführer ist vorliegend nur aufgrund des individuellen

Krankheitsverlaufs des Vaters überhaupt in die Situation gekommen, seinen

Auslandaufenthalt so wie beschrieben zu gestalten. Anders ausgerückt kann

festgehalten werden, dass wenn der Todeszeitpunkt wenige Tage früher

eingetreten wäre, das vorliegende Beschwerdeverfahren gar nicht entstanden wäre.

Da weder der Beschwerdeführer noch jemand anderes den Todeszeitpunkt des Vaters

beeinflussen konnte und in den gesamten Akten nicht die geringsten Hinweise auf

eine Missbrauchsabsicht für die Auslandaufenthalte erkennbar sind, erscheint

ein Festhalten an den 183 Tagen im vorliegenden Kontext als unangebracht. Diese

Auffassung wird dadurch gestützt, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_345/2010

festgehalten hat, die zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts hänge in erster

Linie von der Art und dem Zweck des Aufenthalts und dürfe nicht als

schematisches und starres Kriterium verstanden werden (E. 3.5 vorstehend). In

diesem Sinne rechtfertigt sich im vorliegenden Einzelfall, in welchem zudem die

maximale Aufenthaltsdauer nur um wenige Tage überschritten wurde, eine

grosszügigere Betrachtungsweise.

4.9

Im Ergebnis liegen bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden

Einzelfalles mit der schweren Krankheit des Vaters, dessen Pflege und dem

Abschiednehmen sowie der Regelung der Begräbnis- und Nachlassmodalitäten

ausreichende Gründe für den (geringfügig) verlängerten Auslandaufenthalt des

Beschwerdeführers vor.

5.

5.1

Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 1. März 2021 ist aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen

Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 1. März 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: