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Entscheid

EL.2022.4

Rückforderung (Bundesgerichtsurteil 9C_537/2022 vom 6.12.22)

29. September 2022Deutsch14 min

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit diverse (rückwirkende)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2022.4

Einspracheentscheid vom 29. März

2022

Rückforderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (geboren [...] 1956), verheiratet mit der B____,

bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen (BH). Das

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit diverse (rückwirkende)

Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen

führte. Namentlich forderte das ASB mit Verfügung vom 20. August 2019 von A____

und B____ [...] zu Unrecht bezogene EL von Fr. 26'520.-- zurück (vgl.

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Der Rückforderungsbetrag wurde mit

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 auf Fr. 25'636.-- reduziert. Die

hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 11. Mai 2020 (Verfahren EL 2019 11) teilweise gutgeheissen und der

Rückforderungsbetrag zufolge teilweiser Verwirkung der Rückerstattungsforderung

um Fr. 21'216.-- reduziert, woraus sich noch eine Restforderung von Fr. 4'420.--

ergab (vgl. AB 6).

b) In einer weiteren Verfügung vom 23. Februar 2021 forderte

das ASB von den A____ und B____ [...] zu Unrecht bezogene EL in der Höhe von Fr.

1'511.-- zurück, wobei die Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit der

monatlichen BH (Fr. 125.-- pro Monat) angeordnet wurde (vgl. AB 7). Mit Verfügung

vom 6. Juli 2021 wurden zu Unrecht bezogene EL von Fr. 5'257.-- zurückverlangt

(vgl. AB 11). Schliesslich forderte das ASB mit Verfügung vom 13. Juli 2021 Fr.

25.-- zu Unrecht bezogene EL zurück, wobei wiederum eine Verrechnung mit der BH

angeordnet wurde (vgl. AB 14). Eine weitere Rückerstattungsverfügung über einen

Betrag von Fr. 1'800.-- (zu tilgen durch Verrechnung mit der monatlichen BH) wurde

am 16. November 2021 erlassen (vgl. AB 16). Mit Schreiben vom 25. November 2021

erläuterte das ASB A____ und B____ [...] die Zusammensetzung des per 24.

November 2021 noch offenen Rückerstattungsbetrages von Fr. 11'513.-- (Fr.

9'713.-- + Fr. 1'800.--; vgl. die Verfahrensakten).

Am 8. Dezember

2021 fand – in Anwesenheit eines Dolmetschers – zwecks Erläuterung der

Rückforderungssumme eine Besprechung zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter

und den Ehegatten A____ und B____ [...] statt (vgl. das Einladungsschreiben vom

2. Dezember 2021 mit den schriftlichen Erklärungen [bei den Verfahrensakten];

siehe implizit auch die Einsprache [AB 3]).

c) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 berechnete das ASB

die EL ab 1. Oktober 2021 neu, was zu einer Nachzahlung von Fr. 600.-- führte.

Es wurde die direkte Verrechnung dieses Guthabens mit den noch offenen Schulden

angeordnet. Gleichzeitig wurde bestätigt, man werde die Restschuld weiterhin

mit der BH von Fr. 125.-- verrechnen. Darüber hinaus wurde um Unterbreitung

eines Abzahlungsvorschlages in Bezug auf die noch bestehenden Schulden gebeten

(vgl. AB 1). Mit separatem Schreiben vom 16. Dezember 2021 ("Beiblatt zur

Verfügung vom 13. Dezember 2021") wurde den Ehegatten A____ und B____

[...] erläutert, wie sich die aktuelle Rückforderungssumme (Fr. 10'788.--)

berechnet (Fr. 2'795.-- [Rest aus ursprünglicher Rückforderung von Fr. 4'420.--

gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts] + Fr. 1'511.-- [gemäss

Verfügung vom 23. Februar 2021] + Fr. 25.-- [gemäss Verfügung vom 13. Juli

2021] + Fr. 5'257.-- [gemäss Verfügung vom 6. Juli 2021] + Fr. 1'200.--

[Restforderung aus Verfügung vom 16. November 2021, nach Abzug Fr. 600.--

Guthaben]; vgl. die Verfahrensakten). Am 21. Dezember 2021 erhoben die A____

und B____ [...] Einsprache. Im Wesentlichen wurde insbesondere eine

"Befreiung von den Schulden" beantragt. Es wurde geltend gemacht, man

habe alles korrekt gemacht (vgl. AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022

wies das ASB die Einsprache ab (vgl. AB 4).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat A____ (Beschwerdeführer) am 25. April

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht im

Wesentlichen geltend, er habe jeweils alle benötigten Dokumente eingereicht. Es

könne ihm kein Vorwurf gemacht werden.

b) Das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik

eingereicht.

III.

Am 29. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen

Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Klarzustellen ist, dass die Rechtmässigkeit der

Rückerstattungsverfügungen vom 20. August 2019 (AB 5), vom 23. Februar 2021 (AB

7), vom 6. Juli 2021 (AB 11) vom 13. Juli 2021 (AB 14) und vom 16. November

2021.

(AB 16) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist. Denn

diese Verfügungen sind entweder unangefochten geblieben und daher in

Rechtskraft erwachsen (Verfügungen vom 23. Februar 2021, vom 6. Juli 2021,

vom 13. Juli 2021 und vom 16. November 2021) oder es wurde darüber mit Urteil

des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2000 (AB 6) rechtskräftig

entschieden (Verfügung vom 20. August 2019 [AB 5]).

2.2

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Einspracheentscheid vom 22. März 2022 (AB 4) ein mit Einsprache vom 21. Dezember 2021

(AB 3) gestelltes Erlassgesuch der Ehegatten A____ und B____ [...] abgelehnt

hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob sich der Einspracheentscheid auch insoweit als

korrekt erweist, als damit die mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (AB 1) veranlasste

Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung von Fr. 600.-- und die

angeordnete (weitere) Verrechnung mit der monatlichen BH von Fr. 125.--

bestätigt wurden.

3.

3.1

Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung

findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

3.2

3.2.1

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit

der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich

vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben

Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit

einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung

auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person

auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht

fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach

einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche

und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021

vom 21. September 2021 E. 3.1.). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise

vor, wenn Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz

4652.03

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Das

Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht aber nicht in einer

Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich

bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Der gute

Glaube ist regelmässig auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person das

EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1.).

3.2.2

Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist

der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig

entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger

Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5

ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person,

welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die

Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch,

wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer

Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen

Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als

die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem

die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind (BGE 122 V 221, 228 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober

2017.

E. 1.2).

4.

4.1

Gemäss dem sich in den Verfahrensakten befindenden separaten Schreiben

vom 16. Dezember 2021 ("Beiblatt zur Verfügung vom 13. Dezember 2021")

belief sich der Ausstand im Verfügungszeitpunkt (13. Dezember 2021) auf

Fr. 10'788.--. Er setzte sich wie folgt zusammen: Fr. 2'795.-- [Rest aus

ursprünglicher Rückforderung von Fr. 4'420.-- gemäss dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts] + Fr. 1'511.-- [gemäss Verfügung vom

23.

Februar 2021] + Fr. 25.-- [gemäss Verfügung vom 13. Juli

2021] + Fr. 5'257.-- [gemäss Verfügung vom 6. Juli 2021] + Fr. 1'200.--

[Restforderung aus Verfügung vom 16. November 2021, nach Abzug Fr. 600.--

Guthaben]). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. März 2022)

betrug der Ausstand noch Fr. 10'413.-- (vgl. S. 2 des

Einspracheentscheides; siehe auch die Beschwerdeantwort). Im Vergleich zur

Verfügung vom 16. Dezember 2021 hatte sich die Rückforderung, so wie sie

vom Sozialversicherungsgericht festgestellt worden war, nochmals reduziert, und

zwar auf nunmehr Fr. 2'420.--. Von diesem Rückerstattungsbetrag gemäss

Einspracheentscheid ist auszugehen.

4.2

4.2.1

In Bezug auf die einzelnen infrage stehenden Positionen ist

Folgendes zu bemerken: Der Rückforderungsbetrag von Fr. 2'420.--, entsprechend

dem Rest der Rückforderung von Fr. 4'420.-- (gemäss der Verfügung vom August

2019.

[AB 5] resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2020

[AB 6]), resultiert aus der nicht gemeldeten Pensionskassenrente (vgl. dazu das

Urteil des Sozialversicherungsgerichts). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer

Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass mit der Unterschrift bei der

EL-Anmeldung die Verpflichtung eingegangen wird, jede Änderung in den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu

melden. Auf die Meldepflicht und die Folgen ihrer Verletzung wird im Übrigen

auch auf der Rückseite jeder EL-Verfügung und dem jeweils Ende Jahr erfolgten

Informationsschreiben mit beigelegtem Merkblatt hingewiesen. Das Nichtmelden

des Rentenbezuges, mithin die Verletzung der Meldepflicht, steht nunmehr der

Annahme des guten Glaubens klarerweise entgegen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).

4.2.2

Die Rückforderung von

Fr. 1'511.--, die mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (AB 7) geltend gemacht

wurde, resultiert aufgrund der (erst) am 14. Januar 2021 eingereichten

Lohnabrechnungen von B____ von September 2020 bis Dezember 2020. Wie von der

Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird (vgl. die Beschwerdeantwort), ist

davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Anfang September 2020 bekannt sein

musste, dass die Leistungen (wegen des effektiv höheren Lohnes als angerechnet)

zu hoch ausfallen werden. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die EL

weiterhin im Betrag, der gestützt auf die "provisorischen"

Lohnangaben ermittelt wurde, entgegengenommen hat, hat er nicht nur in leichter

Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen. Somit ist das Vorliegen des guten

Glaubens zu verneinen. Es kann auch hier ergänzend auf die stimmigen

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen

werden.

4.2.3

Mit Revisionsverfügung vom 6. Juli 2021 (AB 11) wurden Fr.

5'257.-- zurückgefordert. Anlass der Rückforderung war zunächst, dass aufgrund der am 26. Juni 2021 vom

Arbeitgeber von B____ per E-Mail eingereichten Lohnunterlagen für Januar 2021 bis

Juni 2021 das Erwerbseinkommen rückwirkend angepasst wurde (Anrechnung des

effektiven Erwerbseinkommens). Auch diesbezüglich ist zu konstatieren, dass dem

Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass die Leistungen (wegen des in der

fraglichen Zeit angerechneten tieferen Lohnes) zu hoch ausfallen. Es kann hier

ergänzend auch auf die unter Erwägung 3.4.2. hiervor gemachten Überlegungen die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen

werden. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ausgeführt wird (vgl.

die Beschwerdeantwort), ergibt sich aus der E-Mail des (ehemaligen)

Arbeitgebers vom 26. Juni 2021, dass im Juni 2021 Kinderzulagen von monatlich

Fr. 200.-- rückwirkend ab September 2020 ausgerichtet wurden, weswegen

dieser Betrag rückwirkend ab September 2020 angerechnet wurde. Diesbezüglich

mangelt es – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird (vgl. die

Beschwerdeantwort) – zwar nicht am guten Glauben, aber an der weiteren Erlassvoraussetzung

der grossen Härte.

4.2.4

Die Rückforderung in

Höhe von Fr. 25.--, die mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 14) geltend gemacht

wurde, entstand aufgrund einer erst im Rahmen einer periodischen Überprüfung

mit Revisionsbogen vom 21. Juni 2021 gemeldeten Erhöhung der

Pensionskassenrente von B____ ab Mai 2021. Angesichts der

Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube somit zu verneinen.

4.2.5

Die Rückforderung von Fr. 1'200.-- (Restforderung

aus Verfügung vom 16. November 2021 [AB 16], nach Abzug Fr. 600.--

Guthaben) resultierte, weil erst am 27. Oktober 2021 eine Lohnblattübersicht

eingereicht wurde, aus der ersichtlich war, dass B____ trotz anderslautender Information

des Arbeitgebers vom 9. Juni 2021, ab Juli 2021 weiterhin erwerbstätig war.

Auch diesbezüglich ist eine Verletzung der Meldepflicht zu konstatieren und damit

der gute Glaube zu verneinen.

4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für

einen Erlass der Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 10'413.--

(Zeitpunkt des Einspracheentscheides) verneint.

5.

5.1

Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur

durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Gemäss

Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit fälligen

Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden,

soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Die Rechtsgrundlage für die

Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH findet sich in § 22 Abs. 2 des

Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die

Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700).

5.2

Die Verrechnung ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als das

betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E.

6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Allerdings wird die Verrechnung als erlaubt

angesehen, soweit der Rückerstattungsschuld ein Nachzahlungsanspruch

gegenübersteht; denn in einem solchen Fall ist der laufende Notbedarf der

versicherten Person weiterhin gewährleistet (SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Das

Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das gemeinsame

Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu

berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das

Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners

multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so

berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert

wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).

5.3

Vorliegend handelt es sich bei den Fr. 600.-- um eine Nachzahlung,

die mit der Rückerstattungsforderung zur Verrechnung gebracht wird (vgl. die

Verfügung vom 13. Dezember 2021; AB 1). Insofern bleibt das Existenzminimum gewahrt.

Auch die (weitere) Verrechnung der Rückerstattung mit der monatlichen BH von

Fr. 125.-- ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Berechnung des

Existenzminimums ab 1. Dezember 2021; AB 1).

5.4

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Einspracheentscheid vom 29. März 2022 das Erlassgesuch (betr. die noch offene

Rückforderung von Fr. 10'413.--) abgewiesen hat. Der Einspracheentscheid

erweist sich auch insoweit als korrekt, als darin die mit Verfügung vom 13.

Dezember 2021 veranlasste Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung von

Fr. 600.-- und die angeordnete (weitere) Verrechnung mit der monatlichen BH von

Fr. 125.-- bestätigt wurden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 29. März 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: