EL.2021.7
Nichteintreten auf unbegründete Beschwerde
29. September 2021Deutsch8 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.7
Einspracheentscheid vom
19. März 2021
Nichteintreten auf unbegründete
Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1940 geborene Beschwerdeführer bezieht seit November 2011
Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Altersrente (Akten der
Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] S. 261 ff.). Mit
Verfügung vom 6. Januar 2021 (AB 1) setzte die Beschwerdegegnerin die
EL-Ansprüche per 2021 neu fest.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar
2021 (AB 2) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2021 Einsprache erhoben
hatte, machte ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Februar
2021 (AB 3) darauf aufmerksam, dass die Einsprache keine Begründung
enthalte. Sollte keine begründete Einsprache bis zum 12. März 2021
eingereicht werden, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Mit Schreiben
vom 10. März 2021 (Postaufgabe vom 13. März 2021; [AB 4]) bemängelte
der Beschwerdeführer das Verfahren der Beschwerdegegnerin in genereller Weise.
Mit Entscheid vom 19. März 2021 (AB 5) trat die Beschwerdegegnerin
auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, wobei sie ausführte, innert
angesetzter Frist sei keine Begründung der Einsprache erfolgt. Zudem hielt sie
fest, dass der Beschwerdeführer sich auch im Schreiben vom 10. März 2021
nicht mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich auseinandergesetzt habe,
sondern nur eine generelle Unzufriedenheit gegenüber der Beschwerdegegnerin
geäussert habe.
Erwägungen
II.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. April 2021
(Postaufgabe 4. Mai 2021) Beschwerde erhoben.
Mit prozessleitender Verfügung der Instruktionsrichterin vom
6.
Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung
bis zum 26. Mai 2021 gesetzt, anderenfalls werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 beantragt der
Beschwerdeführer die gerichtliche Überprüfung seines Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22.
Juni 2021 auf Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. August 2021 an
seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung
einer Parteiverhandlung ersucht.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 29. September 2021 in
Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdegegnerin war mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. September 2021 das persönliche
Erscheinen freigestellt worden. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll
sowie, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006.
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG];
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetzes [SVGG];
SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG und die Bestimmung über die Frist
(Art. 60 ATSG) ist eingehalten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März
2021.
(AB 5), mit welchem die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 (AB 2) eingetreten ist.
1.3
Eine Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts,
ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (vgl. Art. 61
lit. b ATSG; § 6 Abs. 2 SVGG). Diese Bestimmung soll dem Gericht
hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht.
Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden
kann. Die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449, 452 E. 1.3; 123 V 335, 336 E. 1a mit Hinweisen). Dies
setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Person mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244, 245 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Setzt sich eine Beschwerdeschrift,
welche sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, lediglich mit der
materiellen Seite des Falles auseinander, so weist diese Eingabe
rechtsprechungsgemäss keine sachbezogene Begründung auf und stellt damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde dar (vgl. BGE 123 V 335, 336 f. E. 1b; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 60/01 vom 17. Juli
2001.
E. 2).
1.4
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 29. April 2021 nicht
begründet. In der am 17. Mai 2021 beim Gericht eingegangenen Eingabe (vgl.
hierzu die prozessleitende Verfügung vom 6. Mai 2021) beantragt er die
gerichtliche Überprüfung seines Ergänzungsleistungsanspruchs. Aus den vorliegenden
Akten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer u.a. mit der Höhe des ihm
angerechneten Mietzinses nicht einverstanden ist. Zur hier Streitgegenstand bildenden
Frage des Eintretens der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren äussert er
sich nicht, auch nicht anlässlich der Parteiverhandlung, an der er
ausschliesslich materielle Einwände erhoben hat. Mit Blick auf die vorstehend
dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen
Begründung. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht
eintreten. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte
dies nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde in diesem
Fall abzuweisen wäre.
2.
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen
zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen
müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Sind diese
Anforderungen nicht erfüllt, setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die
Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das
Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn
die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152, 155
E. 2.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 6. Januar 2021
den EL-Anspruch des Beschwerdeführers per 2021 überprüft. Zur Begründung führte
sie aus, aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des
ELG seien die EL-Ansprüche gemäss altem und neuem Recht berechnet worden. Wegen
der Besserstellung bei einer Berechnung nach altem Recht sei entsprechend
verfügt worden (vgl. AB 1 mit den entsprechenden Berechnungsblättern).
3.2
In der Einsprache vom 4. Februar 2021 (AB 2) beanstandet
der Beschwerdeführer erhebliche Fehler bei den Berechnungen. Diese seien
bereits mehrfach beanstandet worden, würden aber von den zuständigen
Mitarbeitern ignoriert.
3.3
Rechtssprechungsgemäss genügt der blosse Hinweis auf frühere
Beanstandungen und Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303,
306.
E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 123 V 335, 337 E. 1b). Mit der
unspezifischen und unbelegt gebliebenen Behauptung in der Einsprache, bei den
Berechnungen der EL-Leistungen würden erhebliche Fehler vorliegen (AB 2),
liegt damit lediglich eine allgemein gehaltene Aussage vor, die den
Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügt. Deshalb machte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 auf die Formerfordernisse
einer Einsprache aufmerksam und setzte eine entsprechende Nachfrist bis zum
12.
März 2021 zu deren Verbesserung, dies verbunden mit dem Hinweis auf
das Nichteintreten im Unterlassungsfall (AB 3), womit das Verfahren gemäss
Art. 10 Abs. 5 ATSV eingehalten wurde (siehe E. 2. hiervor).
3.4
In der Stellungnahme vom 10. März 2021 (AB 4) hielt der
Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin verlange für alles und jedes eine
Begründung, sie selbst verweigere jedoch jegliche Auskunft. Seit Jahren würden
ihm zustehende Leistungen ohne Begründung vorenthalten und bei einer
diesbezüglichen Beschwerde werde keine Auskunft erteilt. Auch diese
Stellungnahme ist so allgemein gehalten, dass daraus nicht ersichtlich ist,
welche Punkte der Beschwerdeführer genau beanstandet. Sie genügt den
Begründungsanforderungen einer Einsprache nicht. Im Übrigen erfolgte diese
Eingabe zu spät. Die Beschwerdegegnerin hatte ihm eine Frist bis 12. März
2021.
gesetzt. Die Eingabe trägt den Poststempel vom 13. März 2021.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht
genügende Einsprache vom 4. Februar 2021 (AB 2) zu Recht nicht
eingetreten. Eine Beschwerde dagegen wäre abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: