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Entscheid

EL.2022.1

Beschwerde abgewiesen. Verrechnung korrekt.

14. September 2022Deutsch17 min

Rentenverfügung vom 20. Juni 2013, Berechnungsblatt EL November 2012, bei den Vorakten).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegner

Gegenstand

EL.2022.1

Einspracheentscheid vom

3. Januar 2022

Beschwerde abgewiesen.

Verrechnung korrekt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer bezieht seit November 2012

Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Invalidenrente (vgl.

Rentenverfügung vom 20. Juni 2013, Berechnungsblatt EL November 2012, bei den Vorakten).

b)

Mit Urteil vom 23. April 2020 (735 19 64/71) sprach das Kantonsgericht

Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2011 eine

Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu (bei den Vorakten). Die

Beschwerdegegnerin berechnete angesichts der nachträglich ausgerichteten

Vorsorgeleistungen (vgl. Schreiben der Vorsorgeeinrichtung vom 15. Oktober

2020, bei den Vorakten) den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu (vgl. 26.

November 2020, bei den Vorakten).

c)

Mit Verfügung vom 20. April 2021 (Antwortbeilage [AB] 6) forderte die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2020 bis

und mit April 2021 EL in Höhe von Fr. 5'309.00 und BH in Höhe von Fr. 420.00,

insgesamt CHF 5'729.00 zurück und stellte die EL per 30. November 2020 ein.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Mit Verfügung vom 31. August 2021 (AB 1) berechnete die

Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 101'484.00 für den Zeitraum von

November 2012 bis November 2020 und verrechnete diese mit der nachträglich

ausgerichteten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. E-Mail der

Vorsorgeeinrichtung vom 31. März 2021, AB 2). Auch diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

e)

Mit Verfügung vom 9. November 2021 (AB 3) überprüfte die

Beschwerdegegnerin aufgrund von neu eingereichten Unterlagen den EL-Anspruch

des Beschwerdeführers und aktivierte diesen rückwirkend ab Dezember 2020. Die

Beschwerdegegnerin errechnet eine EL- Nachzahlung zu Gunsten des

Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'336.00 und eine BH-Nachzahlung von CHF 2.00

und verrechnete diese mit Rückforderungsbeiträgen von CHF 1'189.00 (manuelle EL

Nachzahlung gemäss Schreiben vom 4. Dezember 2020, AB 7), CHF 84.00 für BH

Dezember 2020 und CHF 5'729.00 aus der Einstellungsverfügung vom 20. April

2020. Es verbleibe somit ein Restsaldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von

CHF 4'664.00.

f)

Die gegen die Verfügung vom 9. November am 23. November 2021 (AB

4) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

3. Januar 2022 ab (AB 5).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

nichts mehr schuldig sei und deswegen keine Verrechnung stattfinden könne; eventualiter

nur einen Betrag von CHF 430.00; subeventualiter sei die Angelegenheit zur

Nachberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

23.

März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 30. Mai 2022 und Duplik vom

29.

Juni 2022 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. September 2022

die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200)

in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid

über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf

die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist der auf der

Verfügung vom 9. November 2021 basierende Einspracheentscheid vom 3. Januar

2022.

Nicht zu beurteilen sind indes die rechtskräftigen Verfügungen vom 20.

April 2021 und vom 31. August 2021. Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Rechtsschriften (implizit) Kritik an den beiden vorgenannten Verfügungen

anbringt, ist diese vorliegend nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer wäre es

freigestanden, seine diesbezüglichen Rügen innerhalb der vorgesehenen Fristen

mittels den zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln vorzubringen. Weiterungen

betreffend die beiden vorgenannten Verfügungen erübrigen sich daher.

1.4

Der Vollständigkeit halber ist jedoch betreffend die Verfügung vom

31.

August 2021 kurz festzuhalten, dass die Summe der zur Verrechnung

gebrachten Leistungen der beruflichen Vorsorge in Höhe von CHF 101'484.00 nicht

zu beanstanden ist. Der E-Mail der Vorsorgeeinrichtung vom 31. März 2021 (AB 2)

lässt sich eindeutig entnehmen, dass Überweisungen an die Beschwerdegegnerin

von CHF 101'484.00 und nicht - wie vom Beschwerdeführer unsubstantiiert

behauptet - von CHF 102'682.00 getätigt wurden. Ferner ergeben sich aus den

Akten keine Hinweise dahingehend, dass nicht periodenkongruent abgerechnet

worden wäre. Zwar wird in der Verfügung vom 31. August 2021 der Zeitraum von

Januar 2020 bis und mit August 2021 als letzte Abrechnungsperiode aufgeführt.

Aus den Duplikbeilagen 1 und 2 wird allerdings ersichtlich, dass es sich

hierbei um einen blossen redaktionellen Fehler handelte und die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Ergebnis die EL und BH korrekt und periodengerecht

nur für das Zeitintervall Januar 2020 bis und mit November 2020 (11 x Fr.

1'298.00, vgl. DB 2) verrechnete.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Bestand und die Höhe

der Rückforderung und macht geltend, er habe vielmehr noch ein Guthaben bei der

Beschwerdgegnerin. Für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 habe der

Beschwerdeführer EL und BH in Höhe von nur CHF 2'766.00 erhalten, weshalb die

Rückforderung ohnehin höchstens CHF 430.00 betragen könne. Der Beschwerdeführer

bestreitet ferner, dass die manuellen Nachzahlungen auf seinem Konto

eingegangen sind. Die Berechnungen seien insgesamt falsch, schwer

nachvollziehbar, sich teilweise überschneidend und unübersichtlich. Der

Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 sei daher aufzuheben.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem

Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 9. November 2021 zurückgeforderte

Leistung von CHF 7'002.00 für den Zeitraum Dezember 2020 bis

April 2021 effektiv ausbezahlt zu haben. Hierbei verweist sie auf manuell

ausgerichtete EL für den Monat Dezember 2020 von CHF 1'189.00 und BH für Januar

2021.

über CHF 84.00 sowie eine Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom

20.

April 2021 über den Betrag von CHF 5'729.00.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die

mit Verfügung vom 9. November 2021 festgelegte Rückforderung von CHF 7'002.00

korrekt ermittelte und zur Verrechnung bringen durfte.

3.

3.1.

3.1.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die

Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen

eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

3.1.2.

Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit

Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den

Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche

die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die

Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein

müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04,

E. 4.3).

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen

Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1).

3.2.1.

3.2.2.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zu

Unrecht bezogene kantonale Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten

(§ 22 Abs. 1 Gesetz vom 11. November 1987 über die Einführung des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG],

SG 832.700). Der Rückforderungsanspruch verwirkt nach 10 Jahren nach Ablauf des

Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Vorliegend sind weder der

Rückforderungsanspruch betreffend EL noch betreffend BH verwirkt, was zwischen

den Parteien zu Recht nicht im Streit steht.

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG ist vor der Verrechnung von Amtes

wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG

zu gewähren ist. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht

zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2; Art. 4

Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Für den Erlass müssen die beiden

Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dasselbe gilt auch für die BH (§ 25 EG/ELG).

3.3.2.

Von Gutgläubigkeit ist auszugehen, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung nicht auf eine arglistige oder grobfahrlässige

Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich eine

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97, 103 E. 2c). Das

Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab,

wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare

(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis auf SVT 2008 AHV Nr. 13 S. 41,

Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 mit Hinweis).

3.3.3.

Sowohl hinsichtlich der EL als auch der BH bildet grundsätzlich das

betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SE 281.1) die Grenze für

die Verrechnung mit fälligen Leistungen (§ 22 Abs. 3 EG/ELG; Wegleitung über

die Ergänzungsleistung zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 4640.01).

Bei einem Verrechnungssubstrat von Fr. 195.00 EL und BH im Monat gemäss

Verfügung vom 9. November 2021 ist das betreibungsrechtliche Existenzminimums offensichtlich

nicht tangiert.

4.

4.1.

4.1.1. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte

Rückforderung von Fr. 7'002.00 umfasst gemäss Verfügung vom 9. November 2021 einerseits

die mit Verfügung vom 20. April 2021 festgelegte Rückforderung über Fr. 5'309.00

für EL und Fr. 420.00 für BH und somit insgesamt von Fr. 5'729.00 für den

Zeitraum Dezember 2020 bis und mit April 2021 und andererseits eine manuelle

EL-Zahlung von Fr. 1'189.00 für den Monat Dezember 2020 und eine im Januar 2021

doppelt ausbezahlte BH in Höhe von Fr. 84.00.

4.1.2.

Die Beschwerdegegnerin belegt die geltend gemachte Rückforderung mittels

Einzelauftragsdetails ihres Finanzinstituts. Gemäss den vorliegenden Auszahlungsbelegen

wurden dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 Fr. 193.00 (AB 8), am 10.

Dezember 2020 Fr. 1'189.00 (AB 9), am 4. Januar 2021 Fr. 195.00 (AB 10), am 8.

Januar 2021 Fr. 84.00 (AB 11), am 14. Januar 2021 Fr. 1'189.00 (AB 12), am 1.

Februar 2021 CHF 1'384.00 (AB 13), am 1. März 2021 Fr. 1'384.00 (AB 14) und am

1. April 2021 Fr. 1'384.00 (AB 15) ausbezahlt. Addiert ergeben die durch die einzelnen

Detailbelege ausgewiesenen Zahlungen an den Beschwerdeführer den Gesamtbetrag

von CHF 7'002.00 und somit den in der Verfügung vom 9. November 2021

zurückgeforderten Betrag. Die Buchungen (BA 8 ff.) stimmen im Übrigen auch in

zeitlicher Hinsicht mit den in der Verfügung geltend gemachten Beträgen überein

und weisen allesamt den Status «gebucht» auf.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zahlung vom 8. Januar

2021 über Fr. 84.00 und die Zahlungen über Fr. 1'384.00 für die Monate Februar,

März und April 2021 nicht erhalten zu haben. Er reicht in diesem Zusammenhang

einen Kontoauszug seines Privatkontos für den Zeitraum vom 3. Januar 2020 bis

und mit 14. Januar 2021 (BB 4) ein.

4.2.1.

4.2.2.

Die Beschwerdegegnerin belegt mit den eingereichten

Einzelauftragsdetails sämtliche getätigten Zahlungen im Zeitintervall zwischen

Dezember 2020 bis und mit April 2021. Das im Sozialversicherungsverfahren

geforderte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist hiermit in jedem

Fall erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge bilden

dagegen lediglich die verbuchten Zahlungen bis zum 14. Januar 2021 ab. Die

Kontoauszüge sind folglich als Beweismittel dafür, dass die EL und BH für die Monate

Februar, März und April 2021 von jeweils Fr. 1'384.00 nicht gutgeschrieben worden

sein sollen untauglich. Weshalb der Beschwerdeführer die Kontoauszüge für die

Monate Februar bis April 2021, aus welchen sich die fehlenden Gutschriften

allenfalls hätten ableiten lassen, nicht ins Recht legte, ist nicht

ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen unsubstantiierten Einwand

mangelt es an der Überprüfbarkeit, weshalb er nicht zu hören ist.

4.2.3.

Betreffend die Zahlung vom 8. Januar 2021 in Höhe von Fr. 84.00 ist zu

bemerken, dass sich eine entsprechende Gutschrift aus dem eingereichten Kontoauszug

des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ergibt. Unter Berücksichtigung, dass es

sich beim 8. Januar 2021 um einen Freitag handelte und an Wochenenden

keine Bankbuchungen vorgenommen werden, ist indes nicht auszuschliessen, dass sich

die Gutschrift daher um einige Tage verzögerte hatte und aus diesem Grund nicht

mehr auf dem nur bis zum 14. Januar 2021 datierenden Kontoauszug erscheint.

Insgesamt kann anhand der im Recht liegenden Unterlagen nicht restlos geklärt

werden, ob dem Beschwerdeführer die Zahlung vom 8. Januar 2021 effektiv

gutgeschrieben wurde oder nicht. Unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren

eingereichten Beweismittel erscheint es allerdings überwiegend wahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer die Fr. 84.00 erhielt. Ins Gewicht fällt hierbei im

Wesentlichen, dass sich im vom Privatkontoauszug abgebildeten Zeitraum für

sämtliche übrigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Zahlungen vom 1.

Dezember 2020 über Fr. 193.00, vom 10. Dezember 2020 über Fr. 1'189.00, vom 4.

Januar 2021 über Fr. 195.00 und vom 14. Januar 2021 über Fr. 1'189.00 (AB

8,9,10,12) eine entsprechende Gutschrift als Pendant finden lässt. Da die

Buchung vom 8. Januar 2021 hinsichtlich Lastkonto, Empfängerkonto,

Empfängername- und adresse, Status und Mitteilung mit den übrigen gebuchten

Zahlungen deckungsgleich ist, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich,

dass trotz identischer Voraussetzungen lediglich eine von insgesamt fünf Zahlungen

nicht auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurde. Hinzu

kommt, dass in Fällen der Beweislosigkeit diejenige Partei die Beweislast

trifft, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

möchte. Hinsichtlich des Beweismasses bleibt es bei der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218,

221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b). Im Lichte der

vorgenannten Rechtsprechung wäre es demnach am Beschwerdeführer gewesen, die

Privatkontoauszüge über das Datum des 14. Januar 2021 hinaus einzureichen um

allenfalls nachzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin mit

Einzelauftragsdetail vom 8. Januar 2021 (AB 11) nachgewiesenen Zahlung nie auf

seinem Privatkonto gutgeschrieben wurde.

4.2.4.

4.3.

4.3.1. Gestützt auf die Aktenlage ist daher als erstellt zu

betrachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die

Rückforderungssumme von CHF 7'002.00 effektiv ausgerichtet hatte.

4.3.2.

Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG (E. 3.2.3. ff. hiervor) sind vor Verrechnung

der Rückforderung die Erlassvoraussetzungen zu prüfen (Art. 20 Abs. 3 ELG, E. 3.2.3.

ff. hiervor). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die

Erlassvoraussetzungen vorgängig zur Verfügung vom 9. November 2021 nicht geprüft

hatte. Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Schreibens der Pensionskasse vom

15. Oktober 2020 indessen bekannt, dass die laufende Rente der beruflichen

Vorsorge ab Januar 2021 zur Auszahlung kommt. Insofern ist der gute Glaube

sicher für die Zeit ab Januar 2021 zu verneinen. Dies betrifft den grösseren

Teil der rechtskräftigen Verfügung vom 20. April 2021 (4 x Fr. 1'300.00),

welche die Beschwerdegegnerin vorliegend neben weiteren Beträgen zur

Verrechnung brachte. Zwar lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen,

weshalb die Beschwerdegegnerin auch ab Januar 2021 die Ergänzungsleistungen

ohne Berücksichtigung der laufenden Rente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet

hatte. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit der Pensionskasse geht einerseits

hervor, dass die Pensionskasse die Rente bereits ab Dezember 2020 ausgerichtet

habe (E-Mails vom 31. März 2021, 20. Mai 2021), dann wiederum, dass der

Beschwerdeführer erst mit Valuta 1. April 2021 die Renten für die Monate

Dezember 2020 und Januar bis April 2021 erhalten habe (E-Mail 11. November

2021). Aufgrund der Rechtskraft der Verfügung vom 20. April 2021 ist dies

unerheblich (E. 1.3). Entscheidend für die Frage des Erlasses ist, dass dem

Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November

2020 mit der Neuberechnung und Reduktion seines EL-Anspruchs von Fr. 1'298.00

auf Fr. 109.00 EL klar gewesen sein musste, dass bei den Zahlungen der

Beschwerdegegnerin spätestens ab Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'300.00

monatlich (Fr. 5'200.00 insgesamt) die Rente der beruflichen Vorsorge nicht

berücksichtigt war und ihm diese Zahlungen nicht in voller Höhe zustehen

würden. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, da für den Erlass

der gute Glaube und die grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssen. Immerhin

ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aktivierung des rückwirkenden Anspruchs

mit Verfügung vom 9. November 2021 der EL- und BH-Anspruch für diesen Zeitraum

richtiggestellt somit die Rückforderung gemäss Verfügung vom 20. April 2021 korrekterweise

reduziert wurde (EL je Fr. 111.00 von Januar bis und mit April 2021 [insg. Fr.

444.00] und BH von Januar bis und mit April 2021 von monatlich Fr. 84.00 [insg.

Fr. 336.00]), da in diesem Umfang die EL und BH zu Recht bezogen wurden.

Dasselbe gilt für den Dezember 2020, soweit dies die EL von Fr. 109.00 sowie BH

von Fr. 84.00 betrifft. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die

aktivierten EL von insgesamt Fr. 553.00 und BH von insgesamt Fr. 420.00 als

bezogen betrachten durfte, insoweit sich die Frage des Erlasses nicht stellte

somit die Verrechnung der Rückforderung vom 20. April 2021 mit der Nachzahlung von

Fr. 2'338.00 rechtens war. Desgleichen gilt für den weiteren Teil der

Nachzahlung, wo die Verrechnung mit den ab Januar 2021 zu viel ausbezahlten EL

(ebenfalls Verfügung vom 20. April 2021) mangels Gutgläubigkeit beim

Leistungsbezug begründet war.

4.3.3.

Trotz Verrechnung bleibt nach wie vor eine Rückforderung von Fr. 4'664.00

(Fr. 7'002.00 – Fr. 2'338.00) offen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin bei den zurückgeforderten EL vom Dezember 2020 von Fr. 1'189.00

und BH von Fr. 84.00 vom Januar 2021 die Prüfung des Erlasses nachholen muss,

möchte sie diese Beträge mit allfälligen künftigen fälligen Leistungen zur Verrechnung

bringen.

4.3.4 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die

Verfügung der Beschwerdegegnerin sei kompliziert und schwer nachvollziehbar zu

bemerken, dass eine einfachere und adressatengerechtere Darstellung zweifellos

wünschenswert wäre. Eine – wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemachte -

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht festzustellen.

4.3.4.

5.

5.1.

Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen

abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegner

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: