EL.2022.4
Rückforderung (Bundesgerichtsurteil 9C_537/2022 vom 6.12.22)
29. September 2022Deutsch14 min
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit diverse (rückwirkende)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2022.4
Einspracheentscheid vom 29. März
2022
Rückforderung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (geboren [...] 1956), verheiratet mit der B____,
bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen (BH). Das
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit diverse (rückwirkende)
Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen
führte. Namentlich forderte das ASB mit Verfügung vom 20. August 2019 von A____
und B____ [...] zu Unrecht bezogene EL von Fr. 26'520.-- zurück (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Der Rückforderungsbetrag wurde mit
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 auf Fr. 25'636.-- reduziert. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 11. Mai 2020 (Verfahren EL 2019 11) teilweise gutgeheissen und der
Rückforderungsbetrag zufolge teilweiser Verwirkung der Rückerstattungsforderung
um Fr. 21'216.-- reduziert, woraus sich noch eine Restforderung von Fr. 4'420.--
ergab (vgl. AB 6).
b) In einer weiteren Verfügung vom 23. Februar 2021 forderte
das ASB von den A____ und B____ [...] zu Unrecht bezogene EL in der Höhe von Fr.
1'511.-- zurück, wobei die Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit der
monatlichen BH (Fr. 125.-- pro Monat) angeordnet wurde (vgl. AB 7). Mit Verfügung
vom 6. Juli 2021 wurden zu Unrecht bezogene EL von Fr. 5'257.-- zurückverlangt
(vgl. AB 11). Schliesslich forderte das ASB mit Verfügung vom 13. Juli 2021 Fr.
25.-- zu Unrecht bezogene EL zurück, wobei wiederum eine Verrechnung mit der BH
angeordnet wurde (vgl. AB 14). Eine weitere Rückerstattungsverfügung über einen
Betrag von Fr. 1'800.-- (zu tilgen durch Verrechnung mit der monatlichen BH) wurde
am 16. November 2021 erlassen (vgl. AB 16). Mit Schreiben vom 25. November 2021
erläuterte das ASB A____ und B____ [...] die Zusammensetzung des per 24.
November 2021 noch offenen Rückerstattungsbetrages von Fr. 11'513.-- (Fr.
9'713.-- + Fr. 1'800.--; vgl. die Verfahrensakten).
Am 8. Dezember
2021 fand – in Anwesenheit eines Dolmetschers – zwecks Erläuterung der
Rückforderungssumme eine Besprechung zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter
und den Ehegatten A____ und B____ [...] statt (vgl. das Einladungsschreiben vom
2. Dezember 2021 mit den schriftlichen Erklärungen [bei den Verfahrensakten];
siehe implizit auch die Einsprache [AB 3]).
c) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 berechnete das ASB
die EL ab 1. Oktober 2021 neu, was zu einer Nachzahlung von Fr. 600.-- führte.
Es wurde die direkte Verrechnung dieses Guthabens mit den noch offenen Schulden
angeordnet. Gleichzeitig wurde bestätigt, man werde die Restschuld weiterhin
mit der BH von Fr. 125.-- verrechnen. Darüber hinaus wurde um Unterbreitung
eines Abzahlungsvorschlages in Bezug auf die noch bestehenden Schulden gebeten
(vgl. AB 1). Mit separatem Schreiben vom 16. Dezember 2021 ("Beiblatt zur
Verfügung vom 13. Dezember 2021") wurde den Ehegatten A____ und B____
[...] erläutert, wie sich die aktuelle Rückforderungssumme (Fr. 10'788.--)
berechnet (Fr. 2'795.-- [Rest aus ursprünglicher Rückforderung von Fr. 4'420.--
gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts] + Fr. 1'511.-- [gemäss
Verfügung vom 23. Februar 2021] + Fr. 25.-- [gemäss Verfügung vom 13. Juli
2021] + Fr. 5'257.-- [gemäss Verfügung vom 6. Juli 2021] + Fr. 1'200.--
[Restforderung aus Verfügung vom 16. November 2021, nach Abzug Fr. 600.--
Guthaben]; vgl. die Verfahrensakten). Am 21. Dezember 2021 erhoben die A____
und B____ [...] Einsprache. Im Wesentlichen wurde insbesondere eine
"Befreiung von den Schulden" beantragt. Es wurde geltend gemacht, man
habe alles korrekt gemacht (vgl. AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022
wies das ASB die Einsprache ab (vgl. AB 4).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat A____ (Beschwerdeführer) am 25. April
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht im
Wesentlichen geltend, er habe jeweils alle benötigten Dokumente eingereicht. Es
könne ihm kein Vorwurf gemacht werden.
b) Das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik
eingereicht.
III.
Am 29. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen
Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Klarzustellen ist, dass die Rechtmässigkeit der
Rückerstattungsverfügungen vom 20. August 2019 (AB 5), vom 23. Februar 2021 (AB
7), vom 6. Juli 2021 (AB 11) vom 13. Juli 2021 (AB 14) und vom 16. November
2021.
(AB 16) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist. Denn
diese Verfügungen sind entweder unangefochten geblieben und daher in
Rechtskraft erwachsen (Verfügungen vom 23. Februar 2021, vom 6. Juli 2021,
vom 13. Juli 2021 und vom 16. November 2021) oder es wurde darüber mit Urteil
des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2000 (AB 6) rechtskräftig
entschieden (Verfügung vom 20. August 2019 [AB 5]).
2.2
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 22. März 2022 (AB 4) ein mit Einsprache vom 21. Dezember 2021
(AB 3) gestelltes Erlassgesuch der Ehegatten A____ und B____ [...] abgelehnt
hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob sich der Einspracheentscheid auch insoweit als
korrekt erweist, als damit die mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (AB 1) veranlasste
Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung von Fr. 600.-- und die
angeordnete (weitere) Verrechnung mit der monatlichen BH von Fr. 125.--
bestätigt wurden.
3.
3.1
Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung
findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
3.2
3.2.1
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit
der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich
vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht
fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach
einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche
und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021
vom 21. September 2021 E. 3.1.). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise
vor, wenn Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz
4652.03
der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Das
Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht aber nicht in einer
Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich
bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Der gute
Glaube ist regelmässig auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person das
EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1.).
3.2.2
Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist
der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig
entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger
Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5
ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person,
welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die
Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch,
wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer
Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen
Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als
die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem
die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind (BGE 122 V 221, 228 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober
2017.
E. 1.2).
4.
4.1
Gemäss dem sich in den Verfahrensakten befindenden separaten Schreiben
vom 16. Dezember 2021 ("Beiblatt zur Verfügung vom 13. Dezember 2021")
belief sich der Ausstand im Verfügungszeitpunkt (13. Dezember 2021) auf
Fr. 10'788.--. Er setzte sich wie folgt zusammen: Fr. 2'795.-- [Rest aus
ursprünglicher Rückforderung von Fr. 4'420.-- gemäss dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts] + Fr. 1'511.-- [gemäss Verfügung vom
23.
Februar 2021] + Fr. 25.-- [gemäss Verfügung vom 13. Juli
2021] + Fr. 5'257.-- [gemäss Verfügung vom 6. Juli 2021] + Fr. 1'200.--
[Restforderung aus Verfügung vom 16. November 2021, nach Abzug Fr. 600.--
Guthaben]). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. März 2022)
betrug der Ausstand noch Fr. 10'413.-- (vgl. S. 2 des
Einspracheentscheides; siehe auch die Beschwerdeantwort). Im Vergleich zur
Verfügung vom 16. Dezember 2021 hatte sich die Rückforderung, so wie sie
vom Sozialversicherungsgericht festgestellt worden war, nochmals reduziert, und
zwar auf nunmehr Fr. 2'420.--. Von diesem Rückerstattungsbetrag gemäss
Einspracheentscheid ist auszugehen.
4.2
4.2.1
In Bezug auf die einzelnen infrage stehenden Positionen ist
Folgendes zu bemerken: Der Rückforderungsbetrag von Fr. 2'420.--, entsprechend
dem Rest der Rückforderung von Fr. 4'420.-- (gemäss der Verfügung vom August
2019.
[AB 5] resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2020
[AB 6]), resultiert aus der nicht gemeldeten Pensionskassenrente (vgl. dazu das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer
Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass mit der Unterschrift bei der
EL-Anmeldung die Verpflichtung eingegangen wird, jede Änderung in den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu
melden. Auf die Meldepflicht und die Folgen ihrer Verletzung wird im Übrigen
auch auf der Rückseite jeder EL-Verfügung und dem jeweils Ende Jahr erfolgten
Informationsschreiben mit beigelegtem Merkblatt hingewiesen. Das Nichtmelden
des Rentenbezuges, mithin die Verletzung der Meldepflicht, steht nunmehr der
Annahme des guten Glaubens klarerweise entgegen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).
4.2.2
Die Rückforderung von
Fr. 1'511.--, die mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (AB 7) geltend gemacht
wurde, resultiert aufgrund der (erst) am 14. Januar 2021 eingereichten
Lohnabrechnungen von B____ von September 2020 bis Dezember 2020. Wie von der
Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird (vgl. die Beschwerdeantwort), ist
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Anfang September 2020 bekannt sein
musste, dass die Leistungen (wegen des effektiv höheren Lohnes als angerechnet)
zu hoch ausfallen werden. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die EL
weiterhin im Betrag, der gestützt auf die "provisorischen"
Lohnangaben ermittelt wurde, entgegengenommen hat, hat er nicht nur in leichter
Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen. Somit ist das Vorliegen des guten
Glaubens zu verneinen. Es kann auch hier ergänzend auf die stimmigen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen
werden.
4.2.3
Mit Revisionsverfügung vom 6. Juli 2021 (AB 11) wurden Fr.
5'257.-- zurückgefordert. Anlass der Rückforderung war zunächst, dass aufgrund der am 26. Juni 2021 vom
Arbeitgeber von B____ per E-Mail eingereichten Lohnunterlagen für Januar 2021 bis
Juni 2021 das Erwerbseinkommen rückwirkend angepasst wurde (Anrechnung des
effektiven Erwerbseinkommens). Auch diesbezüglich ist zu konstatieren, dass dem
Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass die Leistungen (wegen des in der
fraglichen Zeit angerechneten tieferen Lohnes) zu hoch ausfallen. Es kann hier
ergänzend auch auf die unter Erwägung 3.4.2. hiervor gemachten Überlegungen die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen
werden. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ausgeführt wird (vgl.
die Beschwerdeantwort), ergibt sich aus der E-Mail des (ehemaligen)
Arbeitgebers vom 26. Juni 2021, dass im Juni 2021 Kinderzulagen von monatlich
Fr. 200.-- rückwirkend ab September 2020 ausgerichtet wurden, weswegen
dieser Betrag rückwirkend ab September 2020 angerechnet wurde. Diesbezüglich
mangelt es – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird (vgl. die
Beschwerdeantwort) – zwar nicht am guten Glauben, aber an der weiteren Erlassvoraussetzung
der grossen Härte.
4.2.4
Die Rückforderung in
Höhe von Fr. 25.--, die mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 14) geltend gemacht
wurde, entstand aufgrund einer erst im Rahmen einer periodischen Überprüfung
mit Revisionsbogen vom 21. Juni 2021 gemeldeten Erhöhung der
Pensionskassenrente von B____ ab Mai 2021. Angesichts der
Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube somit zu verneinen.
4.2.5
Die Rückforderung von Fr. 1'200.-- (Restforderung
aus Verfügung vom 16. November 2021 [AB 16], nach Abzug Fr. 600.--
Guthaben) resultierte, weil erst am 27. Oktober 2021 eine Lohnblattübersicht
eingereicht wurde, aus der ersichtlich war, dass B____ trotz anderslautender Information
des Arbeitgebers vom 9. Juni 2021, ab Juli 2021 weiterhin erwerbstätig war.
Auch diesbezüglich ist eine Verletzung der Meldepflicht zu konstatieren und damit
der gute Glaube zu verneinen.
4.3
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für
einen Erlass der Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 10'413.--
(Zeitpunkt des Einspracheentscheides) verneint.
5.
5.1
Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur
durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit fälligen
Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden,
soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Die Rechtsgrundlage für die
Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH findet sich in § 22 Abs. 2 des
Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die
Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700).
5.2
Die Verrechnung ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als das
betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E.
6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Allerdings wird die Verrechnung als erlaubt
angesehen, soweit der Rückerstattungsschuld ein Nachzahlungsanspruch
gegenübersteht; denn in einem solchen Fall ist der laufende Notbedarf der
versicherten Person weiterhin gewährleistet (SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Das
Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das gemeinsame
Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu
berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das
Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners
multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so
berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert
wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).
5.3
Vorliegend handelt es sich bei den Fr. 600.-- um eine Nachzahlung,
die mit der Rückerstattungsforderung zur Verrechnung gebracht wird (vgl. die
Verfügung vom 13. Dezember 2021; AB 1). Insofern bleibt das Existenzminimum gewahrt.
Auch die (weitere) Verrechnung der Rückerstattung mit der monatlichen BH von
Fr. 125.-- ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Berechnung des
Existenzminimums ab 1. Dezember 2021; AB 1).
5.4
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 29. März 2022 das Erlassgesuch (betr. die noch offene
Rückforderung von Fr. 10'413.--) abgewiesen hat. Der Einspracheentscheid
erweist sich auch insoweit als korrekt, als darin die mit Verfügung vom 13.
Dezember 2021 veranlasste Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung von
Fr. 600.-- und die angeordnete (weitere) Verrechnung mit der monatlichen BH von
Fr. 125.-- bestätigt wurden.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 zu bestätigen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 29. März 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: