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Entscheid

EL.2022.2

Rückforderung

26. Juli 2022Deutsch22 min

Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm daraufhin eine Neuberechnung der EL/Beihilfe

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg , lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2022.2

Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2022

Rückforderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, bezieht seit

Juni 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (vgl. die

Bestätigung vom 22. Dezember 2020; siehe auch die Rentenverfügung vom 27. Juni

2018). Am 22. November 2018 verstarb ihr erster Ehemann (vgl. die

Todesbescheinigung). Am 13. Februar 2020 heiratete die Beschwerdeführerin in

der Türkei wieder und wurde dort am 3. März 2020 Mutter eines Sohnes. In

der Folge wurde ihr eine Kinderrente zu ihrer Invalidenrente zugestanden (vgl.

die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2020). Das Amt für

Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm daraufhin eine Neuberechnung der EL/Beihilfe

(BH) per März 2020 vor (Miteinbezug der Kinderrente für C____), was zu einer geringfügigen

Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'620.-- führte, die direkt zur

Verrechnung gebracht wurde (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2020 betr.

Neuberechnung/Rückforderung).

b) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 forderte das ASB

die Beschwerdeführerin zur Einreichung von zweckdienlichen Unterlagen (insb. den

Aufenthalt in der Türkei betreffend) auf. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht

reagierte, stellte das ASB mit Verfügung vom 28. Januar 2021 die EL/BH und

Prämienverbilligungsbeiträge (PV) per 31. Januar 2021 ein, da davon auszugehen

sei, dass die Beschwerdeführerin sich in der Türkei bei ihrem Ehemann und Kind

aufhalte. Im weiteren Verlauf stellte sich dann heraus, dass die

Beschwerdeführerin im Dezember 2019 in die Türkei gereist war und sich lediglich

vom 15. bis 22. Juni 2020 und vom 26. bis 30. November 2020 in der Schweiz

aufgehalten hatte (vgl. den Laufzettel Strafanzeige EL/BH-Strafanzeigen; siehe

auch die Kontoauszüge betreffend den fraglichen Zeitraum). Das ASB verneinte

daher auch für das Jahr 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und

BH. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) stellte

es die EL/BH rückwirkend per 31. Dezember 2019 ein und forderte von der

Beschwerdeführerin (ab Januar 2020 bis Januar 2021) zu Unrecht bezogene EL von

Fr. 24'057.-- und zu Unrecht bezogene BH von Fr. 1'092.-- zurück (Total

Fr. 25'149.--). Überdies forderte das ASB mit Verfügung vom 5. Februar

2021 (AB 3) zu Unrecht vergütete Krankheitskosten von Fr. 1'324.20 zurück.

Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

c) Seit Ende Mai 2021 befindet sich die

Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (D____) und dem Sohn in der

Schweiz (vgl. die E-Mail des Rechtsdienstes des ASB). Mit Schreiben vom 17. Juni

2021 (AB 4) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht dazu in der

Lage, den gesamten Rückforderungsbetrag von Fr. 25'149.-- auf einmal zu

begleichen, sie möchte aber monatlich Fr. 200.-- zurückerstatten. In der Folge

erstellte das ASB am 24. Juni 2021 einen Tilgungsplan betreffend die

Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen EL von Fr. 25'149.-- und der zu

Unrecht bezogenen Krankheitskosten von Fr. 1'324.20 (Fälligkeit der ersten Rate

à Fr. 200.-- am 31. Juli 2021). Im Tilgungsplan wurde darauf hingewiesen, dass

man von der Vereinbarung zurücktrete und die Restforderung zur Zahlung fällig

werde, wenn Teilzahlungen nicht fristgerecht oder in der geforderten Höhe

zurückbezahlt würden (vgl. AB 5).

d) Am 22. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin

wieder zum Bezug von EL an (vgl. das Antragsformular), was zu einer entsprechenden

Neuberechnung ab Juni 2021 führte. Anfangs August 2021 nahm der

Ehemann der Beschwerdeführerin eine Stelle in einem Lebensmittelladen an (vgl.

die Lohnabrechnung für August 2021 [AB 19]; siehe auch den Arbeitsvertrag

[AB 18]). Mit Verfügung vom 21. September 2021 (AB 6) bestätigte das

ASB rückwirkend ab Juni 2021 den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin (mit

Abrechnung per September 2021) und es wurde der ab Oktober 2021 auszuzahlende

EL-Betrag festgelegt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,

aufgrund der geänderten Einkommenssituation sei ihr die Rückzahlung von

monatlich Fr. 400.-- möglich; man werde daher die Ausgleichskasse Basel-Stadt anweisen,

ab November 2021 von der IV-Rente direkt Fr. 200.-- an das ASB zu zahlen.

Die ihr zustehende IV-Rente falle folglich um Fr. 200.-- tiefer aus. Die

der Verfügung vom 21. September 2021 beiliegende Berechnung ging von einem

maximal möglichen Verrechnungsbetrag von Fr. 1'711.-- aus.

e) Mit Verfügung vom 11. Oktober

2021 (AB 7) ergänzte das ASB die Verfügung vom 21. September 2021. Es wurde festgehalten,

aufgrund der geänderten Einkommenssituation sei eine höhere

Rückzahlung möglich. Man werde daher die Ausgleichskasse Basel-Stadt anweisen,

ab November 2021 Fr. 300.-- und ab Dezember 2021 Fr. 500.-- mit der

IV-Rente zu verrechnen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wurde

die Ausgleichskasse in diesem Sinne angewiesen.

In der Folge erliess die

IV-Stelle Basel-Stadt am 25. Oktober 2021 eine entsprechende Verfügung (betreffend

die ab November 2021 vom ASB angeordnete Verrechnung der IV-Rente mit der EL-Rückforderung).

f) Mit Schreiben vom 12. November 2021 erhob die

Beschwerdeführerin persönlich Einsprache gegen die Verfügung des ASB vom 11.

Oktober 2021 (vgl. AB 8). Mit Schreiben vom 25. November 2021 erhob überdies ihr

Rechtsvertreter hiergegen (und auch gegen die Verfügung vom 21. September 2021)

Einsprache (vgl. AB 9). Gleichzeitig wurde Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Oktober 2021 erhoben

(Verfahren IV 2021 188). In der Folge wurde die Verrechnung mit der IV-Rente per

Dezember 2021 gestoppt (vgl. insb. das Schreiben des ASB vom 16. November 2021

an die Ausgleichskasse Basel-Stadt).

g) Aufgrund des Umzuges der Familie resp. geänderter

Mietkosten nahm das ASB mit Verfügung vom 9. November 2021 ab Dezember

2021 eine Neuberechnung der EL/BH vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021

begründete der Rechtsvertreter seine Einsprache näher. Moniert wurde, die

angeordnete Verrechnung der Rückforderung mit der IV-Rente sei in Anbetracht

des vorliegenden Tilgungsplanes nicht statthaft. Im Übrigen sei auch die

pfändbare Quote unzutreffend ermittelt worden (vgl. AB 10). Mit Verfügung vom

3. Januar 2022 berechnete das ASB den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab

Januar 2022 neu.

h) Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (AB 12) nahm das

ASB schliesslich rückwirkend ab Juni 2021 eine Neuberechnung der EL/BH der

Beschwerdeführerin vor. Namentlich wurde der externen Betreuung des Sohnes der

Beschwerdeführerin Rechnung getragen (Berücksichtigung der

Kinderbetreuungskosten gemäss Abrechnung Kinderhuus Stärnschnuppe).

Gleichzeitig wurden die bislang als Berufsauslagen akzeptierten Kosten der

Betreuung (Fr. 150.--) aus der Berechnung herausgenommen (vgl. die einzelnen

Berechnungsblätter [AB 12]). Auch das Existenzminimum und die pfändbare Quote

wurden neu ermittelt (vgl. AB 13 und AB 14). Mit Schreiben vom 15.

Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin überdies mitgeteilt, der noch

offene Betrag von Fr. 25'373.20 (EL von Fr. 24'049.-- und

Krankheitskosten von Fr. 1'324.--) werde per sofort fällig, da der

Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 nicht eingehalten worden sei (vgl. AB 15). Im

gleichentags erlassenen Einspracheentscheid (AB 11) wurde schliesslich im

Wesentlichen Folgendes angeordnet: "In teilweiser Gutheissung der Einsprache

ergeht die Verfügung vom 15. Februar 2022, welche einen integrierenden

Bestandteil des Einspracheentscheides bildet, und es werden ab April 2022 monatlich

die BH von Fr. 125.-- und die IV-Rente im Umfang von Fr. 350.-- mit

den Rückforderungen vom 2. und 5. Februar 2021 (EL/BH und

Krankheitskosten) verrechnet. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen" (vgl.

Ziff. 1. des Dispositivs).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt

Folgendes: (1.) Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar

2022.

vollständig aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die

unter den Parteien abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung vom 24. Juni 2021

beidseitig verbindlich ist (Ratenzahlung von Fr. 200.-- pro Monat). (2.) Eventualiter

sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 aufzuheben und es

sei die dort angeordnete Verrechnung mit Ausnahme der monatlichen Verrechnung

von Fr. 125.-- mit den Leistungen der kantonalen Beihilfe aufzuheben. (3.) Subeventualiter

sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 vollständig

aufzuheben und es sei die Angelegenheit an das ASB zurückzuweisen, damit dieses

entsprechend der gerichtlichen Vorgaben weiter verfahre. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung

der unentgeltlichen Verbeiständung.

b) Gleichzeitig erhebt die Beschwerdeführerin

(vorsorglich) Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 und

bemängelt, dass nunmehr beim Ehemann keine Berufsunkosten (Fr. 150.--) mehr

berücksichtigt würden. Am 30. März 2022 lässt sie dem Gericht das

Antwortschreiben des ASB vom 28. März 2022 sowie eine dazu erfolgte

Stellungnahme ihrerseits vom 30. März 2022 zukommen.

c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. März

2022.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic.iur. B____,

Advokat und Notar, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. Juni

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen

Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht – in teilweiser Gutheissung

der gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 erhobenen Einsprache – mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 resp. mit der zum

integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügung vom

15.

Februar 2022 (beinhaltend eine Neuberechnung des EL-Anspruches ab Juli

2021, inklusive Neuberechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote ab

September 2021) ab April 2022 eine Verrechnung der

Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten EL/Krankheitskosten (gemäss den

Verfügungen vom 1. und 5. Februar 2021) mit der laufenden

IV-Rente (Abzug von Fr. 350.--

monatlich) und der BH von Fr. 125.-- angeordnet hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, eine Verrechnung der

Rückforderung mit der IV-Rente sei angesichts der Verbindlichkeit des

Tilgungsplanes vom 24. Juni 2021 (AB 5) unzulässig (vgl. insb. die Beschwerde).

Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht

gefolgt werden.

2.3

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin

(Schreiben vom 17. Juni 2021; AB 4) ein Zahlungsaufschub zugestanden. Dieser

wurde – analog zum AHV-Recht (vgl. Rz 2210 ff. der Wegleitung über den Bezug

der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; gültig ab 1. Januar 2021, Fassung vom

1.

Januar 2022) – mit Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 (AB 5) näher

geregelt.

2.4

Gemäss Rz 2010 WBB werden im Tilgungsplan die Verfalltermine

und die Höhe der einzelnen Abschlagszahlungen festsetzt. Der Tilgungsplan wird

gemäss Rz 2011 WBB den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des

Schuldners angepasst und setzt Verfalltermine und die Höhe der

Abschlagszahlungen so fest, dass die Schuld in der kürzest möglichen Zeit

getilgt wird. Laut Rz 2011 WBB ist der Tilgungsplan in jedem Fall so zu

gestalten, dass die Schuld vor Ablauf der fünfjährigen

Vollstreckungsverjährungsfrist bezahlt ist. Rechtsprechungsgemäss verwirkt eine

rechtskräftig veranlagte EL-Rückerstattungsforderung selbst dann nach fünf

Jahren, wenn sie mit laufenden Monatsbetreffnissen verrechnet wird (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz

361.

mit Verweis auf ZAK 1991 S. 507). In der WBB wird explizit statuiert,

dass der Zahlungsaufschub dahinfällt, wenn die Beitragsschuldenden den

Tilgungsplan nicht einhalten werden und dass diesfalls die ganze Beitragsschuld

wieder fällig wird (vgl. Rz 2221). Ausserdem sieht die WBB vor, dass kein

Mahnverfahren durchzuführen ist, wenn der Zahlungsaufschub wegen Nichteinhaltens

des Tilgungsplanes hinfällig wird, da der Zahlungsaufschub als Mahnung gilt

(vgl. Rz 2223). Schliesslich ist es möglich, den Tilgungsplan an neue

Verhältnisse anzupassen, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners ändern,

nachdem der Zahlungsaufschub bewilligt worden ist (Rz 2215 WBB). Es ist nunmehr

als sachgerecht zu erachten, diese Prinzipien – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen

– analog im EL-Bereich anzuwenden.

2.5

Der infrage stehende Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 sah vor, dass

die Beschwerdeführerin während einer Laufdauer von zwei Jahren monatlich Fr.

200.-- abbezahlt (24 Raten; erste Rate fällig am 31. Juli 2021) und dass Ende

Juli 2023 die noch offene Restschuld von Fr. 21'673.20 zur Zahlung fällig wird

(vgl. AB 5). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird, handelt

es sich um einen Zahlungsaufschub, mithin ein Entgegenkommen der

Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides und S. 6 der

Beschwerdeantwort). Als Sanktion bei einem allfälligen Fehlverhalten von Seiten

der Schuldnerin (nicht fristgerechte Bezahlung der vereinbarten Raten) wurde im

Tilgungsplan explizit der Rücktritt von der Vereinbarung und das Fälligwerden

der gesamten Restforderung statuiert (vgl. den entsprechenden Passus im

Tilgungsplan).

2.6

Es ist zunächst zu konstatieren, dass sich die finanziellen

Verhältnisse – namentlich aufgrund der im August 2021 erfolgten Erwerbsaufnahme

des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. die Lohnabrechnung für

August 2021 [AB 19]; siehe auch den Arbeitsvertrag [AB 18]) – nach

der Erstellung des Tilgungsplanes in relevanter Art und Weise verändert haben. Die

Beschwerdegegnerin hätte daher den Tilgungsplan an die geänderte Situation

anpassen können (Erhöhung der zurückzuzahlenden Raten). Sie durfte aber – wie

von ihr zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort) – auch

den Weg der zusätzlichen direkten Verrechnung mit der laufenden IV-Rente

wählen; die pfändbare Quote (vgl. dazu sub Erwägung 3. hiernach) blieb gewahrt

(vgl. auch S. 9 der Beschwerdeantwort).

2.7

Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin die

vereinbarten Raten nicht immer fristgerecht bezahlt hat. Gemäss der Auflistung

der geleisteten Raten (AB 16) erfolgte die erste Teilzahlung am 4. August 2021

(Fälligkeit: 31. Juli 2021), die zweite Zahlung erst am 6. September 2021

(Fälligkeit: 31. August 2021). Anschliessend wurde die dritte Zahlung am

5.

Oktober 2021 (Fälligkeit: 30. September 2021) vorgenommen; eine weitere

Zahlung (Fr. 300.--) datiert vom 1. November 2021 (Fälligkeit: 31.

Oktober 2021). Am 13. Januar 2022 wurde die 5. Rate (fällig am 30.

November 2021) gemahnt (vgl. AB 17). Eine weitere Zahlung erfolgte

daraufhin am 4. Februar 2022 (vgl. AB 16). Damit durfte die Beschwerdegegnerin

vom Tilgungsplan Abstand nehmen, was sie schliesslich mit Schreiben vom

15.

Februar 2022 (AB 15) auch gemacht hat. Ergänzend kann auch auf die

ausführlichen und schlüssigen Erklärungen der Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort (vgl. S. 4 ff.) verwiesen werden.

2.8

Der Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 steht damit der infrage stehenden

Verrechnung der Rückforderung mit der laufenden IV-Rente nicht entgegen. Es ist

daher zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen einer Verrechnung der

Rückforderung mit der laufenden IV-Rente als erfüllt angesehen werden können.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Verrechnung einer

EL-Rückforderung mit einer laufenden IV-Rente sei generell nicht statthaft;

denn dabei handle es sich um eine Umgehung der grundsätzlich unzulässigen

Verrechnung einer EL-Rückforderung mit einer laufenden EL (vgl. S. 7 der

Beschwerde; siehe auch die Replik). Auch dieser Ansicht kann jedoch nicht

gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

3.2

Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur

durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Gemäss

Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit fälligen

Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden,

soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG

in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG können daher laufende IV-Rente grundsätzlich

mit einer EL-Rückforderung verrechnet werden (vgl. auch Rz 4640.01 der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.

April 2011, Stand Januar 2022). Die Verrechnung ist grundsätzlich nur

insoweit zulässig ist, als bei der Schuldnerin das betreibungsrechtliche

Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S.

22.

E. 6). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass sich die

Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH in § 22 Abs.

2.

des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700) richtet.

3.3

Das Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das

gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu

berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das

Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners

multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so

berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert

wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).

3.4

3.4.1

Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin insb. ab Januar

2022.

ein gemeinsames Existenzminimum von Fr. 5'520.-- (vgl. AB 13). Dieses

setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 2'100.--; Fr. 1700.-- für das

Ehepaar plus Fr. 400.-- für das unter 12-jährige Kind), dem effektiven

Mietzins mit Heiz- und Nebenkosten (Fr. 1'890.--), den unumgänglichen

Berufsauslagen (Fr. 80.--; U-Abo für den erwerbstätigen Ehegatten), den effektiven

KVG-Prämien (Fr. 1'240.--) und den selbst zu tragenden Kosten für die

Kinderbetreuung (Fr. 210.--).

3.4.2

Ab Januar 2022 errechnete die Beschwerdegegnerin ein

Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'495.-- (vgl. das

Berechnungsblatt). Dieses ergab sich aus der Addition folgender Positionen: Fr.

660.-- (IV-Rente der Beschwerdeführerin), Fr. 264.-- (IV-Kinderrente), Fr.

275.-- (Kinderzulagen), Fr. 1'477.-- (EL), Fr. 125.-- (BH); Fr. 552.--

(Prämienverbilligung zur EL der Beschwerdeführerin); Fr. 142.--

(Prämienverbilligung zur EL des Kindes). Des Weiteren ermittelte die

Beschwerdegegnerin ein Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 3'529.--. Es setzte

sich zusammen aus dem Lohn (Fr. 2'082.--) und der Prämienverbilligung zur EL

(Fr. 547.--). Insgesamt resultierte somit ein Nettoeinkommen der Ehegatten von

Fr. 7'024.--.

3.4.3

Aufgrund der Division des so ermittelten Existenzminimums

von Fr. 5'520.-- durch das Gesamteinkommen von Fr. 7'024.-- sowie der

anschliessenden Multiplikation mit dem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von

Fr. 3'495.-- errechnete die Beschwerdegegnerin schliesslich ein Existenzminimum

der Beschwerdeführerin von Fr. 2'747.-- sowie – durch Subtraktion des

Existenzminimums vom Nettoeinkommen (Fr. 3'495.--) – ab Januar 2022 eine

pfändbare Quote von Fr. 748.-- (vgl. zur Berechnung der pfändbaren Quote auch

das Berechnungsblatt; AB 14).

3.5

Mit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verrechnung

des Rückforderungsbetrages ab April 2022 (mit der kantonalen BH von Fr. 125.--

und im Umfang von Fr. 350.-- mit der IV-Rente) bleibt das Existenzminimum der

Beschwerdeführer somit gewahrt.

3.6

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass auch

die mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 (AB 7) angeordnete Verrechnung der

Rückforderung mit der laufenden IV-Rente (ab November 2021 im

Umfang von Fr. 300.--, ab Dezember 2021 im Umfang von Fr. 500.--) die

pfändbare Quote berücksichtigt hat (vgl. S. 9 der

Beschwerdeantwort); denn diese betrug im November 2021 Fr. 831.-- und im

Dezember 2021 Fr. 789.-- (vgl. dazu das Berechnungsblatt [AB

14]). Die vorliegenden Akten lassen nunmehr darauf schliessen, dass die

Verrechnung bereits ab Dezember 2021 von der Beschwerdegegnerin gestoppt wurde (vgl.

insb. das Schreiben des ASB vom 16. November 2021 zu Handen

der Ausgleichskasse Basel-Stadt) und seither keine Verrechnung

mehr stattgefunden hat.

3.7

3.7.1

Die Beschwerdeführerin moniert, die Verfügungen (mehrfache

Neuberechnungen der EL/BH) seien ihr persönlich und nicht ihrem Rechtsvertreter

zugestellt worden. Da folglich keine verbindliche Festlegung des Anspruches vorliege,

könne auch keine verbindliche Berechnung einer pfändbaren Quote vorgenommen worden

sein (vgl. S. 8 der Beschwerde). Dieser Argumentation verfängt nicht (vgl. die

nachstehenden Ausführungen).

3.7.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter mit

Eingabe vom 22. Juni 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin kundgetan hat,

dass er die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Rückforderung der

EL-Leistungen" vertrete (vgl. auch Vollmacht vom 19. Juni 2021). Damit

wären – wie von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht bemerkt wird –

wohl jedenfalls die mit der Rückforderung in Zusammenhang stehenden Verfügungen

vom 21. September 2021 (AB 6) und vom 11. Oktober 2021 (AB 7) dem

Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt der

in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der

Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten

hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Aus der Missachtung

dieses Grundsatzes kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Verfügungen

nicht gültig sind; aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der

betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG (lediglich) kein

Nachteil erwachsen. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin nunmehr kein Nachteil

erwachsen, konnte sie doch die massgebende Einsprachefrist ungeachtet einer

etwaigen fehlerhaften Zustellung einhalten. Auch hätte der Rechtsvertreter

Akteneinsicht verlangen können und wäre diesfalls über die zwischenzeitlich

erfolgten Neuberechnungen informiert gewesen.

3.7.3

Was im Übrigen die Neuberechnung gemäss der Verfügung

vom 15. Februar 2022 (AB 12) angeht, so ist zu bemerken, dass die

Einspracheinstanz allfälligen entscheidrelevanten Entwicklungen, die im

hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, Rechnung zu tragen hat (BGE 143 V 295, 400 E. 4.1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4.

Januar 2022 E. 3.2.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass das Einspracheverfahren

der verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten soll, die angefochtene (eigene)

Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern

(BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Werden lediglich einzelne Elemente der

Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen

Teilaspekte nicht auch einer Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde

unterzogen werden können. Die detaillierten Positionen der EL-Berechnung sind

Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (sog.

Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses; vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1. April 2011 E. 2.2.2 mit Verweis

auf BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und 2c; siehe zum Ganzen auch Ulrich Meyer, Verfahrensfragen/Der

Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Ulrich Meyer, Ausgewählte Schriften, 2013, S.

385.

ff.). Der Versicherer ist im Sozialversicherungsrecht denn auch nicht an

die Begehren der Einsprache führenden Person gebunden (Art. 12 Abs. 1 der

Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; BGE 142 V 337, 339 E. 3.). Er kann

die Verfügung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Einsprache führenden

Person abändern. Im Falle einer reformatio in peius hat er allerdings vorab die

Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Vorliegend

kann nunmehr nicht angenommen werden, dass die Verfügung vom 15. Februar 2022

eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Verfügung vom

11.

Oktober 2021 beinhaltet.

3.7.4

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin

den Anspruch der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung sämtlicher in der

Zwischenzeit bekannt gewordener Berechnungsfaktoren – neu hat festlegen dürfen.

3.7.5

Auch die einzelnen von der Beschwerdegegnerin der

Berechnung zugrunde gelegten Faktoren sind als richtig zu erachten. Namentlich

sind keine Gewinnungskosten von Fr. 150.-- für die Kinderbetreuung (vgl. S. 7

f. der Beschwerde) in Anschlag zu bringen; denn es werden mit Verfügung vom 15.

Februar 2022 rückwirkend der selbstzutragende Anteil der Kinderbetreuungskosten

für den Sohn der Beschwerdeführerin in die Berechnung einbezogen. Auch die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Gewinnungskosten sind nicht

anzurechnen, denn – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 8) –

sind keine Gewinnungskosten aus der Lohnabrechnung des Ehegatten (vgl. AB 19) ersichtlich.

Weitere anerkannte Gewinnungskosten richten sich nach den Grundsätzen der

Dispositiv

Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer. Abzugsfähig sind demnach nur

Berufskosten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in

einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Hierzu gehören bei Unselbstständigerwerbenden

namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für

Fahrspesen und Berufskleider (Rz. 3423.03 WEL). Entsprechende Belege für die

Notwendigkeit solcher Ausgaben sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen.

Folglich können diese in der Berechnung auch nicht berücksichtigt werden.

3.7.6. Da die Ermittlung der pfändbaren Quote mit der

EL-Berechnung zusammenhängt, kann schliesslich auch dem gewählten Vorgehen der

Beschwerdegegnerin (Erlass einer neuen Verfügung als Bestandteil des

Einspracheentscheides) im Ergebnis gefolgt werden. Es kann auf die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 9 f. der Beschwerdeantwort).

3.8.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 resp. mit der zum

integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügung vom

15. Februar 2022 (beinhaltend eine Neuberechnung des EL-Anspruches ab Juli

2021, inklusive Neuberechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote ab

September 2021) ab April 2022 eine Verrechnung der

Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten EL/Krankheitskosten (gemäss den

Verfügungen vom 1. und 5. Februar 2021) mit der laufenden

IV-Rente (Abzug von Fr. 350.--

monatlich) und der BH von Fr. 125.-- angeordnet hat.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 zu bestätigen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem

Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist

zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem

vollständigen Unterliegen regelmässig ein Honorar von Fr. 3‘000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar in

der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: