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Entscheid

EL.2021.7

Nichteintreten auf unbegründete Beschwerde

29. September 2021Deutsch8 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.7

Einspracheentscheid vom

19. März 2021

Nichteintreten auf unbegründete

Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1940 geborene Beschwerdeführer bezieht seit November 2011

Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Altersrente (Akten der

Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] S. 261 ff.). Mit

Verfügung vom 6. Januar 2021 (AB 1) setzte die Beschwerdegegnerin die

EL-Ansprüche per 2021 neu fest.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar

2021 (AB 2) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2021 Einsprache erhoben

hatte, machte ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Februar

2021 (AB 3) darauf aufmerksam, dass die Einsprache keine Begründung

enthalte. Sollte keine begründete Einsprache bis zum 12. März 2021

eingereicht werden, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Mit Schreiben

vom 10. März 2021 (Postaufgabe vom 13. März 2021; [AB 4]) be­mängelte

der Beschwerdeführer das Verfahren der Beschwerdegegnerin in genereller Weise.

Mit Entscheid vom 19. März 2021 (AB 5) trat die Beschwerdegegnerin

auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, wobei sie ausführte, innert

angesetzter Frist sei keine Begründung der Einsprache erfolgt. Zudem hielt sie

fest, dass der Beschwerdeführer sich auch im Schreiben vom 10. März 2021

nicht mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich auseinandergesetzt habe,

sondern nur eine generelle Unzufriedenheit gegenüber der Beschwerdegegnerin

geäussert habe.

Erwägungen

II.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. April 2021

(Postaufgabe 4. Mai 2021) Beschwerde erhoben.

Mit prozessleitender Verfügung der Instruktionsrichterin vom

6.

Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung

bis zum 26. Mai 2021 gesetzt, anderenfalls werde auf die Beschwerde nicht

eingetreten.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 beantragt der

Beschwerdeführer die gerichtliche Überprüfung seines Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22.

Juni 2021 auf Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. August 2021 an

seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung

einer Parteiverhandlung ersucht.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 29. September 2021 in

Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdegegnerin war mit

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. September 2021 das persönliche

Erscheinen freigestellt worden. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll

sowie, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe

verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG];

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetzes [SVGG];

SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG und die Bestimmung über die Frist

(Art. 60 ATSG) ist eingehalten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März

2021.

(AB 5), mit welchem die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache

des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 (AB 2) eingetreten ist.

1.3

Eine Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts,

ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (vgl. Art. 61

lit. b ATSG; § 6 Abs. 2 SVGG). Diese Bestimmung soll dem Gericht

hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht.

Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden

kann. Die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in

welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449, 452 E. 1.3; 123 V 335, 336 E. 1a mit Hinweisen). Dies

setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Person mit den für das Ergebnis

des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244, 245 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Setzt sich eine Beschwerdeschrift,

welche sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, lediglich mit der

materiellen Seite des Falles auseinander, so weist diese Eingabe

rechtsprechungsgemäss keine sachbezogene Begründung auf und stellt damit keine

rechtsgenügliche Beschwerde dar (vgl. BGE 123 V 335, 336 f. E. 1b; Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 60/01 vom 17. Juli

2001.

E. 2).

1.4

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 29. April 2021 nicht

begründet. In der am 17. Mai 2021 beim Gericht eingegangenen Eingabe (vgl.

hierzu die prozessleitende Verfügung vom 6. Mai 2021) beantragt er die

gerichtliche Überprüfung seines Ergänzungsleistungsanspruchs. Aus den vorliegenden

Akten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer u.a. mit der Höhe des ihm

angerechneten Mietzinses nicht einverstanden ist. Zur hier Streitgegenstand bildenden

Frage des Eintretens der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren äussert er

sich nicht, auch nicht anlässlich der Parteiverhandlung, an der er

ausschliesslich materielle Einwände erhoben hat. Mit Blick auf die vorstehend

dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen

Begründung. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht

eintreten. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte

dies nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde in diesem

Fall abzuweisen wäre.

2.

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit

denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der

Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen

zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden

Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen

müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10

Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Sind diese

Anforderungen nicht erfüllt, setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur

Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die

Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das

Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn

die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152, 155

E. 2.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 6. Januar 2021

den EL-Anspruch des Beschwerdeführers per 2021 überprüft. Zur Begründung führte

sie aus, aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des

ELG seien die EL-Ansprüche gemäss altem und neuem Recht berechnet worden. Wegen

der Besserstellung bei einer Berechnung nach altem Recht sei entsprechend

verfügt worden (vgl. AB 1 mit den entsprechenden Berechnungsblättern).

3.2

In der Einsprache vom 4. Februar 2021 (AB 2) beanstandet

der Beschwerdeführer erhebliche Fehler bei den Berechnungen. Diese seien

bereits mehrfach beanstandet worden, würden aber von den zuständigen

Mitarbeitern ignoriert.

3.3

Rechtssprechungsgemäss genügt der blosse Hinweis auf frühere

Beanstandungen und Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303,

306.

E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 123 V 335, 337 E. 1b). Mit der

unspezifischen und unbelegt gebliebenen Behauptung in der Einsprache, bei den

Berechnungen der EL-Leistungen würden erhebliche Fehler vorliegen (AB 2),

liegt damit lediglich eine allgemein gehaltene Aussage vor, die den

Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügt. Deshalb machte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 auf die Formerfordernisse

einer Einsprache aufmerksam und setzte eine entsprechende Nachfrist bis zum

12.

März 2021 zu deren Verbesserung, dies verbunden mit dem Hinweis auf

das Nichteintreten im Unterlassungsfall (AB 3), womit das Verfahren gemäss

Art. 10 Abs. 5 ATSV eingehalten wurde (siehe E. 2. hiervor).

3.4

In der Stellungnahme vom 10. März 2021 (AB 4) hielt der

Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin verlange für alles und jedes eine

Begründung, sie selbst verweigere jedoch jegliche Auskunft. Seit Jahren würden

ihm zustehende Leistungen ohne Begründung vorenthalten und bei einer

diesbezüglichen Beschwerde werde keine Auskunft erteilt. Auch diese

Stellungnahme ist so allgemein gehalten, dass daraus nicht ersichtlich ist,

welche Punkte der Beschwerdeführer genau beanstandet. Sie genügt den

Begründungsanforderungen einer Einsprache nicht. Im Übrigen erfolgte diese

Eingabe zu spät. Die Beschwerdegegnerin hatte ihm eine Frist bis 12. März

2021.

gesetzt. Die Eingabe trägt den Poststempel vom 13. März 2021.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht

genügende Einsprache vom 4. Februar 2021 (AB 2) zu Recht nicht

eingetreten. Eine Beschwerde dagegen wäre abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: