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Entscheid

EL.2022.6

Vermögensverzicht – Beweislast der EL-Bezüger dafür, dass die Hingabe in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung erfolgt ist.

29. November 2022Deutsch14 min

abgelehnt. Mit Verfügung vom 18. August 2011 (AB 3) hatte die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2022.6

Einspracheentscheid vom 27. April

2022

Vermögensverzicht – Beweislast

der EL-Bezüger dafür, dass die Hingabe in Erfüllung einer rechtlichen

Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung erfolgt ist.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 9. Dezember 2010

zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV-Rente ab 29. November 2020

(Beschwerdeant-wortbeilage/AB 1) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hatte mit

Verfügung vom 4. April 2011 (AB 2) den Anspruch auf EL ab 1. Februar 2011

abgelehnt. Mit Verfügung vom 18. August 2011 (AB 3) hatte die Beschwerdegegnerin

mit Wirkung ab August 2011 einen Anspruch auf EL in Höhe von CHF 409.--

anerkannt. Als Teilposition der Vermögensberechnungen hatte die

Beschwerdegegnerin in beiden Verfügungen als Ausgangswert für die Bestimmung

des für die Leistungsberechnung massgeblichen aufzurechnenden Vermögensverzichts

die Summe von CHF 219'703.-- aufgenommen. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin

sich mit Einsprache vom 8. September 2011 gewehrt (AB 4). Mit

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 (AB 6) erachtete die Beschwerdegegnerin

insgesamt Ausgaben in Höhe von CHF 17'621.-- als belegt, womit sich der für die

Bestimmung des aufzurechnenden Vermögensverzichts massgebliche Ausgangsbetrag

auf CHF 202'082.-- reduzierte. Dieser Einspracheentscheid blieb

unangefochten.

b) Im Rahmen der wirtschaftlichen Überprüfung erliess

die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2022 und am 25. Januar 2022 zwei

Verfügungen ("Revision 1. Teil", AB 7, sowie "2. Teil Verfügung Revision

Rückforderung", AB 8). Auch diese Verfügungen führten zur Bestimmung des

für die Leistungsberechnung relevanten Vermögensverzichts den Ausgangsbetrag in

Höhe von CHF 202'082.-- an. Hiervon gelangte jeweils ein Verminderungsbetrag

von CHF 130'000.-- in Abzug, womit die Beschwerdegegnerin zur Aufrechnung eines

Vermögensverzichts von noch CHF 72'082.-- gelangte. Mit ihrer Einsprache vom

24. Februar 2022 (AB 9) wehrte sich die Beschwerdeführerin unter Anderem gegen

diese Aufrechnung des Vermögensverzichts.

Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2022 (AB 10) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie von ihr verfügte

Rückforderungen von EL (CHF 209.-- gemäss Verfügung vom 18. Januar 2022 und CHF

347.-- gemäss Verfügung vom 25. Januar 2022) aufhob. Ebenso nahm die

Beschwerdegegnerin eine Verrechnung von Beihilfen in Höhe von CHF 168.-- zurück

und erstattete der Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag zurück. An dem

für die Bestimmung des Vermögensverzichts massgeblichen Ausgangsbetrag von CHF

202'082.-- hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid jedoch

fest.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei von der auch mit dem Einspracheentscheid vom 27.

April 2022 bestätigten Aufrechnung des Vermögensverzichts abzusehen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert gesetzter Frist

keine Replik ein. Sie beantragt jedoch innert Frist die Durchführung einer

Parteiverhandlung.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 29. November 2022 statt. Die

Beschwerdeführerin wird befragt. Sie und die Vertreterin der Beschwerdegegnerin

gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden

Entscheidungsgründe und das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit

§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige

kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Den Einspracheentscheiden vom 18. Januar 2012 (AB 6) bzw. vom 27.

April 2022 (AB 10) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in die

EL-Berechnung eine Aufrechnung bei Vermögensverzicht aufgenommen hatte. Die

Beschwerdegegnerin hat gemäss Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 einen

nicht belegten Vermögensrückgang im Jahr 2008 von CHF 212'082.-- (AB 6 S. 3)

angerechnet. Hiervon hatte sie ab 1. Januar 2011 einen Abzug von CHF 20'000.--

(2 x CHF 10'000.--- gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301]) und ab 1. Januar 2012 von CHF 30'000.-- (3 x CHF 10'000.-- gemäss

Art. 17a Abs. 1 ELV) vorgenommen.

Dieser Betrag von CHF 212'082.-- findet sich nun auch im Einspracheentscheid

vom 27. April 2022 wieder (AB 10 S. 7), wobei die Beschwerdegegnerin diesen

Verzichtsbetrag im laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat

(13 x

CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV).

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr nunmehr keinerlei

Vermögensverzicht mehr anzurechnen.

2.2

Als Sachverhalt legt die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid

vom 27. April 2022 (AB 10 S. 4 f.) zu Grunde, dass die Pensionskasse des

verstorbenen [Ex-]Ehemannes der Beschwerdeführerin im Oktober 2008 den Betrag

von

CHF 219'703.-- auf ihr Konto bei der B____ überwiesen habe. Ende 2008 habe sich

dieses Geld nicht mehr auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin befunden. Die

Beschwerdegegnerin verweist im Einspracheentscheid vom 27. April 2022 auf den Einspracheentscheid

vom 18. Januar 2012, wonach der Vermögensverzicht aufgrund belegter Ausgaben

auf CHF 202'082.-- vermindert worden sei. In Bezug auf die auch damals geltend

gemachte Rückzahlung eines Darlehens von CHF 120'000.-- für das Haus des Ex-Ehemannes

der Beschwerdeführerin sei in jenem Entscheid festgehalten worden, dass die

Beschwerdeführerin diese Transaktion weder durch Unterlagen belegt habe, noch

den Namen des Empfängers der beträchtlichen Summe habe nennen können. In der aktuellen

Einsprache vom 24. Februar 2022 mache die Beschwerdeführerin wiederum geltend,

mit der Auszahlung der Pensionskasse Schulden zurückgezahlt zu haben. Jedoch

gebe sie weder den genauen Betrag an, noch lege sie Unterlagen vor.

Ob die auf diese Begründung abgestützte, durch den

Einspracheentscheid vom 27. April 2022 geschützte EL-Berechnung mit Aufrechnung

bei Vermögensverzicht der Überprüfung standhält, ist nachfolgend zu klären.

3.

3.1

Eingangs ist auf die Frage der Rechtsbeständigkeit der im

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 hinsichtlich des Vermögensverzichts

gemachten Feststellungen einzugehen.

Antworten hierzu ergeben sich aus der Praxis (vgl. statt vieler

Urteil ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September

2015.

und nachstehend angeführte Hinweise).

Beim Anspruch auf EL handelt es sich nicht um ein einheitliches

Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom

16.

Juni 2009 E. 1.4). Weil die EL grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden

(Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel

das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1

ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur

für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen

Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren

und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher

Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15.

April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).

Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr

rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer

Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der

Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die

minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der

Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der

Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders

wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1).

3.2

Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 hatte Verfügungen vom

18.

August 2011 (AB 3) geschützt, mit welchen rückwirkend ab Juli 2011 ein

Vermögensverzicht angerechnet worden war. Der Einspracheentscheid vom 18.

Januar 2012 wurde keiner materiellen gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Aus

der vorstehend angeführten Praxis ist aber abzuleiten, dass eine

Rechtsbeständigkeit des Einspracheentscheides, selbst wenn er gerichtlich

aufgrund materieller Prüfung bestätigt worden wäre, sich nicht über das Jahr

2012.

hinaus erstreckt.

Auch vor diesem Hintergrund stellt die Praxis (Urteil

ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 E

3.1.4) aber klar, dass die Behörde in der Regel «nicht ohne triftigen Grund von

früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen» wird. «Bei der

Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch

berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten

geblieben waren». Der EL-Ansprecher andererseits «trägt das Risiko, dass er

sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit verbundenen

Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen

beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3)».

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verweist wie erwähnt im hier angefochtenen Einspracheentscheid

vom 27. April 2022 auf den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012, wonach der

Vermögensverzicht aufgrund belegter Ausgaben auf

CHF 202'082.-- vermindert worden sei.

Die Beschwerdegegnerin hatte in Bezug auf die geltend gemachte

Rückzahlung eines Darlehens für das Haus des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin

schon im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin diese Transaktion weder durch Unterlagen belegt habe, noch

den Namen des Empfängers der beträchtlichen Summe habe nennen können. Auch in

der Einsprache vom 24. Februar 2022 sowie in der vorliegenden Beschwerde macht

sie geltend, mit dem von der Pensionskasse des Ex-Ehemannes [erhaltenen Betrag]

Schulden zurückgezahlt zu haben.

Die Beschwerdeführerin wurde dazu in der Hauptverhandlung vom

29.

November 2022 eingehend befragt (für alle nachstehend wiedergegebenen

Ausführungen wird auf das Protokoll zur Hauptverhandlung vom 29. November 2022

verwiesen). Sie verwies eingangs darauf, dass sie mit dem ausbezahlten

Pensionskassengeld Schulden zurückbezahlt habe. Sie habe zu jenem Zeitpunkt

"ziemlich viele Schulden überall" gehabt. Jedoch verfüge sie über

keine neuen Dokumente zu diesen Schulden.

4.2

Keine Klarheit bringen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur

Zahlung einer mit dem Erwerb eines Hauses zusammenhängenden Schuld. Die

Beschwerdeführerin legte dar, nach der Scheidung sei im Ausland (unklar blieb,

ob in Slowenien oder Tschechien) ein Haus auf den Namen der Freundin des

Ex-Ehemannes gekauft worden. Nach dem Tod dieser Freundin habe der Ex-Ehemann

das Haus aber, da nicht auf seinen Namen eingetragen, nicht veräussern können. Das

Geld zum Erwerb dieser Liegenschaft habe der Ex-Ehemann von einem Bekannten

erhalten. Dieser habe sich ausbedungen, dass der Ex-Ehemann die ihm übergebene

Summe bei Erhalt des Pensionskassengeldes zurückzahle. Als

"Sicherheit" habe die Beschwerdeführerin hierzu "auch ja

sagen" müssen.

Die Beschwerdeführerin vermochte an der Hauptverhandlung den von

ihr angeblich an diesen Bekannten des Ex-Ehemannes übergebenen Betrag nicht ohne

Widersprüche zu beziffern: Sie war sich nicht sicher, ob es sich um CHF 180'000.--,

CHF 120'000.-- oder CHF 108'000.-- gehandelt habe. Es seien jedenfalls "im

Ganzen über CHF 100'000.--" gewesen. Sie bestätigte, dass sie den

fraglichen Bekannten des Ex-Ehemannes namentlich nicht kenne. Irgendwelche

schriftliche Unterlagen zum Verpflichtungsgeschäft existierten nach Aussage der

Beschwerdeführerin nie. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, sie habe dem

Bekannten des Ex-Ehemannes "sicher fünf Mal" Teilzahlungen in

Tranchen von zumeist rund CHF 20'000.-- geleistet. Hierfür seien aber nie

Quittungen erstellt worden.

In Anbetracht dieser Aussagen kann die Beschwerdeführerin weder

den Nachweis eines Verpflichtungsgeschäfts im Zusammenhang mit dem Hauskauf,

noch die Tilgung einer mit diesem Hauskauf in Zusammenhang stehenden Schuld

dartun. Sie erklärt selber ausdrücklich, dass hierzu beweiskräftige Unterlagen

weder jemals existiert haben, noch existieren.

4.3

Im Rahmen der Befragung hielt die Beschwerdeführerin an der

Hauptverhandlung fest, nach Abschluss der Zahlungen an den Bekannten des Ex-Ehemannes

habe sie noch über CHF 80'000.-- verfügt.

Dieser Betrag ist insofern schon mit Zweifeln behaftet, weil

der Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht mehr klar erinnerlich ist, welchen

Betrag sie gesamthaft an den Bekannten des Ex-Ehemannes im Zusammenhang mit dem

Hauskauf effektiv geleistet hatte.

Dazu befragt, wofür sie die genannten CHF 80'000.-- verwendet

habe, gab die Versicherte an, sie habe Zahlungen an die Krankenkasse geleistet

und sie habe Rückzahlungen an verschiedene Personen getätigt, welche ihr Geld

geliehen hätten. Jedoch existierten auch zu all diesen Zahlungen keine

Quittungen. Neue Belege könne die Versicherte nicht beibringen. Sie verfüge

einzig über Belege zu einem Kredit, welchen ihre Tochter für sie aufgenommen

habe.

Solche den Kredit der Tochter betreffende Belege wären jedoch

nicht geeignet, zu einer betraglichen Reduktion des Vermögensverzichts zur

führen. Sie erbrächten einzig den Nachweis einer Schuldverpflichtung der

Tochter bzw. die Tilgung einer nicht von der Beschwerdeführerin selbst

eingegangenen Schuld.

Die Beschwerdeführerin deponiert, dass sie keine weiteren

Zahlungsflüsse nachweisen könne.

4.4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt

der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer

rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden

ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweis auf BGE 131 V 329). Die Beschwerdeführerin hat somit die Beweislast dafür, dass sie für ihre

Ausgaben einen Gegenwert erhalten hat und trägt dementsprechend die Folgen der

Beweislosigkeit. Die Praxis (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Basel-Stadt EL 2019 13 vom 15. November 2020 i.S. S. gegen ASB Erw.

4.5.5.) hebt zwar hervor, dass selbst im Geschäftsleben keine über zehn Jahre

hinausgehende Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR

[Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

Fünfter Teil, vom 30. März 1911, SR 220]) besteht und es somit nicht anginge, hinsichtlich

Aufbewahrungspflicht an die Beschwerdeführerin strengere Anforderungen zu

stellen, als dies im Geschäftsleben Usus ist.

Vorliegend ergibt die Würdigung der Umstände jedoch, dass Beweismittel

für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verpflichtungsgeschäfte

bzw. Zahlungen nie existiert haben. Auch mit Blick auf die angeführte Praxis

hat die Beschwerdeführerin darum die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Zusammenfassend besteht kein Anlass, den bereits mit dem

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 bezifferten Vermögensverzicht aufgrund

belegter Ausgaben zusätzlich zu vermindern. Es bleibt bei dem auf CHF 202'082.--

festgesetzten Betrag.

5.

Bereits wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss

Einspracheentscheid vom 27. April 2022 den Verzichtsbetrag von CHF 212'082.-- im

laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat (13 x CHF

10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV).

Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV per

1.

Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer

versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als

Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für

immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete

Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom

12.

Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug

auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem

Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf

BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von

CHF 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der

Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine

differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig

von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe. Wenn auch andere,

allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene

Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls

nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene

Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (Urteil 9C_732/2014 E.

4.2.1

mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155).

Mit Blick auf die angeführte höchstrichterliche Praxis besteht

somit keine Handhabe, zu Gunsten der Versicherten die Modalitäten der

Amortisation zu ändern.

In der Beschwerdeantwort (S. 5) bemerkt die Beschwerdegegnerin

zutreffend, dass per 1. Januar 2026 nach Abzug eines Verminderungsbetrags von

CHF 170'000.-- und des Vermögensfreibetrags von CHF 30'000.-- noch ein

anrechenbares Verzichtsvermögen von CHF 2'082.-- mit einem Vermögensverzehr von

CHF 208.-- pro Jahr resultiere. Per 1. Januar 2027 werde das Verzichtsvermögen

vollständig amortisiert sein.

6.

6.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: