Lexipedia

Entscheid

EL.2023.2

ELG

31. August 2023Deutsch11 min

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und BH für das Jahr

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2023.2

Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer erhält eine Rente der Invalidenversicherung

und ist Bezüger von Ergänzungsleistungen [EL] und kantonalen Beihilfen [BH].

Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 (Antwortbeilage [AB] 1) berechnete die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und BH für das Jahr

2023 neu. Namentlich passte die Beschwerdegegnerin die Guthaben von drei

Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers betragsmässig an. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2023 Einsprache und machte im

Wesentlichen geltend, die Vorsorgeguthaben dürften in der EL-Berechnung nicht

als Vermögen berücksichtigt werden.

b)

Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (AB 4) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und berechnete die EL des

Beschwerdeführers dahingehend neu, als dass sie das Vermögen neu mit Stand per

31. Dezember 2022 statt per 1. Januar 2022 berücksichtigte.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung seines

Anspruchs auf Ergänzungsleistungen dahingehend, dass ihm sein Vorsorgeanspruch

nicht als Vermögen anzurechnen sei. Eventualiter sei bei der Bewertung des

Vorsorgeguthabens die Kapitalleistungssteuer korrekt abzuziehen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 5. Juni 2023 und Duplik vom 29. Juni 2023 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteieverhandlung beantragte findet am 31.

August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[SVGG; SG 154.200] und § 12a des Gesetzes über die Einführung des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen

[EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs.

1.

ATSG.

1.2

Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde überdies die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Beschwerdegegnerin

habe bei der Berechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in

unzulässiger Weise seine Vorsorgeguthaben berücksichtigt. Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen sei daher unter Ausklammerung der Vorsorgeguthaben neu zu

berechnen. Die eingesetzten Beträge seien ferner falsch und nicht

nachvollziehbar, namentlich sei die Kapitalleistungssteuer korrekt abzuziehen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die

Erfassung der Vorsorgeguthaben als Vermögen im Rahmen der EL-Berechnung zum

einen dem Grundsatz nach und zum anderen auch vom Betrag her korrekt erfolgt

sei. Der Einspracheentscheid sei deshalb zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin die

Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Berechnung zu Recht als

Vermögen berücksichtigte.

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz

und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter anderem, wenn sie Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), sofern

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1

ELG).

3.1.2

Seit der EL-Reform per 2021 haben nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG

alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein

Reinvermögen unter Fr. 100’000.00 verfügen. Bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der

Bezügerin oder dem Bezüger – oder einer Person, die in der Berechnung der

Ergänzungsleistung eingeschlossen ist – bewohnt werden und an welchen einer

dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG).

3.1.3

Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art.

11.

Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei

Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter

Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der

Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende

Personen Fr. 37’500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr.

30’000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften –

durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen -

beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit

c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom

Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1

ELV).

3.1.4

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen

Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des

Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

3.1.5

Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim

Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit

besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die

Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt

der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente

rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV [WEL], Stand 2. Januar 2023, Rz 3443.03 f. mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 [BGE 146 V 331 E. 5]).

3.2

Für Bezügerinnen und Bezüger, für die die EL-Reform vom 22. März 2019

insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen

Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (1. Januar 2021) das

bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

Dispositiv

[EL-Reform]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat demnach

die jährliche Ergänzungsleistung zu Recht nach altem Recht berechnet (vgl. AB

1), ginge doch die Anwendung von Art. 9a ELG (Erw. 3.1.2 oben) zu Lasten des

Beschwerdeführers.

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Guthaben eines

Freizügigkeitskontos – wenn sie bezogen werden können – als Einnahmen im Sinne

von Art. 11 lit. c ELG anzurechnen, wobei der Vermögensfreibetrag und der

Vermögensverzehr entsprechend zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 201 E. 4.1;

Urteil des Bundesgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006). Bei Versicherten, die eine

volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das

Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert wird, wird gemäss Art. 16 Abs. 2

der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (SR 831.425) die

Altersleistung auf Begehren der versicherten Person ausbezahlt. Da der

Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2020 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung bezieht (vgl. rechtskräftige Verfügung der

Invalidenversicherung vom 11. September 2020, bei den Vorakten), kann er

jederzeit die Altersleistung bzw. das Guthaben des Freizügigkeitskontos

beziehen. Es ist daher dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Guthaben seiner Freizügigkeitskonten

bei der vorliegend streitigen Berechnung der Ergänzungsleistungen (ab Januar

2023) berücksichtigte.

4.1.2.

An diesem Ergebnis vermag zunächst der Hinweis des Beschwerdeführers auf

das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022

nichts zu ändern. Im konkreten Fall handelte es sich um einen 60-jährigen

Sozialhilfebezüger, den die Sozialen Dienste zur Auslösung seines

Freizügigkeitsguthabens verpflichtet hatten. Der betreffende Sozialhilfebezüger

bezog weder eine Alters-, Invaliden- noch Hinterlassenenrente, insoweit war bei

ihm weder das Risiko Alter noch jenes der Invalidität oder des Todes

eingetreten, welche die drei Säulen – die eidgenössische Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die berufliche Vorsorge sowie die

Selbstvorsorge - abdecken (Art. 111 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV; SR 101]). Insoweit handelt es sich nicht um die gleiche Ausgangslage,

bezieht doch der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente der 1. Säule, womit

sich bei ihm das Risiko Invalidität verwirklicht hat, das wie bereits erwähnt

auch in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) erfasst wird. Guthaben auf

Freizügigkeitskonten dienen dem Erhalt des in der beruflichen Vorsorge

erworbenen Vorsorgeschutzes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

[FZG; SR 831.42]). Vor diesem Hintergrund erfolgt die Berücksichtigung des

Freizügigkeitsguthabens im vorliegenden Fall des Bezugs einer ganzen

Invalidenrente der 1. Säule in Übereinstimmung mit dem Dreisäulensystem. Ferner

ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall des Bezugs einer ganzen Invalidenrente

die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-RL;

Stand 1. Januar 2023) D. 3.3 Abs. 3 vorsehen, dass das Freizügigkeitsguthaben herauszulösen

ist. Von einer Ungleichbehandlung mit Sozialhilfebeziehenden kann daher keine

Rede sein.

4.1.3.

Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der

Gesetzgeber in Art. 9a ELG die selbstbewohnten und im Eigentum der Bezügerinnen

und Bezüger stehenden Liegenschaften aus der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ausklammerte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-

und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2016 (BBl 2016

7497) geht nämlich hervor, dass im Rahmen der EL-Berechnung grundsätzlich

sämtliche Vermögenswerte in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind.

Eine Ausnahme wollte der Gesetzgeber explizit und einzig für selbstbewohnte

Liegenschaften vorsehen. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes und des

gesetzgeberischen Willens besteht daher kein Raum für eine Ausdehnung der

Ausnahme gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG auf Freizügigkeitsguthaben. Die Anrechnung

der Vorsorgeguthaben beim Vermögen des Beschwerdeführers ist daher dem

Grundsatz nach rechtens.

4.2.

4.2.1. Es bleibt die Höhe der in der Berechnung berücksichtigten

Freizügigkeistkonten zu überprüfen.

4.2.2.

Gemäss den vorliegenden Akten, namentlich dem dem Einspracheentscheid

beiliegenden Berechnungsblatt (AB 6) der jährlichen Ergänzungsleistungen für

das Bezugsjahr 2023 wurden im Rahmen des Vermögens ein Freizügigkeitskonto bei

der B____-Bank ([...]) in Höhe von Fr. 29'092.00, bei der C____ Vorsorgestiftung

3a ([...]) in Höhe von Fr. 35'348.00, sowie ein Freizügigkeitskonto bei der

Stiftung D____ ([...]) in Höhe von Fr. 61'637.00 angerechnet. Bei sämtlichen

Freizügigkeitsguthaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Sondersteuer

Kapitalleistung aus Vorsorge und zog diese vom Guthaben ab. Unter Einbezug des

übrigen Vermögens errechnete die Beschwerdegegnerin anrechenbare Vermögenswerte

in Höhe von Fr. 168'484.00, berücksichtigte einen Freibetrag von Fr. 37'500.0

und einen Vermögensverzehr von 1/15 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Die

berücksichtigten Freizügigkeitsguthaben basieren auf den im Recht liegenden

Kontoauszügen der jeweiligen Freizügigkeitskonten für den Zeitraum 1. Januar

2022 bis und mit 31. Dezember 2022 (vgl. AB 7 bis 9).

4.2.3.

Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten

Brutto-Vermögenswerte (vor Abzug der Sondersteuer) zu Recht nicht (vgl.

Beschwerde vom 14. März 2023, S. 1). Er moniert pauschal, dass die Berechnungen

der Beschwerdegegnerin insgesamt nicht nachvollziehbar seien. Dieser Ansicht

kann mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren

beigebrachten Steuerberechnungen der einzelnen Freizügigkeitskonten (vgl. AB 11

bis und mit 15) nicht gefolgt werden, entsprechen doch die anlässlich der

Steuerberechnung eingesetzten Beträge den in den entsprechenden Kontoauszügen

zu entnehmenden Saldi.

4.3.

Schliesslich führen auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers

ins Leere. So bezieht sich Art. 17 aELV vornehmlich auf die Bewertung von

Liegenschaften und ist im Zusammenhang mit Vorsorgeguthaben mit einem

frankenmässig bezifferten Saldo nicht einschlägig. Die Berechnung der Steuern

auf lediglich einzelne Konten und nicht auf die gesamte Summe der

Vorsorgeguthaben, basierend auf einem hypothetischen gestaffelten Bezug, ist

mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht zu

schützen.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Guthaben auf den Freizügigkeitskonten im Rahmen der

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 sowohl im

Grundsatz als auch in der Höhe zu Recht als Vermögen anrechnete. Der

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ist demgemäss zu schützen.

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: