EL.2022.2
Rückforderung
26. Juli 2022Deutsch22 min
Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm daraufhin eine Neuberechnung der EL/Beihilfe
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg , lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2022.2
Einspracheentscheid vom 15.
Februar 2022
Rückforderung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, bezieht seit
Juni 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (vgl. die
Bestätigung vom 22. Dezember 2020; siehe auch die Rentenverfügung vom 27. Juni
2018). Am 22. November 2018 verstarb ihr erster Ehemann (vgl. die
Todesbescheinigung). Am 13. Februar 2020 heiratete die Beschwerdeführerin in
der Türkei wieder und wurde dort am 3. März 2020 Mutter eines Sohnes. In
der Folge wurde ihr eine Kinderrente zu ihrer Invalidenrente zugestanden (vgl.
die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2020). Das Amt für
Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm daraufhin eine Neuberechnung der EL/Beihilfe
(BH) per März 2020 vor (Miteinbezug der Kinderrente für C____), was zu einer geringfügigen
Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'620.-- führte, die direkt zur
Verrechnung gebracht wurde (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2020 betr.
Neuberechnung/Rückforderung).
b) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 forderte das ASB
die Beschwerdeführerin zur Einreichung von zweckdienlichen Unterlagen (insb. den
Aufenthalt in der Türkei betreffend) auf. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht
reagierte, stellte das ASB mit Verfügung vom 28. Januar 2021 die EL/BH und
Prämienverbilligungsbeiträge (PV) per 31. Januar 2021 ein, da davon auszugehen
sei, dass die Beschwerdeführerin sich in der Türkei bei ihrem Ehemann und Kind
aufhalte. Im weiteren Verlauf stellte sich dann heraus, dass die
Beschwerdeführerin im Dezember 2019 in die Türkei gereist war und sich lediglich
vom 15. bis 22. Juni 2020 und vom 26. bis 30. November 2020 in der Schweiz
aufgehalten hatte (vgl. den Laufzettel Strafanzeige EL/BH-Strafanzeigen; siehe
auch die Kontoauszüge betreffend den fraglichen Zeitraum). Das ASB verneinte
daher auch für das Jahr 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und
BH. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) stellte
es die EL/BH rückwirkend per 31. Dezember 2019 ein und forderte von der
Beschwerdeführerin (ab Januar 2020 bis Januar 2021) zu Unrecht bezogene EL von
Fr. 24'057.-- und zu Unrecht bezogene BH von Fr. 1'092.-- zurück (Total
Fr. 25'149.--). Überdies forderte das ASB mit Verfügung vom 5. Februar
2021 (AB 3) zu Unrecht vergütete Krankheitskosten von Fr. 1'324.20 zurück.
Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
c) Seit Ende Mai 2021 befindet sich die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (D____) und dem Sohn in der
Schweiz (vgl. die E-Mail des Rechtsdienstes des ASB). Mit Schreiben vom 17. Juni
2021 (AB 4) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht dazu in der
Lage, den gesamten Rückforderungsbetrag von Fr. 25'149.-- auf einmal zu
begleichen, sie möchte aber monatlich Fr. 200.-- zurückerstatten. In der Folge
erstellte das ASB am 24. Juni 2021 einen Tilgungsplan betreffend die
Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen EL von Fr. 25'149.-- und der zu
Unrecht bezogenen Krankheitskosten von Fr. 1'324.20 (Fälligkeit der ersten Rate
à Fr. 200.-- am 31. Juli 2021). Im Tilgungsplan wurde darauf hingewiesen, dass
man von der Vereinbarung zurücktrete und die Restforderung zur Zahlung fällig
werde, wenn Teilzahlungen nicht fristgerecht oder in der geforderten Höhe
zurückbezahlt würden (vgl. AB 5).
d) Am 22. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin
wieder zum Bezug von EL an (vgl. das Antragsformular), was zu einer entsprechenden
Neuberechnung ab Juni 2021 führte. Anfangs August 2021 nahm der
Ehemann der Beschwerdeführerin eine Stelle in einem Lebensmittelladen an (vgl.
die Lohnabrechnung für August 2021 [AB 19]; siehe auch den Arbeitsvertrag
[AB 18]). Mit Verfügung vom 21. September 2021 (AB 6) bestätigte das
ASB rückwirkend ab Juni 2021 den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin (mit
Abrechnung per September 2021) und es wurde der ab Oktober 2021 auszuzahlende
EL-Betrag festgelegt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
aufgrund der geänderten Einkommenssituation sei ihr die Rückzahlung von
monatlich Fr. 400.-- möglich; man werde daher die Ausgleichskasse Basel-Stadt anweisen,
ab November 2021 von der IV-Rente direkt Fr. 200.-- an das ASB zu zahlen.
Die ihr zustehende IV-Rente falle folglich um Fr. 200.-- tiefer aus. Die
der Verfügung vom 21. September 2021 beiliegende Berechnung ging von einem
maximal möglichen Verrechnungsbetrag von Fr. 1'711.-- aus.
e) Mit Verfügung vom 11. Oktober
2021 (AB 7) ergänzte das ASB die Verfügung vom 21. September 2021. Es wurde festgehalten,
aufgrund der geänderten Einkommenssituation sei eine höhere
Rückzahlung möglich. Man werde daher die Ausgleichskasse Basel-Stadt anweisen,
ab November 2021 Fr. 300.-- und ab Dezember 2021 Fr. 500.-- mit der
IV-Rente zu verrechnen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wurde
die Ausgleichskasse in diesem Sinne angewiesen.
In der Folge erliess die
IV-Stelle Basel-Stadt am 25. Oktober 2021 eine entsprechende Verfügung (betreffend
die ab November 2021 vom ASB angeordnete Verrechnung der IV-Rente mit der EL-Rückforderung).
f) Mit Schreiben vom 12. November 2021 erhob die
Beschwerdeführerin persönlich Einsprache gegen die Verfügung des ASB vom 11.
Oktober 2021 (vgl. AB 8). Mit Schreiben vom 25. November 2021 erhob überdies ihr
Rechtsvertreter hiergegen (und auch gegen die Verfügung vom 21. September 2021)
Einsprache (vgl. AB 9). Gleichzeitig wurde Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Oktober 2021 erhoben
(Verfahren IV 2021 188). In der Folge wurde die Verrechnung mit der IV-Rente per
Dezember 2021 gestoppt (vgl. insb. das Schreiben des ASB vom 16. November 2021
an die Ausgleichskasse Basel-Stadt).
g) Aufgrund des Umzuges der Familie resp. geänderter
Mietkosten nahm das ASB mit Verfügung vom 9. November 2021 ab Dezember
2021 eine Neuberechnung der EL/BH vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021
begründete der Rechtsvertreter seine Einsprache näher. Moniert wurde, die
angeordnete Verrechnung der Rückforderung mit der IV-Rente sei in Anbetracht
des vorliegenden Tilgungsplanes nicht statthaft. Im Übrigen sei auch die
pfändbare Quote unzutreffend ermittelt worden (vgl. AB 10). Mit Verfügung vom
3. Januar 2022 berechnete das ASB den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab
Januar 2022 neu.
h) Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (AB 12) nahm das
ASB schliesslich rückwirkend ab Juni 2021 eine Neuberechnung der EL/BH der
Beschwerdeführerin vor. Namentlich wurde der externen Betreuung des Sohnes der
Beschwerdeführerin Rechnung getragen (Berücksichtigung der
Kinderbetreuungskosten gemäss Abrechnung Kinderhuus Stärnschnuppe).
Gleichzeitig wurden die bislang als Berufsauslagen akzeptierten Kosten der
Betreuung (Fr. 150.--) aus der Berechnung herausgenommen (vgl. die einzelnen
Berechnungsblätter [AB 12]). Auch das Existenzminimum und die pfändbare Quote
wurden neu ermittelt (vgl. AB 13 und AB 14). Mit Schreiben vom 15.
Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin überdies mitgeteilt, der noch
offene Betrag von Fr. 25'373.20 (EL von Fr. 24'049.-- und
Krankheitskosten von Fr. 1'324.--) werde per sofort fällig, da der
Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 nicht eingehalten worden sei (vgl. AB 15). Im
gleichentags erlassenen Einspracheentscheid (AB 11) wurde schliesslich im
Wesentlichen Folgendes angeordnet: "In teilweiser Gutheissung der Einsprache
ergeht die Verfügung vom 15. Februar 2022, welche einen integrierenden
Bestandteil des Einspracheentscheides bildet, und es werden ab April 2022 monatlich
die BH von Fr. 125.-- und die IV-Rente im Umfang von Fr. 350.-- mit
den Rückforderungen vom 2. und 5. Februar 2021 (EL/BH und
Krankheitskosten) verrechnet. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen" (vgl.
Ziff. 1. des Dispositivs).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
Folgendes: (1.) Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar
2022.
vollständig aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die
unter den Parteien abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung vom 24. Juni 2021
beidseitig verbindlich ist (Ratenzahlung von Fr. 200.-- pro Monat). (2.) Eventualiter
sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 aufzuheben und es
sei die dort angeordnete Verrechnung mit Ausnahme der monatlichen Verrechnung
von Fr. 125.-- mit den Leistungen der kantonalen Beihilfe aufzuheben. (3.) Subeventualiter
sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 vollständig
aufzuheben und es sei die Angelegenheit an das ASB zurückzuweisen, damit dieses
entsprechend der gerichtlichen Vorgaben weiter verfahre. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Gleichzeitig erhebt die Beschwerdeführerin
(vorsorglich) Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 und
bemängelt, dass nunmehr beim Ehemann keine Berufsunkosten (Fr. 150.--) mehr
berücksichtigt würden. Am 30. März 2022 lässt sie dem Gericht das
Antwortschreiben des ASB vom 28. März 2022 sowie eine dazu erfolgte
Stellungnahme ihrerseits vom 30. März 2022 zukommen.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. März
2022.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic.iur. B____,
Advokat und Notar, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. Juni
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen
Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht – in teilweiser Gutheissung
der gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 erhobenen Einsprache – mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 resp. mit der zum
integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügung vom
15.
Februar 2022 (beinhaltend eine Neuberechnung des EL-Anspruches ab Juli
2021, inklusive Neuberechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote ab
September 2021) ab April 2022 eine Verrechnung der
Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten EL/Krankheitskosten (gemäss den
Verfügungen vom 1. und 5. Februar 2021) mit der laufenden
IV-Rente (Abzug von Fr. 350.--
monatlich) und der BH von Fr. 125.-- angeordnet hat.
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, eine Verrechnung der
Rückforderung mit der IV-Rente sei angesichts der Verbindlichkeit des
Tilgungsplanes vom 24. Juni 2021 (AB 5) unzulässig (vgl. insb. die Beschwerde).
Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht
gefolgt werden.
2.3
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin
(Schreiben vom 17. Juni 2021; AB 4) ein Zahlungsaufschub zugestanden. Dieser
wurde – analog zum AHV-Recht (vgl. Rz 2210 ff. der Wegleitung über den Bezug
der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; gültig ab 1. Januar 2021, Fassung vom
1.
Januar 2022) – mit Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 (AB 5) näher
geregelt.
2.4
Gemäss Rz 2010 WBB werden im Tilgungsplan die Verfalltermine
und die Höhe der einzelnen Abschlagszahlungen festsetzt. Der Tilgungsplan wird
gemäss Rz 2011 WBB den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des
Schuldners angepasst und setzt Verfalltermine und die Höhe der
Abschlagszahlungen so fest, dass die Schuld in der kürzest möglichen Zeit
getilgt wird. Laut Rz 2011 WBB ist der Tilgungsplan in jedem Fall so zu
gestalten, dass die Schuld vor Ablauf der fünfjährigen
Vollstreckungsverjährungsfrist bezahlt ist. Rechtsprechungsgemäss verwirkt eine
rechtskräftig veranlagte EL-Rückerstattungsforderung selbst dann nach fünf
Jahren, wenn sie mit laufenden Monatsbetreffnissen verrechnet wird (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz
361.
mit Verweis auf ZAK 1991 S. 507). In der WBB wird explizit statuiert,
dass der Zahlungsaufschub dahinfällt, wenn die Beitragsschuldenden den
Tilgungsplan nicht einhalten werden und dass diesfalls die ganze Beitragsschuld
wieder fällig wird (vgl. Rz 2221). Ausserdem sieht die WBB vor, dass kein
Mahnverfahren durchzuführen ist, wenn der Zahlungsaufschub wegen Nichteinhaltens
des Tilgungsplanes hinfällig wird, da der Zahlungsaufschub als Mahnung gilt
(vgl. Rz 2223). Schliesslich ist es möglich, den Tilgungsplan an neue
Verhältnisse anzupassen, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners ändern,
nachdem der Zahlungsaufschub bewilligt worden ist (Rz 2215 WBB). Es ist nunmehr
als sachgerecht zu erachten, diese Prinzipien – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen
– analog im EL-Bereich anzuwenden.
2.5
Der infrage stehende Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 sah vor, dass
die Beschwerdeführerin während einer Laufdauer von zwei Jahren monatlich Fr.
200.-- abbezahlt (24 Raten; erste Rate fällig am 31. Juli 2021) und dass Ende
Juli 2023 die noch offene Restschuld von Fr. 21'673.20 zur Zahlung fällig wird
(vgl. AB 5). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird, handelt
es sich um einen Zahlungsaufschub, mithin ein Entgegenkommen der
Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides und S. 6 der
Beschwerdeantwort). Als Sanktion bei einem allfälligen Fehlverhalten von Seiten
der Schuldnerin (nicht fristgerechte Bezahlung der vereinbarten Raten) wurde im
Tilgungsplan explizit der Rücktritt von der Vereinbarung und das Fälligwerden
der gesamten Restforderung statuiert (vgl. den entsprechenden Passus im
Tilgungsplan).
2.6
Es ist zunächst zu konstatieren, dass sich die finanziellen
Verhältnisse – namentlich aufgrund der im August 2021 erfolgten Erwerbsaufnahme
des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. die Lohnabrechnung für
August 2021 [AB 19]; siehe auch den Arbeitsvertrag [AB 18]) – nach
der Erstellung des Tilgungsplanes in relevanter Art und Weise verändert haben. Die
Beschwerdegegnerin hätte daher den Tilgungsplan an die geänderte Situation
anpassen können (Erhöhung der zurückzuzahlenden Raten). Sie durfte aber – wie
von ihr zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort) – auch
den Weg der zusätzlichen direkten Verrechnung mit der laufenden IV-Rente
wählen; die pfändbare Quote (vgl. dazu sub Erwägung 3. hiernach) blieb gewahrt
(vgl. auch S. 9 der Beschwerdeantwort).
2.7
Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin die
vereinbarten Raten nicht immer fristgerecht bezahlt hat. Gemäss der Auflistung
der geleisteten Raten (AB 16) erfolgte die erste Teilzahlung am 4. August 2021
(Fälligkeit: 31. Juli 2021), die zweite Zahlung erst am 6. September 2021
(Fälligkeit: 31. August 2021). Anschliessend wurde die dritte Zahlung am
5.
Oktober 2021 (Fälligkeit: 30. September 2021) vorgenommen; eine weitere
Zahlung (Fr. 300.--) datiert vom 1. November 2021 (Fälligkeit: 31.
Oktober 2021). Am 13. Januar 2022 wurde die 5. Rate (fällig am 30.
November 2021) gemahnt (vgl. AB 17). Eine weitere Zahlung erfolgte
daraufhin am 4. Februar 2022 (vgl. AB 16). Damit durfte die Beschwerdegegnerin
vom Tilgungsplan Abstand nehmen, was sie schliesslich mit Schreiben vom
15.
Februar 2022 (AB 15) auch gemacht hat. Ergänzend kann auch auf die
ausführlichen und schlüssigen Erklärungen der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort (vgl. S. 4 ff.) verwiesen werden.
2.8
Der Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 steht damit der infrage stehenden
Verrechnung der Rückforderung mit der laufenden IV-Rente nicht entgegen. Es ist
daher zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen einer Verrechnung der
Rückforderung mit der laufenden IV-Rente als erfüllt angesehen werden können.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Verrechnung einer
EL-Rückforderung mit einer laufenden IV-Rente sei generell nicht statthaft;
denn dabei handle es sich um eine Umgehung der grundsätzlich unzulässigen
Verrechnung einer EL-Rückforderung mit einer laufenden EL (vgl. S. 7 der
Beschwerde; siehe auch die Replik). Auch dieser Ansicht kann jedoch nicht
gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
3.2
Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur
durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit fälligen
Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden,
soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG können daher laufende IV-Rente grundsätzlich
mit einer EL-Rückforderung verrechnet werden (vgl. auch Rz 4640.01 der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.
April 2011, Stand Januar 2022). Die Verrechnung ist grundsätzlich nur
insoweit zulässig ist, als bei der Schuldnerin das betreibungsrechtliche
Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S.
22.
E. 6). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass sich die
Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH in § 22 Abs.
2.
des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700) richtet.
3.3
Das Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das
gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu
berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das
Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners
multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so
berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert
wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).
3.4
3.4.1
Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin insb. ab Januar
2022.
ein gemeinsames Existenzminimum von Fr. 5'520.-- (vgl. AB 13). Dieses
setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 2'100.--; Fr. 1700.-- für das
Ehepaar plus Fr. 400.-- für das unter 12-jährige Kind), dem effektiven
Mietzins mit Heiz- und Nebenkosten (Fr. 1'890.--), den unumgänglichen
Berufsauslagen (Fr. 80.--; U-Abo für den erwerbstätigen Ehegatten), den effektiven
KVG-Prämien (Fr. 1'240.--) und den selbst zu tragenden Kosten für die
Kinderbetreuung (Fr. 210.--).
3.4.2
Ab Januar 2022 errechnete die Beschwerdegegnerin ein
Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'495.-- (vgl. das
Berechnungsblatt). Dieses ergab sich aus der Addition folgender Positionen: Fr.
660.-- (IV-Rente der Beschwerdeführerin), Fr. 264.-- (IV-Kinderrente), Fr.
275.-- (Kinderzulagen), Fr. 1'477.-- (EL), Fr. 125.-- (BH); Fr. 552.--
(Prämienverbilligung zur EL der Beschwerdeführerin); Fr. 142.--
(Prämienverbilligung zur EL des Kindes). Des Weiteren ermittelte die
Beschwerdegegnerin ein Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 3'529.--. Es setzte
sich zusammen aus dem Lohn (Fr. 2'082.--) und der Prämienverbilligung zur EL
(Fr. 547.--). Insgesamt resultierte somit ein Nettoeinkommen der Ehegatten von
Fr. 7'024.--.
3.4.3
Aufgrund der Division des so ermittelten Existenzminimums
von Fr. 5'520.-- durch das Gesamteinkommen von Fr. 7'024.-- sowie der
anschliessenden Multiplikation mit dem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von
Fr. 3'495.-- errechnete die Beschwerdegegnerin schliesslich ein Existenzminimum
der Beschwerdeführerin von Fr. 2'747.-- sowie – durch Subtraktion des
Existenzminimums vom Nettoeinkommen (Fr. 3'495.--) – ab Januar 2022 eine
pfändbare Quote von Fr. 748.-- (vgl. zur Berechnung der pfändbaren Quote auch
das Berechnungsblatt; AB 14).
3.5
Mit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verrechnung
des Rückforderungsbetrages ab April 2022 (mit der kantonalen BH von Fr. 125.--
und im Umfang von Fr. 350.-- mit der IV-Rente) bleibt das Existenzminimum der
Beschwerdeführer somit gewahrt.
3.6
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass auch
die mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 (AB 7) angeordnete Verrechnung der
Rückforderung mit der laufenden IV-Rente (ab November 2021 im
Umfang von Fr. 300.--, ab Dezember 2021 im Umfang von Fr. 500.--) die
pfändbare Quote berücksichtigt hat (vgl. S. 9 der
Beschwerdeantwort); denn diese betrug im November 2021 Fr. 831.-- und im
Dezember 2021 Fr. 789.-- (vgl. dazu das Berechnungsblatt [AB
14]). Die vorliegenden Akten lassen nunmehr darauf schliessen, dass die
Verrechnung bereits ab Dezember 2021 von der Beschwerdegegnerin gestoppt wurde (vgl.
insb. das Schreiben des ASB vom 16. November 2021 zu Handen
der Ausgleichskasse Basel-Stadt) und seither keine Verrechnung
mehr stattgefunden hat.
3.7
3.7.1
Die Beschwerdeführerin moniert, die Verfügungen (mehrfache
Neuberechnungen der EL/BH) seien ihr persönlich und nicht ihrem Rechtsvertreter
zugestellt worden. Da folglich keine verbindliche Festlegung des Anspruches vorliege,
könne auch keine verbindliche Berechnung einer pfändbaren Quote vorgenommen worden
sein (vgl. S. 8 der Beschwerde). Dieser Argumentation verfängt nicht (vgl. die
nachstehenden Ausführungen).
3.7.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 22. Juni 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin kundgetan hat,
dass er die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Rückforderung der
EL-Leistungen" vertrete (vgl. auch Vollmacht vom 19. Juni 2021). Damit
wären – wie von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht bemerkt wird –
wohl jedenfalls die mit der Rückforderung in Zusammenhang stehenden Verfügungen
vom 21. September 2021 (AB 6) und vom 11. Oktober 2021 (AB 7) dem
Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt der
in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der
Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten
hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Aus der Missachtung
dieses Grundsatzes kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Verfügungen
nicht gültig sind; aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der
betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG (lediglich) kein
Nachteil erwachsen. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin nunmehr kein Nachteil
erwachsen, konnte sie doch die massgebende Einsprachefrist ungeachtet einer
etwaigen fehlerhaften Zustellung einhalten. Auch hätte der Rechtsvertreter
Akteneinsicht verlangen können und wäre diesfalls über die zwischenzeitlich
erfolgten Neuberechnungen informiert gewesen.
3.7.3
Was im Übrigen die Neuberechnung gemäss der Verfügung
vom 15. Februar 2022 (AB 12) angeht, so ist zu bemerken, dass die
Einspracheinstanz allfälligen entscheidrelevanten Entwicklungen, die im
hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, Rechnung zu tragen hat (BGE 143 V 295, 400 E. 4.1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4.
Januar 2022 E. 3.2.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass das Einspracheverfahren
der verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten soll, die angefochtene (eigene)
Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern
(BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Werden lediglich einzelne Elemente der
Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen
Teilaspekte nicht auch einer Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde
unterzogen werden können. Die detaillierten Positionen der EL-Berechnung sind
Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (sog.
Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses; vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1. April 2011 E. 2.2.2 mit Verweis
auf BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und 2c; siehe zum Ganzen auch Ulrich Meyer, Verfahrensfragen/Der
Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Ulrich Meyer, Ausgewählte Schriften, 2013, S.
385.
ff.). Der Versicherer ist im Sozialversicherungsrecht denn auch nicht an
die Begehren der Einsprache führenden Person gebunden (Art. 12 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; BGE 142 V 337, 339 E. 3.). Er kann
die Verfügung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Einsprache führenden
Person abändern. Im Falle einer reformatio in peius hat er allerdings vorab die
Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Vorliegend
kann nunmehr nicht angenommen werden, dass die Verfügung vom 15. Februar 2022
eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Verfügung vom
11.
Oktober 2021 beinhaltet.
3.7.4
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung sämtlicher in der
Zwischenzeit bekannt gewordener Berechnungsfaktoren – neu hat festlegen dürfen.
3.7.5
Auch die einzelnen von der Beschwerdegegnerin der
Berechnung zugrunde gelegten Faktoren sind als richtig zu erachten. Namentlich
sind keine Gewinnungskosten von Fr. 150.-- für die Kinderbetreuung (vgl. S. 7
f. der Beschwerde) in Anschlag zu bringen; denn es werden mit Verfügung vom 15.
Februar 2022 rückwirkend der selbstzutragende Anteil der Kinderbetreuungskosten
für den Sohn der Beschwerdeführerin in die Berechnung einbezogen. Auch die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Gewinnungskosten sind nicht
anzurechnen, denn – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 8) –
sind keine Gewinnungskosten aus der Lohnabrechnung des Ehegatten (vgl. AB 19) ersichtlich.
Weitere anerkannte Gewinnungskosten richten sich nach den Grundsätzen der
Dispositiv
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer. Abzugsfähig sind demnach nur
Berufskosten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in
einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Hierzu gehören bei Unselbstständigerwerbenden
namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für
Fahrspesen und Berufskleider (Rz. 3423.03 WEL). Entsprechende Belege für die
Notwendigkeit solcher Ausgaben sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen.
Folglich können diese in der Berechnung auch nicht berücksichtigt werden.
3.7.6. Da die Ermittlung der pfändbaren Quote mit der
EL-Berechnung zusammenhängt, kann schliesslich auch dem gewählten Vorgehen der
Beschwerdegegnerin (Erlass einer neuen Verfügung als Bestandteil des
Einspracheentscheides) im Ergebnis gefolgt werden. Es kann auf die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 9 f. der Beschwerdeantwort).
3.8.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 resp. mit der zum
integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügung vom
15. Februar 2022 (beinhaltend eine Neuberechnung des EL-Anspruches ab Juli
2021, inklusive Neuberechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote ab
September 2021) ab April 2022 eine Verrechnung der
Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten EL/Krankheitskosten (gemäss den
Verfügungen vom 1. und 5. Februar 2021) mit der laufenden
IV-Rente (Abzug von Fr. 350.--
monatlich) und der BH von Fr. 125.-- angeordnet hat.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 zu bestätigen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem
Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist
zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem
vollständigen Unterliegen regelmässig ein Honorar von Fr. 3‘000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar in
der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: