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Entscheid

EL.2022.3

Meldepflichtverletzung; Rückforderung.

13. September 2022Deutsch14 min

verstorben. In einem nicht von Hand geschriebenen und folglich anfechtbaren Testament

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2022.3

Einspracheentscheid vom 22. März

2022

Meldepflichtverletzung;

Rückforderung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Frau B____ (nachfolgend Erblasserin) ist am [...] Januar 2019

verstorben. In einem nicht von Hand geschriebenen und folglich anfechtbaren Testament

(vgl. Beschwerdebeilage/BB 2), setzte sie die 1961 geborene Beschwerdeführerin

als Alleinerbin ein. Das Erbschaftsamt versuchte vom 1. Februar 2019 bis zum

16. September 2019 durch Abklärungen zu Nachkommen, Elternstamm und

Grosselternstämmen gesetzliche Erben ausfindig machen (B 6), was erfolglos

blieb. Am 2. Oktober 2019 wurde das Testament und am 7. Oktober 2019 das

Erbschaftsinventar eröffnet (E-Mailverkehr, Beschwerdeantwortbeilage/AB 6).

Mit E-Mail vom 21. März 2022 erkundigte sich die

Beschwerdeführerin beiC____, Beistand der Erblasserin und Willensvollstrecker,

nach dem Stand der Dinge (BB 2). Dieser antwortete ihr, dass er gestern die

Abrechnung des Erbschaftsamtes zur Zahlung freigegeben habe und er ihr die

Erbschaft nächste Woche auszahlen könne (a.a.O.). Nachdem die Erbschaft bei der

Beschwerdeführerin am 1. April 2020 eingegangen war, meldete die Beschwerdeführerin

dies der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. April 2020 (BB 4a). Dabei reichte

sie als Beilage ihren Kontoauszug ein (BB 4b).

Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 berechnete die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

(EL) und kantonale Beihilfe (BH) rückwirkend ab 1. Februar 2019 neu (AB 1).

Hintergrund für die Neuberechnung war eine periodische Überprüfung, in deren

Rahmen festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin von der am [...] Januar

2019 verstorbenen Erblasserin als Erbin eingesetzt worden war und dass diese

Erbschaft in Höhe von Fr. 24'648.54 am 1. April 2020 ausbezahlt und am 5.

April 2020 der Beschwerdegegnerin gemeldet worden war. Weiter wurde die [...]

Rente der Beschwerdeführerin an die aktuellen Wechselkurse und das Vermögen ab

Januar 2022 wurde an den Vermögensstand vom 31. Dezember 2021 angepasst. Im

Ergebnis entstand eine Rückforderung für die Februar 2019 zu viel ausgerichtete

EL in Höhe von Fr. 3'175.00

(a.a.O., S. 2).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022

Einsprache (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 wurde in

teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 22. März 2022 erlassen,

welche integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bildete und die

Rückforderung um Fr. 1'110.00 auf Fr. 2'065.00 verringerte (AB 4, S. 3).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. April 2022 wird sinngemäss beantragt, es

sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2022 aufzuheben und festzustellen,

dass keine Rückforderung im Umfang von Fr. 2'065.00

für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2019 und April 2020 bestehe.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie reicht zudem das Dossier der

Beschwerdeführerin ein (Gerichtsakte 7).

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 13. September 2022 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen

Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 hat die Beschwerdegegnerin

die Einsprache teilweise gutgeheissen und aufgrund der durch die

Beschwerdeführerin erfolgten Meldung der Erbschaft am 5. April 2020 die

Rückforderung auf den Zeitraum von Februar 2019 bis April 2020 beschränkt. Dadurch

verringerte sich die Rückforderung um Fr. 1'110.00 auf Fr. 2'065.00.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die

Meldung der Erbschaft am 5. April 2020 rechtzeitig erfolgt sei und deshalb auf

die Rückforderung gänzlich zu verzichten sei.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich der Einspracheentscheid

mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Erbschaften sind in der EL-Berechnung als Vermögen anzurechnen, auch

wenn sie noch nicht verteilt (und somit ausbezahlt) wurden, denn zeitlich

massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des

Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Dabei ist der Anteil an einer unverteilten

Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers beim

Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht

(Randziffer 3443.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

[WEL], abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download,

gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022).

3.2

Zeitlich massgebend für die Anrechnung einer Erbschaft bei der

Berechnung der EL als Vermögen ist deren Erwerb nach Art. 560 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit dem Tod der Erblasserin oder des

Erblassers (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3.

Auflage, Zürich 2021, S. 232 Rz. 593). Schwierigkeiten bei der Realisierung

rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Gegenstand von

Auseinandersetzungen mit den EL-berechtigten Personen ist häufig der Zeitpunkt

der Anrechnung. Während diese davon ausgehen, dass die Erbschaft erst

angerechnet werden soll, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt, rechnen

die EL-Stellen den Erbanteil schon zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw.

der Erblasserin an. Zeitlich massgebend ist nämlich nicht der Zeitpunkt der

Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 ZGB.

Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die

EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange

hinauszuzögern, um weiter EL beziehen zu können. Auch Schwierigkeiten bei der

Erbteilung, welche die EL-berechtigte Person nicht zu vertreten hat,

rechtfertigen kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften."

(Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 232 Rz. 593).

3.3

Hintergrund für diese Regelung bildet der Umstand, dass nach der

gesetzlichen Konzeption die Erben sofort und unmittelbar aufgrund des Gesetzes

mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers Gesamteigentümer der gesamten

vererbbaren Nachlasswerte werden, ohne dass es dazu einer Annahmeerklärung oder

Anerkennung durch die Erben oder eines behördlichen Aktes bedarf. Es wird nicht

einmal Kenntnis des Erben von der Eröffnung des Erbgangs vorausgesetzt. Anfall

und Erwerb der Erbschaft fallen im schweizerischen Recht zusammen und der

Nachlass wird nicht in der Zwischenphase herrenlos (Ivo Schwander in: BSK ZGB

II, 6. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 560 ZGB).

3.4

Diese Grundsätze hat das das Bundesgericht im Bundesgerichtsentscheid

BGE 146 V 331 unter Hinweis auf das Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E.

4.2.2

bestätigt indem es festgehalten hat, dass der Anteil an einer

unverteilten Erbschaft - bei hinreichender Klarheit über den Anteil -

grundsätzlich rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft im

Zeitpunkt des Todes der Erblasserin angerechnet wird (BGE 146 V 331, 339 E. 5.4).

3.5

Darüber hinaus hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Urteil ZL.2019.00091 vom 8. Februar 2022 E. 3.2 fest, dieser

Rechtsprechung liege die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände

bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den

Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes

Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und

Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe

gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen,

beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar

auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag

Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller

Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019,

Art. 635 Rz. 8 ff.). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein

Absehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni

2010.

E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). Vielmehr wird verlangt, dass

sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche

wahrgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010

E. 3b).

3.6

Eine Anrechnung kann bei einer unverteilten Erbschaft jedoch erst

erfolgen, wenn über den Anteil an der Erbschaft hinreichende Klarheit herrscht,

was bezüglich des Erbanteils voraussetzt, dass neben den wesentlichen Aktiven

und Passiven alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3). Massgebend ist, wann

frühestens - auch bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht - der Erbanteil hinreichend

klar hätte beziffert werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [heute:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]

P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4).

3.7

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen

Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer

ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Erwin

Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich

2021, S. 134 Rz. 346).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin führte in der Einsprache aus, dass sie die

Zahlung erst am 1. April 2020 erhalte habe und dass ihr das nicht rückwirkend

abgerechnet werden dürfe, wo sie doch zwischen Februar 2019 bis April 2020 das

Geld noch gar nicht gehabt habe (Einsprache, AB 3). In der Beschwerde führt sie

weiter aus, dass der Einspracheentscheid auf der falschen Annahme beruhe, dass ihr

die Höhe des Erbteils bekannt gewesen sei, was nicht zutreffe. Sie macht weiter

geltend, dass sie die Meldung an die Beschwerdegegnerin direkt nach Eingang der

Zahlung gemacht habe, weshalb diese rechtzeitig erfolgt und von einer

Rückforderung daher abzusehen sei.

4.2

Zur Begründung ihres Standpunkts führt die Beschwerdeführerin im

Einzelnen aus, dass die am [...] Januar 2019 verstorbene Erblasserin einen

Beistand, Herrn C____, gehabt habe, welcher unter anderem alle ihre

finanziellen Angelegenheiten abgewickelt habe (Beschwerde, S. 1). Nach dem Tod der

Erblasserin sei sie zwar informiert worden, dass sie potentiell erben könnte,

aber dass noch nach anderen Erben gesucht werde. Dieses Prozedere habe bis

Anfang 2020 gedauert (Beschwerde, S. 2). Sie habe mit der Sache nichts zu tun

gehabt und erst kurz vor der Auszahlung im März 2020 erfahren, dass sie

definitiv Erbin sei. Die Höhe des Betrages habe sie erst bei Kontoeingang

erfahren und gleich danach gemeldet (Beschwerde, S. 1). Zur Rechtzeitigkeit der

Meldung verweist sie darauf, dass sie am 21. März 2020 Herrn C____ eine Mail

geschrieben habe, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen (BB 2). Er habe

ihr am Sonntag 22. März 2020 mitgeteilt, dass es seit Freitag, den 20. März

2020, soweit sei und die Woche darauf alles nur noch fertiggemacht werden müsse.

Aus dieser Mail könne daher entnommen werden, dass das Erbschaftsamt bis anhin

noch andere Erben gesucht hatte und gerade erst abgerechnet hatte und es

weshalb es überhaupt nicht sicher gewesen sei, dass sie Erbin sein würde.

Weiter ergebe sich aus dieser Nachricht, dass alles bezüglich diesem Erbe erst

in der letzten Märzwoche 2020 verbucht und abgeschlossen worden sei

(Beschwerde, S. 2).

4.3

Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für

Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf bestehen.

Die Beschwerdeführerin hat sich insofern korrekt verhalten, als sie die

Erbschaft direkt nach Eingang auf ihrem Konto der Beschwerdegegnerin gemeldet

hat. Bereits in der Protokollnotiz im ASB-Dossier vom 20. März 2018 wurde festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin sehr gewissenhaft sei und jeweils alle Unterlagen

prompt einsende (Dossier, Gerichtsakte 7, S. 3), was einen äusserst positiven

Eindruck der Beschwerdeführerin hinterlässt.

4.4

Dennoch kann dem Begehren der Beschwerdeführerin, dass ihr die

ausbezahlte Erbschaft nicht bereits ab Februar 2019 angerechnet werde, vorliegend

nicht entsprochen werden. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat und

wie dies sowohl in den Weisungen als auch in der Lehre bestätigen, wird der

Anteil an einer unverteilten Erbschaft grundsätzlich – bei hinreichender

Klarheit über den Anteil –rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der

Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Erblasserin

angerechnet (vgl. Erwägungen 3.1, 3.2 und 3.4 vorstehend). Der Grund hierfür

liegt in der gesetzlichen Regelung, dass die Erben sofort und unmittelbar

aufgrund des Gesetzes mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers

Gesamteigentümer der gesamten vererbbaren Nachlasswerte werden, ohne dass es hierfür

Kenntnis des Erben von der Eröffnung des Erbgangs oder einer Annahmeerklärung

oder Anerkennung durch die Erben oder eines behördlichen Aktes bedarf (vgl.

Erwägung 3.3 vorstehend).

4.5

Der Passus, wonach über den Anteil hinreichend Klarheit bestehen

muss, bezieht sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht auf

den Umstand, dass dem Erben das Erbsubstrat frankengenau bekannt sein muss (ohnehin

wird in vielen Fällen das Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt frankenmässig

beziffert werden können), sondern darauf, dass gar keine Anrechnung erfolgen

kann, wenn neben den wesentlichen Aktiven und Passiven nicht auch alle Erben

und deren Erbquoten bekannt sind (vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Der Rückbezug

der Anrechnung auf den Todestag des Erblassers erfolgt dennoch in jedem Erbfall

aus Rechtsgleichheitsgründen unabhängig davon, ob es sich beim Erben oder der

Erbin um einen EL-Bezüger handelt oder nicht. Insofern ändert die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin, wie sie selber ausführt, bis April 2020 keine

Klarheit über die Höhe der Erbschaft hatte (Beschwerde, S. 2) nichts an der

gesetzlichen Regelung, wonach ihr das Erbe ab Februar 2019 anzurechnen ist.

4.6

Bei einer Anrechnung des Erbes ab 1. Februar 2019 resultiert eine Pflicht

zur Rückerstattung für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen. Diese Pflicht

besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (vgl. Erwägung

3.7

vorstehend), weshalb die Frage, ob eine solche vorliegt, vorliegend

offengelassen werden kann.

4.7

Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass die

Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. April 2020 der Beschwerdegegnerin gemeldet

hat, dass ihr das Erbe ausbezahlt worden ist und dass die Beschwerdegegnerin in

der Folge nicht reagiert hat, weshalb sie die nach Kenntnisnahme der erhaltenen

Erbschaft zu viel ausgerichteten Leistungen nicht zurückverlangen kann.

4.8

Entsprechend gilt für den vorliegenden Fall Folgendes: Da die

Beschwerdegegnerin ab dem 5. April 2020 Kenntnis von der Erbschaft hatte und

darauf nicht von sich aus eine neue Berechnung vornahm, dürfen die vom 1. Mai

2020.

bis 31. Dezember 2020 aufgrund der nicht angerechneten Erbschaft zu viel

ausgerichteten Leistungen nicht zurückgefordert werden (ab dem 1. Januar 2021

wurde die Erbschaft jedoch korrekt als Teil des Vermögens berücksichtigt).

Diesbezüglich hat der angefochtenen Einspracheentscheid die Rückforderung in

der Verfügung vom 8. Februar 2022 zu Recht korrigiert. Mit der neuen Verfügung

vom 22. März 2022, welche integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids

bildet, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin von Mai 2020 bis Dezember

2020.

ohne Erbschaft neu berechnet, was zu einer Nachzahlung von Fr. 1'110.00 führte (vgl. AB 4, S. 3).

Daraus folgt, dass sich die Rückforderung um Fr. 1'110.00 reduziert und noch Fr. 2'065.00 beträgt,

wie dies im Einspracheentscheid vom 22. März 2022 korrekt festgehalten wurde

(vgl. a.a.O.).

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 22. März 2022 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: