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Entscheid

EL.2023.3

rentenlose Ergänzungsleistung; weitere Abklärungen durch die IV notwendig

3. April 2025Deutsch22 min

Anwendung der gemischten Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades. Gemäss

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Stephan

Müller, c/o Procap, Advokat, Frohburgstrasse 4, Postfach,

4601 Olten

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2023.3

Einspracheentscheid vom 11.

August 2023

rentenlose Ergänzungsleistung;

weitere Abklärungen durch die IV notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 29. November 2017 in der Schweiz

und wurde am 28. Februar 2020 als Geflüchtete anerkannt (Beschwerdebeilage [BB]

3). Sie hatte am 20. Oktober 2020 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend:

IV-Stelle) eine Invalidenrente beantragt, welche mit Verfügung vom 20.

September 2021 mangels vorausgesetzter Beitragszeit abgewiesen wurde

(Antwortbeilage [AB] 10).

b)

Mit Schreiben vom 9. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin

für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) beim Amt für Sozialbeiträge des

Kantons Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) an. Sie begründete den Anspruch damit,

dass sie als Flüchtling anerkannt sei und die Karenzfrist von fünf Jahren

erfüllt habe (BB 4). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom

15. Februar 2023 (BB 5) mangels erreichtem Invaliditätsgrad ab. Dies

begründet sie damit, dass gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 9. Februar 2023

ein Invaliditätsgrad von 18% ermittelt wurde, womit die Voraussetzungen für

einen EL-Anspruch nicht erfüllt seien.

c)

Mit Einsprache vom 21. März 2023 (BB 6) beantragte die

Beschwerdeführerin die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen und die

Anwendung der gemischten Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades. Gemäss

Mitteilung der IV-Stelle wurde ein Invaliditätsgrad von 18% festgestellt.

Grundlage sei die Ermittlung der Invalidität im Aufgabenbereich. Dies sei nicht

korrekt (a.a.O., S. 1). Die Beschwerdeführerin habe beim Fragebogen der

IV-Stelle vom 5. Dezember 2022 angegeben, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit

nachgehen würde (a.a.O., S. 2).

d)

Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2023 (BB 2) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 21. März 2023 ab. Begründet wurde dies

damit, dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2023 nach der gemischten

Methode ein neuer Invaliditätsgrad von 19% berechnete (vgl. a.a.O., S. 2). Auch

mit der gemischten Methode und unter Berücksichtigung der Antworten der

Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 5. Dezember 2022 bestehe ein Invaliditätsgrad

unter 40%. Somit könne weiterhin kein Anspruch auf EL zugesprochen werden, da

die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht

erfüllt seien (a.a.O., S. 3).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2023

und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2022.

Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu

befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch lic. iur.

Stephan Müller, Advokat, c/o Procap, zu gewähren.

b)

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Sistierung der Beschwerde mit der Begründung, die IV-Stelle habe nun den

regionalärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme und Erstellung eines

polydisziplinären Gutachtens beauftragt (vgl. Sistierungsbeilagen 3 und 4).

c)

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. November 2023 wird das

Verfahren bis zum Eingang des polydisziplinären Gutachtens sistiert.

d)

Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Aufhebung der Sistierung und die Gewährung einer angemessenen Frist zur

Beschwerdeantwort. Unter anderen reicht sie als Beilage die RAD-Stellungnahme

vom 26. Juni 2024 zum polydisziplinären Gutachten ein (Beilage 3 der

Stellungnahme, S. 3 – 7).

e)

Die Sistierung wird mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und

der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdeantwort gewährt.

f)

Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reicht sie unter

anderem das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2024 (AB 11) und die

Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2024 mit den neu berechneten

Invaliditätsgraden (AB 12) ein.

g)

Mit Verfügung vom 28. November 2024 gewährt die Instruktionsrichterin

der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einreichung einer Replik und bewilligt

die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Stephan Müller.

h)

Mit Replik vom 6. Januar 2025 beantragt die Beschwerdeführerin unter

anderem die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. August 2023. Die

Beschwerdegegnerin sei zur erneuten Prüfung des hypothetischen Rentenanspruchs

zu verpflichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1

lit. d ELG für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2024 zu

prüfen. Die Stellungnahme zu dem psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar

2025.

von Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, reicht sie als

Replikbeilage ein.

i)

Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Da innert Frist kein Antrag auf eine mündliche

Parteiverhandlung eingegangen ist, findet am 3. April 2025 die Beratung der

Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid

über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs.

1.

des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG

sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 14.

September 2023 (S. 5 f.) geltend, sie hätte bei Erfüllung der

versicherungsmässigen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Sie begründet dies unter anderem damit, dass die psychische

Erkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Nicht nachvollziehbar

sei, wieso der RAD bei seiner Beurteilung mit keinem Wort auf die psychische

Erkrankung eingehe, da es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung

(PTBS) um eine schwerwiegende psychische Erkrankung aufgrund derer die

Psychiaterin ab Behandlungsbeginn am 28. August 2019 eine volle

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte. Dies würde in Bezug auf

die Erwerbstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 100% führen. Der RAD habe zwar

die psychischen Beschwerden in der Stellungnahme vom 28. Juni 2021 noch

berücksichtigt und in der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 die Berichte der

behandelnden Psychiaterin erwähnt, ging jedoch ausschliesslich auf die

somatischen Beschwerden ein.

2.1.2

Die Beschwerdegegnerin führt im Sistierungsantrag vom 19. Oktober 2023

aus, die Vorbringen bezüglich der PTBS seien bei der Einsprache vom 21. März 2023

nicht angeführt worden, weshalb diese im Einspracheentscheid vom 11. August

2023.

nicht berücksichtigt werden konnten. Die IV-Stelle habe deshalb den RAD um

Stellungnahme gebeten und mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens

unter Berücksichtigung der PTBS beauftragt (vgl. Beilage 3 des

Sistierungsantrags).

2.2

2.2.1

Nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 22.

November 2024, S. 1). Unter anderem begründet sie dies damit, dass aus dem

polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2024 hervorgehe, dass die

Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei (a. a.

O., S. 4). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad unterhalb der Schwelle von 40 %,

weshalb kein Anspruch auf EL geltend gemacht werden könne (a. a. O., S. 4 und

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024, S. 2).

2.2.2

Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6.

Januar 2025 im Wesentlichen aus, dem polydisziplinären Gutachten vom 28.

Juni 2024 komme kein Beweiswert zu (Replik, S. 4).

2.3

Zu prüfen gilt, ob das polydisziplinäre Gutachten den Anforderungen

an medizinische Expertisen entspricht und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen

gestützt auf dieses Gutachten, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, abzuweisen

ist.

3.

3.1

3.1.1

Der Bezug von Ergänzungsleistungen knüpft unter anderem an

die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und

Invalidenversicherung (IV) versicherten Risiken an. Um Ergänzungsleistungen

beanspruchen zu können, muss dem Anspruchsberechtigten deshalb grundsätzlich

eine entsprechende Rente oder Hilflosenentschädigung zustehen (vgl. Art. 4

ELG). Davon wird in Ausnahmefällen abgesehen und eine sog. selbständige

rentenlose Ergänzungsleistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG eingeräumt.

3.1.2

Bei der sog. selbständigen rentenlosen Ergänzungsleistung haben Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch

auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV hätten,

würden sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen. Die

Frage, ob diese Fallkonstellation vorliegt, ist aufgrund der massgeblichen

Regelungen in der IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden.

3.1.3

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf rentenlose Ergänzungsleistungen sind

Dispositiv

demnach nicht nur die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, sondern

auch die rentenspezifischen Sachverhaltselemente zu ermitteln. In den

Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG ist die IV-Stelle beizuziehen,

welche in Form einer Amtshilfe zuhanden der EL-Durchführungsstelle den

massgeblichen Invaliditätsgrad abzuklären und hierfür, sofern erforderlich,

medizinische Gutachten einzuholen hat (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 57 Abs. 1

lit. i IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 3.3.). An diese

Abklärungen zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad haben sich die EL-Organe

grundsätzlich zu halten (BGE 140 V 267, 270 E. 2.3, 117 V 202, 205 E. 2b;

Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2 mit

Hinweisen). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die

EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für

eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu

vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten

von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202, 205

E. 2.b). Die amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle unterliegt

bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der gerichtlichen

Überprüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017, E.

3.3.).

3.1.4.

Für ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten

zusätzliche Voraussetzungen. So müssen sie sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG

unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird,

während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Für

Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5

Abs. 2 ELG).

3.2.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,

die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

3.4.

3.4.1. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches

in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.2.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist

Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig

sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren

sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese

Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3

IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

3.5.

3.5.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.2.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien

können sich aus dem Gutachten selbst ergeben (z.B. innere Widersprüche,

mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen

ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober

2014 E. 4.1.).

3.5.3.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist

entscheidend, ob es die juristischen Anforderungen erfüllt. Diese bestehen,

wenn das Gutachten umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 122 V 157, 160 E. 1c; 125

V 351, 352 E. 3a; 134 V 231, 232 E. 5.1) sowie ob der Arzt über

die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Im Falle des Vorliegens von

psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2; 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.5.4.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer

invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen

psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens.

Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien

systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1)

Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,

(3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz,

(4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie

«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1)

der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen

Sachverständigen anhand der im Einzelfall relevanten Indikatoren geben, müssen

dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den

Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei

psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3).

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom

22. November 2024 aus, gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni

2024 (AB 11) sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für den

EL-relevanten Zeitraum ab 1. November 2022 zu 80% arbeitsfähig. Aus

psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erst ab ca. 1. November

2023 zu 70% gegeben. Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2024

folgende Invaliditätsgrade fest: 76% vom 1. April 2021 bis 30. September 2022,

27% ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 und 31% ab 1. Januar

2024. Für den vorliegend relevanten Zeitraum bestehe somit ein Invaliditätsgrad

unterhalb der Schwelle von 40%, weshalb kein Anspruch auf EL geltend gemacht

werden könne (vgl. a.a.O., S. 4).

4.1.2. Der RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2024 (Beilage 3 der Stellungnahme,

S. 6). kann entnommen werden, dass auf das polydisziplinäre Gutachten des C____

vom 6. Juni 2024 abgestellt werden könne. Das Gutachten sei umfassend, beruhe

auf allseitige Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben

worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt worden

und es wurde ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten

Person vermittelt. Die Gutachter hätten sich mit den Meinungen auseinandergesetzt,

so mit der versicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der

behandelnden Ärzte. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt

worden. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD Sicht

nachvollziehbar.

4.2.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 6. Januar 2025

(S. 4) aus, dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Sie begründet dies unter

anderem mit der Diskrepanz zwischen der Konsensbeurteilung und derjenigen im

psychiatrischen Teilgutachten, der Ungenauigkeit bezüglich des zeitlichen

Verlaufs sowie Mängel bei der Diagnosestellung. Der Stellungnahme zum

psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar 2025 der behandelnden Psychiaterin,

Dr. med. B____ (Replikbeilage) liesse sich entnehmen, dass aus den

anamnestischen Angaben auf Seiten 77 f. des Gutachtens ersichtlich sei, dass

die Diagnosekriterien für eine PTBS erfüllt seien. Weiter seien die auf Seiten

79 f. angegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht kritisch hinterfragt

beziehungsweise gewürdigt worden. Grundsätzlich sei aus medizinischer Sicht die

Diagnosestellung im Gutachten nicht überzeugend.

4.3.

Es gilt das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2024 des C____

(AB 11) - insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - hinsichtlich der

vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (siehe E. 3.5. hiervor) zu

prüfen.

4.4.

Das gesamte Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. AB 11,

S. 20 ff.) aufgesetzt. Diese Teilgutachten erfolgten in der Darlegung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der

Expertise sind schlüssig. Kurz gefasst erfüllen diese grundsätzlich die

bundesgerichtlichen Anforderungen.

4.5.

4.5.1. Aus psychiatrischer Sicht bestehen gemäss dem

polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2024 (AB 11, S. 85) folgende

Diagnosen:

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Reaktion auf schwere Belastung

(ICD-10 F43.8) bei Status nach komplexer posttraumatischer Belastungsstörung

nach Gefängnisaufenthalt

-

St. nach

depressiver Episode, derzeit in Remission

Nach diesem polydisziplinären Gutachten standen der psychiatrischen

Untersuchung die somatischen Beschwerden im Vordergrund. Eine depressive

Symptomatik würde aufgrund der Schilderungen der Versicherten und des

klinischen Befundes nicht bestehen. Depressive Episoden seien durch die

ambulante Psychiaterin in den Berichten erwähnt worden, aktuell bestehe

diesbezüglich eine Remission. In Bezug auf die Diagnose der komplexen PTBS nach

Gefängnisaufenthalt, wie in den Akten dokumentiert, würden sich noch Hinweise

ergeben. Die Versicherte habe subjektiv über

eine Verbesserung seit der Geburt des Kindes berichtet. Weiterhin würden Ein-

und Durchschlafstörungen, Alpträume und Ängste bestehen. Situationen mit

Unsicherheit, Verwirrtheit hätten abgenommen, es hätten sich rigide

Verhaltensweisen ohne Hinweise auf eine Zwangserkrankung oder

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 Kriterien gezeigt. Insgesamt seien die

Kriterien der PTBS nicht mehr erfüllt. Die berichtete Restsymptomatik werde als

Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) subsumiert. Hinweise auf eine

andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0

würden sich nicht ergeben (vgl. a.a.O., S. 12).

4.5.2. Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ist jedoch mit Blick auf die

höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert abzusprechen. Zwar wurde das psychiatrischen

Teilgutachten – wie bereits ausgeführt - in Kenntnis der Vorakten ausgefertigt,

die in Ziffer 3.5.4. aufgeführten Standardindikatoren sind jedoch lediglich oberflächlich

behandelt worden und meist fehlt eine schlüssige Begründung. Dies zeigt sich

beispielsweise anhand der gestellten Diagnosen, welche im psychiatrischen

Teilgutachten kaum hergeleitet wurden. Auch wird im Teilgutachten unter anderem

von einer subjektiven Verbesserung gesprochen (AB 11, S. 13); weshalb es

zu einer Verbesserung gekommen sein solle und wie sich diese zeige, wurde nicht

ausgeführt. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten habe die

Beschwerdeführerin weiter von Schlafstörungen, Albträume, Ängste, Zwänge sowie

Situationen mit Unsicherheit und Verwirrtheitszuständen berichtet (vgl. a.a.O.,

S. 13, 80 und 82); eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen ist jedoch

ebenfalls nicht vorhanden. Bezüglich der Verwirrtheit wird beispielsweise

ausgeführt, dass diese abgenommen habe (vgl. a.a.O., S. 13); auch hier ist im

psychiatrischen Teilgutachten jedoch kein Ansatz zu finden, weshalb dies so

sei. Es wird im psychiatrischen Teilgutachten eher entgegengesetztes

ausgeführt: die Beschwerdeführerin «hätte auch immer wieder Ängste, die sie

überkämen. In solchen Momenten sei sie verwirrt. Diese Momente würden entstehen

bei einem Geräusch oder bei einem Geruch. Sie fühle sich dann zurückversetzt in

eine frühere Zeit, erstarre, verkrampfe. Sie hätte diese Aussetzer, bis sie

dann wieder zu sich käme» (vgl. a.a.O., S. 79). Darüber hinaus ist nicht

nachvollziehbar, weshalb eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt normiert wurde (vgl. a.a.O., S. 86), da jegliche Begründungen

diesbezüglich fehlen.

4.5.3.

Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich

nicht ein Gutachten nach Art. 44 ATSG in Frage zu stellen. Vorbehalten bleiben

Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_246/2018 vom 16. August 2018, E.4.1. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang

sei auf die Replikbeilage hinzuweisen. In der Stellungnahme vom 3. Januar 2025

führt Dr. med. B____ unter anderem aus, die Nachhallerinnerungen, Albträume,

Angstzustände, Vermeidungsverhalten, sich stets in Gefahr fühlen, Ein- und

Durchschlafstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, seien Symptome

der Beschwerdeführerin und klare Symptome einer PTBS. Die Symptome einer PTBS

seien mit der diagnostischen Kriterien A, B, C und D nach ICD-10 bei der

Beschwerdeführerin erfüllt und somit würde sich die Diagnose einer PTBS

rechtfertigen. Es sei ihr unerklärlich, warum eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit

diesen klaren Symptomen nicht diagnostiziert worden sei, sondern «sonstige

Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8)». Zudem wurde im

psychiatrischen Teilgutachten als erste Diagnose eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

festgelegt. Nach Ansicht von Dr. med. B____ sollte diese Diagnose, wenn

überhaupt, als zweite oder sogar dritte Diagnose als Folge der erst Diagnose,

nämlich der PTBS, eingeführt werden. Die Diagnose «St. n. depressiver Episode,

derzeit in Remission» treffe ihres Erachtens ebenfalls nicht zu, da mehrere

depressive Episoden mit entweder Suizidversuchen oder Suizidgedanken bei der

Beschwerdeführerin bekannt seien und deshalb eher die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

vorliegen würde (a.a.O., S. 2).

4.5.4.

Nach Ansicht des Gerichts fällt für die Absprechung des Beweiswerts des

psychiatrischen Teilgutachtens Dr. med. E____ insbesondere die fehlende

Auseinandersetzung mit den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med.

B____ und einer möglichen PTBS ins Gewicht. Dr. med. B____ diagnostizierte

beispielsweise in ihrem Arztbericht vom 5. Februar 2021 (AB 11, S. 28)

eine komplexe PTBS in Folge wiederholten Verhaftungen, Foltererlebnissen und

Erlebnissen der lebensbedrohlichen Situationen als Frauenrechtsaktivistin im

Osten der Türkei. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige

Episode mit somatischen Symptomen. Sonstige dissoziative Störungen. Gemäss

diesem Arztbericht sei die Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2019 bis

auf weiteres 100% arbeitsunfähig. Auch im Arztbericht vom 24. Januar 2023

(a.a.O., S. 30 f.) stellte Dr. med. B____ folgende Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: komplexe PTBS, rezidivierende depressive

Störung leicht bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und sonstige

dissoziative Störungen. Die Beschwerdeführerin sei seit 28. August 2019

bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig. Die Prognose sei gemäss den Ausführungen

von Dr. med. B____ aufgrund der somatischen Krankheiten und der Komplexität des

psychischen Zustandes für lange Zeit unbestimmt. Es wurde von Dr. med. D____

nicht ausgeführt, weshalb, entgegen den Diagnosen in den Arztberichten von

Dr. med. B____, keine PTBS vorliegen solle, sondern eine «sonstige

Reaktion auf schwere Belastung» gemäss ICD 10 F43.8. Da eine objektive

Auseinandersetzung in den von Dr. med. D____ gemachten Ausführungen fehlt, entspricht

das psychiatrische Teilgutachten den Anforderungen an medizinische Expertisen nicht.

4.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht auf das psychiatrische

Teilgutachten abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den

medizinischen Sachverhalt erneut abzuklären und ein neues psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Danach ist nochmals über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde (teilweise)

gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. August 2023 wird aufgehoben. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche veranlasst wird, ein

neues Gutachten zur weiteren psychiatrischen Abklärung bei der IV-Stelle einzuholen.

Hiernach ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der gemischten

Methode neu zu berechnen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.

3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu. Da der

vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich

kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird (teilweise) gutgeheissen und

der Einspracheentscheid vom 11. August 2023 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das

Gutachten zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle Basel-Stadt

zurückzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: