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Entscheid

EL.2022.5

Rückforderung von Ergänzungsleistungen nach Todesfall. Tagesgenaue Berücksichtigung der Heimkosten.

14. September 2022Deutsch10 min

Leistungsbezug aufgrund erhöhter Ausgaben seit Heimeintritt der Ehefrau an (Aktennotiz

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegner

Gegenstand

EL.2022.5

Einspracheentscheid vom 19. April

2022

Rückforderung von Ergänzungsleistungen

nach Todesfall. Tagesgenaue Berücksichtigung der Heimkosten.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer meldete sich und seine Ehefrau am

6. Juni 2019 beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) zum

Leistungsbezug aufgrund erhöhter Ausgaben seit Heimeintritt der Ehefrau an (Aktennotiz

Dossier ASB, Gerichtsakte 6).

b)

Die Ehefrau des Beschwerdeführers trat am 29. April 2019 in

das Pflegeheim B____ ein (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1), weswegen das

ASB die Ansprüche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen

gesondert berechnete (BA 2 und 3).

c)

Am 11. Januar 2022 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers

(Mitteilung von C____, Fachperson Ergänzungsleistungen, Dossier ASB,

Gerichtsakte 6). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 stellte das ASB die

Leistungen per 31. Januar 2022 ein (Verfügung vom 17. Januar 2022

im Dossier ASB, Gerichtsakte 6).

d)

Mit Verfügung vom 15. März 2022 berechnete das ASB den

Anspruch der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

für die Leistungsperiode Januar 2022 neu. Im Ergebnis verfügte es aufgrund

des weggefallenen EL-Anspruchs für den Monat Januar 2022 eine Rückforderung zu

viel ausgerichteter Leistungen in der Höhe von Fr. 2'861.-- (Fr. 2'257.--

direkt ausbezahlte EL und Fr. 604.-- Prämienverbilligung; BA 4).

e)

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. April 2022

Einsprache (BA 6), welche das ASB mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022

ablehnte (BA 7).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. April 2022 (Postaufgabe

28.

April 2022) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die

Verfügung vom 15. März 2022 bzw. der Einspracheentscheid vom 19. April 2022 seien

aufzuheben und von einer Rückerstattung abzusehen.

b)

Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 auf

Abweisung der Beschwerde.

c)

Innert Frist ist keine (freiwillige) Replik eingegangen, womit der

Schriftenwechsel geschlossen wurde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 14. September 2022

die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, zur EL-Berechnung für die Leistungsperiode

Januar 2022 sei die Tagestaxe des Pflegeheimes von Fr. 236.30 mit 365 Tagen

zu multiplizieren, um den jährlichen Aufwand für die Heimkosten zu erhalten.

Dieser betrage somit Fr. 86'249.50 und sei in diesem Umfang bei der

EL-Berechnung für den Monat Januar 2022 zu berücksichtigen. Dass das ASB für

die Feststellung der jährlichen Heimkosten die Januar-Rechnung mit 12

multipliziere, obwohl das Heim nur 11 Tage in Rechnung gestellt habe, sei nicht

nachvollziehbar. Aufgrund der offensichtlichen Falschbeurteilung sei der

Einspracheentscheid des ASB zu prüfen und zu korrigieren (vgl. Einsprache vom

5.

April 2022 und Beschwerde vom 27. April 2022).

2.2

Das ASB stellt sich auf den Standpunkt, dass bei in Heimen lebenden

Personen die tatsächlichen monatlichen Heimkosten auf ein Jahr hochgerechnet

werden müssen. Aufgrund der neu taggenauen Anrechnung der Tagestaxe, sei der

tatsächlich angefallene Betrag gemäss Schlussabrechnung für den Monat Januar

2022.

von Fr. 2'774.60 mit dem Faktor zwölf auf ein Jahr hochzurechnen. Aus

der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultiere ein

Einnahmeüberschuss, weshalb die im Januar 2022 ausbezahlten Ergänzungsleistungen

in Höhe von Fr. 2'861.-- zurückzufordern seien (Einspracheentscheid vom 19.

April 2022 und Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022).

2.3

Streitig und zu prüfen ist folglich, ob das ASB die Berechnung der

Ergänzungsleistungen für die Leistungsperiode Januar 2022 korrekt

vorgenommen hat und die Rückforderung zu Recht erfolgt ist.

3.

3.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit

Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie

Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen

[ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten jährlichen Ausgaben die

anerkannten jährlichen Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2

Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG

geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt wird, ist in Art. 11 ELG

geregelt. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9

ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301) festgehalten.

3.3

Bei Ehepaaren, bei welchen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für

längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche

Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert

berechnet (Art. 3a ELV).

3.4

Zu Unrecht ausgerichtete EL-Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der

Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25

Abs. 2 ATSG). Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung

kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein

Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er

rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die

Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung

resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen

nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (Urteil des

Bundesgerichts vom 1. Juni 2021, 9C_200/2021, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Tagestaxe mit 365

multipliziert werden muss, um so die jährlichen Heimkosten für die Berechnung

des Anspruchs der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen für den Januar 2022 zu ermitteln. Diese Vorgehensweise

bezieht sich auf altes Recht, wie nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist.

Am 1. Januar 2021 trat die Änderung vom 22. März 2019

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung in Kraft (AS 2020 585; BBl 2016 7465; EL-Reform).

Neu wird bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem

Heim oder Spital leben, die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in

Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a

ELG).

Nach früherem Recht wurde bei in Pflegeheim wohnenden Personen die

Pflegeheimtaxe für den ganzen Monat angerechnet, wenn die Person im Verlauf des

Monats verstarb. Mit der Änderung, welche durch die EL-Reform in Art. 10

Abs. 2 lit. a ELG eingeführt wurde, soll genau dies geändert

werden. Es sollen nur noch Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich

angefallen sind (Botschaft EL-Reform, BBl 2016 7465, 7514).

4.2

Das ASB hat folglich in Nachachtung der Gesetzesänderung zu Recht lediglich

den tatsächlich in Rechnung gestellten Betrag für die Heimkosten berücksichtigt.

Unter Anrechnung dieses Betrages für den Monat Januar 2022, ist dieser mit dem

Faktor zwölf auf ein Jahr hochzurechnen, um daraus den EL-Anspruch für die

Leistungsperiode Januar 2022 zu berechnen.

4.3

Diese Berechnung des EL-Anspruches des ASB ist im Übrigen nicht zu

beanstanden. Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022 erläutert das

ASB korrekt, wie die Berechnung der Heimkosten für Januar 2022 vorzunehmen ist.

So ermittelte das ASB die tatsächlich angefallenen Kosten, welche nur die

tatsächlich in Rechnung gestellten Tage der Heimkosten berücksichtigt (vgl.

Abrechnung B____ vom 11. Februar 2022, BA 5) und multiplizierte diesen Aufwand

mit dem Faktor zwölf, um damit die jährlichen Ausgaben für die Heimkosten zu

ermitteln. Da die Zimmerräumung am 12. Januar 2022 erfolgte (vgl. Abrechnung B____

vom 11. Februar 2022, BA 5), wurde die Taxe für Hotellerie und Betreuung für 12

Tage angerechnet (Fr. 190.30 x 12; vgl. Abrechnung B____ vom 11. Februar 2022,

BA 5), wobei die Essensgutschrift für einen Tag in Höhe von Fr. 15.-- abgezogen

wurde. Dies ergab einen Gesamtbetrag von Fr. 2'268.60 für die Hotellerie und

Betreuung. Zudem wurde die Patientenbeteiligung an die Pflegekosten in Höhe von

Fr. 23.-- täglich (Fr. 207.20 – Fr. 96.00 – Fr. 88.20 = Fr. 23.--; vgl.

Abrechnung B____ vom 11. Februar 2022, BA 5) sowie der Demenz-Zuschlag

ebenfalls in Höhe von Fr. 23.-- für 11 Tage hinzuaddiert (11 x Fr. 23.-- + 11 x

Fr. 23.-- = Fr. 506.--). Dies ergab insgesamt einen Betrag von Fr. 2'774.60

(Fr. 2'268.60 + Fr. 506.--) für die Heimkosten im Januar 2022. Dieser Betrag

wurde für die Berechnung des EL-Anspruches der verstorbenen Ehefrau des

Beschwerdeführers für den Monat Januar 2022 auf ein Jahr hochgerechnet (12 x

Fr. 2'774.60), was zu jährlichen Heimkosten von Fr. 33'295.20 führte (vgl.

Einspracheentscheid vom 19. April 2022, BA 7). Wie das ASB zutreffend festhält,

wurden die jährlichen Heimkosten in der Verfügung vom 15. März 2022

fälschlicherweise mit Fr. 33'440.-- anstelle von Fr. 33'295.20 beziffert (BA

4). Da aber dieser Betrag und somit die angerechneten Ausgaben für die

Berechnung des EL-Anspruchs im Januar 2022 höher ausfallen, führt dieser Kanzleifehler

nicht zu einer Benachteiligung des Beschwerdeführers. Denn unabhängig von

welchem der beiden vorerwähnten Beträge ausgegangen wird, übersteigen im Monat

Januar 2022 die Einnahmen die Ausgaben (vgl. Verfügung vom 15. März 2022, BA 4

und Einspracheentscheid vom 19. April 2022, BA 7). Daher hatte die verstorbene

Ehefrau des Beschwerdeführers weder Anspruch auf Ergänzungsleistungen noch auf

Prämienverbilligung für den Monat Januar 2022. Infolgedessen fordert das ASB

die Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'257.-- sowie die Prämienverbilligung

in Höhe von Fr. 604.-- zu Recht zurück (BA 5 und 8). Anzumerken ist, dass das

ASB mit Verfügung vom 10. März 2022 die Prämienverbilligung von der

Krankenkasse zurückgefordert hat (Beschwerdebeilage). In diesem Zusammenhang

bleibt darauf hinzuweisen, dass BGE 147 V 369 sowie Rz. 4610.07 der Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) zu beachten sind.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Versterbens der

Ehefrau des Beschwerdeführers sich sowohl die Zusprache der

Ergänzungsleistungen als auch der Prämienverbilligung für den Monat Januar 2022

als ursprünglich unrichtig erweist. Somit sind die Voraussetzungen für eine

Revision gegeben und der Beschwerdeführer hat die unrechtmässig bezogenen

Leistungen zurückzuerstatten (vgl. E. 3.4). Das ASB hat daher zu Recht mit

Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (BA 7) die Rückforderung in Höhe von insgesamt

Fr. 2'861.-- bestätigt.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde

abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2022 zu

bestätigen ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: