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Entscheid

EL.2022.10

Erlass der Rückforderung wegen fehlenden guten Glaubens nicht möglich; Beschwerdeabweisung.

23. Mai 2023Deutsch13 min

Anmeldung gab er an, eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2022.10

Einspracheentscheid vom 25.

Oktober 2022

Erlass der Rückforderung wegen

fehlenden guten Glaubens nicht möglich; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Oktober 2017 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Vorakten, S. 827 ff.). In der

Anmeldung gab er an, eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) und eine Pensionskassenrente zu beziehen (Vorakten S. 830). Seine Ehefrau

verdiene bei der B____ AG CHF 21'751.00 (Vorakten, S. 830). Der Anmeldung legte

er den Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2016 bei (Vorakten, S. 842).

Mit Verfügung vom 20. März 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfe (BH) wegen eines

Einnahmeüberschusses aufgrund eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab (Vorakten

S. 700 ff.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis seiner

Ehefrau für das Jahr 2017 betreffend ihre Anstellung bei der B____ AG über CHF

17'027 ein (Vorakten, S. 711). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin eine

Neuberechnung für das Jahr 2018 vor und nahm auch für die Jahre 2019 und 2020 den

im Lohnausweis aus dem Jahr 2017 ausgewiesenen Nettolohn in Höhe von CHF 17'027

als Grundlage für die Anspruchsberechnung (vgl. Vorakten S. 227, 229, 704).

Aufgrund der erfolgten Revision berechnete die Beschwerdegegnerin

mit der Verfügung vom 22. März 2022 den Anspruch auf EL und BH rückwirkend ab

1. Januar 2018 neu und forderte zu viel ausgerichtete BH von CHF 1’619.00 sowie

Prämienverbilligung (PV) von CHF 27'600.00 zurück (Vorakten, S. 97 ff.). Gegen

diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2022 Einsprache (Vorakten

S. 90 f.). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 wurde die Einsprache abgewiesen

(Vorakten S. 27 ff.). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Am 6. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch (Vorakten

S. 80 f.). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 5. August 2022 abgewiesen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, wegen einer grobfahrlässigen Verletzung der

Meldepflicht fehle es dem Beschwerdeführer am guten Glauben, welcher für den

Erlass der Rückerstattung erforderlich sei (Vorakten, S. 78 f.). Gegen die

Verfügung vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2022

Einsprache (Vorakten, S. 73 f.). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 25.

Oktober 2022 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. November 2022 beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 25. Oktober

2022.

aufzuheben und ihm der Rückforderungsbetrag zu erlassen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. März 2023 hält der Beschwerdeführer an der

Beschwerde fest.

Innert Frist wird keine Duplik eingereicht.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 23. Mai

2023.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und

er hätten keine Einkommensnachweise bei der Beschwerdegegnerin eingereicht,

weil ihnen die Erfahrung fehle und sie nicht dazu aufgefordert worden seien. Deshalb

seien sie in Bezug auf die erhaltenen Ausrichtungen der EL gutgläubig gewesen. Da

bei ihnen auch eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliege, sei

ihnen die Rückerstattungsforderung zu erlassen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hingegen vertritt den Standpunkt, der

Beschwerdeführer sei genügend auf die sozialversicherungsrechtliche

Meldepflicht hingewiesen worden und habe diese grobfahrlässig missachtet, da es

für ihn ohne Weiteres hätte erkennbar sein müssen, dass die Höhe des Erwerbseinkommens

seiner Ehefrau einen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der EL habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint hat. Die dem Erlassgesuch

zugrundeliegende Rückforderungsverfügung vom 22. März 2022 (Akte, S. 97 ff.) dagegen

ist bereits in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

3.

3.1

Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine

Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder

Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils

zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

3.2

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht

zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG;

vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11). Der gute

Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des

Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur

keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig

gemacht haben.

3.3

Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig

war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem

objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021

vom 21. September 2021 E. 3.1.).

3.4

Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht

erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-

oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Bezogen auf die

Meldepflicht kann sich diese nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, die der

betreffenden Person bekannt sind und um deren Auswirkungen auf den

Leistungsanspruch sie wissen müsste (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 Rz. 16

mit weiteren Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn

Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz 4652.03 der Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

3.5

Beim Bezug einer lediglich geringfügig zu hohen Ergänzungsleistung

sind hinsichtlich der Kontrolle der Abrechnungen an die gebotene Aufmerksamkeit

und die Pflicht, den Fehler zu melden, weniger strenge Anforderungen zu stellen

als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat beträchtlich zu hoch

ausfällt bzw. bei korrekter Berechnung infolge Einnahmenüberschusses gar nicht

ausbezahlt worden wäre, was ohne Weiteres hätte bemerkt werden können und

müssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2;

9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).

3.6

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, welche den

guten Glauben entfallen lässt, ist auszugehen, wenn die leistungsbeziehende

Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von

einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen

verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008,

8C_759/2008, E. 3.5). Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich

bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1).

4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der gute Glaube des Beschwerdeführers.

Dieser entfällt bei einer arglistigen oder grobfahrlässigen Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung (vgl. Erwägung 3.2 und 3.6 vorstehend). Vorliegend gibt

es keine Hinweise, die auf ein arglistiges oder bösgläubiges Handeln des

Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Fraglich ist jedoch, ob das

Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig einzustufen ist.

4.2

Die Beschwerdegegnerin beurteilte in der durch den

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 geschützten Verfügung vom 22. März

2022.

das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig. Im Einzelnen

führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Unterschrift bei der

Anmeldung vom 20. Oktober 2017 sowie anlässlich der Revision vom 7. Februar

2022.

die Verpflichtung eingegangen, jede Änderung in den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden. Ebenso habe

er auf dem Anmelde- und Revisionsformular unterschriftlich zur Kenntnis

genommen, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Auf die

Meldepflicht und die Folgen ihrer Verletzung sei er zusätzlich auf der

Rückseite jeder EL-Verfügung und dem jeweils Ende Jahr erfolgten

Informationsschreiben mit beigelegtem Merkblatt zur Meldepflicht hingewiesen worden.

Mit Datum vom 10. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer den Revisionsbogen retourniert,

auf welchem er ein Vorjahres-Einkommen seiner Ehefrau von CHF 22'181.00

angeben habe. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die Lohnausweise für 2018

bis 2021 einverlangt und mit Datum vom 14. März 2022 erhalten. Aus den

Lohnausweisen sei ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren

2018.

bis 2021 mehr Einkommen erzielt habe, als die Beschwerdegegnerin in den

Berechnungen berücksichtigt hat (Grundlage Lohnausweis 2017; CHF 17'027.00).

Für das Jahr 2018 betrage die Einkommensdifferenz CHF 5'393.00, für das Jahr

2019.

CHF 6'268.00, für das Jahr 2020 CHF 5'588.00 und für das Jahr 2021 CHF

574.00

4.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die

Einkommensnachweise seiner Ehefrau für die Jahre 2018 bis 2020 nicht eingereicht

habe, da er hierzu keine Aufforderung der Beschwerdegegnerin erhalten habe.

Aufgrund fehlender Erfahrung im Umgang mit Behörden sei ihm zudem nicht bewusst

gewesen, dass er die Einkommensnachweise seiner Frau einreichen müsse (vgl. Beschwerde

vom 18. November 2022, S. 1).

4.4

Im Sozialversicherungsrecht gilt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG das

Untersuchungsprinzip, weshalb der Versicherungsträger die Begehren prüft, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen

Auskünfte einholt. Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt,

dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der

Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien

im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art.

43.

Abs. 2 ATSG geregelt. Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger

und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede

wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Auch

Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hält fest,

dass die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von

jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung

der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Im

Bereich der EL kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches

Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über

ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen.

4.5

Der 1942 geborene Beschwerdeführer war im vorliegend entscheidenden

Zeitraum zwischen 2018 und 2021 bereits fortgeschrittenen Alters und litt unter

verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Austrittsbericht [...]spital

[...] vom 11. Januar 2022, Replikbeilage 1). Seine Ehefrau ist mit Jahrgang

1965.

zwar jünger, aber nicht deutscher Muttersprache. Dennoch muss vorliegend

angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein grobfahrlässiges

Verhalten bejaht und deshalb der für den Erlass der Rückforderungsverfügung notwendige

gute Glaube verneint werden.

4.6

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des guten Glaubens

ist streng (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend). So wird rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang

mit fehlerhaften EL-Berechnungen der leistungsansprechenden Person die Berufung

auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur

unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für

sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts vom 21.09.2021

9C_318/2021 E. 3.2). Zudem gilt eine fehlende Meldung von Änderungen beim

Erwerbseinkommen als grobe Fahrlässigkeit (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend).

4.7

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht

über mehrere Jahre nicht nachgekommen und hat die Lohnausweise seiner Ehefrau

erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022 eingereicht,

obwohl sich am Ende jedes EL-Berechnungsblattes ein deutlicher Hinweis findet,

dass für jede Rechnungsperiode eine Veränderung der Verhältnisse (darunter auch

Veränderungen der eigenen Erwerbstätigkeit und derjenigen des Ehepartners) zu

melden sind. Daher sind eine Arbeitsaufnahme, eine neue Arbeitsstelle, die Erhöhung

oder Verminderung des Lohnes oder eine Arbeitsaufgabe unaufgefordert und

unverzüglich zu melden. Auch wird am Ende jedes EL-Berechnungsblattes auf die

Rechtsfolgen der Verletzung der Meldepflicht hingewiesen, namentlich, dass zu viel

bezogene Leistungen rückerstattet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat

vorliegend nur das Einkommen seiner Ehefrau für das Jahr 2017 im Umfang von CHF

17'027.00 angegeben (vgl. Vorakten S. 711) und es unterlassen, der

Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass das Einkommen der Ehefrau 2018 CHF

22'420.00 (Vorakten, S. 156), 2019 CHF 23'295.00 (Vorakten, S. 155) und 2020 CHF

22'615.00 (Vorakten, S. 154) betrug.

4.8

Daraus ergibt sich für das Jahr 2018 eine Lohndifferenz von CHF

5'393.00 resp. 31.67 %, für das Jahr 2019 eine Differenz von CHF 6'268.00 bzw.

36.81

% und für das Jahr 2020 eine solche von CHF 5'588.00 bzw. 32.82 %. Somit

lag das tatsächliche Einkommen der Ehefrau in den Jahren 2018 bis 2020 im

Durchschnitt einen Drittel (33.7 %) höher als dasjenige aus dem Jahr 2017,

welches für die Berechnung der EL diente. Eine solche Einkommensveränderung ist

als beträchtlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer bei

der Aufmerksamkeit, die von

ihm erwartet werden darf, bemerken müssen, dass eine solch hohe Abweichung

einen deutlichen Einfluss auf die Berechnungen der EL hat und diese Veränderung

der Beschwerdegegnerin melden müssen. Deshalb kann diesbezüglich keine

Gutgläubigkeit angenommen werden.

4.9

Damit erübrigt sich vorliegend eine Prüfung, ob eine grossen Härte im

Sinne von Art. 5 Abs. 1 ATSV gegeben ist, da für den Erlass der Rückforderung

sowohl die Gutgläubigkeit als auch die grosse Härte kumulativ erfüllt sein

müssen.

5.

5.1

Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: