Lexipedia

Entscheid

EL.2021.9

Verkehrswert Liegenschaft

23. Juni 2022Deutsch12 min

beantwortete sie die Frage nach Grundeigentum im Inland oder Ausland mit "Nein" (Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1, S. 3).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.9

Einspracheentscheid vom 1. Juni

2021

Verkehrswert Liegenschaft

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1928 geborene Beschwerdeführerin ist Teil der

Erbengemeinschaft der bis heute ungeteilten Erbschaft ihrer Mutter, C____,

gest. am [...], und Teil der Erbengemeinschaft ihrer Schwester, D____, gest. am

[...]. Sie trat im Februar 2019 in das Alters- und Pflegeheim E____ ein und

stellte mit nicht unterzeichnetem Formular vom 25. Februar 2019 ein Gesuch um

Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Gemeinde F____. Dabei

beantwortete sie die Frage nach Grundeigentum im Inland oder Ausland mit "Nein" (Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1, S. 3).

In der Folge stellte sich anlässlich einer telefonischen

Rückfrage heraus, dass die Beschwerdeführerin einen Anteil an einer

Liegenschaft in G____ besitzt, weshalb die EL-Stelle F____ unter anderem darum

ersuchte, die Antwort zur Frage betreffend Grundeigentum zu korrigieren, das

Zusatzblatt "Grundeigentum" auszufüllen und das

Erbschaftsinventar von D____ sel. sowie sämtliche vorhandenen Unterlagen zum

Grundeigentum einzureichen (vgl. Aktennotiz und Schreiben vom 18.03.2019, AB 2

und 3). Am 4. April 2019 ging die ergänzte EL-Anmeldung bei der EL-Stelle F____

ein. Daraus ging neu ein Anteil an einer Wohnung auf H____ hervor. In der Folge

verlangte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Unterlagen (Schreiben

vom 4.4.2019, AB 4). Am 30. April 2019 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin

ihren Sohn, sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten

(Beschwerdebeilage/BB 2).

Am 16. Mai 2019 und am 9. Juli 2019 gingen bei der

Beschwerdegegnerin unter anderem die EL-Zusatzblätter Grundeigentum vom 10. Mai

2019 (AB 5) und das Erbschaftsinventar vom 17. Februar 2015 der am [...]

verstorbenen Schwester ein (AB 6). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte

die Gemeinde F____ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Februar

2019 infolge eines Einnahmeüberschusses ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 10. Dezember 2019 Einsprache erhoben hatte, ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um die Einreichung weiterer Unterlagen

(AB 14). Zudem erteilte sie eine Kostengutsprache für eine spanische Verkehrs-

und Marktmietwertschatzung der Wohnung auf H____ und sistierte das Verfahren bis

zu deren Vorliegen. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 wurde die Schatzung

eingereicht.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurden mit

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 zwei Verfügungen für den Zeitraum vom

1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 erlassen

(BB 1), welche integrierende Bestandteile des Einspracheentscheids bildeten. Mit

der Verfügung 1/2 erfolgte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Februar

2019 bis 31. Dezember 2020 von CHF 22'929.00 (AB 22) und mit der Verfügung 2/2 eine

solche für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 von CHF 5'679.00.

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 dahingehend

informiert, dass die inzwischen nicht mehr vorhandenen Sparguthaben in den

Neuverfügungen irrtümlicherweise nicht aus der Berechnung genommen worden waren.

Entsprechend wurden ihr zwei Rektifikate zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, dass ihr Erbanteil im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 falsch

angegeben worden sei. Dem widersprach der Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 9. Juli 2021 (BB 3).

Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurden die EL der

Beschwerdeführerin neu berechnet und ihr ab 1. Juli 2021 die per 11. Juni 2021

aufgelaufenen Schulden bei der Sozialhilfe F____ von CHF 44'120.00 vom Vermögen

abgezogen und der Erbanteil an der Liegenschaft in G____ von einem 1/8 auf

einen 1/4 korrigiert. Daraus resultierten Mehreinnahmen für die Zeit vom 1.

Februar 2019 bis 30. Juni 2021 und ab 1. Juli 2021 ein Anspruch im Betrag der

altrechtlichen EL-Mindesthöhe von monatlich CHF 391.00 (PV-Gruppe 1 ohne Bonus)

sowie eine EL-Rückforderung von insgesamt CHF 45'528.00. Gleichentags wurde der

Beschwerdeführerin eine Rückforderung zugestellt, wonach der Betrag von CHF

35'972.00 von der Sozialhilfe F____ direkt zurückgefordert und die

Rückforderung in Höhe von CHF 9'556.00 infolge Uneinbringlichkeit

abgeschrieben werde (vgl. Akten Einspracheverfahren, S. 1 ff.).

Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 an die Gemeindeverwaltung F____,

welche zuständigkeitshalber an das ASB überwiesen wurde, erhob der Sohn im

Namen der Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 22.

Juni 2021. Nachdem am 19. Juli 2021 die Beschwerdeanzeige des

Sozialversicherungsgerichts vom 14. Juli 2021 beim ASB eingegangen war,

sistierte das ASB das Einspracheverfahren aufgrund der gleichartigen

Fragestellung wie im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bis

zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren zur Beschwerde vom 14. Juli 2021.

Mit Verfügung vom 14. September 2021 korrigierte die Beschwerdegegnerin den

Erbanteil der Beschwerdeführerin von 1/8 auf 1/4.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen,

dass das Amt für Sozialbeiträge für die Berechnung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen eine falsche Berechnungsgrundlage verwendet hat.

3.

Es sei die

Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Neuberechnung an das Amt

für Sozialbeiträge zurückzuweisen.

4.

Es sei der

Liegenschaftsertrag (Miete/Pacht) für die Wohnung auf H____ aus der

EL-Berechnung zu nehmen.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei abzusehen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.

September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese durch die

Neuverfügung vom 14. September 2021 nicht als gegenstandslos erweise.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1

ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die

Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG;

SR 831.30) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10

ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG.

2.2

Grundstücke, die dem EL-Bezüger oder einer in die EL-Berechnung

eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum

Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (Art. 17a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV/IV vom 15. Januar 1971 [ELV;

SR 831.301]).

2.3

Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert

(Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr

aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom

15.

Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die

Ermittlung des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete

und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den

Nachteil, dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn

die Zahl der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus

Praktikabilitätsgründen eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit

möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte

stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4;

SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

2.4

Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahme anzurechnende

Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen und

Spitälern wird im Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ELG auf einen

Fünftel festgesetzt (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie über die Ausrichtung

von kantonalen Beihilfen vom 11. November 1987 [EG/ELG;

SGS 832.700]).

2.5

Solange eine Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, kann sie von

der EL-Stelle widerrufen und neu beurteilt werden; hierfür muss im Gegensatz

zur Wiedererwägung keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegen (vgl. die

Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Nr. 4830.01 unter

Hinweis auf BGE 107 V 191 in Fussnote 326).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin.

3.2

Gemäss den Verkehrswertschätzungen der Steuerverwaltung I____ betrug

der Verkehrswert der Liegenschaft in G____ am 3. Juli 2019 CHF 1'466'000.00

(Schätzung vom 04.07.2019, AB 9) und zum Zeitpunkt des Erbganges vom 3. Oktober

2014.

CHF 1'371'000.00 (Schätzung vom 08.07.2019,

AB 10). Zuvor hatte das Erbschaftsamt I____ wegen des Inventars über den

Nachlass von D____ am 4. November 2014 eine Berechnung zur Ermittlung des

Verkehrswertes für die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer

erstellt, welche einen Substanzwert von CHF 1'087'100.00 und einen Ertragswert von

CHF 1'032'700.00 ergeben hatte (Berechnung

des Erbschaftsamtes I____ vom 04.11.2014, Beschwerdebeilage/BB 4).

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei für sie nicht

ersichtlich, weshalb sich das Amt für Sozialbeiträge nicht auf den vom

Erbschaftsamt I____ ermittelten Wert stütze, sondern stattdessen von einem

weitaus höheren Verkehrswert von CHF 1'371'000.00 resp. CHF 1'466'000.00

ausgehe, da sich die Liegenschaft in G____ in einem sehr schlechten baulichen

Zustand befinde und selbst nach allfälligen, umfangreichen Sanierungsarbeiten

auch in Zukunft nicht mehr bewohnt werden könne (Beschwerde, S. 2). Dabei

handelt es sich um eine zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (Beschwerdeantwort,

S. 8).

3.4

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, auf den tieferen Verkehrswert des

Erbschaftsamts I____ abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat die EL-Stelle gemäss der

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) für EL-Berechnungen

jeweils die gleiche Amtsstelle mit der Verkehrswertermittlung von

Liegenschaften zu beauftragen (vgl. Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 616 unter Hinweis auf AHI-Praxis

1998.

S. 274 ff.). So spricht insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit

prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise

und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen. Praxisgemäss beauftragt die

Beschwerdegegnerin für Liegenschaften im Kanton I____ jeweils die zur [...]direktion

des Kantons I____ gehörende J____, was auch im vorliegenden Fall geschah. Diese

Praxis der Beschwerdegegnerin besteht seit vielen Jahren und wurde bereits mit Urteil

des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.

September 2013 E. 4.3 (Verfahren EL.2013.4) als rechtmässig beurteilt. Die

Steuerverwaltung I____ hat mit Schreiben vom 4. Juli 2019 den Verkehrswert

der Liegenschaft in G____ per 3. Juli 2019 auf CHF 1'466'000.00

und mit Schreiben vom 8. Juli 2019 per Datum des Erbgangs vom 3. Oktober 2014

auf CHF 1'371'000.00 geschätzt. Vor dem

Hintergrund der Rechtsprechung des EVG und unter Berücksichtigung des Gebots

der Rechtsgleichheit bleibt kein Raum für die von der Beschwerdeführerin

eingereichte Verkehrswertschätzung des Erbschaftsamts I____. Die Beschwerde ist

daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.5

Hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin den

Verkehrswert der Liegenschaft in G____ zu 1/8 als Vermögen angerechnet hat

(Einspracheentscheid, S. 2), bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass ihr

Erbabteil 1/4 statt 1/8 beträgt (Beschwerde, S. 2). In der Beschwerdeantwort

räumt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Fehler ein (Beschwerdeantwort,

S. 11). Entsprechend ist der Anteil der Beschwerdeführerin von 1/8 auf 1/4 zu

korrigieren, was mit Verfügung vom 22. Juni 2021 bereits vorgenommen wurde

(Vorakten 13). Das Verfahren ist diesbezüglich daher gegenstandslos geworden.

3.6

Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Liegenschaft auf H____

aufgrund der geänderten Rechtslage praktisch nicht vermietbar sei (Beschwerde,

S. 2 f.), handelt es sich um eine zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (Beschwerdeantwort,

S. 8). Die Beschwerdegegnerin hat die faktische Unvermietbarkeit der Wohnung

auf H____ bereits anerkannt (Beschwerdeantwort, S. 12) und in Wiedererwägung

gezogen, in dem sie in der Verfügung vom 14. September 2021 den

Liegenschaftsertrag und den Gebäudeunterhalt rückwirkend per 1. Februar 2019 aus

der Berechnung genommen hat. Das Verfahren ist daher diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos

geworden.

3.7

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Sparguthaben ab

Januar 2020 festzuhalten, dass diese im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

unter Ziffer 6 zu Recht aus der Berechnung ausgeklammert wurden, was jedoch in

den Verfügungen 1/2 und 2/2 vom 1. Juni 2021 irrtümlich unterblieb. Da die

Berichtigung mit den Verfügungen 1/2 und 2/2 vom 8. Juni 2021 zum technisch

nächstmöglichen Verfügungstermin bereits erfolgt ist, erübrigen sich weitere Ausführungen

hierzu.

4.

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den

angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 abzuweisen ist, soweit mit

Erlass der Verfügung vom 14. September 2021 der Streitgegenstand resp. das

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht weggefallen und die

Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie

nicht gegenstandslos geworden ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: