EL.2023.1
Neuberechnung der EL
28. Juni 2023Deutsch15 min
Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH vor. Dabei wurden dieselben Bemessungsfaktoren
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2023.1
Einspracheentscheid vom 17.
November 2022
Neuberechnung der EL
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1955, bezieht
seit Dezember 2019 Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu ihrer Rente
der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Als Vermögenswerte
in die damalige Berechnung einbezogen wurden u.a. ein Stück Pachtland in
Deutschland (Fr. 10'000.--) sowie eine Liegenschaft in Berlin (Fr. 35'000.--).
Auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurde ein Pachtzins in der Höhe von Fr.
1'101.-- und ein Liegenschaftsertrag von Fr. 1'400.--. Bereits damals wurde die
Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der
Liegenschaft in [...] einzureichen (vgl. insb. die Anmeldeverfügung des Amtes
für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 11. August 2020, inklusive
Berechnungsblätter). Ab Januar 2021 nahm das ASB eine Neuberechnung des
Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH vor. Dabei wurden dieselben Bemessungsfaktoren
berücksichtigt (vgl. die Verfügung vom 6. Januar 2021, inklusive
Berechnungsblätter). Eine weitere Neuberechnung erfolgte per März 2021
(Einbezug der betragsmässig geschätzten ausländischen Rente; vgl. die Verfügung
vom 16. Februar 2021, inklusive Berechnungsblätter).
b) Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 nahm das ASB eine
weitere Neuberechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH ab Januar
2022 vor. Berücksichtigung fanden dabei dieselben Faktoren wie bis anhin (vgl. Antwortbeilage
[AB] 1). Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin dem ASB
eine "Bestätigung für Unterstützung" zukommen. In diesem Dokument
wurde, vom Vater der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021 unterschriftlich
bestätigt, festgehalten, dass sie unentgeltlich – zusammen mit ihrem Sohn –
eine Dachwohnung an der [...]strasse [...] in Basel bewohnt. Des Weiteren
beinhaltet das Dokument eine unterschriftliche Bestätigung der Mutter vom 9. Januar
2022, dass die Beschwerdeführerin die Hauswartung der Liegenschaften [...]strasse
[...] und [...] in Basel übernommen habe und daher "verdient"
mietfrei wohne (vgl. AB 4).
c) Am 13. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache gegen die Verfügung des ASB vom 3. Januar 2022. Im Wesentlichen
machte sie geltend, es werde zu Unrecht das Pachtland zu einem Betrag von Fr.
10'000.-- sowie Pachtertrag von Fr. 1'101.-- in die Berechnung der EL/BH
miteinbezogen. Des Weiteren monierte sie, es sei nicht rechtens, dass Fr.
1'400.-- als Liegenschaftsertrag der Wohnung in [...] angerechnet würden; denn
die Wohnung sei sanierungsbedürftig und daher nicht vermietbar. Der Eingabe
hatte sie diverse Unterlagen beigelegt (vgl. AB 2).
d) Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 drohte das ASB der
Beschwerdeführerin eine reformatio in peius an und setzte ihr Frist bis Ende
Februar 2022 zum Rückzug ihrer Einsprache. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Reduktion des Mietzinses um Fr. 8'040.-- pro Jahr (12 x [Fr. 600.-- + Fr.
70.--]) müsse im Umfang von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei Dritteln von
Fr. 7'040.-- [Fr. 8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--]) als
Einkommen angerechnet werden. Selbst wenn der Wert des Ackerlandes und der
Pachtertrag aus der Berechnung herausgenommen würden, ergäbe sich gleichwohl noch
eine Rückforderung. Dies gelte im Übrigen auch dann noch, wenn nachgewiesen
werden könnte, dass die Wohnung in [...] nicht vermietbar sei. Mit weiteren Schreiben
vom 8. März 2022 (AB 7) und vom 20. Juni 2022 (AB 8) forderte das ASB die
Beschwerdeführerin erneut dazu auf, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der
Liegenschaft in [...] beizubringen. Es wurde eine Frist bis zum 9. Mai 2022
resp. bis zum 22. Juli 2022 gesetzt. Auch wurde die Beschwerdeführerin vom ASB
mit Schreiben vom 14. September 2022 (erneut) daran erinnert, den Deutschen Rentenentscheid
(bis zum 14. Oktober 2022) einzureichen. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin am 8. November 2022 nach. Ihre Einsprache gegen die
Verfügung vom 3. Januar 2022 zog sie jedoch nicht zurück. Auch reichte sie
keine weiteren Belege ein.
e) Mit Verfügung vom 15. November 2022 nahm das ASB eine
Neuberechnung der EL/BH per März 2021 und Juli 2022 vor (Anpassung der
Deutschen Rente), was zu einer Nachzahlung von EL (Fr. 337.--) führte. In einer
weiteren Verfügung vom 15. November 2022 forderte das ASB von der
Beschwerdeführerin zu viel bezogene EL/BH von Fr. 8'106.-- zurück. Der
Rückforderungsbetrag wurde mit der Nachzahlung von Fr. 337.-- verrechnet, so
dass sich noch eine Rückforderung von Fr. 7'769.-- ergab.
f) Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 hiess
das ASB die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022 teilweise
gut. Das Pachtland und der Ertrag daraus wurden aus der Anspruchsberechnung herausgenommen.
Allerdings wurde auf der Einnahmenseite – androhungsgemäss (Schreiben vom 28.
Januar 2022) – (ab Januar 2020) berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin
unentgeltlich wohnt. Auf der Ausgabenseite wurde daher zwar eine Jahresmiete
von Fr. 8'040.-- berücksichtigt. Gleichzeitig wurde aber als Einnahme (aus
der Hauswartstätigkeit) ein Betrag von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei
Dritteln von Fr. 7'040.-- [Fr. 8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--])
angerechnet. Angerechnet wurde mangels aktueller Verkehrswertschätzung weiterhin
ein hypothetischer Ertrag von 4 % des bislang angenommenen Verkehrswertes
der Liegenschaft in [...]. Auf diesen Grundlagen basierte die zweite Verfügung
vom 15. November 2022, welche zum integrierenden Bestandteil des
Einspracheentscheides vom 17. November 2022 erklärt wurde (vgl. AB 3).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird
die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt und um Fristerstreckung zur
Begründung der Beschwerde ersucht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 lässt sie
sich erneut vernehmen. Der Eingabe hat sie ein "Beiblatt und Bemerkungen
zur Steuererklärung für 2021" von B____ (datiert vom 2. April 2022)
beigelegt.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 28. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen
Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht die EL/BH der Beschwerdeführerin rückwirkend neu berechnet hat (u.a.
Einbezug eines Erwerbseinkommens für die Hauswartstätigkeit ab Januar 2020;
vgl. dazu die "Aktennotiz EL" [Eintrag vom 11. November 2022]) resp.
gestützt auf die Neuberechnung von der Beschwerdeführerin zu viel bezogene
EL/BH zurückgefordert hat (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2022 [AB 3] resp.
zweite Verfügung vom 15. November 2022).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art.
2.
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene
Beihilfen sind gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11.
November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von
kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten.
2.2.2
Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann
sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf
einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die
Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die
Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in
Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen
oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.).
2.3
2.3.1
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach hat der Versicherungsträger von sich aus für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1
Abs. 1 ELG; BGE 136 V 366, 377 E. 4.1.1). Er ist auch nicht an die Begehren der
Einsprache führenden Person gebunden (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom
11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV; SR 830.11]; BGE 142 V 337, 339 E. 3.). Der Versicherungsträger kann die
Verfügung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Einsprache führenden
Person abändern. Im Falle einer reformatio in peius hat er vorab die Möglichkeit
zum Rückzug der Einsprache zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Werden lediglich
einzelne Elemente der Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass
die unbestrittenen Teilaspekte nicht auch einer Überprüfung durch die
Verwaltungsbehörde unterzogen werden können. So sind die detaillierten
Positionen einer EL-Berechnung Begründungselemente der Verfügung und allenfalls
des Einspracheentscheides (sog. Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1.
April 2011 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und 2c; siehe
zum Ganzen auch Ulrich Meyer,
Verfahrensfragen/Der Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Ulrich Meyer, Ausgewählte
Schriften, 2013, S. 385 ff.).
2.3.2
Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht
der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2
ATSG; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; BGE 125 V 193, 195 E. 2), vor allem in
Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder
Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September
2020.
E. 2.2.). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die EL beanspruchen,
den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach,
so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die
Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen
vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; bereits erwähntes
Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.3.).
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG),
sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen
übersteigen.
3.1.2
Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November
1987.
über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH
(EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich
Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei
Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG
den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht
ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der
vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG
Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die
Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag
für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale
BH.
3.2
Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art.
1.
ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) geregelt.
3.3
Zu den anerkannten Ausgaben zählt namentlich der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b
ELG). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt
werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die
Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen
(Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen
zu erfolgen.
3.4
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
3.5
Gemäss Rz. 3237.02 WEL ist in Fällen, in denen versicherte Personen
bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen können,
trotzdem eine Mietzinsausgabe in der EL-Berechnung anzuerkennen. Wird dabei
eine Gegenleistung (z.B. Hauswart) erbracht, ist vom Mietzins auszugehen, der
ohne Tätigkeit hätte bezahlt werden müssen. Der Betrag, um den die Unterkunft
verbilligt wurde, ist hingegen als Erwerbseinkommen anzurechnen (Rz. 3237.03
WEL).
3.6
3.6.1
Vorliegend liess die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10.
Januar 2022 eine "Bestätigung für Unterstützung" zukommen. In diesem
Dokument wurde, vom Vater der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021
unterschriftlich bestätigt, dass sie unentgeltlich – zusammen mit ihrem Sohn –
eine Dachwohnung an der [...]strasse [...] in Basel bewohnt. Des Weiteren
beinhaltet das Dokument eine unterzeichnete Bestätigung der Mutter der
Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin die
Hauswartung der Liegenschaften [...]strasse [...] und [...] in Basel übernommen
habe und daher "verdient" mietfrei wohne. Die Bestätigung betraf die
Steuererklärung resp. das Steuerjahr 2020 (vgl. den unten angebrachten Hinweis;
AB 4). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im 2020 mietfrei wohnte. Da diese trotz Androhung einer reformatio
in peius ihre Einsprache nicht zurückgezogen hat, wurde somit auf der
Einnahmenseite – androhungsgemäss (Schreiben vom 28. Januar 2022) –
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich wohnt. Infolgedessen
wurde auf der Ausgabenseite zwar eine Jahresmiete von Fr. 8'040.-- berücksichtigt;
gleichzeitig wurde aber als Einnahme (aus der Hauswartstätigkeit) ein Betrag
von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei Dritteln von Fr. 7'040.-- [Fr.
8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--]) angerechnet.
3.6.2
Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 liess die
Beschwerdeführerin dem Gericht das "Beiblatt und Bemerkungen zur
Steuererklärung für 2021" von B____ (datiert vom 2. April 2022) zukommen.
Darin wurde – der ersten Bestätigung widersprechend – festgehalten, man habe
für die Tochter A____ keine Unterstützung mehr angegeben, seit diese eine
AHV-Rente erhalte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis
gebracht (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Februar 2023). In
der Folge forderte diese die Beschwerdeführerin dazu auf, den Mietvertrag der
Wohnung sowie den Bankbeleg über den bezahlten Mietzins beizubringen (Schreiben
vom 17. Februar 2023; AB 6). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin
jedoch nicht nach. Bei dieser Ausgangslage ist es daher als korrekt zu
erachten, dass die Beschwerdegegnerin Einnahmen aus der Hauswartstätigkeit
anrechnete. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 3 der
Beschwerdeantwort verwiesen werden.
3.7
Ebenfalls als richtig zu erachten ist, dass die Beschwerdegegnerin
einen Ertrag aus der Berliner Liegenschaft anrechnete. Denn diesbezüglich hat
es die Beschwerdeführerin – ungeachtet entsprechender Aufforderungen (Anmeldeverfügung
11.
August 2020 sowie Schreiben vom 8. März 2022 [AB 7] und vom 20. Juni 2022 [AB
8]) – ebenfalls unterlassen, eine aktuelle Liegenschaftsbewertung beizubringen.
Im Übrigen wurde in den vorliegenden Steuertaxationen 2020 (AB 9) und 2021 (AB 10)
ein Steuerwert von Fr. 60'546.-- resp. von Fr. 150'000.-- angenommen. Wie von
der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht eingewendet wird, lassen sich der angenommene
Steuerwert und die sich daraus ableitenden Einnahmen nicht beanstanden (vgl. S.
4.
der Beschwerdeantwort).
3.8
Auch in Bezug auf das Atelier in Frankreich kann vollumfänglich der
Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Da das besagte Atelier –
soweit bekannt – nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, ist es für die
EL-Berechnung nicht von Bedeutung (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).
3.9
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in korrekter Art und
Weise die EL/BH der Beschwerdeführerin neu berechnet und gestützt darauf – fristgerecht
(vgl. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG und § 22 Abs. 1 Satz 3 EG/ELG) – mit (der
zweiten) Verfügung vom 15. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
17.
Dezember 2022 (AB 3), von der Beschwerdeführerin zu viel bezogene
EL/BH zurückgefordert hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
Der Einspracheentscheid vom 17. November 2022 ist zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 17. November 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: