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Entscheid

EL.2021.6

Beschwerde abgewiesen; kein EL-Anspruch aufgrund einer vorbezogenen liechtensteinischen AHV-Rente bzw. einer vorbezogenen deutschen Altersrente (Bundesgerichtsurteil 9C_85/2022)

2. November 2021Deutsch17 min

Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) und kantonalen Beihilfen (BH) zu seiner Altersrente

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.6

Einspracheentscheid vom

18. Februar 2021

Beschwerde abgewiesen; kein

EL-Anspruch aufgrund einer vorbezogenen liechtensteinischen AHV-Rente bzw.

einer vorbezogenen deutschen Altersrente.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehöriger

und im Besitz der Niederlassungsbewilligung C, ist seit Juli 2006 in Basel

wohnhaft (Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] I, 1

S. 2 und 11). Mit Verfügung vom 30. September 2020 sprach ihm die

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung ab dem

1. Oktober 2020 eine monatliche Altersrente von CHF 83.00 zu (AB I,

1 S. 37 f.). Am 12. Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) und kantonalen Beihilfen (BH) zu seiner Altersrente

an (AB I, 1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021

(AB I, 2) trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung zum Leistungsbezug

nicht ein, da die Anspruchsvor­aussetzungen nicht erfüllt seien.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2021 erhob der

Beschwerdeführer am 9. Feb­ruar 2021 Einsprache (AB I, 5), mit

welcher er beantragt, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf

seine Anmeldung vom 12. Oktober 2020 einzutreten sei. Es sei ihm auf der

Grundlage des vorgezogenen Bezugs einer liechtensteinischen Altersrente ein

Anspruch auf EL zu gewähren. Zudem beziehe er seit dem 1. November 2020 auch

eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks B____ von EUR 245.94 pro

Monat (ab 1. Januar 2021 EUR 246.25).

Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (AB I,

6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 9. Februar 2021 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt der

Beschwerdeführer, der Einsprache­entscheid vom 18. Februar 2021 sowie die

Verfügung vom 19. Januar 2021 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, auf die Anmeldung zum Leistungsbezug einzutreten und das Gesuch

materiell zu behandeln. Es seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2020 (recte

2021) bzw. spätestens ab 1. Februar 2021 die entsprechenden Leistungen und

Beihilfen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine

angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Juni 2021 an

seiner Beschwerde fest.

Mit Duplik vom 19. August 2021 hält die Beschwerdegegnerin

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 2. November 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes

vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schieds­gericht in Sozialversicherungssachen (SVGG;

SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Formell trat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. Januar

2021.

auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum EL-Bezug vom 12. Oktober

2020.

nicht ein, sondern sie erledigte dessen Gesuch durch einen

Nichteintretensentscheid. In der Sache selbst nahm sie jedoch eine (wenn auch

knappe) Überprüfung vor, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen EL-Bezug

erfüllt sind. Sie hat dies in der Folge mit Verfügung vom 19. Januar 2021

verneint. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen abweisenden Sachentscheid

gefällt, auch wenn sie im Dispositiv ein Nichteintreten verfügt hat. Die

Abweisung des Leistungsgesuchs wurde sodann auch im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 18. Februar 2021 bestätigt. Die Eintretensfrage ist damit nicht

streitig und vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurteilen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.2.2. mit

Hinweisen; 2C_485/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.2. mit Hinweisen; 2C_590/2016

vom 23. August 2016 E. 1.1. mit Hinweis auf BGE 139 II 233, 235 f.

E. 3.2; 109 V 262, 263 f. E. 2a).

1.4

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar

2021.

Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid

zu Grunde liegenden) Verfügung vom 19. Januar 2021 beantragt, ist darauf

nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren ist

einzig der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig

erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1.; 119 V 347, 350 E. 1b mit Hinweisen).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der

Schweiz und seit 1. Oktober 2020 Bezüger einer vorgezogenen Altersrente

der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zusätzlich

bezieht er seit dem 1. November 2020 eine vorgezogene Altersrente des

Versorgungswerks B____. Er macht geltend, aufgrund des Freizügigkeitsabkommens

sei er Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt. Auch sei das Abkommen

zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die soziale

Sicherheit auf ihn anwendbar, weshalb er aufgrund seiner liechtensteinischen

Altersrente einen EL-Anspruch habe (Beschwerde II Ziff. 2).

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit

Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente aus der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer

die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG erfüllt.

3.

3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausrichtung der vorgezogenen

Altersrente des Versorgungswerks B____ dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf

die Ausrichtung von EL verschafft.

3.2

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in

der Schweiz. Zur Anwendung gelangt daher das am 1. Juni 2002 in Kraft

getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).

Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und

Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Nach Art. 1 Abs. 1

des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die

Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verordnungen oder

gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533, 535 E. 2.1): die Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004.

zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004;

SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur

Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung

Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11).

3.3

Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates fällt der

Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der

Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (Art. 2 Abs. 1

Verordnung Nr. 883/2004). In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004

gemäss Art. 3 unter anderem für Leistungen im Alter (Abs. 1

lit. d) und auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gemäss

Art. 70 der Verordnung (vgl. Art. 3 Abs. 3 Verordnung Nr. 883/2004).

3.4

Bei den besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen handelt es

sich um Leistungen, welche zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz

gegen die Risiken aus Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 883/2004

gewähren, um den Anspruchsberechtigten ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des

Lebensunterhalts zu garantieren (Art. 70 Abs. 2 lit. a

Verordnung Nr. 883/2004). Des Weiteren werden die beitragsunabhängigen

Geldleistungen ausschliesslich durch obligatorische Steuern finanziert und sind

nicht von Beiträgen der Leistungsempfänger abhängig (Art. 70 Abs. 2

lit. b Verordnung Nr. 883/2004). Als solche Leistungen gelten nach

Art. 70 Abs. 2 lit. c Verordnung Nr. 883/2004 die im Anhang

X nach einzelnen Ländern aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen

Geldleistungen, worunter danach für die Schweiz unter anderem die Ergänzungsleistungen

gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene

Leistungen fallen. Folglich ist auch der sachliche Geltungsbereich gegeben und

die Verordnung Nr. 883/2004 findet auf vorliegenden Sachverhalt Anwendung.

3.5

Nach Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für

die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses

Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. In Art. 5

lit. a Verordnung Nr. 883/2004 ist der Grundsatz der Gleichstellung

von Leistungen oder sonstigen Einkünften verankert. Die Diskriminierungsverbote

bzw. Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA

zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht

nur unmittelbare/direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit,

sondern auch mittelbare/in­direkte Diskriminierungen, die durch die Anwendung

anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (BGE 131 V 209, 215 E. 6.2 mit Hinweisen). Sofern die Vor­aussetzungen des

persönlichen und des sachlichen Geltungsbereichs der jeweiligen Verordnung

erfüllt sind, hat somit der Beschwerdeführer unter den gleichen Voraussetzungen

wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die anbegehrte Leistung (vgl. auch

Art. 32 Abs. 1 ELG; BGE 145 V 231, 238 E. 6.4 mit Hinweisen). Der

Bezug einer entsprechenden Altersrente aus einem anderen Mitgliedstaat ist

daher grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der

Schweiz zu begründen (BGE 141 V 396, 400 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.6

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. November 2020 eine

vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks B____. Ob diese Altersrente

äquivalent zu einer schweizerischen AHV-Altersrente ist – wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde II Ziff. 4) – kann

offengelassen werden (vgl. dazu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften [EuGH] C-453/14 vom 12. November 2015). Nach Art. 70

Abs. 4 Verordnung Nr. 883/2004 werden die in Abs. 2 dieser

Bestimmung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen

ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen,

und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Der Anspruch auf EL setzt

grundsätzlich voraus, dass ein Anspruch auf Leistungen der AHV oder der IV im

Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG besteht. Personen, die dem

Freizügigkeitsabkommen mit der EU unterstellt sind und eine AHV- oder eine

IV-Leistung aus einem EU-Land beziehen, jedoch nach schweizerischem Recht noch

nicht das Rentenalter erreicht haben oder nicht im rentenbegründendem Ausmass

invalid sind, haben keinen Anspruch auf EL (vgl. Rz. 6001 des Kreisschreibens

des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren zur

Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand 1. Januar 2020). Nach

Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) können Männer frühestens zwei

Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren eine AHV-Rente beziehen. Der

Beschwerdeführer mit Jahrgang 1960 erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug

einer (vorgezogenen) AHV-Rente nicht, weshalb er durch den Bezug einer vorgezogenen

Altersrente des Versorgungswerks B____ keinen EL-Anspruch ableiten kann.

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Stand­punkt,

dass für die Erfüllung der schweizerischen EL-Voraus­setzungen genüge, wenn ein

Anspruch auf eine Rentenleistung der liechtensteinischen AHV bestehe

(Beschwerde I Ziff. 2). Das Fürstentum Liechtenstein sei aufgrund des

Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli

2011.

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) an die Verordnung Nr. 883/2004

gebunden. Diese Verordnung finde darüber hinaus gemäss Anlage 2 zu

Anhang K des EFTA-Übereinkommens auch zwischen der Schweiz und

Liechtenstein Anwendung. Deshalb gelte auch im Verhältnis zum Fürstentum

Liechtenstein das Gleichbehandlungsgebot des FZA und er sei den Schweizer

Staatsangehörigen gleichgestellt, welche mit einer liechtensteinischen

Altersrente aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum

Liechtenstein bereits mit 60 Jahren EL beziehen könnten (Beschwerde II

Ziff. 2 lit. d).

4.1.2

Zu prüfen sind somit die staatsvertraglichen Regelungen im

dreiseitigen Verhältnis Schweiz/Deutschland/Liechtenstein bezüglich der

Konstellation, in welcher ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der

Schweiz eine vorgezogene liechtensteinische Altersrente bezieht. Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es an einem Dachabkommen zwischen den

EU-Staaten, der Schweiz und den EFTA-Staaten fehlt, weshalb sich der

Beschwerdeführer nicht auf Art. 2 Verordnung Nr. 883/2004 berufen

könne (vgl. Duplik Rz. 2 lit. a und lit. e; mit Hinweis auf die

Botschaft vom 12. September 2001 zur Genehmigung des Abkommens vom

21.

Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, BBl 2001 4985).

4.2

Gemäss dem am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale

Sicherheit vom 8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) haben die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten Anspruch auf EL zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (Ziff. 1 A lit. a Schlussprotokoll des Abkom­mens).

Dieser Anspruch wird ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der Antragsteller oder die Antragstellerin Wohnsitz hat,

gewährt. Dabei steht der Anspruch auf eine Leistung aus der AHV oder IV des

anderen Vertragsstaates dem Anspruch auf Leistung aus der Versicherung des

Wohnsitzstaates gleich (Ziff. 18 Schlussprotokoll des Abkommens). Aufgrund

von Art. 3 Abs. 1 des Abkommens i.V.m. Ziff. 18 des

Schlussprotokolls des Abkommens können lediglich Schweizer Staatsbürger einen

EL-Anspruch auf der Grundlage einer liechtensteinischen AHV-Rente geltend

machen. Der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Drittstaats kann somit

keinen Anspruch aus dem Abkommen ableiten.

4.3

Dispositiv

4.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 4 Verordnung

Nr. 883/‌2004 einem Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt ist

und er deshalb einen EL-Anspruch auf der Grundlage einer liechtensteinischen

AHV-Rente hat.

4.3.2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in der

Schweiz wohnhaft. Im Verhältnis Schweiz – Deutschland ist grundsätzlich das FZA

und somit auch die Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar. Da der Beschwerdeführer

eine liechtensteinische Altersrente bezieht und die dem Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR) angeschlossenen EFTA-Staaten Island, Fürstentum

Liechtenstein und Norwegen nicht unter den Geltungsbereich des FZA zwischen der

Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten fallen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010

E. 2.4 mit Hinweisen), kann er sich nicht über das FZA auf die Anwendung

der Verordnung Nr. 883/2004 zur Begründung eines EL-Anspruchs berufen.

4.3.3. Gemäss dem Übereinkommen zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen

und der Schweiz vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA), in Kraft getreten am 1. Juni 2002 (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31),

regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit nach Art. 21 EFTA-Überein­kommen gemäss Anlage 2 zu

Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit

zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Gemäss Art. 21 i.V.m. Abschnitt A

des Anhangs K sieht das EFTA-Übereinkommen ebenfalls die Anwendung der

Verordnung Nr. 883/2004 vor. Auch nach Art. 32 Abs. 2 lit. a

ELG ist die Verordnung Nr. 883/2004 für Personen, für die die

Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder

Liechtensteins gelten, anwendbar. Allerdings erstreckt sich der räumliche

Geltungsbereich des EFTA-Übereinkommens auf Norwegen, Island, das Fürstentum

Liechtenstein und die Schweiz. Als deutscher Staatsbürger gehört der

Beschwerdeführer auch nicht zu den Staatsangehörigen eines der

EFTA-Mitgliedstaaten, weshalb er sich in persönlicher Hinsicht nicht über das

EFTA-Übereinkommen auf die Verordnung Nr. 883/2004 berufen kann (BGE 136 V 244, 250 f. E. 6.3.2).

4.4.

Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt (Duplik Rz. 2

lit. a und lit. e), besteht zwischen dem FZA und dem

EFTA-Übereinkommen keine vertragsübergreifende Koordinierung bzw. liegt kein

Dachabkommen vor. Das FZA und das EFTA-Übereinkommen gelten in persönlicher

Hinsicht für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien und sind in

räumlicher Hinsicht nur auf Sachverhalte anwendbar, die sich innerhalb der

jeweiligen Vertragsstaaten verwirklichen (vgl. zum Ganzen Rz. B35 ff. des

Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die

Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die

Arbeitslosenversicherung). Zusammenfassend findet Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004

im Zusammenhang mit einer liechtensteinischen Rente für einen deutschen

Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz keine Anwendung und der

Beschwerdeführer kann hierfür keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den

Schweizer Staatsangehörigen ableiten.

5.

5.1.

5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf Rz. 2210.02

der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2019)

vor, dass für einen EL-Bezug Schweizer und liechtensteinische Staatsangehörige nicht

Anspruch auf schweizerische Leistungen nach Rz. 2110.01 WEL haben müssen.

Es genüge, wenn sie Anspruch auf entsprechende Leistungen der AHV/IV des

Fürstentums Liechtenstein haben. Nach Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL

seien Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU Schweizerinnen und Schweizern

gleichgestellt. Somit genüge zur Begründung eines Anspruchs auf EL die

Ausrichtung der entsprechenden Leistungen des Fürstentums Liechtenstein (vgl. Beschwerde II

Ziff. 2 lit. b und Ziff. 3 lit. f).

5.1.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie

bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 139 V 122, 125 E. 3.3.4).

5.1.3. Rz. 2110.01 WEL regelt die allgemeinen EL-Anspruchsvoraussetzungen.

Gemäss Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL haben Personen einen

EL-Anspruch, die das Schweizerbürgerrecht besitzen oder als ausländische

Staatsangehörige, Staatenlose oder Flüchtlinge eine bestimmte ununterbrochene

Aufenthaltsdauer in der Schweiz zurückgelegt haben (wobei Staatsangehörige

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der

Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind, den Schweizerinnen und Schweizern

gleichgestellt sind). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt

(Beschwerdeantwort Ziff. 2 Rz. 4 lit. b), sind gemäss

Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL EU-Bürger Schweizer Bürgern in Bezug

auf die Karenzfrist gleichgestellt, d.h. sie müssen für einen EL-Anspruch keine

Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz erfüllen. Nach Rz. 2210.02 WEL sind

liechtensteinische Staatsangehörige Schweizern gleichgestellt und müssen ebenfalls

keine Karenzfrist einhalten (vgl. zum Ganzen Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 119 mit

Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit eine über

die Karenzfrist hinausgehende Gleichstellung nicht abgeleitet werden.

5.2.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, er sei aufgrund

seiner Niederlassungsbewilligung den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt

und könne deshalb EL-Ansprüche aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ableiten (Replik Ziff. 7).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort II 2

Ziff. 4; Duplik Ziff. 4), stellt die Niederlassungsbewilligung keine

rechtliche Gleichstellung mit Schweizer Staatsangehörigen dar. Sie gibt ihm

lediglich das Recht, sich bedingungslos und unbefristet im ganzen Gebiet der

Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerinnen

und Schweizer eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine absolute Gleichstellung

mit Schweizer Staatsangehörigen ist nicht vorgesehen. Das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale

Sicherheit ist somit nicht automatisch auf Personen mit einer

Niederlassungsbewilligung auszudehnen.

6.

6.1.

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die

gesetzlichen Voraussetzungen für einen EL-Anspruch nicht erfüllt. Die Beschwerde

ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: