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Entscheid

EL.2021.8

Ausnahme vom Grundsatz einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses (Bundesgerichtsurteil 9C_326/2022 vom 23.11.2022)

1. November 2021Deutsch13 min

vom 21. Oktober 2019 bis zum 20. April 2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.8

Einspracheentscheid vom 9. Juni

2021

Ausnahme vom Grundsatz einer

gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. April 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB]

1) berechnete das Amt für Sozialbeiträge (ASB) den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Oktober 2019 neu und

errechnete eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 7’543.--. Das ASB nahm eine

Anpassung der Mietkosten ab Oktober 2019 vor mit der Begründung, Frau B____ sei

vom 21. Oktober 2019 bis zum 20. April 2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers

an der [...] in Basel angemeldet gewesen. Demzufolge rechnete sie dem

Beschwerdeführer für diese Zeit nur noch die Hälfte der Mietkosten an.

Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (BAB 6) hiess das ASB die

Einsprache vom 23. April 2021 teilweise gut und führte aufgrund der Anrechnung

eines Mitbewohneranteils bei der Berechnung der EL eine Neuberechnung nach

altem Recht ab Januar 2021 durch und rechnete einen jährlichen Pauschalbetrag

in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- für das Jahr

2021 an. Die Berichtigung bei der Prämienverbilligung ergab eine Nachzahlung

von Fr. 988.-- für die Monate Januar bis April 2021 (Verfügung vom 8. Juni

2021, BAB 7).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021. Das ASB

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 auf Abweisung der Klage.

Im mit «Klage» betitelten Schreiben vom 27. August 2021

(Postaufgabe 30. August 2021) wehrt sich der Beschwerdeführer gegen eine

Kürzung seiner IV-Rente um Fr. 300.--. In einem weiteren Schreiben vom 27.

August 2021 (Postaufgabe 9. September 2021) hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest.

III.

Am 1. November 2021 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, das ASB habe die Wohnsituation von

Frau B____ nicht adäquat berücksichtigt, die drei eingereichten Mietverträge würden

belegen, dass sie in dieser Zeit nicht bei ihm gewohnt habe. Zusätzlich würden

ihm ab Mai 2021 die Ergänzungsleistungen gekürzt wegen Gartenarbeit, die er für

seine Vermieterin verrichte, diese werde ihm aber nicht ausbezahlt. Deswegen könne

er dort überhaupt wohnen. Er habe Frau B____ in einer Notsituation geholfen und

nun werde er unter das Existenzminimum gesetzt.

2.2

Das ASB bringt vor, Frau B____ halte sich gemäss Angaben des

Beschwerdeführers in der Einsprache vom 23. April 2021 (BAB 3) und im Schreiben

bezüglich Wohnsituation vom 27. Mai 2021 (BAB 5) zumindest teilweise in seiner

Wohnung an der [...] auf und sei ab dem 21. Oktober 2019 an dieser Adresse gemeldet

gewesen. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sei es Frau B____ aufgrund

schwerer Allergien mit langem Leidensweg nicht möglich gewesen, in ihrer

ursprünglichen Wohnung zu bleiben. Sie habe ihre Wohnungen wegen der Exposition

aerosoler Allergene gekündigt. Dies lasse darauf schliessen, dass Frau B____

bei Auftreten von Beschwerden innert kurzer Zeit ihren tatsächlichen Aufenthalt

aus den betroffenen Wohnungen an einen anderen Ort verlegt habe. Da sie

weiterhin an der [...] gemeldet gewesen sei und sowohl vor der Begründung der

Mietverhältnisse wie auch nach deren Beendigung unbestrittenermassen dort

gewohnt habe, sei es naheliegend, dass sie bei Auftreten von Beschwerden an die

[...] zurückgekehrt sei.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Mietverträge und Kündigungsschreiben

von Frau B____ deckten nur einen Teil des Zeitraumes ab, in dem sie an der [...]

gemeldet gewesen sei und zeigten auf, dass das Mietverhältnis jeweils innerhalb

von maximal zwei Wochen ab Beginn des Mietverhältnisses gekündigt worden sei.

Im Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 2020 habe Frau B____ explizit darauf

verwiesen, dass sie nie in die gemietete Wohnung eingezogen sei und habe zudem

als Adresse die [...] angegeben. Bei den beiden anderen Mietverhältnissen

ergebe sich ein maximaler Unterbruch von insgesamt 26 Tagen (Mietverhältnis [...]

ab 16. Dezember 2019 mit Kündigung am 29. Dezember 2019: 14 Tage;

Mietverhältnis [...] ab 1. Juni 2020 mit Kündigung vor 12. Juni 2020 ohne

genaues Kündigungsdatum, darum: 12 Tage). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen

ist deshalb davon auszugehen, dass Frau B____ vom 21. Oktober 2019 bis zum 20.

April 2021 überwiegend an der [...] gewohnt habe. Entsprechend sei sie in

diesem Zeitraum als Mitbewohnerin in der Berechnung zu berücksichtigen.

2.3

Zu prüfen ist, ob das ASB die Höhe der Ergänzungsleistungen korrekt

berechnet hat.

3.

3.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der

Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.2

Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus

verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer

rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die

Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die

Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung

resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen

nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (Urteil des

Bundesgerichts vom 1. Juni 2021, 9C_200/2021, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).

3.3

Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen.

Zu prüfen ist daher die Berechnung des Anspruchs.

4.

4.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit

Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch

auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4

Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die

Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben

die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

4.2

Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG

geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt.

4.3

Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a.

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben

anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen

Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen

bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1).

Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen

(Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art.

16c Abs. 2 ELV).

4.4

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen.

So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden,

wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen

Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet

ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der

Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E.

5.2).

4.5

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die

Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen

eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

5.

5.1

Frau B____ hat mit Mietvertrag vom 11. November 2019 (BAB 3)

eine Zweizimmerwohnung in den [...], Deutschland, zu einem Mietzins von Euro

900.-- und Nebenkosten von Euro 250.-- ab dem 16. Dezember 2019 gemietet. Mit

Schreiben vom 29. Dezember 2019 kündigte Frau B____ den Vertrag auf den

nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist per Ende März 2020 (vgl. § 6 des

Mietvertrages vom 11. November 2019 zur Kündigung). Danach ist Frau B____ ein

weiteres Mietverhältnis eingegangen. Diesbezüglich liegt ein Mail der [...] AG

vom 12. Juni 2020 vor, dass das Inserat auf Immoscout publiziert werde und aus

dem hervorgeht, dass Frau B____ eine Weitervermietung der aktuell von ihr

gemieteten Wohnung wünscht. Mit Mietvertrag vom 30. November 2020 (BAB 3) hat

Frau B____ ab dem 16. Dezember 2020 eine 3-Zimmerwohnung am [...] zu einem

Mietzins von Fr. 1'555.-- (inklusive Nebenkosten) gemietet. Am 30.

Dezember 2020 kündigte Frau B____ diese Wohnung per 31. März 2021 und verwies

in ihrem Kündigungsschreiben auf gesundheitliche Probleme.

5.2

Frau B____ musste für jene Zeit, in der sie vertraglich ein

Mietverhältnis eingegangen ist, effektiv den vertraglich vereinbarten Mietzins

für ihre jeweils gemietete Wohnung bezahlen. Sie hat sodann die Wohnungen

aufgrund gesundheitlicher Probleme jedoch nur kurz bewohnt. Demzufolge kann

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von ihr in diesen Zeiträumen

keinen Mietzins erhalten hat. Dies bestreitet das ASB auch nicht. Dass Frau B____

drei verschiedene Mietverhältnisse einging, zeigt ihren Wunsch und Willen,

eigenständig wohnen zu wollen. Das ELG bezweckt die Deckung des Existenzbedarfs

(siehe Art. 2 Abs. 1 ELG). Auch wenn Frau B____ beim Beschwerdeführer wohnte, zahlte

sie an einem anderen Ort Miete, der Beschwerdeführer hat davon keinen Vorteil. Es

ist im Weiteren der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer Frau B____ in

den Zeiträumen zwischen den Mietverhältnissen unentgeltlich bei sich wohnen

liess und welche Bemühungen Frau B____ unternahm, eine neue Wohnung zu finden.

Auch lautet der Mietvertrag weiterhin auf seinen Namen. Dass Frau B____

weiterhin an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet war, ist

nachvollziehbar, da sie die gemieteten Wohnungen jeweils wieder sehr schnell

gekündigt hatte und diese schliesslich auch kaum bewohnt hatte. Auch wenn Zeitabschnitte

bestehen, für die kein Mietvertrag vorliegt, sind insgesamt die Motive, warum Frau

B____ beim Beschwerdeführer wohnte, abzuklären und zu würdigen. Es ist

jedenfalls offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Frau B____ helfen wollte. Unter

diesem Gesichtspunkt ist es nicht sachgerecht, dem Beschwerdeführer bloss die

Hälfte seines Mietzinses als anerkannte Ausgaben anzurechnen. Es ist daher zu

prüfen, ob die speziellen Umstände eine ausnahmsweise Abweichung vom Grundsatz

der strikt proportionalen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen. Insbesondere

ist im Hinblick auf die unter Erwägung 4.4. aufgeführte Rechtsprechung der

Frage nachzugehen, wie es zu der Wohnsituation mit Frau B____ kam und aufgrund

welcher Beweggründe der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, ihr zu helfen. Es

ist dem Beschwerdeführer für die Zeit der belegten Mietverhältnisse der gesamte

Mietzins anzurechnen und für die Zeit dazwischen ist die gesamte Situation

nochmals sorgfältig vom ASB abzuklären, weswegen die Sache an dieses

zurückzuweisen ist.

5.3

Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer eine weitere Kürzung um

Fr. 300.--. Er bezieht sich damit offensichtlich auf die in den Verfügungen

vom 13. April 2021 und vom 8. Juni 2021 vorgenommene Kürzung bei der Anrechnung

der Mietkosten um Fr. 300.-- ab Februar 2021 (siehe dazu die entsprechenden

Berechnungsblätter). Der Aktennotiz EL (BAB 5c) ist dazu zu entnehmen, dass der

ganze Mietzins angerechnet werde und dass eine Anrechnung der Gartenarbeit für

den Vermieter ab Mai 2021 nach dem Auszug von Herrn C____ angerechnet werde

(Eintrag vom 22. April 2021). Herr C____ bewohne seit Februar 2021 ein separat

zugängliches Zimmer und deswegen werde die Miete des Beschwerdeführers

reduziert (Eintrag vom 13. April 2021).

5.4

Wird ein reduzierter Mietzins bezahlt, weil die EL-beziehende Person

als Gegenleistung eine Tätigkeit (z.B. Hauswart) ausübt, ist vom Mietzins

auszugehen, der ohne Tätigkeit hätte bezahlt werden müssen. Der Betrag, um den

die Unterkunft verbilligt wurde, ist hingegen als Erwerbseinkommen anzurechnen

(Punkt 3237.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

[WEL], Stand 1. Januar 2022).

5.5

Der Aktennotiz EL (BAB 5c) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer für seine Arbeit als Hauswart keinen Lohn erhalte und das ASB

daher nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst in Abweichung zur WEL die Hauswartarbeit

im Umfang von Fr. 300.-- nicht als Erwerbseinkommen angerechnet werde, da er

ansonsten doppelt benachteiligt wäre (Eintrag vom 1. Juni 2016). Das ASB hat

daher abzuklären, ob sich in der Zwischenzeit daran etwas geändert hat. Des

Weiteren hat sie die Situation mit Herrn C____ abzuklären.

6.

6.1

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9.

Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das ASB zurückgewiesen, damit sie den

Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen abklärt und anschliessend über

die Ergänzungsleistungen neu verfügt.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde und in

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 wird die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts

und zur erneuten Verfügung über die Ergänzungsleistungen im Sinne der

vorstehenden Erwägungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: