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Entscheid

EL.2023.1

Neuberechnung der EL

28. Juni 2023Deutsch15 min

Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH vor. Dabei wurden dieselben Bemessungsfaktoren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2023.1

Einspracheentscheid vom 17.

November 2022

Neuberechnung der EL

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1955, bezieht

seit Dezember 2019 Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu ihrer Rente

der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Als Vermögenswerte

in die damalige Berechnung einbezogen wurden u.a. ein Stück Pachtland in

Deutschland (Fr. 10'000.--) sowie eine Liegenschaft in Berlin (Fr. 35'000.--).

Auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurde ein Pachtzins in der Höhe von Fr.

1'101.-- und ein Liegenschaftsertrag von Fr. 1'400.--. Bereits damals wurde die

Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der

Liegenschaft in [...] einzureichen (vgl. insb. die Anmeldeverfügung des Amtes

für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 11. August 2020, inklusive

Berechnungsblätter). Ab Januar 2021 nahm das ASB eine Neuberechnung des

Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH vor. Dabei wurden dieselben Bemessungsfaktoren

berücksichtigt (vgl. die Verfügung vom 6. Januar 2021, inklusive

Berechnungsblätter). Eine weitere Neuberechnung erfolgte per März 2021

(Einbezug der betragsmässig geschätzten ausländischen Rente; vgl. die Verfügung

vom 16. Februar 2021, inklusive Berechnungsblätter).

b) Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 nahm das ASB eine

weitere Neuberechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH ab Januar

2022 vor. Berücksichtigung fanden dabei dieselben Faktoren wie bis anhin (vgl. Antwortbeilage

[AB] 1). Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin dem ASB

eine "Bestätigung für Unterstützung" zukommen. In diesem Dokument

wurde, vom Vater der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021 unterschriftlich

bestätigt, festgehalten, dass sie unentgeltlich – zusammen mit ihrem Sohn –

eine Dachwohnung an der [...]strasse [...] in Basel bewohnt. Des Weiteren

beinhaltet das Dokument eine unterschriftliche Bestätigung der Mutter vom 9. Januar

2022, dass die Beschwerdeführerin die Hauswartung der Liegenschaften [...]strasse

[...] und [...] in Basel übernommen habe und daher "verdient"

mietfrei wohne (vgl. AB 4).

c) Am 13. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin

Einsprache gegen die Verfügung des ASB vom 3. Januar 2022. Im Wesentlichen

machte sie geltend, es werde zu Unrecht das Pachtland zu einem Betrag von Fr.

10'000.-- sowie Pachtertrag von Fr. 1'101.-- in die Berechnung der EL/BH

miteinbezogen. Des Weiteren monierte sie, es sei nicht rechtens, dass Fr.

1'400.-- als Liegenschaftsertrag der Wohnung in [...] angerechnet würden; denn

die Wohnung sei sanierungsbedürftig und daher nicht vermietbar. Der Eingabe

hatte sie diverse Unterlagen beigelegt (vgl. AB 2).

d) Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 drohte das ASB der

Beschwerdeführerin eine reformatio in peius an und setzte ihr Frist bis Ende

Februar 2022 zum Rückzug ihrer Einsprache. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Reduktion des Mietzinses um Fr. 8'040.-- pro Jahr (12 x [Fr. 600.-- + Fr.

70.--]) müsse im Umfang von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei Dritteln von

Fr. 7'040.-- [Fr. 8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--]) als

Einkommen angerechnet werden. Selbst wenn der Wert des Ackerlandes und der

Pachtertrag aus der Berechnung herausgenommen würden, ergäbe sich gleichwohl noch

eine Rückforderung. Dies gelte im Übrigen auch dann noch, wenn nachgewiesen

werden könnte, dass die Wohnung in [...] nicht vermietbar sei. Mit weiteren Schreiben

vom 8. März 2022 (AB 7) und vom 20. Juni 2022 (AB 8) forderte das ASB die

Beschwerdeführerin erneut dazu auf, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der

Liegenschaft in [...] beizubringen. Es wurde eine Frist bis zum 9. Mai 2022

resp. bis zum 22. Juli 2022 gesetzt. Auch wurde die Beschwerdeführerin vom ASB

mit Schreiben vom 14. September 2022 (erneut) daran erinnert, den Deutschen Rentenentscheid

(bis zum 14. Oktober 2022) einzureichen. Dieser Aufforderung kam die

Beschwerdeführerin am 8. November 2022 nach. Ihre Einsprache gegen die

Verfügung vom 3. Januar 2022 zog sie jedoch nicht zurück. Auch reichte sie

keine weiteren Belege ein.

e) Mit Verfügung vom 15. November 2022 nahm das ASB eine

Neuberechnung der EL/BH per März 2021 und Juli 2022 vor (Anpassung der

Deutschen Rente), was zu einer Nachzahlung von EL (Fr. 337.--) führte. In einer

weiteren Verfügung vom 15. November 2022 forderte das ASB von der

Beschwerdeführerin zu viel bezogene EL/BH von Fr. 8'106.-- zurück. Der

Rückforderungsbetrag wurde mit der Nachzahlung von Fr. 337.-- verrechnet, so

dass sich noch eine Rückforderung von Fr. 7'769.-- ergab.

f) Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 hiess

das ASB die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022 teilweise

gut. Das Pachtland und der Ertrag daraus wurden aus der Anspruchsberechnung herausgenommen.

Allerdings wurde auf der Einnahmenseite – androhungsgemäss (Schreiben vom 28.

Januar 2022) – (ab Januar 2020) berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin

unentgeltlich wohnt. Auf der Ausgabenseite wurde daher zwar eine Jahresmiete

von Fr. 8'040.-- berücksichtigt. Gleichzeitig wurde aber als Einnahme (aus

der Hauswartstätigkeit) ein Betrag von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei

Dritteln von Fr. 7'040.-- [Fr. 8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--])

angerechnet. Angerechnet wurde mangels aktueller Verkehrswertschätzung weiterhin

ein hypothetischer Ertrag von 4 % des bislang angenommenen Verkehrswertes

der Liegenschaft in [...]. Auf diesen Grundlagen basierte die zweite Verfügung

vom 15. November 2022, welche zum integrierenden Bestandteil des

Einspracheentscheides vom 17. November 2022 erklärt wurde (vgl. AB 3).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird

die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt und um Fristerstreckung zur

Begründung der Beschwerde ersucht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 lässt sie

sich erneut vernehmen. Der Eingabe hat sie ein "Beiblatt und Bemerkungen

zur Steuererklärung für 2021" von B____ (datiert vom 2. April 2022)

beigelegt.

b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein.

III.

Am 28. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen

Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht die EL/BH der Beschwerdeführerin rückwirkend neu berechnet hat (u.a.

Einbezug eines Erwerbseinkommens für die Hauswartstätigkeit ab Januar 2020;

vgl. dazu die "Aktennotiz EL" [Eintrag vom 11. November 2022]) resp.

gestützt auf die Neuberechnung von der Beschwerdeführerin zu viel bezogene

EL/BH zurückgefordert hat (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2022 [AB 3] resp.

zweite Verfügung vom 15. November 2022).

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art.

2.

ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene

Beihilfen sind gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11.

November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von

kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten.

2.2.2

Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann

sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf

einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die

Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die

Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in

Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen

oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.).

2.3

2.3.1

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach hat der Versicherungsträger von sich aus für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1

Abs. 1 ELG; BGE 136 V 366, 377 E. 4.1.1). Er ist auch nicht an die Begehren der

Einsprache führenden Person gebunden (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom

11.

September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV; SR 830.11]; BGE 142 V 337, 339 E. 3.). Der Versicherungsträger kann die

Verfügung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Einsprache führenden

Person abändern. Im Falle einer reformatio in peius hat er vorab die Möglichkeit

zum Rückzug der Einsprache zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Werden lediglich

einzelne Elemente der Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass

die unbestrittenen Teilaspekte nicht auch einer Überprüfung durch die

Verwaltungsbehörde unterzogen werden können. So sind die detaillierten

Positionen einer EL-Berechnung Begründungselemente der Verfügung und allenfalls

des Einspracheentscheides (sog. Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten

Rechtsverhältnisses; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1.

April 2011 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und 2c; siehe

zum Ganzen auch Ulrich Meyer,

Verfahrensfragen/Der Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Ulrich Meyer, Ausgewählte

Schriften, 2013, S. 385 ff.).

2.3.2

Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht

der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2

ATSG; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; BGE 125 V 193, 195 E. 2), vor allem in

Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder

Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September

2020.

E. 2.2.). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die EL beanspruchen,

den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach,

so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die

Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen

vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; bereits erwähntes

Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.3.).

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG),

sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen

übersteigen.

3.1.2

Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November

1987.

über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH

(EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich

Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei

Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG

den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht

ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der

vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG

Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die

Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale

BH.

3.2

Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art.

1.

ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;

SR 831.301) geregelt.

3.3

Zu den anerkannten Ausgaben zählt namentlich der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b

ELG). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt

werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die

Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen

(Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen

zu erfolgen.

3.4

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der

Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden

Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

3.5

Gemäss Rz. 3237.02 WEL ist in Fällen, in denen versicherte Personen

bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen können,

trotzdem eine Mietzinsausgabe in der EL-Berechnung anzuerkennen. Wird dabei

eine Gegenleistung (z.B. Hauswart) erbracht, ist vom Mietzins auszugehen, der

ohne Tätigkeit hätte bezahlt werden müssen. Der Betrag, um den die Unterkunft

verbilligt wurde, ist hingegen als Erwerbseinkommen anzurechnen (Rz. 3237.03

WEL).

3.6

3.6.1

Vorliegend liess die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10.

Januar 2022 eine "Bestätigung für Unterstützung" zukommen. In diesem

Dokument wurde, vom Vater der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021

unterschriftlich bestätigt, dass sie unentgeltlich – zusammen mit ihrem Sohn –

eine Dachwohnung an der [...]strasse [...] in Basel bewohnt. Des Weiteren

beinhaltet das Dokument eine unterzeichnete Bestätigung der Mutter der

Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin die

Hauswartung der Liegenschaften [...]strasse [...] und [...] in Basel übernommen

habe und daher "verdient" mietfrei wohne. Die Bestätigung betraf die

Steuererklärung resp. das Steuerjahr 2020 (vgl. den unten angebrachten Hinweis;

AB 4). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die

Beschwerdeführerin im 2020 mietfrei wohnte. Da diese trotz Androhung einer reformatio

in peius ihre Einsprache nicht zurückgezogen hat, wurde somit auf der

Einnahmenseite – androhungsgemäss (Schreiben vom 28. Januar 2022) –

berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich wohnt. Infolgedessen

wurde auf der Ausgabenseite zwar eine Jahresmiete von Fr. 8'040.-- berücksichtigt;

gleichzeitig wurde aber als Einnahme (aus der Hauswartstätigkeit) ein Betrag

von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei Dritteln von Fr. 7'040.-- [Fr.

8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--]) angerechnet.

3.6.2

Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 liess die

Beschwerdeführerin dem Gericht das "Beiblatt und Bemerkungen zur

Steuererklärung für 2021" von B____ (datiert vom 2. April 2022) zukommen.

Darin wurde – der ersten Bestätigung widersprechend – festgehalten, man habe

für die Tochter A____ keine Unterstützung mehr angegeben, seit diese eine

AHV-Rente erhalte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis

gebracht (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Februar 2023). In

der Folge forderte diese die Beschwerdeführerin dazu auf, den Mietvertrag der

Wohnung sowie den Bankbeleg über den bezahlten Mietzins beizubringen (Schreiben

vom 17. Februar 2023; AB 6). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin

jedoch nicht nach. Bei dieser Ausgangslage ist es daher als korrekt zu

erachten, dass die Beschwerdegegnerin Einnahmen aus der Hauswartstätigkeit

anrechnete. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 3 der

Beschwerdeantwort verwiesen werden.

3.7

Ebenfalls als richtig zu erachten ist, dass die Beschwerdegegnerin

einen Ertrag aus der Berliner Liegenschaft anrechnete. Denn diesbezüglich hat

es die Beschwerdeführerin – ungeachtet entsprechender Aufforderungen (Anmeldeverfügung

11.

August 2020 sowie Schreiben vom 8. März 2022 [AB 7] und vom 20. Juni 2022 [AB

8]) – ebenfalls unterlassen, eine aktuelle Liegenschaftsbewertung beizubringen.

Im Übrigen wurde in den vorliegenden Steuertaxationen 2020 (AB 9) und 2021 (AB 10)

ein Steuerwert von Fr. 60'546.-- resp. von Fr. 150'000.-- angenommen. Wie von

der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht eingewendet wird, lassen sich der angenommene

Steuerwert und die sich daraus ableitenden Einnahmen nicht beanstanden (vgl. S.

4.

der Beschwerdeantwort).

3.8

Auch in Bezug auf das Atelier in Frankreich kann vollumfänglich der

Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Da das besagte Atelier –

soweit bekannt – nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, ist es für die

EL-Berechnung nicht von Bedeutung (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).

3.9

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in korrekter Art und

Weise die EL/BH der Beschwerdeführerin neu berechnet und gestützt darauf – fristgerecht

(vgl. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG und § 22 Abs. 1 Satz 3 EG/ELG) – mit (der

zweiten) Verfügung vom 15. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

17.

Dezember 2022 (AB 3), von der Beschwerdeführerin zu viel bezogene

EL/BH zurückgefordert hat.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

Der Einspracheentscheid vom 17. November 2022 ist zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 17. November 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: