EL.2021.9
Verkehrswert Liegenschaft
23. Juni 2022Deutsch12 min
beantwortete sie die Frage nach Grundeigentum im Inland oder Ausland mit "Nein" (Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1, S. 3).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.9
Einspracheentscheid vom 1. Juni
2021
Verkehrswert Liegenschaft
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1928 geborene Beschwerdeführerin ist Teil der
Erbengemeinschaft der bis heute ungeteilten Erbschaft ihrer Mutter, C____,
gest. am [...], und Teil der Erbengemeinschaft ihrer Schwester, D____, gest. am
[...]. Sie trat im Februar 2019 in das Alters- und Pflegeheim E____ ein und
stellte mit nicht unterzeichnetem Formular vom 25. Februar 2019 ein Gesuch um
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Gemeinde F____. Dabei
beantwortete sie die Frage nach Grundeigentum im Inland oder Ausland mit "Nein" (Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1, S. 3).
In der Folge stellte sich anlässlich einer telefonischen
Rückfrage heraus, dass die Beschwerdeführerin einen Anteil an einer
Liegenschaft in G____ besitzt, weshalb die EL-Stelle F____ unter anderem darum
ersuchte, die Antwort zur Frage betreffend Grundeigentum zu korrigieren, das
Zusatzblatt "Grundeigentum" auszufüllen und das
Erbschaftsinventar von D____ sel. sowie sämtliche vorhandenen Unterlagen zum
Grundeigentum einzureichen (vgl. Aktennotiz und Schreiben vom 18.03.2019, AB 2
und 3). Am 4. April 2019 ging die ergänzte EL-Anmeldung bei der EL-Stelle F____
ein. Daraus ging neu ein Anteil an einer Wohnung auf H____ hervor. In der Folge
verlangte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Unterlagen (Schreiben
vom 4.4.2019, AB 4). Am 30. April 2019 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin
ihren Sohn, sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten
(Beschwerdebeilage/BB 2).
Am 16. Mai 2019 und am 9. Juli 2019 gingen bei der
Beschwerdegegnerin unter anderem die EL-Zusatzblätter Grundeigentum vom 10. Mai
2019 (AB 5) und das Erbschaftsinventar vom 17. Februar 2015 der am [...]
verstorbenen Schwester ein (AB 6). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte
die Gemeinde F____ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Februar
2019 infolge eines Einnahmeüberschusses ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 10. Dezember 2019 Einsprache erhoben hatte, ersuchte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um die Einreichung weiterer Unterlagen
(AB 14). Zudem erteilte sie eine Kostengutsprache für eine spanische Verkehrs-
und Marktmietwertschatzung der Wohnung auf H____ und sistierte das Verfahren bis
zu deren Vorliegen. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 wurde die Schatzung
eingereicht.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurden mit
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 zwei Verfügungen für den Zeitraum vom
1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 erlassen
(BB 1), welche integrierende Bestandteile des Einspracheentscheids bildeten. Mit
der Verfügung 1/2 erfolgte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Februar
2019 bis 31. Dezember 2020 von CHF 22'929.00 (AB 22) und mit der Verfügung 2/2 eine
solche für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 von CHF 5'679.00.
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 dahingehend
informiert, dass die inzwischen nicht mehr vorhandenen Sparguthaben in den
Neuverfügungen irrtümlicherweise nicht aus der Berechnung genommen worden waren.
Entsprechend wurden ihr zwei Rektifikate zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass ihr Erbanteil im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 falsch
angegeben worden sei. Dem widersprach der Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 9. Juli 2021 (BB 3).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurden die EL der
Beschwerdeführerin neu berechnet und ihr ab 1. Juli 2021 die per 11. Juni 2021
aufgelaufenen Schulden bei der Sozialhilfe F____ von CHF 44'120.00 vom Vermögen
abgezogen und der Erbanteil an der Liegenschaft in G____ von einem 1/8 auf
einen 1/4 korrigiert. Daraus resultierten Mehreinnahmen für die Zeit vom 1.
Februar 2019 bis 30. Juni 2021 und ab 1. Juli 2021 ein Anspruch im Betrag der
altrechtlichen EL-Mindesthöhe von monatlich CHF 391.00 (PV-Gruppe 1 ohne Bonus)
sowie eine EL-Rückforderung von insgesamt CHF 45'528.00. Gleichentags wurde der
Beschwerdeführerin eine Rückforderung zugestellt, wonach der Betrag von CHF
35'972.00 von der Sozialhilfe F____ direkt zurückgefordert und die
Rückforderung in Höhe von CHF 9'556.00 infolge Uneinbringlichkeit
abgeschrieben werde (vgl. Akten Einspracheverfahren, S. 1 ff.).
Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 an die Gemeindeverwaltung F____,
welche zuständigkeitshalber an das ASB überwiesen wurde, erhob der Sohn im
Namen der Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 22.
Juni 2021. Nachdem am 19. Juli 2021 die Beschwerdeanzeige des
Sozialversicherungsgerichts vom 14. Juli 2021 beim ASB eingegangen war,
sistierte das ASB das Einspracheverfahren aufgrund der gleichartigen
Fragestellung wie im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bis
zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren zur Beschwerde vom 14. Juli 2021.
Mit Verfügung vom 14. September 2021 korrigierte die Beschwerdegegnerin den
Erbanteil der Beschwerdeführerin von 1/8 auf 1/4.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen,
dass das Amt für Sozialbeiträge für die Berechnung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen eine falsche Berechnungsgrundlage verwendet hat.
3.
Es sei die
Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Neuberechnung an das Amt
für Sozialbeiträge zurückzuweisen.
4.
Es sei der
Liegenschaftsertrag (Miete/Pacht) für die Wohnung auf H____ aus der
EL-Berechnung zu nehmen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei abzusehen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.
September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese durch die
Neuverfügung vom 14. September 2021 nicht als gegenstandslos erweise.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.3
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1
ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die
Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG;
SR 831.30) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10
ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG.
2.2
Grundstücke, die dem EL-Bezüger oder einer in die EL-Berechnung
eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum
Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (Art. 17a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV vom 15. Januar 1971 [ELV;
SR 831.301]).
2.3
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert
(Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr
aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom
15.
Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die
Ermittlung des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete
und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den
Nachteil, dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn
die Zahl der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus
Praktikabilitätsgründen eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit
möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte
stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4;
SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).
2.4
Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahme anzurechnende
Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen und
Spitälern wird im Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ELG auf einen
Fünftel festgesetzt (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie über die Ausrichtung
von kantonalen Beihilfen vom 11. November 1987 [EG/ELG;
SGS 832.700]).
2.5
Solange eine Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, kann sie von
der EL-Stelle widerrufen und neu beurteilt werden; hierfür muss im Gegensatz
zur Wiedererwägung keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegen (vgl. die
Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Nr. 4830.01 unter
Hinweis auf BGE 107 V 191 in Fussnote 326).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin.
3.2
Gemäss den Verkehrswertschätzungen der Steuerverwaltung I____ betrug
der Verkehrswert der Liegenschaft in G____ am 3. Juli 2019 CHF 1'466'000.00
(Schätzung vom 04.07.2019, AB 9) und zum Zeitpunkt des Erbganges vom 3. Oktober
2014.
CHF 1'371'000.00 (Schätzung vom 08.07.2019,
AB 10). Zuvor hatte das Erbschaftsamt I____ wegen des Inventars über den
Nachlass von D____ am 4. November 2014 eine Berechnung zur Ermittlung des
Verkehrswertes für die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
erstellt, welche einen Substanzwert von CHF 1'087'100.00 und einen Ertragswert von
CHF 1'032'700.00 ergeben hatte (Berechnung
des Erbschaftsamtes I____ vom 04.11.2014, Beschwerdebeilage/BB 4).
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei für sie nicht
ersichtlich, weshalb sich das Amt für Sozialbeiträge nicht auf den vom
Erbschaftsamt I____ ermittelten Wert stütze, sondern stattdessen von einem
weitaus höheren Verkehrswert von CHF 1'371'000.00 resp. CHF 1'466'000.00
ausgehe, da sich die Liegenschaft in G____ in einem sehr schlechten baulichen
Zustand befinde und selbst nach allfälligen, umfangreichen Sanierungsarbeiten
auch in Zukunft nicht mehr bewohnt werden könne (Beschwerde, S. 2). Dabei
handelt es sich um eine zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (Beschwerdeantwort,
S. 8).
3.4
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, auf den tieferen Verkehrswert des
Erbschaftsamts I____ abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat die EL-Stelle gemäss der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) für EL-Berechnungen
jeweils die gleiche Amtsstelle mit der Verkehrswertermittlung von
Liegenschaften zu beauftragen (vgl. Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 616 unter Hinweis auf AHI-Praxis
1998.
S. 274 ff.). So spricht insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit
prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise
und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen. Praxisgemäss beauftragt die
Beschwerdegegnerin für Liegenschaften im Kanton I____ jeweils die zur [...]direktion
des Kantons I____ gehörende J____, was auch im vorliegenden Fall geschah. Diese
Praxis der Beschwerdegegnerin besteht seit vielen Jahren und wurde bereits mit Urteil
des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.
September 2013 E. 4.3 (Verfahren EL.2013.4) als rechtmässig beurteilt. Die
Steuerverwaltung I____ hat mit Schreiben vom 4. Juli 2019 den Verkehrswert
der Liegenschaft in G____ per 3. Juli 2019 auf CHF 1'466'000.00
und mit Schreiben vom 8. Juli 2019 per Datum des Erbgangs vom 3. Oktober 2014
auf CHF 1'371'000.00 geschätzt. Vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des EVG und unter Berücksichtigung des Gebots
der Rechtsgleichheit bleibt kein Raum für die von der Beschwerdeführerin
eingereichte Verkehrswertschätzung des Erbschaftsamts I____. Die Beschwerde ist
daher in diesem Punkt abzuweisen.
3.5
Hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin den
Verkehrswert der Liegenschaft in G____ zu 1/8 als Vermögen angerechnet hat
(Einspracheentscheid, S. 2), bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass ihr
Erbabteil 1/4 statt 1/8 beträgt (Beschwerde, S. 2). In der Beschwerdeantwort
räumt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Fehler ein (Beschwerdeantwort,
S. 11). Entsprechend ist der Anteil der Beschwerdeführerin von 1/8 auf 1/4 zu
korrigieren, was mit Verfügung vom 22. Juni 2021 bereits vorgenommen wurde
(Vorakten 13). Das Verfahren ist diesbezüglich daher gegenstandslos geworden.
3.6
Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Liegenschaft auf H____
aufgrund der geänderten Rechtslage praktisch nicht vermietbar sei (Beschwerde,
S. 2 f.), handelt es sich um eine zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (Beschwerdeantwort,
S. 8). Die Beschwerdegegnerin hat die faktische Unvermietbarkeit der Wohnung
auf H____ bereits anerkannt (Beschwerdeantwort, S. 12) und in Wiedererwägung
gezogen, in dem sie in der Verfügung vom 14. September 2021 den
Liegenschaftsertrag und den Gebäudeunterhalt rückwirkend per 1. Februar 2019 aus
der Berechnung genommen hat. Das Verfahren ist daher diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos
geworden.
3.7
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Sparguthaben ab
Januar 2020 festzuhalten, dass diese im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021
unter Ziffer 6 zu Recht aus der Berechnung ausgeklammert wurden, was jedoch in
den Verfügungen 1/2 und 2/2 vom 1. Juni 2021 irrtümlich unterblieb. Da die
Berichtigung mit den Verfügungen 1/2 und 2/2 vom 8. Juni 2021 zum technisch
nächstmöglichen Verfügungstermin bereits erfolgt ist, erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu.
4.
4.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 abzuweisen ist, soweit mit
Erlass der Verfügung vom 14. September 2021 der Streitgegenstand resp. das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht weggefallen und die
Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: